Produkthaftpflichtversicherung
Aus- und Einbaukosten
- Art: Bachelorarbeit
- Autor: Sebastian Bechler
- Abgabedatum: April 2009
- Umfang: 89 Seiten
- Dateigröße: 666,0 KB
- Note: 1,7
- Institution / Hochschule: Hochschule Pforzheim Deutschland
- Bibliografie: ca. 15
- ISBN (eBook): 978-3-8366-3471-7
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Bechler, Sebastian April 2009: Produkthaftpflichtversicherung, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Produkthaftung, Haftpflichtversicherung, Aus- und Einbaukosten, Produkthaftpflicht, Versicherung
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Bachelorarbeit von Sebastian Bechler
Einleitung:
Ein Kleinunternehmer produziert Kondensatoren. Diese werden von seinem Abnehmer auf Leiterplatten aufgelötet und an Hersteller von Fernsehgeräten verkauft. Infolge von nachgewiesener Mangelhaftigkeit der Kondensatoren fängt die Leiterplatte Feuer und es kommt bei vielen Endverbrauchern zur völligen Zerstörung des Fernsehers, sowie zu erheblichen Schäden im Wohnbereich. Der Hersteller der TV-Geräte nimmt seinen Zulieferer auf Schadenersatz für diese Sachschäden in Anspruch. Darüber hinaus fordert er die Austauschkosten der Leiterplatten, aus der nicht unerheblichen Menge, der noch nicht ausgelieferten Fernseher. Im Regressweg verlangt der Zulieferer nun von dem Kleinunternehmer diesen Schaden zu ersetzten.
Durch derartige Sachverhalte, welche in der Praxis nicht selten vorkommen, werden kleine Unternehmen, die ggf. nur Kleinstteile im Cent-Bereich herstellen, in die Haftung für Millionenschäden genommen. Dazu kommt der Umstand, dass solche Schäden nicht von der üblichen Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt sind, wenn es sich um Vermögensschäden handelt. Doch auch dieses Risiko kann durch eine Versicherung abgedeckt werden. Das Produkthaftpflicht-Modell des GDV bietet Deckung für Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, sowie bestimmte enumerativ in den Ziff. 4.2 - 4.6 ProdHB genannten Vermögensschäden.
Im Folgenden wird die Vermögensschadendeckung der Produkthaftpflichtversicherung nach dem so genannten Produkthaftpflicht-Modell des GDV eingehend erläutert. Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung wird besonderes Augenmerk auf die Aus- und Einbaukostenklausel der Ziff. 4.4 ProdHB unter Einschluss der fakultativen Deckung für den Einzelteileaustausch, die Reparatur oder andere Mangelbeseitigungsmaßnahmen der Ziff. 4.4.5 ProdHB gelegt. Diese Bedeutung lässt sich daran erkennen, dass die Schäden nach Ziff. 4.4 ProdHB der Anzahl nach den größten Anteil der zu regulierenden Schäden ausmachen.3 Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen auf die deckungsrechtlichen Aspekte, um darauf in besonderem Maße eingehen zu können. Es wird darüber hinaus kurz darauf eingegangen welche Deckungslücken entstehen können, wenn die fakultative Ziff. 4.4.5 ProdHB nicht in den Versicherungsschein aufgenommen wird.
Dazu wird zunächst die Entwicklung und der Zweck des Produkthaftpflicht-Modells vermittelt, um darauf aufbauend dessen Einfluss auf die Versicherungswirtschaft als Grundlage für die Deckung des Produktrisikos zu erläutern. Im Anschluss wird die Anwendbarkeit der Produkthaftpflichtversicherung geklärt. Dazu wird das Verhältnis zur konventionellen Betriebshaftpflichtversicherung untersucht und die Voraussetzungen für die Anwendung verdeutlicht. Dabei spielt auch die Abgrenzung zwischen Betriebsstätten- und Produktrisiko eine nicht zu verachtende Rolle. Anschließend werden der Aufbau des Modells und die einzelnen Deckungsbausteine für Vermögensschäden der Ziff. 4.2 - 4.6 ProdHB kurz erläutert. Sodann wird intensiv auf die Besonderheiten der Aus- und Einbaukostenklausel der Ziff. 4.4 ProdHB eingegangen. Dabei soll auch die fakultative Deckungserweiterung der Ziff. 4.4.5 ProdHB, die in den Erläuterungen zu den Modellbedingungen eingeführt wird, Beachtung finden. In einem Resümee soll zuletzt noch verdeutlicht werden, dass das Produkthaftpflicht-Modell umfassenden Versicherungsschutz für Vermögensschäden bietet. Im Anhang werden sodann die aktuellen Musterbedingungen, inklusive ihrer Erläuterungen abgedruckt.
Inhaltsverzeichnis:
| Abkürzungsverzeichnis | II | |
| 1. | Einführung | 8 |
| 2. | Entwicklung und Zweck des Produkthaftpflicht-Modells, sowie dessen Einfluss auf die Versicherungswirtschaft | 9 |
| 2.1 | Entwicklung des Produkthaftpflicht-Modells | 9 |
| 2.2 | Zweck des Verbandsmodells | 10 |
| 2.3 | Einfluss des Verbandsmodells auf die Versicherungswirtschaft | 11 |
| 3. | Anwendbarkeit der Produkthaftpflichtversicherung | 11 |
| 3.1 | Verhältnis zur konventionellen Betriebshaftpflichtversicherung | 11 |
| 3.2 | Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Produkthaftpflicht-Modells | 13 |
| 4. | Das Produkthaftpflicht-Modell im Allgemeinen | 15 |
| 4.1 | Aufbau | 15 |
| 4.2 | Allgemeine Vorbemerkungen zu Ziff. 4.2 - 4.6 ProdHB | 16 |
| 4.3 | Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden - Ziff. 4.2 ProdHB | 18 |
| 4.3.1 | Deckungstatbestand | 18 |
| 4.3.2 | Gedeckte Schadenspositionen | 19 |
| 4.4 | Weiterver- oder -bearbeitungsschäden - Ziff. 4.3 ProdHB | 23 |
| 4.4.1 | Deckungstatbestand | 23 |
| 4.4.2 | Gedeckte Schadenspositionen | 24 |
| 4.5 | Schäden durch mangelhafte Maschinen (fakultativ) - Ziff. 4.5 ProdHB | 25 |
| 4.5.1 | Deckungstatbestand | 25 |
| 4.5.2 | Gedeckte Schadenspositionen | 26 |
| 4.6 | Prüf- und Sortierkosten (fakultativ) - Ziff. 4.6 ProdHB | 29 |
| 4.6.1 | Deckungstatbestand | 29 |
| 4.6.2 | Gedeckte Schadensposition | 30 |
| 4.6.3 | Einschränkung des Versicherungsschutzes | 31 |
| 5. | Die Aus- und Einbaukostenklausel - Ziff. 4.4 ProdHB | 31 |
| 5.1 | Deckungstatbestand | 31 |
| 5.2 | Gedeckte Schadenspositionen | 34 |
| 5.2.1 | Austauschkosten | 34 |
| 5.2.1.1 | Der Begriff des Austauschs | 34 |
| 5.2.1.2 | Das mangelhafte Erzeugnis | 37 |
| 5.2.1.3 | Das mangelfreie Erzeugnis | 39 |
| 5.2.1.4 | Gedeckte Kosten | 41 |
| 5.2.1.5 | Nicht gedeckte Kosten | 44 |
| 5.2.2 | Transportkosten | 46 |
| 5.2.3 | Erweiterung auf Ansprüche aus der Sachmängelhaftung | 48 |
| 5.2.4 | fakultative Deckungserweiterung | 49 |
| 5.2.4.1 | Allgemeines | 49 |
| 5.2.4.2 | Einzelteileaustausch | 51 |
| 5.2.4.3 | Reparatur in eingebautem Zustand | 51 |
| 5.2.4.4 | Andere Mangelbeseitigungsmaßnahmen | 52 |
| 5.3 | Begrenzungen | 53 |
| 5.3.1 | Eigenmontageausschluss | 53 |
| 5.3.2 | Fahrzeugausschluss | 53 |
| 5.3.3 | Rückrufkostenausschluss | 57 |
| 6. | Schlussbetrachtung | 57 |
| Anhang | 59 | |
| A | Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Produkthaftpflichtversicherung von Industrie- und Handelsbetrieben (Produkthaftpflicht-Modell) | 59 |
| B | Erläuterungen zu den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Produkthaftpflichtversicherung von Industrie- und Handelsbetrieben (Produkthaftpflicht-Modell) | 67 |
| Literaturverzeichnis | 6 |
Textprobe:
Kapitel 5, Die Aus- und Einbaukostenklausel:
Deckungstatbestand:
Ziff. 4.4 ProdHB bietet Deckungsschutz für den Fall, dass das Gesamtprodukt mangelhaft ist, weil ein mangelhaftes Erzeugnis eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen wurde, solange durch den Austausch des mangelhaften gegen ein mangelfreies Erzeugnis der vom Abnehmer gewünschte Zustand doch noch eintritt. Voraussetzung ist jedoch, dass das mangelhafte Erzeugnis vom Gesamtprodukt trennbar ist und die Trennung auch wirtschaftlich sinnvoll ist. Daraus folgt, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn das Verwerfen des Gesamtprodukts günstiger als der Austausch wäre, denn dann wäre Ziff. 4.2 ProdHB betroffen. Bei der Trennung kommt es, wie auch schon bei Ziff. 4.2 ProdHB, auf den tatsächlichen Vorgang der Mangelbeseitigung an. Irrelevant ist es, ob es sich in technischem Sinn um eine lösbare oder eine unlösbare Verbindung handelt.124 So kann auch das Lösen einer Schweiß- oder Lötverbindung, welche technisch als unlösbare Verbindungen gelten, unter den Deckungsschutz der Ziff. 4.4 ProdHB fallen, wenn diese Verbindungen tatsächlich gelöst werden. Wichtig ist allerdings, dass die Verbindung, die getrennt werden soll, eine bewusste Weiterverarbeitung im Rahmen des Herstellungsprozesses war und nicht nur zufällig geschah.
Des Weiteren ist zu beachten, dass das mangelhafte Erzeugnis aus den anderen Produkten ausgebaut, von diesen abgenommen, freigelegt oder entfernt werden muss und nicht umgekehrt. Die Abgrenzung wann das Erzeugnis und wann das Produkt von dem jeweils anderen getrennt wird, kann im Einzelfall schwierig sein. Entscheidend ist dabei die vernünftige Lebensanschauung. Hilfreich bei der Entscheidung was ausgebaut etc. wird, können unter anderem die folgenden Überlegungen sein. Umso größer, wichtiger oder wertvoller das Erzeugnis im Gesamtprodukt ist, desto weniger ist davon auszugehen, dass das Erzeugnis ausgebaut etc. wird. Weiterhin kann der Einbau-, Anbringungs-, Verlegungs- oder Auftragungsvorgang herangezogen werden. Werden dabei andere Produkte an dem Erzeugnis befestigt, so kann wohl nicht davon ausgegangen werden, dass beim Ausbau etc. das Erzeugnis ausgebaut, abgenommen, freigelegt oder entfernt wird, sondern eher davon, dass es die anderen Produkte werden. Ein weiterer Hinweis kann darin bestehen, dass beim Ausbau etc. nur andere Produkte, nicht aber das Erzeugnis angefasst oder bewegt werden. Auch in diesem Fall kann wohl nicht von Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen des Erzeugnisses geredet werden.
Es ist irrelevant, ob der Austauschvorgang ein komplexer Prozess ist oder in wenigen Handgriffen durchzuführen ist. Als komplementäre Beispiele hierzu wären das Abkratzen und Neuauftragen einer Beschichtung im Gegensatz zum Austausch einer Glühbirne zu nennen. Beide Vorgänge sind von Ziff. 4.4 ProdHB erfasst. Es ist auch nicht von Bedeutung, ob dabei andere Produkte in ihrer Substanz beeinträchtigt werden oder nicht, wie noch gezeigt werden wird. Wichtig ist allerdings, dass es sich nicht um einen reinen Ab- und Antransport handelt, denn schließlich müssen Kosten für die Auflösung und Wiederherstellung einer Verbindung entstehen.
Zu beachten gilt es darüber hinaus, dass ausschließlich Schadenersatzansprüche Dritter vom Versicherungsschutz erfasst sind. Daraus wird deutlich, dass der Versicherungsnehmer den Austausch nicht selbst vornehmen darf. Grundsätzlich bestehen hiervon allerdings drei Ausnahmen. Erstens kann auch dann Deckung geboten werden, wenn der Versicherungsnehmer den Austausch kostengünstiger durchführen kann als ein Dritter. Beispielsweise wäre es unvernünftig, wenn nur der Versicherungsnehmer über entsprechende Spezialmaschinen verfügt, die für den Austausch unbedingt erforderlich sind, einen Dritten zu beauftragen, welcher sich diese Maschinen dann vom Versicherungsnehmer leihen müsste. Allerdings sollte in derartigen Konstellationen vorher mit der Versicherung Rücksprache gehalten werden, da im Nachhinein der Beweis, dass der Austausch auf diese Art und Weise günstiger ist, oftmals schwierig zu erbringen ist. Zweitens kann von dem Selbstvornahmeverbot abgewichen werden, wenn der Versicherungsnehmer der Einzige ist, der über das für den Austausch erforderliche Fachwissen verfügt. Zum Dritten kann der Versicherungsnehmer den Austausch auch dann selbst vornehmen, wenn er schon den ersten Einbau schuldete und der Eigenmontageausschluss der Ziff. 4.4.4.1 ProdHB der Musterbedingungen im entsprechenden Versicherungsvertrag abbedungen wurde. Allerdings ist auch zu beachten, dass über Ziff. 4.4.3 ProdHB Deckung auch ohne das Vorliegen einer der drei hier genannten Ausnahmen gegeben sein kann.
Entscheidend für die Deckung ist was der Anspruchsteller verlangen kann, somit die haftungsrechtlichen Aspekte. Welche Maßnahme dann tatsächlich von ihm durchgeführt wird ist für die Deckung irrelevant. Ob er mit dem erhaltenen Geld, welches zumeist mit einem Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird, den Schaden behebt oder nicht ist deckungsunschädlich.
Ein Problemfall besteht bei Softwareherstellern. Beispielsweise besteht keine Deckung, wenn der Versicherungsnehmer lediglich mangelhafte Software liefert, die er auf Datenträger seines Abnehmers aufspielt, denn die Software ist kein eigenständiges Erzeugnis, welches eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen wird. Wenn hingegen die Daten inklusive Datenträger vom Versicherungsnehmer hergestellt und/oder geliefert werden und der Datenträger aufgrund der mangelhaften Daten auch mangelhaft, ist besteht Deckung nach Ziff. 4.4 ProdHB für die in Ziff. 4.4.2 und 4.4.3 ProdHB enumerativ genannten Schadenspositionen.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783836634717
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Bechler, Sebastian April 2009: Produkthaftpflichtversicherung, Hamburg: Diplomica Verlag
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Produkthaftung, Haftpflichtversicherung, Aus- und Einbaukosten, Produkthaftpflicht, Versicherung



