Zur Bedeutung des Konstrukts Betriebsaufspaltung
- Art: Seminararbeit
- Autor: Steffi Kulessa
- Abgabedatum: Juli 1998
- Umfang: 70 Seiten
- Dateigröße: 567,5 KB
- Note: 2,0
- Institution / Hochschule: Universität Bremen Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-1676-8
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-1676-8 P - ISBN (CD) :978-3-8324-1676-8 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Kulessa, Steffi Juli 1998: Zur Bedeutung des Konstrukts Betriebsaufspaltung, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Besteuerung in Personengesellschaften, Steuersparmodelle, Betriebsaufspaltung, Steueroptimierung, Besteuerung in Kapitalgesellschaften
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Seminararbeit von Steffi Kulessa
Einleitung:
Durch das Rechtskonstrukt der Betriebsaufspaltung wird ein Unternehmen in zwei zivil- und steuerrechtlich selbständige Unternehmen aufgeteilt. Es muß dabei zwischen der echten und unechten Betriebsaufspaltung sowie einigen Sonderformen wie der mitunternehmerische und die kapitalistische Betriebsaufspaltung unterschieden werden, wobei in den meisten Fällen die Aufspaltung in Form einer Besitzpersonen- und einer Betriebskapitalgesellschaft gewählt wird. Hierbei vermietet oder verpachtet das Besitzunternehmen dem von ihr beherrschten Betriebsunternehmen die wesentlichen Betriebsgrundlagen.
Die steuerliche Anerkennung der Betriebsaufspaltung setzt voraus, daß sowohl sachliche (wesentliche Betriebsgrundlagen werden an das Betriebsunternehmen verpachtet) als auch personelle Verflechtung (einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille) zwischen beiden Unternehmen vorliegen.
Die bei der Betriebsaufspaltung entstandenen zivil- und steuerrechtlich selbständigen Unternehmen (Besitz- und Betriebsunternehmen) sind verpflichtet, getrennte Aufzeichnungen und Jahresabschlüsse aufzustellen. Grundsätzlich haben Besitz- und Betriebsunternehmen keine Verpflichtung zur korrespondierenden Bilanzierung, jedoch bei gewissen Bilanzpositionen.
Eine Betriebsaufspaltung kann freiwillig oder unfreiwillig beendet werden. Dies kann geschehen durch Wegfall der personellen oder sachlichen Voraussetzungen, verschmelzende Umwandlung der Betriebskapitalgesellschaft auf das Besitzunternehmen, Einbringung des Besitzunternehmens in die Betriebskapitalgesellschaft oder Gesetzesänderungen.
Ein Wegfall der personellen und sachlichen Voraussetzungen führt beim Besitzunternehmen i.d.R. zur Aufdeckung eventuell vorhandener stiller Reserven. Diese brauchen jedoch nicht aufgedeckt werden, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung vorliegen. Gleichzeitig bietet die Finanzverwaltung die Möglichkeit an, im Fall der Volljährigkeit der Kinder (Wegfall personeller Voraussetzungen), aus Billigkeitsgründen die Verpachtung als gewerbliche Tätigkeit fortzusetzen.
Die Betriebsaufspaltung bietet neben anderen Vorteilen, gute Möglichkeit steuerliche Vorteile der angewandten Rechtsformen auszunutzen sowie deren Nachteile auszuschalten. Im Gegensatz zur GmbH sind dabei besonders die Möglichkeit der Ausnutzung des gewerbesteuerlichen Freibetrags bei Personengesellschaften sowie die Möglichkeiten der Gewinnverteilung und damit der Ausnutzung der Differenzen zwischen KSt-Tarif und individuellem ESt-Tarif zu nennen.
Ein weiterer wesentlicher Vorteil der Betriebsaufspaltung ist, daß sich das Betriebsunternehmen durch die Pachteinnahmen des Besitzunternehmens selbst finanzieren kann.
Nachteilig wirkt sich jedoch auf die Gestaltungsform der Betriebsaufspaltung aus, daß das Besitzunternehmen trotz nur quasi vermögensverwaltender Tätigkeit der Gewerbesteuer unterliegt. Nicht selten ist dies die Ursache, daß Unternehmen die Rechtssprechung so nutzen, daß diese die tatbestandsrechtlichen Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung nicht vollständig erfüllen, aber im Rahmen einer Betriebsverpachtung die gleiche gewerbliche Tätigkeit, jedoch mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, durchführen.
Solange jedoch die Besteuerung vergleichbarer Unternehmen unterschiedlich ist, je nach dem ob Unternehmen in Form einer Personen- oder Kapitalgesellschaft geführt werden, werden Unternehmen immer wieder versuchen durch eine Kombination der steuerlichen Vorteile sowie weitgehend möglicher Reduzierung steuerlicher Nachteile, sich die mangelnde Rechtsformneutralität der Besteuerung zu Nutze zu machen.
Seit dem Wegfall der Vermögensteuer zeigen aktuelle Steuerbelastungsrechnungen für die Betriebsaufspaltung allerdings kaum noch eine steuerliche Entlastung an. Es gilt jedoch weiterhin, daß die Betriebsaufspaltung auch aus anderen Motiven wie beispielweise aus haftungsrechtlichen Gründen oder aus Gründen der Unternehmensfortführung etc. eine erstrebenswerte Gestaltungsform ist.
Inhaltsverzeichnis:
| 1. | Einleitung | 1 |
| 2. | Grundlagen | 2 |
| 2.1 | Begriffsbestimmungen | 2 |
| 2.1.1 | Rechtsfolgen der Betriebsaufspaltung | 2 |
| 2.1.2 | Formen der Betriebsaufspaltung | 2 |
| 2.1.2.1 | Echte Betriebsaufspaltung | 2 |
| 2.1.2.2 | Unechte Betriebsaufspaltung | 3 |
| 2.1.2.3 | Sonderformen | 3 |
| 2.1.3 | Konstrukte der Betriebsaufspaltung | 4 |
| 2.1.3.1 | Besitzpersonen- und Betriebskapitalgesellschaft | 4 |
| 2.1.3.2 | Produktionspersonen- und Vertriebskapitalgesellschaft | 5 |
| 2.1.4 | Verwendung des Begriffs der Betriebsaufspaltung im Rahmen der vorliegenden Arbeit | 5 |
| 2.2 | Motive für Anwendung oder Vermeidung einer Betriebsaufspaltung | 5 |
| 2.2.1 | Steuerliche Motive | 5 |
| 2.2.2 | Sonstige Motive | 8 |
| 2.3 | Voraussetzungen für die steuerrechtliche Anerkennung der Betriebsaufspaltung | 11 |
| 2.3.1 | Sachliche Verflechtung | 11 |
| 2.3.2 | Personelle Verflechtung | 12 |
| 2.4 | Gestaltungsvarianten zur Vermeidung einer Betriebsaufspaltung | 16 |
| 2.4.1 | Begründung autonomer Rechtsmacht für jeden Ehepartner | 17 |
| 2.4.2 | Beteiligung volljähriger Kinder | 18 |
| 3. | Steuerliche Wirkungen der Betriebsaufspaltung | 19 |
| 3.1 | Besteuerung bei Spaltungsvorgang | 19 |
| 3.1.1 | Gewinnbesteuerung | 19 |
| 3.1.2 | Verkehrssteuern | 20 |
| 3.1.2.1 | Umsatzsteuer | 20 |
| 3.1.2.2 | Grunderwerbsteuer | 21 |
| 3.2 | Auswirkungen auf die laufende Besteuerung | 21 |
| 3.2.1 | Allgemeines | 21 |
| 3.2.1.1 | Bilanzsteuerliche Behandlung der Betriebsgesellschaft überlassenen Wirtschaftsgüter | 22 |
| 3.2.1.2 | Körperschaftsteuerliche Organschaft | 22 |
| 3.2.2 | Besteuerung des Besitzunternehmens | 23 |
| 3.2.2.1 | Allgemeines | 23 |
| 3.2.2.2 | Gewerbesteuer | 24 |
| 3.2.3 | Besteuerung des Betriebsunternehmens | 26 |
| 3.2.3.1 | Geschäftsführergehälter und Pensionszusagen | 26 |
| 3.2.3.2 | Verdeckte Gewinnausschüttungen | 26 |
| 3.2.3.3 | Verdeckte Einlage | 28 |
| 3.2.3.4 | Pachterneuerungsrückstellung | 28 |
| 3.2.3.5 | Gewerbesteuer | 29 |
| 3.2.4 | Umsatzssteuer | 30 |
| 3.3 | Beendigung der Betriebsaufspaltung und ihre Auswirkungen auf die Besteuerung | 31 |
| 3.3.1 | Wegfall der personellen oder sachlichen Voraussetzungen | 31 |
| 3.3.2 | Verschmelzende Umwandlung der Betriebskapitalgesellschaft auf das Besitzunternehmen | 33 |
| 3.3.3 | Einbringung des Besitzunternehmens in eine Betriebskapitalgesellschaft | 34 |
| 3.3.4 | Beendigung der Betriebsaufspaltung wegen geplanter Gesetzesänderungen | 35 |
| 3.3.5 | Vorkehrung zur Vermeidung der Auflösung von stillen Reserven | 36 |
| 3.3.5.1 | Gestaltung der Stimmrechtsverhältnisse | 36 |
| 3.3.5.2 | Verpachtung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen an die Betriebsgesellschaft | 37 |
| 3.3.5.3 | Besitz-GmbH & Co GbR | 37 |
| 3.3.5.4 | Gewerbliches Besitzunternehmen | 37 |
| 3.3.5.5 | Änderung der Stimmrechtsverhältnisse | 38 |
| 3.3.5.6 | Betriebsunterbrechung | 38 |
| 3.3.6 | Verkehrssteuern | 38 |
| 4. | Steuerliche Vor- und Nachteile einer Betriebsaufspaltung gegenüber anderen Rechtsformen | 40 |
| 4.1 | Betriebsaufspaltung vs. GmbH | 40 |
| 4.1.1 | Belastung mit Körperschaftsteuer | 40 |
| 4.1.2 | Gewerbesteuerbelastung | 41 |
| 4.2 | Betriebsaufspaltung vs. GmbH & Co. KG | 42 |
| 4.2.1 | Belastung mit Körperschaftsteuer | 42 |
| 4.2.2 | Gewerbesteuerbelastung | 43 |
| 5. | Zusammenfassung | 45 |
| 6. | Literaturverzeichnis | 48 |
| 7. | Verzeichnis der Gesetze | 51 |
| 8. | Verzeichnis der Rechtsverordnungen | 52 |
| 9. | Verzeichnis der Verwaltungsanweisungen | 52 |
| 10. | Entscheidungsregister | 52 |
A) Gewerbesteuerliche Organschaft Die gewerbesteuerliche Organschaft wird im § 2 Abs. 2 GewStG geregelt. Danach liegt eine gewerbesteuerliche Organschaft vor, wenn die Voraussetzungen des § 14 Nr. 1 und 2 KStG erfüllt sind. So gilt die Organgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers (§2 Abs. 2 S. 2 GewStG). Für die Anerkennung der gewerbesteuerlichen Organschaft im Rahmen der Betriebsaufspaltung ist es erforderlich, daß das Besitzunternehmen eine über die gewerbliche Verpachtung hinausgehende Tätigkeit entfaltet, die durch den Betrieb der Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) gefördert wird und die im Rahmen des Gesamtunternehmens (Organkreis) nicht von untergeordneter Bedeutung ist.92 Liegt eine gewerbesteuerliche Organschaft vor, so sind Gewerbegewinne und -verluste des Besitz- und Betriebsunternehmens zu saldieren. Der Organträger besteuert den Saldo der getrennt ermittelten Gewerbeerträge. B) Hinzurechnungen und Kürzungen Hinzurechnungen und Kürzungen erhöhen bzw. mindern den Gewerbeertrag und über den Hebesatz die Gewerbesteuer entsprechend. Nach § 9 Nr. 4 GewStG ist der Gewerbegewinn des Besitzunternehmens um den Teil der vereinnahmten Pachtzinsen zu kürzen, der dem Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 7 GewStG der Betriebsgesellschaft hinzugerechnet worden ist. 93 [...]
Abs. 1 Nr. 7 EStG). 85 Wirtschaftsgüter, die zum Betrieb der Betriebsgesellschaft ”wesentlich” oder ”notwendig” sind, gehören auch zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens.86 Das sind nicht nur Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens, sondern auch vermietete Wirtschaftsgüter, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verpachtung des anderen stehen (z.B. Werkwohnungen).87 Selbstverständlich gehören die hieraus erzielten Pachtzinsen (vom Betriebsunternehmen oder vom fremden Dritten) zu gewerblichen Einkünften. Beim ”Nur-Besitz-Gesellschafter”, also nur am Besitz-, nicht am Betriebsunternehmen beteiligt, sind Pachteinahmen auch gewerbliche Einkünfte.88 Zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehören i.d.R. auch Darlehen und Forderungen vom Betriebsunternehmen.89 Die Zinsen sind auch als gewerbliche Einkünfte zu erfassen. Erträge aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters des Besitzunternehmens sind beim Besitzunternehmen gewerbliche Einkünfte.90 [...]
3.2.2.1 Allgemeines Ein Problem bei der Besteuerung des Besitzunternehmens ist die Abgrenzung von Betriebsvermögen des Besitzunternehmens. Zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmen gehören Anteile an der Betriebsgesellschaft, soweit sie dem Betriebsunternehmen oder seinen Gesellschaftern gehören.84 Rechnen diese Anteile zum Gesamthands-vermögen des Besitzunternehmens, sind sie in der Bilanz des Besitzunternehmens zu aktivieren - gehören sie dagegen den Gesellschaftern des Besitzunternehmens, stellen sie deren Sonderbetriebsvermögen dar. Da die Anteile am Betriebsunternehmen (Sonder-)Betriebsvermögen des Besitzunternehmens sind, zählen Gewinnausschüttungen des Betriebsunternehmens an das Besitzunternehmen bzw. deren Gesellschafter zu gewerblichen Einkünften. Anteile der nicht am Besitzunternehmen beteiligten Personen gehören i.d.R. zum Privatvermögen und die Gewinnauschüttungen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen (gem. § 20 [...]
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Kulessa, Steffi Juli 1998: Zur Bedeutung des Konstrukts Betriebsaufspaltung, Hamburg: Diplomica Verlag
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