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Die Bedeutung des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz (KonTraG) für das Risikomanagement von Versicherungsunternehmen

Die Bedeutung des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz (KonTraG) für das Risikomanagement von Versicherungsunternehmen
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Tobias Schmedding
  • Abgabedatum: August 1999
  • Umfang: 99 Seiten
  • Dateigröße: 3,3 MB
  • Note: 1,7
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Köln Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-1898-4
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-1898-4 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-1898-4 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Schmedding, Tobias August 1999: Die Bedeutung des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz (KonTraG) für das Risikomanagement von Versicherungsunternehmen, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Frühwarnsystem, Abschlußprüfung, Risikomanagement, Versicherungsunternehmen, KonTraG

Diplomarbeit von Tobias Schmedding

Einleitung:

In den letzten Jahren führten offensichtliche Kontrollschwächen und Überwachungsmängel zur Kritik am System: "Vorstand/Aufsichtsrat/Abschlußprüfer." Durch Einführung des KonTraG soll dieses vielschichtige Kontroll- und Überwachungssystem des (Versicherungs)Unternehmens gestärkt werden. Das KonTraG zielt darauf ab, das deutsche Unternehmensrecht zu modernisieren und stärker als bisher auf den internationalen Kapitalmarkt auszurichten. Hierbei ist es auch eine Art Gegenpol zur wachsenden Dominanz der "Shareholder Value Orientierung", d.h. der Optimierung des Kapitaleinsatzes deutscher Versicherungsunternehmen, da die Wahrnehmung von entsprechenden Chancen auch Risiken in sich trägt.

Gang der Untersuchung:

In dieser Arbeit wird untersucht, welche Bedeutung das KonTraG im einzelnen für das Gebiet des Risikomanagements von Versicherungsunternehmen in Deutschland hat. Es wird der Frage nachgegangen, inwieweit neben der Versicherungsaktiengesellschaft das öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen und der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit von diesen neuen Vorschriften erfaßt werden. Es werden Möglichkeiten erläutert, wie ein Risikomanagementsystem aufgebaut werden kann und welche Anforderungen das KonTraG an solche Systeme stellt.

Inhaltsverzeichnis:

1. Einleitung
1.1 Hintergründe, warum KonTraG 4
1.2 Die neuen Bestimmungen des KonTraG 5
1.3 Vorgehensweise zur Bearbeitung des Themas 7
2. Differenzierte Anwendung des KonTraG auf deutsche Versicherungsunternehmen
2.1 Versicherungsaktiengesellschaften 8
2.2 Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen 13
2.3 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit 15
3. Risikomanagement- und Überwachungssystem bei deutschen Versicherungsunternehmen
3.1 Risikosituation in der deutschen Versicherungswirtschaft 19
3.2 Definition des Risikos im Allgemeinen 25
3.3 Das Gesamtrisiko des Versicherungsunternehmens 27
3.4 Die konkreten Risiken bei Versicherungsunternehmen 28
3.5 Das Risikoverständnis nach KonTraG 34
3.5.1 Bestandsgefährdende Risiken 34
3.5.2 Risikoteil im Lagebericht 36
3.5.3 Früherkennung der Risiken 38
3.5.4 Überwachung 39
3.6 Verantwortungen nach neuem Recht 40
3.7 Organisation des Risikomanagements- und Überwachungssystems 44
3.7.1 Risikopolitische Grundsätze 44
3.7.2 Zum Aufbau der Organisation 47
3.7.2.1 Institutionalisierung des Risikomanagements (Risikofunktion) 49
3.7.2.2 Fachbereiche (operative Ebene) 51
3.7.2.3 Interne Revision 52
3.7.3 Reporting und Dokumentation 54
3.7.4 Informationsverarbeitung durch DV-Technik 57
3.8 Risikomanagementprozeß 60
3.8.1 Der Prozeß im Überblick 60
3.8.2 Risikoidentifikation 62
3.8.3 Risikoanalyse 65
3.8.4 Risikobewertung und Filterfunktion 66
3.8.5 Risikosteuerung 70
3.8.6 Risikoüberwachung 73
4. Risikomanagement bei Kapitalanlagen 74
5. Risikomanagement in der Kraftfahrtversicherung (hier: Auto-Schutzbrief) 79
6. Schlußbemerkung und Ausblick 82
Abkürzungsverzeichnis 85
Abbildungsverzeichnis und Tabellenverzeichnis 87
Literaturverzeichnis 88

Automatisiert erstellter Textauszug:

insbesondere die Festlegung von Wesentlichkeitsgrenzen120, d.h. es müssen in der Gesamtheit der Risiken diejenigen ermittelt werden, die bestandsgefährdend sind oder in ihrer Auswirkung einen wesentlichen Einfluß auf die Vermögens-, Finanzund Ertragslage haben können. Es bedarf also einer Gewichtung der Risiken und einer selektiven Betrachtung, sollen doch die Ressourcen effizient eingesetzt werden. Durch die Vorgabe von „oben nach unten“ (Top - Down Ansatz) zu berichtenden Risiken im Rahmen von Wesentlichkeitsgrenzen in jeder Berichtsebene wird Effektivität im Risikomanagementprozeß erzielt. Je nach Art der Geschäfte müssen individuell die richtigen Bezugsgrößen für die Bestimmung von Schwellenwerten gefunden werden. Erforderlich ist auf alle Fälle eine Risikosensibilität eines jeden und die Bereitschaft, über Risiken offen zu kommunizieren. Man muß erkennen, daß Risiko und Chance eng miteinander verbunden sind. Insofern ist Risikomanagement auch Chancenmanagement.121 Jedes Versicherungsunternehmen muß selbst entscheiden, welche Sicherheits- bzw. Risikopolitik anzustreben ist, da es keine generellen Vorstellungen gibt, wie sicher ein Versicherer sein soll oder sein muß.122 Die aufsichtsrechtlichen Vorschriften sind entweder unbestimmt (z.B. § 8 Abs. 1 Nr. 3 VAG hinsichtlich der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus Versicherungen) oder sie betreffen ein Minimum einzusetzender Risikomittel, wie z.B. § 53 c VAG zur Bereitstellung von Solvabilitätsmitteln, nicht aber die Sicherheitszielsetzung. Hier könnte das KonTraG ansetzen, um ein verläßliches Überwachungssystem nachprüfbar zu installieren und [...]

3.7. Organisation des Risikomanagements- und Überwachungssystems Für ein wirkungsvolles Risikomanagement müssen entsprechende Strukturen und eine sinnvolle Organisation geschaffen werden. Im ersten Schritt muß die Unternehmensleitung für alle Bereiche strategische Vorgaben entwickeln. Sodann sind Verantwortungsbereiche für die Risikoüberwachung festzulegen. Außerdem ist auf die Bedeutung der internen Revision, des Reporting und der Dokumentation näher einzugehen. 3.7.1. Risikopolitische Grundsätze Die Beachtung der risikopolitischen Grundsätze als Risikostrategie bedeutet: Richtiger Umgang des Managements mit Risiken.116 Als Voraussetzung für ein funktionierendes Risikomanagement muß ein grundlegendes Normen- und Wertegerüst von der Geschäftsleitung geschaffen werden, damit alle Mitarbeiter für eine risikobewußte Selbstkontrolle sensibilisiert sind. Der notwendige Rahmen für integriertes Risikomanagement ist insgesamt gesehen eine bestimmte Risiko- und Kontrollkultur (Control Environment), die sich in Wissen, den Fähigkeiten und der Einstellung der Mitarbeiter niederschlägt. Wichtig ist eine horizontal und vertikal funktionierende Kommunikation. Risikobewußtsein ist Ausdruck einer risikoorientierten Unternehmenskultur.117 Der Vorstand verpflichtet sich (für alle nach außen erkennbar) durch Formulierung und Kommunikation der risikopolitischen Grundsätze zur Umsetzung bzw. Einführung eines unternehmensweiten Risikomanagements. Grundsätzlich gelte hierbei nach Oelßner,118 daß jeder Mitarbeiter im Unternehmen für seinen Teilbereich „Riskmanager“ ist und der höchste „Riskmanager“ nach dieser Logik nur der Vorstandsvorsitzende sein kann. Der Vorstand muß festlegen, welche „wesentlichen“ Risiken im Hinblick auf die strategische Unternehmensplanung eingegangen werden können. Es besteht eine eindeutige Wechselwirkung zwischen [...]

dies also nicht Sache des Abschlußprüfers. Auch das IDW112 vertritt im Entwurf eines Prüfungsstandards vom 22.09.1998 (IDW EPS 349) den Standpunkt, daß der Abschlußprüfer prüfen.113 • Die Prüfung des in den §§ 289 Abs. 1 und 315 Abs. 1 HGB (Konzern) nunmehr geforderten Risikoberichts des Vorstandes infolge der erweiterten Prüfungspflicht des Abschlußprüfers nach § 317 Abs. 2 HGB bzw. die künftige problemorientierte Beurteilung der Lage des Unternehmens im erweiterten Prüfungsbericht sollen dazu beitragen, den Aufsichtsrat bei der Überwachung des Vorstands besser zu unterstützen. Der Bestätigungsvermerk des Abschlußprüfers entwickelt sich zu einem Bestätigungsbericht. • Da der Abschlußprüfer an der Bilanzfeststellungssitzung des Aufsichtsrats teilnehmen muß und über wesentliche Ergebnisse seiner Prüfung zu berichten hat, wird er zum sachverständigen Partner des Aufsichtsrats. Dieser soll künftig besser in der Lage sein, den Vorstand zu kontrollieren und die Entwicklung aktiver zu gestalten als bisher.114 Die verantwortlichen Personen und ihre Aufgaben können wie folgt charakterisiert werden:115 keine Geschäftsführungsprüfung vornimmt, d.h. einzelne Geschäftsentscheidungen sind nicht auf ihre wirtschaftliche Vertretbarkeit zu [...]

Arbeit zitieren:
Schmedding, Tobias August 1999: Die Bedeutung des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz (KonTraG) für das Risikomanagement von Versicherungsunternehmen, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Frühwarnsystem, Abschlußprüfung, Risikomanagement, Versicherungsunternehmen, KonTraG

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