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Auswirkungen der Sprachanforderung beim Ehegattennachzug zu Deutschen auf das familiäre Zusammenleben und die Integration des Ausländers unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Schutz von Ehe und Familie

Auswirkungen der Sprachanforderung beim Ehegattennachzug zu Deutschen auf das familiäre Zusammenleben und die Integration des Ausländers unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Schutz von Ehe und Familie
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Tony Klippstein
  • Abgabedatum: August 2010
  • Umfang: 51 Seiten
  • Dateigröße: 477,6 KB
  • Note: 2,0
  • Institution / Hochschule: Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Deutschland
  • Bibliografie: ca. 49
  • ISBN (eBook): 978-3-8428-1923-8
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Klippstein, Tony August 2010: Auswirkungen der Sprachanforderung beim Ehegattennachzug zu Deutschen auf das familiäre Zusammenleben und die Integration des Ausländers unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Schutz von Ehe und Familie, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Verwaltungsrecht, Ausländerrecht, Ehegattennachzug, deutsche Sprache, Aufenthaltsrecht

Diplomarbeit von Tony Klippstein

Einleitung:

Mit Artikel 6 Abs. 1 GG hat die Bundesrepublik Deutschland Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates gestellt. An diesem Grundrecht muss sich auch das am 01.01.2005 in Kraft getretene Aufenthaltsgesetz orientieren. Dieses Gesetz wurde im August 2007 verschärft. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit des Artikels 7 Abs. 2 der Familiennachzugsrichtlinie genutzt, welche den EU-Mitgliedsstaaten erlaubt, den Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen an die Voraussetzung zu knüpfen, dass die Nachziehenden Integrationsmaßnahmen nachkommen müssen. Nunmehr muss sich beim Ehegattennachzug der nachziehende Ehegatte zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache als obligatorische Voraussetzung verständigen können, bevor das Visum für den Ehegattennachzug erteilt wird. Dies gilt auch, wenn der Zuzug zu einem Deutschen stattfinden soll. Durch diese Regelung verzögert sich der Ehegattennachzug oftmals erheblich und belastet die Ehen, insbesondere wenn der Spracherwerb im Ausland nicht möglich ist. Diese Regelung wird deshalb weiterhin in Fachzeitschriften und im Bundestag kontrovers diskutiert und ist damit von hoher Aktualität. Im Mai 2010 haben sowohl DIE LINKE als auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Antrag auf Abschaffung der Sprachhürde in den Bundestag eingebracht. In der Literatur wird überwiegend nur das Interesse des Ausländers an einem Aufenthalt in Deutschland betrachtet und häufig nicht trennscharf zwischen dem Ehegattennachzug zu Deutschen und dem zu Ausländern unterschieden. Das Interesse des deutschen Ehepartners an einem ehelichen Zusammenleben wurde bislang meist vernachlässigt. Aufgrund der Aktualität wurde das Thema bisher überwiegend in Fachzeitschriften diskutiert.

In dieser Arbeit werden die Sprachanforderung und die Intention des Gesetzgebers dargestellt, die tatsächlichen Auswirkungen untersucht und die Vereinbarkeit mit dem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG diskutiert, um schließlich alternative Lösungen zu präsentieren. Dabei wird nur das Spracherfordernis als Voraussetzung für den Ehegattennachzug zu Deutschen nach dem AufenthG betrachtet. Die Notwendigkeit des Erlernens der deutschen Sprache für nachziehende Ehegatten wird nicht bezweifelt. Der Ansatzpunkt der Betrachtung ist jedoch, ob die Sprachkenntnis bereits im Rahmen des Visumverfahrens vor der Einreise nachzuweisen ist. Ziel dieser Arbeit soll das Aufzeigen von Alternativen sein.

Inhaltsverzeichnis:

Abkürzungsverzeichnis IV
Abbildungsverzeichnis IV
1. Einleitung 1
2. Ehe 2
2.1 Definition von Ehe, Scheinehe und Zwangsehe 2
2.2 Schutzbereich des Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz 4
3. Ehegattennachzug zu Deutschen nach AufenthG 5
3.1 Anwendung des AufenthG beim Ehegattennachzug 5
3.2 Die Bedeutung des Ehegattennachzuges zu Deutschen 6
4. Sprachanforderung 8
4.1 Darstellung der Sprachanforderung 8
4.2 Ausnahmen von der Sprachanforderung 11
4.3 Eingriff in das Grundrecht aus Artikel 6 Abs. 1 GG 12
4.4 Gründe für die Einführung der Sprachanforderung 13
4.5 Auswirkungen der Sprachanforderungen in der Praxis 15
4.5.1 Zugang zu Sprachkursen und Teilnahmemöglichkeit 15
4.5.2 Erfolgsquoten der Sprachprüfungen 18
4.5.3 Auswirkungen auf die Ehe 20
4.5.4 Auswirkungen auf die Integration in Deutschland 21
4.5.5 Sonstige Auswirkungen 22
5. Verfassungsrechtliche Würdigung 23
5.1 Geeignetheit der Sprachanforderung 24
5.2 Erforderlichkeit der Sprachanforderung 26
5.3 Angemessenheit der Sprachanforderung 28
5.4 Zwischenergebnis 33
6. Europa- und völkerrechtliche Bedenken 34
7. Alternative Regelungsmöglichkeiten 35
7.1 Ausnahme- und Härtefallregelungen 35
7.2 Ermessensausübung 37
7.3 Befristeter Aufenthaltstitel zum Spracherwerb und Integrationskurs 38
7.4 Abschaffung der Sprachanforderung beim Ehegattennachzug zu Deutschen 40
8. Fazit 40
Anlage 1 V
Literaturverzeichnis VI

Textprobe:

Kapitel 4.5, Auswirkungen der Sprachanforderung in der Praxis:

Die Gründe für die Einführung der Sprachanforderung sind nachvollziehbar. Der Gesetzgeber betrachtet auch die Teilnahme an Sprachkursen in weiter Entfernung vom Wohnort des Ausländers als zumutbar und verweist auf den in Deutschland lebenden Ehegatten, welcher den Spracherwerb im Ausland unterstützen kann. Nach Einführung der Sprachhürde ging die Anzahl der für den Ehegattennachzug erteilten Visa deutlich zurück, steigt jedoch seitdem wieder an. Die Erfüllung der Sprachanforderung ist jedoch abhängig von den Zugangs- und Teilnahmemöglichkeiten an Sprachkursen im Herkunftsland und den daraus resultierenden Erfolgsaussichten bei der Prüfung. Schließlich sind auch die Auswirkungen zu diskutieren.

4.5.1, Zugang zu Sprachkursen und Teilnahmemöglichkeit:

Der Zugang zu Sprachkursen ist in den einzelnen Ländern unterschiedlich. Nicht jedes Land verfügt über ein Goethe-Institut. Die Möglichkeit, an einem Goethe-Institut oder einer akkreditierten Institution einen Deutschkurs zu absolvieren, besteht nur in 87 Ländern und dann oftmals nur in der Hauptstadt oder seltener noch zusätzlich in anderen Metropolen. Somit gibt es in mehr als der Hälfte der Länder, darunter Albanien, Angola, Dominikanische Republik, Jamaika, Kongo, Kosovo, Libyen und Somalia kein Goethe-Institut. In der Mongolei befindet sich das Goethe-Institut im Aufbau und bietet erst seit 2010 Sprachkurse und Prüfungen an. Im Iran ist bei der deutschen Botschaft das Deutsche Sprachinstitut angesiedelt, welches mangels Goethe-Institut die Kurse und Prüfungen durchführt. In den großen, weitläufigen Flächenländern gibt es Einrichtungen des Goethe-Institutes nur in den Metropolen, beispielsweise in Russland nur in Moskau und St. Petersburg und in Indonesien nur auf der Insel Java (Jakarta, Bandung, Surabaya). Diese Zentren sind für viele Menschen mehrere tausend Kilometer von ihrem Wohnsitz entfernt. Besonders in Krisenregionen ist die Teilnahme an Sprachkursen häufig nicht möglich oder nicht zumutbar. Eine Härtefallregelung lässt jedoch das AufenthG in solchen Fällen vermissen. Kursbeginn ist in der Regel am Anfang eines jeden Quartals. In einigen Ländern gibt es Wartelisten aufgrund der hohen Bewerberzahlen.

Die deutsche Sprache kann jedoch auch durch Fernunterricht erlernt werden. Das Goethe-Institut selbst bietet umfangreiche Möglichkeiten dazu an. Es besteht die Möglichkeit der Übersendung von Kursmaterialien in gedruckter Form und Audio-CDs oder der Teilnahme an einem Onlinekurs. Bei beiden erfolgt eine Begleitung durch einen Tutor und es müssen Einsendeaufgaben bearbeitet werden, welche vom Goethe-Institut korrigiert werden. Somit kann die deutsche Sprache flexibel und unabhängig von der Existenz eines Goethe-Institutes vor Ort gelernt werden. Die Gebühr für einen solchen betreuten Kurs beträgt 690,- EUR. Die Teilnahme an einem Onlinekurs setzt jedoch voraus, dass der Lernende über einen PC mit Internetzugang verfügt. Das BAMF verweist ebenfalls auf die Radio- und Internetangebote der Deutschen Welle. Aufgabe der DW ist u.a. die Förderung der deutschen Sprache. Das Lernangebot umfasst regelmäßige Sprachkurseinheiten in Form von Radioprogrammen, Internetangeboten und Mediadateien, welche per Internetverbindung auf den eigenen Rechner zu laden sind. Alle Angebote sind kostenlos, eine tutorielle Betreuung erfolgt jedoch nicht. Die Sprachkurse werden den Sprachanfängern mit Erläuterungen in deren Muttersprache angeboten, soweit diese zu einer der 25 Sprachen gehört, in welche die DW ihre Angebote aufbereitet. Für die Nutzung der Internetangebote gilt das oben gesagte, insbesondere ist für die Nutzung der Internetangebote mindestens ein ISDN-Anschluss erforderlich. Radio- und Internetangebote dürften jedoch nur attraktiv für junge, gebildete und technisch versierte Menschen sein, weniger dagegen für Menschen in abgelegenen Gebieten ohne entsprechende Kompetenzen und technischen Zugangsmöglichkeiten.

Neben dem potentiellen Zugang zu einem Sprachkurs ist auch die tatsächliche Möglichkeit der Teilnahme daran zu berücksichtigen. Für Menschen in entfernten Gebieten ist die Teilnahme an dem i.d.R. 10-wöchigen Kurs von der finanziellen Situation abhängig. Die Kursgebühren sind landesspezifisch und betragen z.B. in Indonesien umgerechnet 420,- EUR, welche jedoch immer in Relation zum Einkommen des jeweiligen Landes zu sehen sind. Für die Prüfungsgebühren, welche umgerechnet ca. 75,- EUR betragen, gilt gleiches. Neben den Kursgebühren kommen die Aufwendungen für Reise und Unterkunft in der Metropole hinzu, dagegen entfallen gegebenenfalls die Einkünfte aus Erwerbstätigkeit. Der Einkommensverlust kann beim Besuch eines Intensivkurses auch dann eintreten, wenn der Nachzugswillige in der Metropole wohnt, da ein solcher Kurs montags bis freitags stattfindet. Die Kosten dürften nochmals erheblich steigen, sollte zwecks Erlernens der deutschen Sprache das benachbarte Ausland aufgesucht werden müssen. Auch Onlinekurse lösen dieses Problem nicht, wenn der Betreffende nicht über PC und Internetzugang verfügt. Dies führt zu einer sozialen Selektion. Ärmere Bevölkerungsschichten werden benachteiligt, insbesondere wenn sie in der Peripherie eines großen Flächenlandes wohnen. Somit wird der Familiennachzug zu ‘einem Recht für Wohlhabende denaturiert’. Gemäß der Gesetzesbegründung der Bundesregierung bestünde in solchen Fällen die Möglichkeit der Unterstützung durch den im Bundesgebiet lebenden Ehegatten. Dies setzt aber voraus, dass auch der deutsche Ehepartner über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. Somit findet also auch hier bei dem deutschen Partner eine soziale Selektion statt.

4.5.2, Erfolgsquoten der Sprachprüfungen:

Über den Schwierigkeitsgrad der deutschen Sprache lassen sich keine allgemeingültigen Aussagen treffen. Eine wissenschaftliche Bestätigung der landläufigen Meinung, nach der Deutsch eine schwere Sprache sei, konnte nicht gefunden werden. Der Lernerfolg dürfte stattdessen von den Vorkenntnissen und den individuellen Lernvoraussetzungen der Lernenden abhängig sein. Auch die Ähnlichkeit der Muttersprache mit der deutschen Sprache und die allgemeinen Bildungsvoraussetzungen im Heimatland beeinflussen das Lerntempo. Zur Beurteilung der Erfolgswahrscheinlichkeit wurden die statistischen Daten des Goethe-Instituts zu den Sprachprüfungen ‘Deutsch Start 1’ für den Ehegattennachzug der Jahre 2008 und 2009 ausgewertet und in konzentrierter Form in Anlage 1 aufgeführt. Allerdings wurde bei dieser Datenerhebung nicht zwischen dem Ehegattennachzug zu Deutschen und dem zu Ausländern unterschieden. Die Bestehensquote aller zwecks Ehegattennachzuges am Goethe-Institut durchgeführten Sprachprüfungen betrug 2009 64 Prozent (2008 59 Prozent). Nur ca. ein Drittel aller Prüfungsteilnehmer hatte zuvor einen Kurs am Goethe-Institut absolviert. Auffällig ist der signifikante Unterschied in der Bestehensquote zwischen den internen Prüfungsteilnehmern, die zuvor einen Sprachkurs am Goethe-Institut absolvierten und den Externen. Bei ersteren beträgt diese 73 Prozent (2009) bzw. 74 Prozent (2008), während die der externen Teilnehmer nur 61 Prozent (2009) bzw. 54 Prozent (2008) betragen. Ein Deutschkurs am Goethe-Institut verbessert demnach die Erfolgsaussichten enorm, wird aber nur von einem Drittel der Teilnehmer genutzt bzw. kann von vielen Nachzugswilligen aus den oben genannten Gründen nicht genutzt werden. Besonders tritt diese Problematik beim Kosovo hervor, in dem kein Goethe-Institut existiert und die Prüfung vom mazedonischen Goethe-Institut durchgeführt wird. Die Bestehensquote betrug 51 Prozent in 2009. Insgesamt weist die Bestehensquote eine breite Streuung zwischen den einzelnen Ländern auf und liegt in einigen Ländern unter 50 Prozent. Durch Vergleich der Zahlen der beiden Jahre 2008 und 2009 kann tendenziell davon ausgegangen werden, dass die niedrigen Bestehensquoten länderspezifisch sind. In der Statistik sind auch diejenigen Nachzugswilligen nicht erfasst, welche sich eine Sprachprüfung nicht zutrauten und deshalb erst gar nicht daran teilnahmen. Ehegatten aus bildungsfernen Schichten mit eingeschränkter Möglichkeit zur Teilnahme an einem Kurs beim Goethe-Institut dürften besonders von der niedrigeren Bestehensquote der externen Prüfungsteilnehmer betroffen sein. Die schriftliche Prüfung stellt ein Problem für Analphabeten dar, welche sowohl beim Lernen als auch bei der Prüfung zusätzlich benachteiligt sind. Eine Herausforderung dürfte die Prüfung auch für Menschen in Staaten bedeuten, welche nicht das lateinische Alphabet benutzen. Bemerkenswert ist die relativ hohe Bestehensquote der türkischen Ehegatten (interne Prüfungsteilnehmer 92%) vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung in ihrer mündlichen Gesetzesbegründung fast ausschließlich auf die Notwendigkeit der Integration der türkischen Nachzugswilligen einging.

In den Deutschkursen werden nur Lernmaterialen in deutscher Sprache eingesetzt, häufig jedoch sind die Lehrkräfte Muttersprachler des Herkunftslandes. Bei Sprachschülern mit Lernschwäche könnte sich das Fehlen von Erläuterungen zur deutschen Grammatik in ihrer Muttersprache durch die Benutzung ausschließlich deutschsprachiger Literatur nachteilig auswirken. Die Prüfungen finden in den meisten Ländern am Quartalsende statt, so dass die Wiederholer mindestens drei Monate bis zur nächsten Prüfung warten müssen. Der Sprachnachweis ist häufig nicht so einfach und so zügig zu erwerben wie es die Befürworter dieser Regelung in ihrer Argumentation darstellen.

Arbeit zitieren:
Klippstein, Tony August 2010: Auswirkungen der Sprachanforderung beim Ehegattennachzug zu Deutschen auf das familiäre Zusammenleben und die Integration des Ausländers unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Schutz von Ehe und Familie, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Verwaltungsrecht, Ausländerrecht, Ehegattennachzug, deutsche Sprache, Aufenthaltsrecht

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