Auswirkungen der neueren BFH-Rechtsprechung auf die erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung von Sachvermächtnissen
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Christine Schultze
- Abgabedatum: August 2005
- Umfang: 66 Seiten
- Dateigröße: 629,7 KB
- Note: 1,3
- Institution / Hochschule: Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-9426-1
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-9426-1 P - ISBN (CD) :978-3-8324-9426-1 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Schultze, Christine August 2005: Auswirkungen der neueren BFH-Rechtsprechung auf die erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung von Sachvermächtnissen, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Grundstücksvermächtnis, Verkehrswerte, Betriebsvermögen, Stuttgarter Verfahren, Bewertung
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Diplomarbeit von Christine Schultze
Problemstellung:
Die Diskrepanz zwischen Steuerwerten und Verkehrswerten führt in der Erbschaft- und Schenkungsteuer immer wieder zu Problemen. Unabhängig von der generellen Frage der Verfassungsmäßigkeit der geltenden Regeln stellt der BFH nun die Bewertung einseitiger Sachleistungsansprüche in Frage. Nachdem der II. Senat bereits seine Rechtsprechung zu Sachleistungsansprüchen und -verpflichtungen aufgrund von Gegenseitigkeitsverhältnissen geändert hat, ist nicht mehr sicher, ob durch Sachvermächtnis begründete Ansprüche auch weiterhin mit dem Steuerwert zu bewerten sind.
Im Hinblick auf die erheblichen Wertunterschiede, die sich aus den einzelnen steuerlichen Bewertungsregeln ergeben, scheint der BFH tendenziell auf einen Verkehrswertansatz bei möglichst vielen Sachverhalten hinwirken zu wollen. Da, nach der Auffassung des II. Senats, die Bewertungsregeln der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Kombination mit der Anwendung eines einheitlichen Steuersatzes ohnehin gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung des Art. 3 GG verstoßen, scheint diese Rechtsprechungsentwicklung eine Art logische Konsequenz zu sein.
Es bedarf jedoch einer eingehenden Untersuchung, ob eine Bewertung mit Verkehrswerten in allen Fällen gerechtfertigt sein kann. Dabei ist sowohl auf den Gesetzeswortlauf, als auch auf Sinn und Zweck der Besteuerung, damit also auf die grundsätzliche Konzeption des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes abzustellen.
Ob der BFH die Folgen, die sich aus einer Rechtsprechungsänderung in die besagte Richtung und vor allem aus ihrer Begründung ergeben, richtig abgeschätzt hat ist ungewiss. Zumindest können bei konsequenter Fortführung der Gedanken, die der BFH im Rahmen der Entscheidung zum Urteil vom 2.7.2004 in einem so genannten Obiter Dictum geäußert hat, weit reichende Folgen auch für Sachverhalte außerhalb des Vermächtnisrechts eintreten.
Gang der Untersuchung:
Es soll im Folgenden untersucht werden, ob die Äußerungen des II. Senats einer genaueren Betrachtung standhalten können und inwieweit sie auf die angesprochenen Grundstücksvermächtnisse beschränkt sind. Es erscheint zumindest möglich, dass die Ausführungen des BFH in mancher Hinsicht Auswirkungen haben, die bei dem Versuch eine Lösung für das Problem der Bewertung von einseitigen Sachleistungsansprüchen und -verpflichtungen zu finden, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind.
Nachdem im zweiten Kapitel die zivilrechtlichen Grundlagen dargestellt werden, soll zunächst ein Überblick über die geltende Rechtslage hinsichtlich der Übertragung von Vermögen durch Vermächtnis gegeben werden. Im Anschluss wird kurz ausgeführt, wie sich die Lage unter Geltung der vom BFH angedachten Regeln darstellt.
Im dritten Kapitel soll untersucht werden inwiefern die einzelnen Vermögensarten hinsichtlich der Wertermittlung begünstigt sind und ob die Überlegungen des BFH neben Grundstückvermächtnissen auch auf die Übertragung von wirtschaftlichen Einheiten anderer begünstigter Vermögensarten durch Vermächtnis zutreffen.
Dabei ist die Untersuchung auf die generell als begünstigt bewertet erachteten Vermögensarten beschränkt. Neben Grundstückswerten sind dies vor allem das Betriebsvermögen und die Anteile an Kapitalgesellschaften. Dabei liegt der Schwerpunkt der Betrachtung bei Anteilen an Kapitalgesellschaften auf der Bewertung nicht notierter Anteile nach dem Stuttgarter Verfahren. Diese Eingrenzung der begünstigten Vermögensarten entspricht auch der Auffassung des BFH, wie dem Vorlagebeschluss vom 22.5.2002 zu entnehmen ist.
Weiterhin werden die Folgen einer solchen Rechtsprechungsänderung für die einzelnen betroffenen Vermögensarten dargestellt.
Auf die nähere Betrachtung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen wird hier auf Grund des doch eher eingeschränkten Geltungsbereichs verzichtet. Es ist jedoch anzumerken, dass es sich hier sicherlich um begünstigtes Vermögen handelt, da land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz einige Privilegierungen genießt.
Aus der Begründung, die der BFH für eine mögliche Rechtsprechungsänderung bringt, ergeben sich möglicherweise Folgen für sämtliche Negativerwerbe die mit steuerlich begünstigtem Vermögen in Zusammenhang stehen. Ob und unter welchen Voraussetzungen diese Folgen eintreten soll in Kapitel vier untersucht werden.
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | II | |
| Abkürzungsverzeichnis | III | |
| 1. | Abgrenzung der Problemstellung | 1 |
| 2. | Vermögensübertragung durch Vermächtnis | 3 |
| 2.1 | Zivilrechtliche Grundlagen | 3 |
| 2.2 | Erbschaftsteuerliche Behandlung | 5 |
| 2.2.1 | Bisherige Rechtslage | 5 |
| 2.2.2 | Auf Grundlage des Obiter Dictums | 9 |
| 3. | Begünstigte Vermögensarten | 11 |
| 3.1 | Grundvermögen | 11 |
| 3.1.1 | Begriff und Abgrenzung | 11 |
| 3.1.2 | Bewertung | 12 |
| 3.1.2.1 | Allgemeine Regeln | 12 |
| 3.1.2.2 | Unbebaute Grundstücke | 13 |
| 3.1.2.3 | Bebaute Grundstücke | 14 |
| 3.1.3 | Beurteilung im Hinblick auf Sachvermächtnisse | 17 |
| 3.2 | Betriebsvermögen | 21 |
| 3.2.1 | Begriff und Umfang | 21 |
| 3.2.2 | Bewertung | 23 |
| 3.2.2.1 | Reinwertermittlung | 23 |
| 3.2.2.2 | Bewertungsgrundsätze | 24 |
| 3.2.2.3 | Freibeträge und Tarifbegrenzung | 25 |
| 3.2.3 | Besonderheiten bei Betriebsgrundstücken | 28 |
| 3.2.3 | Beurteilung im Hinblick auf Sachvermächtnisse | 29 |
| 3.3 | Anteile an Kapitalgesellschaften | 33 |
| 3.3.1 | Begriff und Abgrenzung | 33 |
| 3.3.2 | Bewertung | 35 |
| 3.3.2.1 | Rechtliche Einordnung | 35 |
| 3.3.2.2 | Regelbewertung | 36 |
| 3.3.2.3 | Sonderregelungen | 38 |
| 3.3.2.4 | Freibeträge und Tarifbegrenzung | 39 |
| 3.3.3 | Beurteilung im Hinblick auf Sachvermächtnisse | 40 |
| 4. | Negativerwerbe in Zusammenhang mit begünstigtem Vermögen | 43 |
| 4.1 | Begriff und Bedeutung | 43 |
| 4.2 | Auswirkungen des Obiter Dictums | 45 |
| 4.2.1 | Betroffene Negativerwerbe | 45 |
| 4.2.2 | Mögliche Konsequenzen | 46 |
| 5. | Fazit und kritische Anmerkung | 50 |
| Literaturverzeichnis | 53 | |
| Rechtsprechungsverzeichnis | 58 | |
| Quellenverzeichnis | 60 | |
| Verzeichnis der Verwaltungsanweisungen | 62 |
26 Begünstigt ist nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG der Erwerb von Todes wegen. Dies schließt auch den Erwerb von begünstigtem Betriebsvermögen durch Sachvermächtnis ein. Der Freibetrag bezieht sich auf den gesamten Erbfall. Geht das Vermögen auf mehrere Erwerber über, ist der Betrag aufzuteilen. § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 und 3 ErbStG regelt die Verteilung. Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 15.12.2004 zum Ausdruck gebracht, dass Sinn und Zweck der Aufteilungsregeln die Verteilung des gesamten Freibetrags ist.1 Die Inanspruchnahme des Bewertungsabschlags ist nicht an die Aufteilung des Freibetrags gekoppelt. Auch wenn der Erwerber nicht durch eine Aufteilungsverfügung begünstigt ist, kann er vom verminderten Wertansatz Gebrauch machen.2 § 13a Abs. 3 ErbStG sieht vor, dass die Begünstigungen nicht in Anspruch genommen werden können, soweit der Erwerber das Vermögen auf einen Dritten zu übertragen hat.3 Dies ist der Fall, wenn es sich um ein Sachvermächtnis handelt.4 Nach § 13a Abs. 3 Satz 2 ErbStG geht der dem Erben entfallende Freibetrag auf den Vermächtnisnehmer über. Der Erbe wird so besteuert, als sei das herauszugebende Vermögen auf ihn als nicht begünstigtes Vermögen übergegangen.5 Grundsätzlich steht dem Vermächtnisnehmer bereits durch die Regelung des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG der Freibetrag zu. Der Erwerb von Todes wegen ist gerade nicht auf den Erwerb durch Erbanfall beschränkt, sondern schließt den Erwerb durch Vermächtnis mit ein. Demnach hat der Vermächtnisnehmer aus eigenem Recht Anspruch auf den Freibetrag sowie den Bewertungsabschlag.6 Der Sinn der Regelung kann aber darin gesehen werden, dass im Verhältnis zwischen Erben und Vermächtnisnehmer letztlich nur der Vermächtnisnehmer - als endgültiger Erwerber des begünstigten Vermögens - den Freibetrag in Anspruch nehmen kann.7 Dieses Ziel wird auch mit der Regelung des § 13a Abs. 5 ErbStG verfolgt, wonach Veräußerungen oder die Aufgabe des Betriebs innerhalb einer 5-Jahres-Frist eine Nachversteuerung zur Folge haben.8 [...]
25 Konkret bedeutet diese Regelung, dass der Kurswert, der gemeine Wert, der Rücknahmepreis oder auch der Nennwert für die Bewertung heranzuziehen ist.1 Bei nicht bilanzierenden Steuerpflichtigen schreibt § 109 Abs. 2 BewG lediglich für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens den Ansatz ertragsteuerlicher Werte vor. § 104 BewG regelt den Abzug von Pensionsverpflichtungen. Alle besonderen Bewertungsregeln des ErbStG und des BewG, die auch die Bewertungsidentität bei bilanzierenden Steuerpflichtigen durchbrechen, sind in gleichem Maß für die Wertermittlung bei Nichtbilanzierenden zu berücksichtigen.2 Das Vorratsvermögen, Sachleistungsansprüche und nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter sowie alle anderen nicht in R 123 ErbStR aufgeführten Wirtschaftsgüter und Schulden sind mangels anderer Vorschriften nach § 10 BewG mit dem Teilwert anzusetzen.3 3.2.2.3 Freibeträge und Tarifbegrenzung Zusätzlich zur günstigen Bewertung des Betriebsvermögens sieht § 13a ErbStG für einige Vermögensarten ab 2004 einen Freibetrag in Höhe von 250.000 €, sowie einen Bewertungsabschlag von 35 v.H. für unternehmerisch gebundenes Vermögen vor. Diese Begünstigungen gelten unter anderem nach Absatz 4 Nr. 1 der Vorschrift für „inländisches Betriebsvermögen (§ 12 Abs. 5) beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs, eines Anteils an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes, eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines Anteils daran“. Voraussetzung ist unter anderem, dass es sich sowohl beim Übertragenden, als auch beim Erwerber um Betriebsvermögen im Sinne von § 12 Abs. 5 ErbStG handelt.4 Seit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 1997 kommt die Begünstigung nicht mehr zur Anwendung, wenn nur einzelne Gegenstände des Betriebsvermögens übertragen werden.5 Die Übertragung des ganzen Betriebs, eines Teilbetriebs6 oder eines Gesellschaftsanteils ist nach R 51 Abs. 3 ErbStR zwingende Voraussetzung. [...]
24 der Finanzverwaltung ausreichend.1 Eine Ausnahme bilden auch hier die Betriebsgrundstücke. Der nach § 12 Abs. 3 ErbStG zu ermittelnde Grundbesitzwert wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Besteuerungszeitpunkt nach den Wertverhältnissen zum 1.1.1996 festgestellt. 3.2.2.2 Bewertungsgrundsätze Mit dem StÄndG 19922 ist die erbschaftsteuerliche Bewertung von Betriebsvermögen umgestellt worden. Gemäß § 109 Abs. 1 BewG sind bei bilanzierenden Steuerpflichtigen die Steuerbilanzwerte anzusetzen. Demnach sind - mit Ausnahme der Wirtschaftsgüter, bei denen der Grundsatz der Bestandsidentität durchbrochen ist - alle vom Erblasser rechtmäßig in seiner Steuerbilanz ausgewiesenen Werte zu übernehmen.3 Der Rückgriff auf die ertragssteuerlichen Bewertungsgrundsätze führt im Vergleich zu den bis 31.12.1992 anzuwendenden Regeln zu erheblich niedrigeren Wertansätzen.4 Aufgrund der Bildung stiller Reserven ergibt sich regelmäßig ein Wertniveau, das unterhalb des Verkehrwertniveaus liegt.5 Soweit die Bilanzansätze gesetzeskonform ermittelt wurden, sind etwaige in ihnen enthaltene stille Reserven jedoch auch erbschaftsteuerlich nicht zu erfassen.6 In diesem Zusammenhang wird auch von der verlängerten Maßgeblichkeit der Handelsbilanz gesprochen, da sich das handelsrechtliche Vorsichtsprinzip durch die Steuerbilanzwerte auch auf die Erbschaftsteuer auswirkt.7 Wichtige Ausnahmen von der Bewertungsidentität finden sich neben Betriebsgrundstücken bei Beteiligungen an Personengesellschaften und Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Wert einer Beteiligung bemisst sich zum einen nach dem Gesamtwert des Betriebsvermögens der Personengesellschaft und zum anderen nach dem Beteiligungsverhältnis der Gesellschafter.8 Der Gesamtwert ist gemäß § 97 Abs. 1a BewG auf die einzelnen Gesellschafter aufzuteilen. Die Wertermittlung beruht folglich auch in diesen Fällen vorwiegend auf Steuerbilanzwerten. Dagegen richtet sich die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genussscheinen an Kapitalgesellschaften gemäß § 12 Abs. 5 Satz 3 ErbStG nach den §§ 11 oder 12 BewG. [...]
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Schultze, Christine August 2005: Auswirkungen der neueren BFH-Rechtsprechung auf die erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung von Sachvermächtnissen, Hamburg: Diplomica Verlag
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Grundstücksvermächtnis, Verkehrswerte, Betriebsvermögen, Stuttgarter Verfahren, Bewertung



