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Besonderheiten der Rechnungslegung im Berufsfußball

Besonderheiten der Rechnungslegung im Berufsfußball
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Dirk Schurmann
  • Abgabedatum: Januar 2004
  • Umfang: 108 Seiten
  • Dateigröße: 2,1 MB
  • Note: 2,3
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Aachen Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-7881-0
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-7881-0 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-7881-0 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Schurmann, Dirk Januar 2004: Besonderheiten der Rechnungslegung im Berufsfußball, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Fußball, Bundesliga, Prüfung, Ligaverband, Rechnungswesen

Diplomarbeit von Dirk Schurmann

Zusammenfassung:

Die ökonomische Bedeutung des Berufsfußballs in Deutschland hat seit der Gründung der Fußball-Bundesliga im Jahr 1963 stetig zugenommen. Die daraus resultierenden wirtschaftlichen Anforderungen an Vereine und Kapitalgesellschaften der Bundesliga entsprechen heute denen mittelständischer Industrieunternehmen.

Die Rechtsform des Vereins stellt heutzutage aufgrund der enormen wirtschaftlichen Dimension keine adäquate Rechtsform mehr dar. In den letzten Jahren nahm daher die Tendenz zur Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung in Kapitalgesellschaften deutlich zu.

Im Rahmen der vorliegenden Arbeit wird untersucht, welche potentiellen Gefahren die Rechtsform des Vereins in der Bundesliga haben kann und welche Gründe für eine Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung in eine Kapitalgesellschaft sprechen.

Es wird in dieser Diplomarbeit davon ausgegangen, dass die gesetzliche Anforderung gemäß § 21 BGB, im folgenden als „Nicht - Wirtschaftlichkeit“ bezeichnet, durch die Vereine der Bundesliga nicht mehr erfüllt wird, da der Zweck eines Vereines nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein darf. Dies stellt die Rechtsfähigkeit der Vereine grundsätzlich in Frage. Durch die Regelung des § 43 BGB droht den Vereinen der Bundesliga der Entzug der Rechtfähigkeit. Mögliche Folgen werden im weiteren Verlauf erörtert.

Der Ligaverband verlangt nach § 4 Nr. 2a Lizenzierungsordnung (LO) die Gemeinnützigkeit der Vereine. Im Rahmen dieser Arbeit wird die Gemeinnützigkeit widerlegt und die resultierenden steuerlichen Konsequenzen dargestellt.

Im Hauptteil wird die Rechnungslegung im Berufsfußball untersucht. Als vertrauensbildende Maßnahme stellte Alemannia Aachen im Mai 2003 erstmals die Bilanz in einem Zeitungsartikel öffentlich vor. Diese veröffentlichte Bilanz offenbarte grobe Mängel der Rechnungslegung und begründet die vorliegende Untersuchung.

Der Ausweis der Rückstellungen und des Kapitals auf der Aktivseite stellen einen groben Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften dar. Da Kapital auf der Aktivseite nicht ausgewiesen werden darf, kann der Posten „Kapital“ der o. g. Bilanz lediglich negatives Eigenkapital darstellen. Nach § 272 III HGB wäre dieser jedoch als „nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auf der Aktivseite auszuweisen. Die Vermutung, dass es sich beim o. g. Posten um negatives Eigenkapital handelt, wird gestützt durch die Aussage im Zeitungsartikel, dass der Schuldenstand von Alemannia Aachen lediglich 3.918.556 € betrage. Aus der Bilanz geht jedoch hervor, dass der Posten Fremdkapital und Rückstellungen einem Wert von 6.256.445 € hat.

Ein aussagefähiger Jahresabschluss ist eine wichtige Information für Anleger, Gläubiger, Mitglieder und die Öffentlichkeit. Die Anwendung der gesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften, erweitert um fußballspezifische Anforderungen, ist eine Grundforderung an die Vereine und Kapitalgesellschaften der Bundesliga. Der Ligaverband fordert i. R. des Lizenzierungsverfahrens für alle Bundesligisten, unabhängig von deren Rechtsform, eine Aufstellung des Jahresabschlusses nach den Vorschriften für Kapitalgesellschaften.

Für die Kapitalgesellschaften der Bundesliga ergibt sich die Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses und dessen Offenlegung ohnehin durch die gesetzliche Regelung. Die Vereine der Bundesliga müssen lediglich aufgrund der verbandsrechtlichen Richtlinien ihre Jahresabschlüsse nach den gesetzlichen Vorschriften für Kapitalgesellschaften aufstellen. Allerdings gibt es für diese Bundesligisten keine Verpflichtung zur Offenlegung der Jahresabschlüsse. Die fehlende Obliegenheit zur Offenlegung der Jahresabschlüsse lässt grundsätzlich bezweifeln, ob die Vereine ihrer Rechenschaftspflicht gegenüber ihren Mitgliedern und der Öffentlichkeit ausreichend nachkommen.

Ziel der Arbeit:

Ziel dieser Diplomarbeit ist die Darstellung der Besonderheiten der Rechnungslegung im Berufsfußball. Diese beziehen sich i. d. R. auf die verbandsrechtlichen Vorschriften und werden explizit zur Aufstellung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, sowie zur Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erläutert.

In diesem Zusammenhang stellen die immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, insbesondere die Aktivierung von Spielerwerten die wichtigste aber auch umstrittenste Besonderheit bei der Aufstellung der Bilanz dar. Am 26.08.92 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass Transferentschädigungen als konzessionsähnliches Recht zu sehen sind und in der Bilanz aktiviert werden müssen. Diese Untersuchung wird die Gründe des BFH und die Kritik an der Entscheidung erläutern. Die Klärung was eine Transferentschädigung ist bzw. für was der aufnehmende Verein Geldmittel entrichtet, ist ebenfalls Gegenstand der Untersuchung.

Im Jahre 1995 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) über den „Fall Bosman“. Bei Beendigung des Arbeitsvertrages muss der aufnehmende Verein keine Transferentschädigung mehr entrichten. Resultierend wurden die nationalen und internationalen Transfersysteme abgeschafft. Dies führte zu großen Einschnitten, zumal die Spielerwerte bis dato die bedeutendsten Vermögensposten in der Bilanz darstellten.

Obwohl das „Bosman Urteil“ eine weitreichende Änderung in den Berufsfußball brachte und das Transfersystem abschaffte, werden heute Spielerwerte aktiviert. Spieler, die vor Beendigung des Arbeitsvertrages ihren Arbeitgeber wechseln, werden nach wie vor gemäß dem BFH Urteil vom 26.08.92 als Spielerwerte in der Bilanz aktiviert. Die Folge war, dass die Vereine und Kapitalgesellschaften der Bundesliga möglichst langfristige Arbeitsverträge schlossen, obwohl diese Praxis das Risiko einer Fehlinvestition erhöht.

Aufgrund des „Bosman Urteils“ ist m. E. eine Aktivierung von Spielerwerten nicht mehr nach den Grundsätzen des BFH Urteils erforderlich. Sollte der BFH zu diesem Sachverhalt nochmals Stellung beziehen, ist fraglich, ob er das Urteil vom 26.08.92 bestätigen würde.

Ein weiterer Schwerpunkt ist die Prüfung der Vereine und Kapitalgesellschaften. Die Prüfung erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften durch einen Wirtschaftsprüfer und nach verbandsrechtlichen Vorschriften durch den Ligaverband. Der Ligaverband beurteilt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bundesligisten. Dies ist maßgebend für die Erteilung der Lizenz. Eine Besonderheit stellt die Erteilung der Lizenz unter Auflagen dar. Auflagen haben den Zweck die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die Zukunft positiv zu beeinflussen. Dieses Verfahren stellt durchaus interessante Aspekte für eine diesbezügliche Erweiterung der gesetzlichen Prüfungspflicht dar.

Anhand der Jahresabschlüsse von Borussia Dortmund, FC Schalke 04, Hamburger SV und der Bundesliga als Ganzes erfolgen Analysen der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen. Diese Analysen geben Auskunft über die wirtschaftliche Entwicklung und zeigen die Erfolge, Misserfolge und Risiken.

Inhaltsverzeichnis:

Abkürzungsverzeichnis 4
Abbildungsverzeichnis 5
Tabellenverzeichnis 7
1. Einleitung 8
2. Berufsfußball in Deutschland 12
2.1 Akteure im Berufsfußball 12
2.2 Wirtschaftliche Bedeutung des Berufsfußballs 16
2.3 Lizenz 17
3. Rechtsformen im Berufsfußball 19
3.1 Überblick über das Vereinsrecht in Deutschland 19
3.2 Probleme Rechtsform Verein 22
3.2.1 Anforderung der Gemeinnützigkeit 22
3.2.2 Entziehung der Rechtsfähigkeit 24
3.3 Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung 25
3.3.1 Gründe und Auswirkungen 25
3.3.2 Beispiel: Borussia Dortmund 29
4. Grundlagen zur Rechnungslegung im Berufsfußball 34
4.1 Grundlagen 34
4.2 Rechnungslegungsadressaten und Publizitätspflichten 35
4.3 Rechtliche Anforderungen für die Aufstellung des Jahresabschlusses 38
4.3.1 Rechtsform Verein 38
4.3.1.1 Vereinsrechtliche Anforderungen 38
4.3.1.2 Verbands- und steuerrechtliche Anforderungen 38
4.3.2 Rechtsform Kapitalgesellschaft 39
4.3.2.1 Handels- und steuerrechtliche Anforderungen 40
4.3.2.2 Verbandsrechtliche Anforderungen 41
4.3.2.3 Konzernabschluss 43
4.4 Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen von Borussia Dortmund, Hamburger SV, FC Schalke 04 und der Bundesliga 45
5. Besonderheiten bei der Bilanz 47
5.1 Gliederungsschema 47
5.2 Anlagevermögen 47
5.2.1 Spielerwerte als immaterielle Vermögensgegenstände 47
5.2.1.1 Grundlagen 47
5.2.1.2 BFH Urteil vom 26.08.92 49
5.2.1.3 Kritik an der Aktivierbarkeit 51
5.2.1.4 EuGH „Bosman Urteil“ vom 15.12.95 53
5.2.1.5 Aktuelle Bilanzierungspraxis 55
5.2.2 Finanzanlagen 57
5.2.2.1 Kaution Ligaverband 57
5.2.2.2 Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen 58
5.2.3 Beispiel: Bundesliga 59
5.3 Umlaufvermögen 59
5.4 Eigenkapital 62
5.4.1 Vereinsvermögen/Eigenkapital
5.4.2 Beispiel: Bundesliga 63
5.5 Fremdkapital 64
5.5.1 Rückstellungen und Verbindlichkeiten 64
5.5.2 Beispiel: Bundesliga, Borussia Dortmund, und Schalke 04 66
6. Besonderheiten bei der Gewinn- und Verlustrechnung 68
6.1 Grundlagen 68
6.2 Beispiele 70
6.2.1 Erträge 70
6.2.2 Aufwendungen 73
6.2.3 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag 75
6.2.4 Gesamtbetrachtung Bundesliga 77
7. Besonderheiten bei der Prüfung des Jahresabschlusses 80
7.1 Prüfung durch den Abschlussprüfer 80
7.2 Prüfung durch den Ligaverband 83
7.2.1 Grundlagen 83
7.2.2 Liquiditätsberechnung 84
7.2.3 Vermögenslage 85
7.2.4 Prüfungsurteil 86
7.2.4.1 Entscheidungsfindung 86
7.2.4.2 Auflagen 88
7.2.4.3 Beispiel: Prüfungsurteile für die Spielzeit 2003/2004 89
7.3 Beurteilung der Prüfung 91
8. Abschließende Bemerkungen 93
Anhang 96
Literaturverzeichnis 101

Automatisiert erstellter Textauszug:

flusst und ist insoweit in seiner Gestaltungsfreiheit eingeengt.“93 In § 13 LOS wird die Spielerlaubnis für die Bundesliga geregelt. Demnach haben die Vereine und Kapitalgesellschaften diese schriftlich beim Ligaverband für den aufzunehmenden Spieler zu beantragen. Voraussetzung ist ein wirksamer Arbeitsvertrag zwischen Spieler und Verein, und dem dann nach § 2 Nr.2 LOS ein Lizenzvertrag zwischen Spieler und Ligaverband erfolgt. Der Lizenzvertrag mit der Unterwerfung des Spielers unter die Satzungen und Bestimmungen des Ligaverbandes und DFB stellt die Grundlage für die Vergabe der Spielerlaubnis dar. Es stellt sich nun die Frage, für was eine Transferentschädigung gezahlt wird? Das Entgelt für den Verkauf des „Rechts an einem Menschen“ ist sicher nicht damit gemeint. Der aufnehmende Verein erwirbt die verbandsinternen Rechte an einem Fußballspieler bzw. an der Leistung und der Verwertung der sportlichen Leistung des Spielers vom abgebenden Verein. Die Begründung für die Transferentschädigung ist, dass nicht der Spieler verkauft wurde, sondern das verbandsinternes Recht bezüg lich des Einsatzes des Spielers, in Form der Spielerlaubnis des Ligaverbandes.94 Der aufnehmende Verein muss mit dem Spieler einen ne uen Arbeitsvertrag abschließen und den Lizenzvertrag zwischen Spieler und Ligaverband beantragen. Die Transferentschädigung stellte eine Pflichtvoraussetzung zur Erlangung der Spielerlaubnis dar. 95 Die Rechtssprechung sprach nie vom Spielerverkauf, wandte jedoch kaufrechtliche Vorschriften sinngemäß an.96 Die bilanzielle Behandlung von Transferentschädigungen war seit den 70er Jahren sehr umstritten und führte zu einer Vielzahl von Urteilen. Der Rechtsstreit wurde mit dem im folgenden dargestellten BFH Urteil vom 26.08.92 beendet. 5.2.1.2 BFH Urteil vom 26.08.92 Am 26.08.92 entschied der Bundesfinanzhof letztinstanzlich einen jahrelangen Rechtsstreit um die bilanzielle Behandlung von Transferentschädi93 94 95 [...]

schädigung für den abgebenden Verein durch den aufne hmenden Verein, ungeachtet der Tatsache, ob der Vertrag des Spielers beim abgebenden Verein abgela ufen war oder nicht. 90 Eine Transferentschädigung wurde gezahlt, weil dem abgebenden Verein die Aufwendungen für die Entwicklung, Aus - und Fortbildung des Spielers entschädigt werden sollten. Ein weiterer Grund für die Transferentschädigung war der finanzielle Ausgleich für die Verschlechterung der sportlichen Situation und daraus folgend der wirtschaftlichen Situation des abgebenden Vereins. 91 Die Fragen zur bilanziellen Behandlung von Transferentschädigungen bedürfen zunächst einer Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen für den Transfer eines Fußballspielers, welche bis heute in den Statuten bestand haben. Denn trotzt des „Bosman Urteils “ werden auch heute noch Transferentschädigungen gezahlt. Die Spieler schließen einerseits individuelle Dienstverträge mit den Vereinen und Kapitalgesellschaften ab. Sie sind somit als Arbeitnehmer t tig ä und an die Weisungen des Arbeitgebers gebunden. Die Tätigkeit des Berufsfußballspielers ist durch das Bundessozialgericht und das Bundesarbeitsgericht in oberster Instanz seit mehr als 20 Jahren anerkannt. Die Arbeitnehmertätigkeit ergibt sich unmittelbar aus Art. 12 GG, wonach die Tätigkeit als Beruf qualifiziert ist.92 Neben dem Vertrag mit dem Verein oder der Kapitalgesellschaft sind die Fußballspieler der Bundesliga verpflichtet, einen Lizenzvertrag mit dem Ligaverband abzuschießen. Der Vertrag mit dem Ligaverband stellt kein Arbeitsverhältnis dar. Er regelt die Rechte und Pflichten des Spielers und seine Unterwerfung unter die Satzungen, Ligastatuten, Ordnungen und Durchführungsbestimmungen des Ligaverbandes und des DFB (§ 1 LOS). Die wichtigste Voraussetzung des Fußballspielers zur Erlangung des Lizenzvertrages ist die Vorlage eines abgeschlossenen Vertrages mit einem Verein oder einer Kapitalgesellschaft der Bundesliga (§ 2 Nr. 2 LOS). „Das Arbeitsverhältnis zwischen Verein und Spieler wird aufgrund dessen maßgeblich von verbandsrechtlichen Regelungen seitens des DFB beein90 91 92 [...]

5.1 Gliederungsschema Das Gliederungsschema in Anlage 1 entspricht für die Zwecke des Ligaverbandes den Bestimmungen gem. § 266 HGB und weist zusätzliche fußballspezifische Bilanzposten gesondert aus (Anlage VII 8.1.1 LO). Die Anwendung dieser Posten erlaubt § 265 V und VI HGB. Damit ist eine weitere Untergliederung der Bilanzposten zulässig. Die mit arabischen Zahlen versehenden Bilanzposten des Gliederungsschemas des § 266 HGB dürfen hinsichtlich Gliederung und Bezeichnung geändert werden, wenn dies aufgrund von Besonderheiten der Kapitalgesellschaft erforderlich ist. Die Besonderheiten des Berufsfußballs bedürfen einer Erweiterung des gesetzlichen Gliederungsschemas. Für die Belange des Ligaverbandes haben die Bundesligisten die Ausweisvorschriften des Gliederungschemas in Anlage 1 zu beachten. In den folgenden Punkten werden die Besonderheiten der Bilanz explizit erläutert. 5.2 Anlagevermögen 5.2.1 Spielerwerte als immaterielle Vermögensgegenstände 5.2.1.1 Grundlagen Der Posten Spielerwerte ist ein fußballspezifischer Posten der immaterielle Vermögensgegenstände nach § 266 II A. I HGB i. V. m. Anhang VII Nr. 8.1.1 A. I LO. Der Wert der Fußballspieler stellt bei Vereinen oder Kapitalgesellschaften der Bundesliga den zentralen Wert des Vermögens dar. Die Behandlung von Fußballspielern in der Handelsbilanz und Steuerbilanz ist sehr strittig. Im Mittelpunkt der Diskussionen steht die Aktivierbarkeit der Anschaffungskosten von erworbenen Fußballspielern.89 Im Folgenden wird als Grundlage die Betrachtung und Behandlung der Transferentschädigungen bis zum „Bosman Urteil“ 1995 dargestellt. Bis dahin begründete ein Spielerwechsel einen Anspruch auf Transferent89 [...]

Arbeit zitieren:
Schurmann, Dirk Januar 2004: Besonderheiten der Rechnungslegung im Berufsfußball, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Fußball, Bundesliga, Prüfung, Ligaverband, Rechnungswesen

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