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Wahlrechte in der Rechnungslegung nach IFRS am Beispiel ausgewählter Standards

Wahlrechte in der Rechnungslegung nach IFRS am Beispiel ausgewählter Standards
Über dieses Buch
  • Art: Bachelorarbeit
  • Autor: Christina Schneider
  • Abgabedatum: September 2009
  • Umfang: 48 Seiten
  • Dateigröße: 333,8 KB
  • Note: 1,0
  • Institution / Hochschule: Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Deutschland
  • Bibliografie: ca. 40
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-4038-1
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Schneider, Christina September 2009: Wahlrechte in der Rechnungslegung nach IFRS am Beispiel ausgewählter Standards, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: IFRS, Internationale Rechnungslegung, Wahlrecht, Bilanzpolitik, Ermessensspielraum

Bachelorarbeit von Christina Schneider

Einleitung:

Seit dem 01. Januar 2005 besteht die verpflichtende Anwendung der IAS/IFRS für den Konzernabschluss von kapitalmarktorientierten Unternehmen. Die Weichen hierfür wurden bereits im Jahr 2002 gestellt, als per EU-Verordnung die internationalen Rechnungslegungsstandards in Europa anerkannt wurden. Dabei wurde den Mitgliedsländern bei der Umsetzung der Verordnung weitgehend freie Hand gelassen. Neben der Verpflichtung für kapitalmarktorientierte Unternehmen zur Erstellung eines IAS/IFRS konformen Konzernabschlusses, bestand die Möglichkeit das internationale Regelwerk auch auf deren Einzelabschlüsse anzuwenden. Ebenso galt dies für Konzern- und Einzelabschlüsse von nicht an der Börse gelisteten Unternehmen. Deutschland setzte die EU-Verordnung durch das BilReg im Jahr 2004 um und verankerte die Vorschriften im HGB. Somit können an einer Börse gelistete Unternehmen die IAS/IFRS wahlweise auch auf ihren Einzelabschluss anwenden. Allen anderen Unternehmensformen steht es frei, ihre Konzern- und Einzelabschlüsse nach internationalen Rechnungslegungsnormen aufzustellen.

Das IASB verfolgt mit den IAS/IFRS das Ziel ein Regelungswerk zu schaffen, das auf internationaler Ebene Akzeptanz und Anwendung finden sowie die globale Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen weiter vorantreiben sollte. Dabei sind die Standards nach prinzipienbasierten Grundsätzen aufgebaut, d.h. die Vorschriften beruhen auf allgemeinen Regelungen und sind nicht bis ins kleinste Detail geregelt. Dies äußert sich an vielen Stellen durch die Verwendung unbestimmter Begriffe, die einer Auslegung bedürfen. Dem Bilanzierenden eröffnen sich dadurch sowohl Spielräume als auch Wahlmöglichkeiten, erschwert jedoch ebenso die Jahresabschlusserstellung bei Fehlen konkreter Regelungen als auch die Vergleichbarkeit der Abschlüsse selbst.

Fokus dieser Arbeit ist daher, die Untersuchung der vorherrschenden Wahlrechte und Ermessensspielräume auf Basis der aktuellen IAS/IFRS Stand: 01.02.2009. Nachdem die Begriffe Wahlrecht und Ermessensspielraum, die Teil des bilanzpolitischen Instrumentariums der IAS/IFRS sind, abgegrenzt wurden, erfolgt deren Analyse beispielhaft anhand neun Standards (IAS 1, 12, 18, 23, 32, 36, 39, 40 und IFRS 5). Nicht Gegenstand dieser Arbeit sind Regelung die im Zusammenhang mit der Konzernrechnungslegung stehen, die Behandlung von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten (IAS 36) und die Bewertungsregelungen des IAS 39.

Inhaltsverzeichnis:

INHALTSVERZEICHNIS II
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS IV
1. Einleitung 1
2. Bilanzpolitische Instrumente im IAS/IFRS Abschluss 2
2.1 Sachverhaltsgestaltende Bilanzpolitik 2
2.2 Sachverhaltsabbildende Bilanzpolitik 3
2.1.2 Wahlrechte 3
2.1.3 Ermessensspielräume und Darstellungsspielräume 3
3. Bewertungskonzepte in den IAS/IFRS 4
3.1 Beizulegender Zeitwert 4
3.2 Erzielbarer Betrag 5
3.3 Weitere Bewertungskonzepte 6
4. Bestimmung von Wahlrechten und Ermessensspielräumen anhand ausgesuchter Standards 6
4.1 IAS 1 - Darstellung des Abschlusses 6
4.1.1 Relevanz 7
4.1.2 Wesentlichkeit 7
4.1.3 Verlässlichkeit 7
4.1.4 Allgemeine Anforderungen an den Abschluss 8
4.1.5 Die Bilanz 8
4.1.6 Gesamtergebnisrechnung 10
4.1.7 Die Eigenkapitalveränderungsrechnung 11
4.1.8 Der Anhang 11
4.2 IAS 12 - Ertragssteuern 11
4.3 IAS 18 - Umsatzerlöse 13
4.4 IAS 23 - Fremdkapitalkosten 15
4.5 IAS 32 - Darstellung von Finanzinstrumenten 16
4.5.1 Einstufung als Eigenkapital oder Fremdkapital 17
4.5.2 Zusammengesetzte Finanzinstrumente 18
4.5.3 Eigene Anteile 19
4.5.4 Zinsen, Dividenden, Verluste und Gewinne 19
4.5.5 Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten 20
4.6 IAS 39 - Bilanzierung von Finanzinstrumenten 20
4.6.1 Einstufung der Finanzinstrumente in vier Kategorien 20
4.6.1.1 Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet Finanzinstrumente 20
4.6.1.2 Kredite und Forderungen 21
4.6.1.3 Bis zur Endfälligkeit gehaltenen finanzielle Vermögenswerte 21
4.6.1.4 Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte 22
4.6.2 Eingebettete Derivate 22
4.6.3 Ausbuchung 23
4.6.4 Umgliederung 23
4.7 IAS 36 - Wertminderung von Vermögensgegenständen 24
4.8 IAS 40 - Immobilien als Finanzinvestition 25
4.9 IFRS 5 - Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche 27
5. Zusammenfassung 29
ABBILDUNGSVERZEICHNIS V
QUELLENVERZEICHNIS VI
Literaturverzeichnis VI
Rechtsgrundlagenverzeichnis IX
ANHANG X
Liste der Anhaltspunkte für eine Wertminderung X
Mindestgliederung Bilanz XI
Mindestgliederung Gesamtergebnisrechnung XII
Klassifizierung Finanzinstrumente XIII
Übersicht Wahlrechte XIV
Übersicht der Ermessenspielräume XVI
Übersicht der Darstellungsspielräume XVIII

Textprobe:

Kapitel 4.3, IAS 18 – Umsatzerlöse:

Dieser Standard regelt, wann es zur Erfassung von Umsatzerlösen kommt. Konkret behandelt werden die Realisationszeitpunkte bei Güterverkäufen, Zinsen, Dividenden, Nutzungsentgelten und Dienstleistungen.

Die Bewertung erfolgt zum beizulegenden Zeitwert abzüglich etwaiger Mengenrabatte und Preisnachlässe. Allerdings ist das Ermessen an dieser Stelle eingeschränkt, da der vertraglich vereinbarte Verkaufspreis i.d.R. als Bewertungsgröße herangezogen wird. Ermessensspielräume ergeben sich dennoch im Zusammenhang mit Tauschgeschäften. Hierbei werden Güter oder Dienstleistungen unterschiedlicher Art miteinander getauscht. Die Bewertung erfolgt zum beizulegenden Zeitwert der empfangenen Güter. Sollte eine verlässliche Bestimmung auf diese Weise nicht möglich sein, ist der beizulegende Zeitwert der abgegebenen Güter heranzuziehen. In der Vergangenheit kam es bspw. beim Austausch von Werbedienstleistungen zu Missbräuchen, da deren Erlöse sowie deren Aufwendungen zu hoch ausgewiesen wurden. Somit konnte gezielt der Gewinn beeinflusst werden und eine Täuschung der Abschlussadressaten erfolgen. SIC-31 bestimmt daher, dass die Anwendung des beizulegenden Zeitwerts beim Tausch von Werbedienstleistungen nicht zu verlässlichen Ergebnissen führt. Daher sind als Bewertungsbasis vergleichbare Geschäfte heranzuziehen, die kein Tauschgeschäft darstellen. Dennoch gilt die Anwendung von IAS 18.12 weiterhin für alle anderen Tauschgeschäfte und auch eine zeitliche Begrenzung, innerhalb derer ähnliche Werbeleistungen durch Kauf anstelle von Tausch abgewickelt werden müssen, ist nicht vorhanden, weshalb dennoch Ermessensspielräume verbleiben.

Allen oben genannten Geschäftsvorfällen ist gemeinsam, dass ein Nutzenzufluss wahrscheinlich sein muss und die Höhe der Erlöse verlässlich geschätzt werden kann. Zusätzlich ist bei Dienstleistungen und Güterverkäufen, die verlässliche Ermittlung der diesbezüglichen Kosten notwendig. Umsatzerlöse erfordern zudem den maßgeblichen Risikoübergang auf den Käufer und die Entziehung der Verfügungsgewalt und –macht. Schwierig wird die Beurteilung bei Geschäften im Einzelhandel mit Rückerstattungsrecht. Diese erfüllen nur dann die Definition des Umsatzerlöses, wenn eine verlässliche Schätzung der Rücknahmen möglich ist. Bei Dienstleistungsgeschäften, sind die verlässliche Ermittlung des Fertigstellungsgrades und die damit einhergehende Schätzung von Kosten und Erlösen des Auftrags, eine weitere Bedingung um einen Umsatzerlös zu generieren. Hierbei bietet IAS 18.24 drei Ermittlungsmethoden von denen diejenige zu wählen ist, die die Leistungen am verlässlichsten bestimmt. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Bestimmung von Umsatzerlösen an unbestimmte Begriffe (wahrscheinlich, verlässlich) geknüpft ist. Dies erfordert die Auslegung der jeweiligen Vorschriften und begründet somit seinerseits Ermessensspielräume. Der Standard liefert eher allgemeine Regelungen anstelle von formalen Kriterien, was auch in Zukunft zu Fehlern bei der Umatzrealisierung führen könnte.

4.4 IAS 23 – Fremdkapitalkosten:

IAS 23 wurde im Jahr 2007 überarbeitet und regelt die Aktivierung von Fremdkapitalkosten zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögenswerts.

Bis Ende des Jahres 2008 bestand ein Aktivierungswahlrecht, welches in der Neufassung aufgehoben wurde. Die Aktivierung wird an die Bedingung der direkten Zurechenbarkeit der Kosten zu einem qualifizierten Vermögenswert geknüpft. Dauert es demnach einen beträchtlichen Zeitraum um einen Vermögenswert in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, ist er als qualifiziert anzusehen. Der genaue Zeitraum bleibt allerdings offen, wodurch sich ein Beurteilungsspielraum ergibt. In der Praxis wird von einer halbjährigen Zeitspanne gesprochen. Bezüglich des Ansatzes, ist eine Bilanzierung nur bei wahrscheinlichem Nutzenzufluss und verlässlich bestimmbaren Kosten erlaubt. Insofern kann bei der Zurechnung in eine direkte und indirekte Methode unterschieden werden. Erstere bereitet keinerlei Schwierigkeiten, da der Kredit speziell zur Finanzierung des Vermögenswertes aufgenommen wurde. Dabei sind solche Fremdkapitalkosten zu aktivieren, die bei Nichzustandekommen der Investition hätten vermieden werden können. Die indirekte Methode regelt die Zuordnung von allgemein aufgenommen Fremdmitteln anhand eines Finanzierungskostensatzes, wobei es zu Problemen bei der Zurechnung kommen kann. Hierbei ergeben sich zwei Auslegungsspielräume, nämlich der Veranlassungszusammenhang bei Finanzierung von qualifizierten Vermögenswerten und die Kostenvermeidbarkeit bei allgemeinen Krediten. Daher könnten, bei Finanzierung des qualifizierten Vermögenswerte aus Eigenkapital, dennoch Zinskosten aus der Finanzierung von unqualifizierten Investitionen aktiviert werden, da diese bei Verzicht auf die qualifizierte Finanzierung hätten vermieden werden können. Das nichtinvestierte Eigenkapital hätte dann zum Abtrag der bestehenden Schulden beitragen können. Somit entstehen bei Vorhandensein von Fremdkapitalfinanzierungen automatisch vermeidbare Zinskosten, jedoch dürfen dagegen weiterlaufende Darlehen von fertig gestellten qualifizierten Vermögenswerten im Nachhinein nicht in die Ermittlung der indirekten Finanzierungskosten einbezogen werden. Je nach Auslegung können die vermeidbaren Finanzierungskosten entweder dem qualifizierten Vermögenswert direkt zugeordnet werden oder sie verbleiben beim eigentlichen unqualifizierten Finanzierungsobjekt (Veranlassungszusammenhang). Folglich begründet dies einen Ermessensspielraum bei der Ermittlung des Mischfinanzierungszinssatzes. IAS 23.16 spricht ebenfalls von der Durchführung eines Wertminderungstest, jedoch geht dessen Zeitpunkt aus dem Standard nicht hervor.

Das Ende der Aktivierung, wird von der Fertigstellung aller wesentlichen Arbeiten abhängig gemacht. Generell gibt der Standard jedoch keine eindeutigen Angaben zum Aktivierungszeitraum, wodurch sich ein Ermessensspielraum ergibt.

4.5 IAS 32 - Darstellung von Finanzinstrumenten:

Der vorliegende Standard regelt sowohl die Einstufung von Finanzinstrumenten zu Eigen- und Fremdkapital als auch Umstände unter denen eine Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten möglich ist. Die Bewertung sowie die zu machenden Anhangangaben sind in IAS 39 und IFRS 7 (nicht Gegenstand dieser Arbeit) geregelt. Somit können diese drei Standards im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten als Einheit angesehen werden. Finanzinstrumente sind Verträge die bei einer Vertragspartei zu einer finanziellen Verbindlichkeit und gleichzeitig bei der anderen zu einem finanziellen Vermögenswert führen. Finanzielle Verbindlichkeiten können z.B. Bankdarlehen, Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung, Anleihen oder Schuldverschreibungen sein. Finanzielle Vermögenswerte können sich u.a. aus Kasse, Bankguthaben, Forderungen aus Lieferung und Leistung, Beteiligungen an anderen Unternehmen oder Wertpapieren zusammen setzen. Eigenkapital wie bspw. Stammaktien verbriefen einen Residualanspruch am Vermögen nach Abzug aller Schulden.

4.5.1 Einstufung als Eigenkapital oder Fremdkapital:

Ob ein Finanzinstrument dem Eigen- oder Fremdkapital zugeordnet werden darf, ist an strenge Bedingungen geknüpft. Es kommt insbesondere auf das Vorliegen einer vertraglichen Verpflichtung und die Erfüllung in Eigenkapitalinstrumenten an. Dabei gilt, dass bei Vorliegen keiner vertraglichen Verpflichtung und einer Erfüllung durch Eigenkapital, unerheblich ob derivative oder nicht derivative Eigenkapitalkomponenten, eine Zuordnung zum Eigenkapital erfolgt. Bei derivativen Eigenkapitalinstrumenten muss es sich gleichzeitig um feste Beträge an flüssigen Mitteln oder eine feste Anzahl eigenen Eigenkapitals handeln. Ein nicht derivatives Finanzinstrument geht mit der Verpflichtung einher eine festgelegte Anzahl von Eigenkapitalanteilen zu liefern.

Diese Regelung hatte v.a. in Deutschland zur Folge, dass Personengesellschaften kein Eigenkapital mehr ausweisen konnten, da die Gesellschaftsverträge mit Kündigungsoptionen und Zahlungsverpflichtungen an die Gesellschafter ausgestattet waren. Mit den Paragraphen IAS 32.16A–32.16F reagierte das IASB auf dieses Problem, welche eine Einstufung von Gesellschaftskapital als Eigenkapital bei Erfüllung bestimmter Merkmale und Bedingungen wieder ermöglichten. Sofern das Instrument einen Anteil am Liquidationserlös verbrieft, zur nachrangigsten Klasse gehört, alle Instrumente der nachrangigsten Klasse gleiche Ausstattungsmerkmale besitzen, keine Verpflichtung besteht an andere Unternehmen zu leisten und dessen Cashflows im wesentlichen aus den Gewinnen oder Verlusten erbracht werden, ist ein Ausweis als Eigenkapital wieder zulässig. Ebenfalls dürfen keine weiteren Verträge bestehen, deren Cashflows sich im wesentlich aus Gewinnen oder Verlusten ergeben und deren Restrendite erheblich beschränkt oder sogar festgelegt ist. Hierbei können sich Ermessensspielräume ergeben, da stets eine Zuordnung zum Eigenkapital erfolgt, solange im Zusammenhang mit den generierten Cashflows der Grundsatz der Wesentlichkeit eingehalten wird. Auch bei den weiteren Verträgen wird von einer ‘erheblichen’ Beschränkung der Restrendite gesprochen. Quantitative Werte liefert der Standard jedoch nicht. Werden die Bedingungen und Merkmale gem. IAS 32.16A-32.16F im Nachhinein nicht mehr erfüllt, erfolgt eine Umgliederung ins Fremdkapital, wobei das Instrument dann zu seinem beizulegenden Zeitwert anzusetzen ist. Auf die diesbezüglichen Bewertungsspielräume wurde bereits ausführlich eingegangen. Sollte es einem Unternehmen dennoch nicht möglich sein, die Gesellschaftsanteile dem Eigenkapital zuzuordnen, eröffnet IAS 32.17b den Darstellungsspielraum diese Posten im Fremdkapital besonders zu kennzeichnen.

Generell kann gesagt, dass die Einstufung stark von der vertraglichen Ausgestaltung der jeweiligen Finanzinstrumente abhängt. Die Schwierigkeit Fremdkapital zu erzeugen kann hierbei nicht gesehen werden, da dies schon bei Missachtung von nur einer Bedingung gemäß IAS 32.16 vorliegt. Zusammenfassend kann hier gezielt Sachverhaltsgestaltung betrieben werden um Fremd- bzw. Eigenkapitalquoten zu beeinflussen, was auch durch den Rückkauf von Vorzugsaktien in der Praxis belegt werden kann. So können z.B. Stammaktien klar dem Eigenkapital zugerechnet werden, wohingegen Vorzugsaktien mit dem Recht auf vorzeitige Rückgabe dem Fremdkapital zuzuordnen sind, da sie eine vertragliche Verpflichtung beinhalten. Andererseits können Vorzugsaktien mit Dividendenbevorrechtigung dem Eigenkapital zugeordnet werden. Die Zahlung einer Dividende liegt im Ermessen des Emittenten und führt nicht zu einer vertraglichen Verpflichtung.

Arbeit zitieren:
Schneider, Christina September 2009: Wahlrechte in der Rechnungslegung nach IFRS am Beispiel ausgewählter Standards, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
IFRS, Internationale Rechnungslegung, Wahlrecht, Bilanzpolitik, Ermessensspielraum

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