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Die Behandlung von immateriellen Vermögensgegenständen im HGB und deutschem Steuerrecht

Die Behandlung von immateriellen Vermögensgegenständen im HGB und deutschem Steuerrecht
Über dieses Buch
  • Art: Fachstudie
  • Autor: Oliver Prestele
  • Abgabedatum: Mai 2010
  • Umfang: 42 Seiten
  • Dateigröße: 407,7 KB
  • Note: 1,0
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Kempten Deutschland
  • Bibliografie: ca. 46
  • ISBN (eBook): 978-3-8428-0684-9
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Prestele, Oliver Mai 2010: Die Behandlung von immateriellen Vermögensgegenständen im HGB und deutschem Steuerrecht, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Steuerrecht, Werte, HGB, EStG, Vermögensgegenstände

Fachstudie von Oliver Prestele

Einleitung:

I, Die Behandlung von immateriellen Vermögensgegenständen im HGB und deutschem Steuerrecht:

1, Einführung:

Durch den Wandel von einer Industrie- zu einer Dienstleistungsgesellschaft gewinnen immaterielle Vermögenswerte gegenüber den materiellen Werten immer mehr an Bedeutung. Während früher Produktionsmaschinen, Gebäude oder Finanzanlagen die bedeutendsten Wertetreiber dar stellten, nennen mittlerweile führende Unternehmen immaterielle Vermögenswerte als Quelle ihrer wirtschaftlichen Wertschöpfung. Anders als Sachanlagevermögen sind immaterielle Werte nicht fassbar und daher ist die Identifizierung und die bilanzielle Behandlung, vor allem beim Vermögenszugang und bei der Ermittlung des Bilanzansatzes meist schwierig. Wie einst schon Albert Einstein bemerkte, ‘… kann das, was zählt, nicht gezählt werden, und das was gezählt werden kann, zählt nicht.’ Hinzu kommt, dass diese Vermögenswerte hinsichtlich der Rechnungslegung nach HGB und dem deutschen Steuerrecht unterschiedlich behandelt werden.

Gegenstand dieser Arbeit ist die Darstellung der Bilanzierung von immateriellen Vermögensgegenständen sowohl nach den handelsrechtlichen als auch den steuerrechtlichen Vorschriften. Hierzu werden Gemeinsamkeiten und Unterschiede analysiert und die Neuregelung des HGB im Zuge des BilMoG kritisch betrachtet. Beginnend mit Begriffsdefinitionen, der Abgrenzung von materiellen Vermögensgegenstände und Beschreibung der verschiedenen Arten von immateriellen Werten, folgt die Darstellung von selbst geschaffenen nichtkörperlichen Vermögensgegenständen nach Handelsrecht. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Problematik der Trennung von Forschungs- und Entwicklungskosten. Anschließend wird die bilanzielle Behandlung von entgeltlich erworbenen immateriellen Gütern nach HGB und EStG aufgezeigt. Im vierten Kapitel erfolgt die Beschreibung von speziellen Vermögensgegenständen. Nachdem Marken, GoF, Patente, Kundenbeziehungen und Know-How erläutert werden, schließt die Arbeit mit einer Schlussbetrachtung.

Inhaltsverzeichnis:

Inhaltsverzeichnis II
Abbildungsverzechnis IV
Abkürzungsverzeichnis V
I. Die Behandlung von immateriellen Vermögensgegenständen im HGB und deutschem Steuerrecht 1
1. Einführung 1
2. Begriffliche Abgrenzung und Arten von immateriellen Wirtschaftsgütern nach Handelsrecht und Steuerrecht 2
2.1 Begriffsabgrenzung nach Handelsrecht 2
2.2 Begriffsabgrenzung nach Steuerrecht 2
2.3 Unterschied: immaterielle und materielle Vermögensgegenstände 2
2.4 Arten immaterieller Vermögensgegenstände 3
3. Aktivierung immaterieller Vermögensgegenstände nachHandels-und Steuerrecht 5
3.1 Aktivierung nach Handelsrecht 5
3.1.1 Aktivierungsvoraussetzungen nach HGB 5
3.1.2 Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände 5
3.1.2.1 Ansatz 5
3.1.2.2 Bewertung 7
3.1.2.3 Folgebewertung und Abschreibung 10
3.1.3 Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände 11
3.1.3.1 Ansatz 11
3.1.3.2 Bewertung 11
3.1.3.3 Folgebewertung und Abschreibung 12
3.2 Aktivierung nach Steuerrecht 14
3.2.1 Aktivierungsvoraussetzungen nach Steuerrecht 14
3.2.2 Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände 14
3.2.2.1 Ansatz 14
3.2.2.2 Bewertung 15
3.2.2.3 Folgebewertung und Abschreibung 15
4. Analyse wichtiger immaterieller Vermögensgegenstände nach HGBund Steuerrecht 16
4.1 Markenname 16
4.2 Geschäfts- oder Firmenwert 18
4.3 Software 20
4.4 Patente 23
4.5 Know-How 24
4.6 Kundenstamm 25
5. Zusammenfassung bzw. Fazit 26
Anhang 28
Literaturverzeichnis 29
Quellenverzeichnis 33
Rechtsprechung 34

Textprobe:

Kapitel 3.1.2.3, Folgebewertung und Abschreibung:

Im Rahmen der Folgebewertung unterliegen selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ab dem nutzungsfähigen Zustandes der planmäßigen Abschreibung. Das Handelsrecht sieht vor, die Herstellungskosten über die Geschäftsjahre zu verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Das wiederum erfordert eine individuelle Schätzung der Nutzungsdauer des selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenstandes und damit ein Auseinanderklaffen der Vergleichbarkeit von handelsrechtlichen Abschlüssen. Während bei einem Unternehmen (z. B. Möbelhersteller) mit langlebigen Produkten das Geschmacksrecht als selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstand wahrscheinlich über eine längere Nutzungsdauer abgeschrieben wird, verteilt dagegen ein Unternehmen mit kurzlebigen Produkten (z. B. Mobiltelefonhersteller) die angefallenen Herstellungskosten über weniger Geschäftsjahre. Dementsprechend fällt dadurch der handelsrechtliche Gewinn – hinsichtlich der Folgebewertung des Geschmackmusters - für den Möbelhersteller aufgrund geringerer Abschreibungsbeträge höher als beim Mobiltelefonhersteller aus.

Grundsätzlich muss die Wahl der Abschreibungsmethode den GoB entsprechen. Es besteht ein Wahlrecht zur Verwendung der linearen oder degressiven Methode, wenn diesen den richtigen Werteverlauf wiederspiegeln. Die Leistungsabschreibung kann im Regelfall nicht angewendet werden, weil diese an der Messbarkeit scheitert.

Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung, ist nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren Wert am Abschlussstichtag vorzunehmen. Die evtl. bereits aktivierten Entwicklungskosten sind somit auf den beizulegenden Wert abzuwerten. Falls die Gründe für die außerplanmäßige Wertminderung wieder entfallen, besteht nach Abs. 5 ein strenges Wertaufholungsgebot.

3.1.3, Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände:

3.1.3.1, Ansatz:

Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens müssen, wenn der Unternehmer sie gegen Entgelt erworben hat, bilanziert werden. Somit besteht ein Aktivierungsverbot für immaterielle Vermögensgegenstände bei denen die Eigenschaft des entgeltlichen Erwerbs fehlt, soweit sie nicht selbst geschaffen wurden. Unter Entgeltlichkeit versteht man, dass für den nicht körperlichen Gegenstand eine gleichwertige Gegenleistung erbracht wird. Diese Gegenleistung kann aber nicht nur durch die Bezahlung des Kaufpreises erbracht werden, sondern auch durch Tausch oder durch eine Dienst- oder sonstige Leistung, soweit durch die Leistung oder durch den Tauschgegenstand ein objektiver und nachvollziehbarer Wert beizumessen ist. Außerdem kann das Merkmal ‘gegen Entgelt’ durch Bewilligung von neuen Gesellschaftsrechten oder durch Übernahme bestehender fremder Verbindlichkeiten bei Unternehmenszusammenschlüssen erfüllt werden. Gehaltszahlungen an das eigene Personal stellen dagegen keine gegen Entgelt erbrachten Gegenleistungen dar und sind nur im Rahmen von selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenständen anzusetzen. Zudem wird hier kein Vermögensgenstand erworben. Hiervon spricht man, wenn das wirtschaftliche Eigentum an dem jeweiligen Gegenstand von einem Unternehmensvermögen an einen anderes Unternehmensvermögen übergeht.

3.1.3.2, Bewertung:

In der Regel erfolgt die Bewertung des gegen Entgelt erworbenen immateriellen Wirtschaftsguts nach § 255 Abs. 1 HGB mit den Anschaffungskosten. Wie bei allen anderen aktivierungspflichtigen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sind neben dem Kaufpreis alle Anschaffungsnebenkosten, wie z. B. Beratungskosten durch Patent- oder Rechtsanwälte , und nachträgliche Anschaffungskosten anzusetzen, die den Vermögenszustand in einen betriebsbereiten Zustand versetzen. Ist es nicht möglich, anhand von Anschaffungskosten zu bewerten, weil aufgrund eines Tausches, einer sonstigen Leistung oder ähnliches kein Kaufpreis vorliegt, ist der beizulegende Zeitwert anzusetzen. Besteht kein Markt für den Gegenstand und kann wiederum hier kein Markt- bzw. Zeitwert ermittelt werden, schreibt § 255 Abs. 4 Satz 3 HGB vor, dass die einstigen Anschaffungskosten- oder Herstellungskosten abzüglich der bisher vorgenommenen Abschreibung fortzuführen sind.

Arbeit zitieren:
Prestele, Oliver Mai 2010: Die Behandlung von immateriellen Vermögensgegenständen im HGB und deutschem Steuerrecht, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Steuerrecht, Werte, HGB, EStG, Vermögensgegenstände

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