Die Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform auf die ertragsteuerliche Bewertung von Verlustverträgen
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Otmar Emhart
- Abgabedatum: Januar 2001
- Umfang: 86 Seiten
- Dateigröße: 677,1 KB
- Note: 2,0
- Institution / Hochschule: FernUniversität in Hagen Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-4943-8
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-4943-8 P - ISBN (CD) :978-3-8324-4943-8 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Emhart, Otmar Januar 2001: Die Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform auf die ertragsteuerliche Bewertung von Verlustverträgen, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Unternehmensbewertung, Steuerrecht, Steuerreform, Verlustvortrag, Halbeinkünfteverfahren
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Diplomarbeit von Otmar Emhart
Einleitung:
Die Unternehmensbewertung dient u. a. zur Ermittlung eines Kauf- bzw. Verkaufspreises eines Unternehmens und ist ein ständig aktuelles Thema. Besonders die in den letzten Jahren zunehmende Akquisitionstätigkeit von Unternehmen hat den Bedarf an zutreffender Unternehmensbewertung stark ansteigen lassen.
Dabei sind nicht nur gewinnträchtige Unternehmen, sondern sehr häufig Unternehmen mit laufenden ertragsteuerlichen Verlusten sowie Verlustvorträgen zu bewerten. Die Bewertung der Verlustvorträge stößt durch die Komplexität des Sachverhaltes auf erhebliche Schwierigkeiten. Nur unter der Prämisse der Fortführung des Unternehmens kann das Verlustpotential durch Minderung von Ertragsteuerzahlungen für die Zukunft, oder rückwirkend, genutzt werden. Unerlässlich ist daher die Einbeziehung von Ertragsteuern in den Bewertungsprozess.
Bewertet wird in dieser Arbeit mit dem Ertragswertverfahren, da die DCF-Methode, aufgrund ihrer Herkunft, Steuersysteme berücksichtigt, die dem der USA ähnlich sind und nicht direkt auf das Inland übertragen werden können. Das „Ergebnis“ wird unter dem Blickwinkel der deutschen Ertragsteuern für Kapitalgesellschaften bzw. für natürliche Personen betrachtet.
Das Ausschüttungsverhalten der Kapitalgesellschaft, Ausschüttung oder Thesaurierung, beeinflusst den „Wert“ der Verlustvorträge. Der „Wert“ der Verlustvorträge wird im bisherigen Körperschaftsteuersystem (Anrechnungsverfahren) beurteilt. Die Auswirkungen des Steuersenkungsgesetzes (Halbeinkünfteverfahren) auf die Bewertung werden besonders herausgearbeitet. Die aufgestellten Formeln erlauben dabei einen unmittelbaren Vergleich des „Wertes“ der Verlustvorträge im alten und im neuen Körperschaftsteuersystem.
Unter Einfügung von Ausgangswerten kann direkt mit den Formeln gearbeitet und so ein Ergebnis „abgeleitet“ werden, welches unter verschiedenen Prämissen den „Wert“ der Verlustvorträge im aktuellen System erkennen lässt.
Inhaltsverzeichnis:
| Abkürzungsverzeichnis | III | |
| Symbolverzeichnis | VI | |
| 1. | Einleitung | 1 |
| 1.1 | Problemstellung | 1 |
| 1.2 | Aufbau und Abgrenzung der Arbeit | 2 |
| 2. | Grundlagen | 3 |
| 2.1 | Betriebswirtschaftliche Grundlagen | 3 |
| 2.2 | Steuerliche Grundlagen | 5 |
| 2.3 | Grundlagen der Unternehmensbewertung | 8 |
| 2.3.1 | Werttheorien | 8 |
| 2.3.2 | Bewertungsanlässe | 9 |
| 2.3.3 | Bewertungsmethoden | 10 |
| 3. | Ertragswertermittlung | 15 |
| 3.1 | Der relevante Zahlungsstrom | 15 |
| 3.2 | Der relevante Kapitalisierungszinssatz | 17 |
| 3.3 | Die Berücksichtigung von Ertragsteuern | 19 |
| 4. | Bewertung ertragsteuerlicher Verlustvorträge im Rahmen des Ertragswertverfahrens | 24 |
| 4.1 | Die Bewertung von Verlustvorträgen | 24 |
| 4.1.1 | Der Wertfaktor von Verlustvorträgen | 24 |
| 4.1.2 | Die isolierte Bewertung des Verlustvortrages | 25 |
| 4.1.3 | Die simultane Integration | 27 |
| 4.1.4 | Die Ertragswertvergleichsmethode | 28 |
| 5. | Auswirkungen des Steuersenkungsgesetzes | 31 |
| 5.1 | Die Veränderungen der Ertragswertvergleichsmethode | 31 |
| 5.1.1 | Die Ertragswerterhöhung | 31 |
| 5.1.2 | Die Ertragswertminderung | 33 |
| 5.1.3 | Die Differenz der Ertragswertänderungen | 34 |
| 5.2 | Die Bewertung ertragsteuerlicher Verlustvorträge imRahmen der Thesaurierung | 35 |
| 5.2.1 | Vor dem Einfluß des StSenkG | 35 |
| 5.2.2 | Das Halbeinkünfteverfahren | 37 |
| 5.2.3 | Der Vergleich zwischen Anrechnungs- und Halbeinkünfteverfahren | 39 |
| 5.3 | Die Bewertung ertragsteuerlicher Verlustvorträge imRahmen der Ausschüttung | 40 |
| 5.3.1 | Das unbelastete verwendbare Eigenkapital | 40 |
| 5.3.1.1 | Vor dem Einfluß des StSenkG | 40 |
| 5.3.1.2 | Das Halbeinkünfteverfahren | 42 |
| 5.3.1.3 | Der Vergleich zwischen Anrechnungs- und Halbeinkünfteverfahren | 44 |
| 5.3.2 | Das belastete verwendbare Eigenkapital | 45 |
| 5.3.2.1 | Vor dem Einfluß des StSenkG | 45 |
| 5.3.2.2 | Das Halbeinkünfteverfahren | 47 |
| 5.3.2.3 | Der Vergleich zwischen Anrechnungs- und Halbeinkünfteverfahren | 47 |
| 6. | Zusammenfassung der Ergebnisse | 48 |
| Literaturverzeichnis | 50 | |
| Rechtsprechungsverzeichnis | 71 | |
| Verzeichnis der Parlamentaria und Verwaltungsanweisungen | 72 | |
| Verzeichnis der Gesetze | 73 |
Steuerbelastung der Anteilseigner, die Kapitalgesellschaft die nicht alles ausschüttet148. Die Fiktion der Vollausschüttungshypothese angewendet, müssen die Folgeerträge aus der Wiederanlage der im Unternehmen erwirtschafteten Gewinne unberücksichtigt bleiben. Vereinzelt wird vorgeschlagen anstelle der Vollausschüttungshypothese eine Ausschüttungspolitik149 zu wählen, die zum maximalen Ertragswert führt150. Richtig ist, daß die Überschüsse so zu verwenden sind, daß sie zu einem höchstmöglichen Unternehmenswert führen151. Dies kann innerhalb des Unternehmens mit späterer Ausschüttung oder in Form sofortiger Ausschüttungen möglich sein. Beeinflußt wird dies durch die Rendite der thesaurierten Mittel und die Höhe der Ertragsteuerbelastung. Der Gedanke der Vollausschüttungshypothese müsste dann aufgehoben, bzw. abgeändert werden, wenn die Mittelanlage nach Abzug von Steuern im Unternehmen einen höheren Nutzen erbringt wie die Alternativanlage152. In begründeten Fällen kann deshalb von einer Vollausschüttungsannahme abgewichen werden153. Insbesondere unter Einbezug der Steuerrechtsänderungen und der dadurch möglichen geringeren Ertragsteuerbelastung bei Verbleib der Gewinne im Unternehmen ist die Vollausschüttungshypothese aus dieser Sicht neu zu überdenken154. Die steuermindernde Verrechnung des Verlustvortrages mit Gewinnen setzt, nach dem Wegfall der generellen Ausschüttungsbelastung mit 30%, nicht mehr die Thesaurierung der Gewinne voraus. Gewinne können aufgrund der nicht mehr erforderlichen „Herstellung der Ausschüttungsbelastung“ auch ausgeschüttet werden, ohne daß dadurch die Verrechnung des Verlustvortrages – im Gegensatz zum alten Rechtsstand - nicht mehr möglich wäre. [...]
satz zur Alternativanlage127, die nur der ESt unterliegt. Nur für den Sonderfall128, daß die Unternehmensinvestition und die Alternativanlage in gleichem Umfang besteuert würden, könnte auf eine Einbeziehung von Steuern verzichtet werden129. Dies setzt die Formel der ewigen Rente unter Sicherheit voraus. Die Besteuerung der Kapitalgesellschaft ist losgelöst von der Besteuerung der Anteilseigner, die bei Ausschüttungen der Gesellschaft lediglich die Hälfte der Ausschüttungen zu versteuern haben. Der beschriebene Sonderfall vor StSenkG ist nunmehr nicht mehr möglich. Die Steuerbelastung hängt indirekt von dem ermittelten zukünftigen Zahlungsstrom ab. Ausgangsgröße der Steuerbemessungsgrundlage ist der erzielte Steuerbilanzgewinn der Gesellschaft. Die Höhe der KSt berechnet sich dann aus dem zu versteuernden Einkommen der Gesellschaft. Sofern, wie unter 3.1 angenommen, der zukünftige Zahlungsstrom dem Gewinn entspricht ist die Datenbasis zur Ermittlung der Steuerbelastung im Grundsatz gegeben. Zukünftig wird, nachdem von Änderungen zwischen den Größen Gewinn und zu versteuerndes Einkommen der Gesellschaft abstrahiert wird, der Gewinn als Rechengröße der Ertragsteuerbelastung verwendet130. Im Rahmen des Ertragswertverfahrens erfolgte bisher die Berücksichtigung der Ertragsteuerbelastung, im Falle der Ausschüttung durch das Anrechnungsverfahren bedingt131, mit dem persönlichen ESt.-Satz des Anteilseigners durch folgende Formel: [...]
weit das zu bewertende Unternehmen zukünftige Inflationseffekte mittels Preiserhöhungen auf seine Abnehmer umlegen kann, würden die Zukunftserfolge Realgrößen entsprechen und ein Inflationsabschlag wäre nicht nötig120. Dies kann nur für die sehr kurze Frist angenommen werden. Langfristig kann zumindest ein Teil der Preissteigerung nicht überwälzt werden, was eine entsprechend prozentuale Kürzung des Inflationsabschlages rechtfertigt121. 3.3 Die Berücksichtigung von Ertragsteuern Die nachfolgenden Äußerungen in diesem Abschnitt beziehen sich im Grundsatz auf das bisherige Recht. Im Einzelfall werden Abweichungen, die sich durch des StSenkG ergeben aufgegriffen und erläutert. Die für diese Arbeit speziellen Auswirkungen des StSenkG auf die Bewertung von Verlustvorträge werden unter dem Abschnitt 5. dargelegt. Im Rahmen der Investitionstheorie ist es anerkannt, daß Steuern die Entscheidungskriterien für Investitionsmaßnahmen verändern können122. Nach der unter 2.1 normierten Nutzendefinition ist der Unternehmenswert der Nutzen in Geldeswert, der dem Investor endgültig, nach Abzug der durch die Steuern verursachten wirtschaftlichen Belastung verbleibt123. Dies führt zur Notwendigkeit der Berücksichtigung von Ertragsteuern124125. Zu beachten ist, daß die Mittelanlage [...]
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783832449438
Arbeit zitieren:
Emhart, Otmar Januar 2001: Die Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform auf die ertragsteuerliche Bewertung von Verlustverträgen, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Unternehmensbewertung, Steuerrecht, Steuerreform, Verlustvortrag, Halbeinkünfteverfahren



