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Die Berücksichtigung von Aktienkursen bei Abfindungen

Die Berücksichtigung von Aktienkursen bei Abfindungen
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Markus Gaal
  • Abgabedatum: Januar 2005
  • Umfang: 77 Seiten
  • Dateigröße: 365,6 KB
  • Note: 2,0
  • Institution / Hochschule: Ludwig-Maximilians-Universität München Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-8889-5
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-8889-5 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-8889-5 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Gaal, Markus Januar 2005: Die Berücksichtigung von Aktienkursen bei Abfindungen, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Unternehmensbewertung, Squeeze-Out, Aktiengesellschaft, Aktionär, Börse

Diplomarbeit von Markus Gaal

Einleitung:

In Deutschland sehen das Umwandlungs- und das Aktiengesetz Maßnahmen vor, die es dem Hauptaktionär einer Aktiengesellschaft mittels Hauptversammlungsbeschluss ermöglichen, Streubesitzaktien mittelbar oder unmittelbar zu erwerben oder Unternehmensverträge mit anderen Unternehmen abzuschließen. In diesen Fällen haben die in ihren Rechten beschnittenen außenstehenden Aktionäre Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich oder eine angemessene Abfindung (u.a. §§ 304, 305, 320b, 327a AktG sowie §§ 2, 29 UmwG). Im Rahmen der funktionalen Unternehmensbewertungstheorie ist bei der Bestimmung der Abfindung auf das Konzept der vermittlungsorientierten Unternehmensbewertung abzustellen.

Da es sich in den behandelten Fällen i.d.R. um dominierte Konfliktsituationen handelt, ist eine angemessene Abfindung festzusetzen, die als Arbitrumswert dem Interessenausgleich zwischen den beteiligten Parteien gerecht wird. Bei börsennotierten Gesellschaften stellt sich die Frage, welche Bedeutung der Börsenkurs der Anteile bei der Festsetzung einer angemessenen Abfindung für die Beeinträchtigung der Gesellschafterrechte der Minderheitsaktionäre hat. Bis zum Beschluss des BVerfG in Sachen DAT/Altana am 27.04.1999 wurde der Börsenkurs von der Rechtsprechung als Abfindungsmaßstab abgelehnt. Auch in der Literatur wurde der Sachverhalt kritisch diskutiert. Laut BVerfG ist der Börsenkurs bei der Abfindungsbestimmung nicht außer Acht zu lassen und stellt gleichzeitig ihre Untergrenze dar.

Als Diskussionsbasis dient die formalrechtliche Betrachtung möglicher Abfindungsanlässe, ergänzt durch eine Betrachtung der Rechtsprechung zur Ermittlung einer angemessenen Abfindung. Zu klären ist insbesondere, inwieweit der Aktienkurs aus theoretischer Sicht ein zweckadäquates Instrument zur Abfindungsbemessung darstellt. Zur Klärung dieser Frage wird darauf eingegangen, welche Rolle vom Hauptaktionär erwartete Synergieeffekte spielen, inwiefern der Börsenkurs den Grenzpreis der Minderheitsaktionäre als am Markt realisierbarer Deinvestitionspreis widerspiegelt und ob die Ablehnung des Börsenwertes der herrschenden Gesellschaft als Obergrenze im Fall der Abfindung in Aktien durch das BVerfG gerechtfertigt ist.

Als zweiter Problemkreis ergibt sich die Beurteilung der Praktikabilität der richterlichen Vorgaben für die Kursbestimmung. Dabei ist abzuwägen, ob ein Stichtags- oder ein Durchschnittskurs als Referenzkurs maßgeblich ist. Wird auf letzteren abgestellt, ist dessen Länge und Endzeitpunkt zu diskutieren. Darüber hinaus ist zu beurteilen, in welchen Situationen der Börsenkurs als Bewertungsmaßstab nicht herangezogen werden kann. Anlässe hierfür können in der allgemeinen Marktbeschaffenheit oder der spezifische Situation der Aktien des betreffenden Unternehmens liegen. Schließlich ist zu betrachten, inwieweit sich die vorliegende Rechtsprechung, die sich auf die Fälle der Unternehmensverträge und die Eingliederung bezieht, auf die umwandlungsrechtliche Verschmelzung und den Squeeze-out übertragen lässt.

Inhaltsverzeichnis:

Abkürzungsverzeichnis III
1. Problemstellung 1
2. Grundlagen der Abfindungsproblematik 2
2.1 Die Unternehmensbewertung in den Rechtswissenschaften 2
2.2 Gesetzliche Abfindungsanlässe 4
2.2.1 Eingliederung 4
2.2.2 Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 5
2.2.3 Verschmelzung 7
2.2.4 Squeeze-out von Minderheitsaktionären 9
2.2.5 Rechtsformwechsel und Rückzug von der Börse 11
2.2.6 Spaltungs- und Übernahmevertrag 12
2.2.7 Übertragende Auflösung 14
3. Historische Entwicklung der Rechtsprechung zum Abfindungsfall 15
3.1 Der Grundsatz der vollen Entschädigung 15
3.2 Rechtsprechung 17
3.2.1 Die alte Sichtweise 17
3.2.2 Die neue Rechtsprechung 19
3.2.2.1 Bayerisches Oberstes Landesgericht 19
3.2.2.2 Bundesverfassungsgericht 20
3.2.2.3 Bundesgerichtshof 21
4. Konsistenz von Bewertungsziel und -methode 23
4.1.1 Börsenkurs und Grenzpreisbestimmung 23
4.1.2 Berücksichtigung von Synergieeffekten 28
4.1.3 Die Verschmelzungswertrelation und der Börsenkurs des herrschenden Unternehmens 33
5. Probleme bei der Kursbestimmung 36
5.1 Referenzzeitraum 36
5.2 Börseneffizienz 42
5.3 Kursmanipulation, Marktenge und fehlender Handel 45
5.4 Berücksichtigung des außerbörslichen Erwerbs 49
6. Relevanz des Börsenkurses für Verschmelzung und Squeeze-out 52
6.1 Fall der Verschmelzung 52
6.1.1 Zustimmung 52
6.1.2 Ablehnung 54
6.2 Fall des Squeeze-out 57
6.2.1 Zustimmung 57
6.2.2 Ablehnung 58
7. Thesenförmige Zusammenfassung 59
Literaturverzeichnis 61
Rechtsprechungsverzeichnis 69
Ehrenwörtliche Erklärung 71

Automatisiert erstellter Textauszug:

Diese These des BVerfG erscheint zur Bestimmung des Börsenkurses der Untergesellschaft als Abfindungsuntergrenze inkonsistent. Im Rahmen der Abfindung in Aktien wird der vormalige Aktionär der Untergesellschaft Aktionär der Obergesellschaft. Als Minderheitsaktionär dieser partizipiert er am Erfolg des Unternehmens wiederum lediglich indirekt in Form des Börsenkurses. Ist der Wert der erhaltenen Aktien, aufgrund eines angeblich höheren Ertragswertes der Obergesellschaft als ihres Börsenkurses, niedriger als der Börsenkurs der hingegebenen Aktien, vermindert sich das Vermögen des Minderheitsaktionärs.226 Es kann somit zu einer Schwächung der Minderheitsaktionäre kommen, indem sie nicht mehr, wie vom BVerfG für die Barabfindung gefordert, mindestens zum Börsenkurs ihrer Gesellschaft abgefunden werden.227 Ist ein Aktionär beispielsweise mit 1% an der U-AG mit einem Börsenwert von 10 Mio. € beteiligt und soll er als Abfindung Aktien der O-AG (Börsenwert gleichfalls 10 Mio. €) erhalten, würde sich sein Vermögen verringern, wenn ihm Aktien der O-AG mit einem Börsenwert von nur 50.000 € angeboten werden. Dies ist nach den Vorgaben des BVerfG möglich, wenn der Hauptaktionär auf den bei 20 Mio. € liegenden Ertragswert der O-AG hinweist.228 Eine derartige Behandlung des Minderheitsaktionärs verstößt gegen den vom BVerfG bekräftigten Grundsatz der Dispositionsfreiheit von Aktionären. Der Minderheitsaktionär hat demnach unabhängig von der Art der Abfindung einen Anspruch auf volle Entschädigung, was eine Besserstellung durch die Wahl einer Abfindungsart verbietet.229 Der Forderung der Literatur nach einer Berücksichtigung des Börsenkurses der Obergesellschaft als Obergrenze kam der BGH mit seinem Beschluss vom 12.03.2001 nach. Er erkennt den Börsenkurs grundsätzlich als Verkehrswert der Obergesellschaft an, für den die gleichen Marktverhältnisse gelten wie für den Börsenkurs der Untergesellschaft. Im Gegensatz zur Untergesellschaft könne ein Abweichen vom Börsenkurs aber nicht allein durch ein Sachverständigengutachten gerechtfertigt werden.230 [...]

4.3. Die Verschmelzungswertrelation und der Börsenkurs des herrschenden Unternehmens Erfolgt die Abfindung der Minderheitsaktionäre nicht in bar sondern in Aktien der Hauptgesellschaft, der herrschenden Gesellschaft oder der Muttergesellschaft (§§ 320b Abs. 1 S. 2, 305 Abs. 2 AktG), so ist die Verschmelzungswertrelation zwischen der Unter- und der Obergesellschaft zu bestimmen.220 Aus diesem Grunde wird eine Unternehmens- bzw. Anteilsbewertung der Obergesellschaft notwendig und nicht nur, wie im Fall der Barabfindung, der Untergesellschaft. Gleiches gilt für den variablen Ausgleich nach § 304 Abs. 2 S. 2 AktG.221 Klärungsbedürftige Punkte in diesem Zusammenhang sind zum einen die Frage nach der gleichen rechtlichen Behandlung von Ober- und Untergesellschaft und zum anderen die Frage, inwieweit eine Heranziehung der jeweils gleichen Bewertungsmethode geboten ist.222 [...]

Die Gegner der Berücksichtigung von Synergieeffekten stellen dem entgegen, dass Synergieeffekte von den Minderheitsaktionären nicht realisiert werden können und sie somit allein dem Hauptaktionär zustehen.210 Des weiteren wird angeführt, dass der Minderheitsaktionär nur das verliert, was im sogenannten Stand-alone-Wert berücksichtigt wird, der Synergieeffekte aufgrund ihrer subjektiven Komponente vernachlässigt. Außerdem nehme der Minderheitsaktionär bei einer Abfindung in Aktien im Verhältnis der Grenzpreise bzw. Ertragswerte, die in die Bestimmung des Umtauschverhältnisse Eingang finden, an Synergieeffekten teil.211 Als weitere Argumente gegen die grundsätzliche Berücksichtigung von Synergieeffekten werden zum einen deren mangelnde Objektivierbarkeit212, zum anderen ihre gerechte Aufteilung auf die beteiligten Parteien genannt.213 Diese Probleme werden von der Betriebswirtschaftlehre nicht verkannt, rechtfertigen aber nicht die totale Ignoranz der Synergieeffekte zu Lasten der Minderheitsaktionäre. Vielmehr reichen die Vorschläge für deren Aufteilung von einer hälftigen Aufteilung214 bis hin zu einer 2/3 bis 3/4 Zuweisung an den Hauptaktionär.215 Eine Aufteilung im Rahmen eines Richterspruches scheint allerdings stets nur subjektiv möglich zu sein.216 [...]

Arbeit zitieren:
Gaal, Markus Januar 2005: Die Berücksichtigung von Aktienkursen bei Abfindungen, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Unternehmensbewertung, Squeeze-Out, Aktiengesellschaft, Aktionär, Börse

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