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Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf die VOB/B

Eingriffe in den Kernbereich

Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf die VOB/B
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Johannes Hoffer
  • Abgabedatum: November 2002
  • Umfang: 111 Seiten
  • Dateigröße: 1,2 MB
  • Note: 1,3
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Deggendorf Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-6385-4
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-6385-4 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-6385-4 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Hoffer, Johannes November 2002: Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf die VOB/B, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Baurecht, Inhaltskontrolle, Priviligierung, Einbeziehung, VOB-Klauseln

Diplomarbeit von Johannes Hoffer

Einleitung:

Mit Inkrafttreten des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 hat das BGB tiefgreifende Veränderungen erfahren. Neben der Integration verbraucherschützender Nebengesetze und des AGB-Gesetzes wurden das Verjährungsrecht und das Recht über Leistungsstörungen tiefgreifend reformiert. Dass die Schuldrechtsreform mit seinen Veränderungen auch Auswirkungen auf das Baurecht und auf alle am Bau Beteiligten haben würde, wurde deutlich als der DVA beschlossen hat, die VOB/B 2000 entsprechend zu überarbeiten und dem neuen BGB anzupassen. Das Ergebnis des DVA ist der Beschluß die VOB/B 2002 mit einigen wichtigen Änderungen einzuführen. Der Termin für das Inkrafttreten der neuen VOB/B war zunächst Anfang August, dann hieß es zum 01.10.2002 und nun nach mehrmaligen Verschieben des Termins heißt es laut telefonischer Auskunft einer Mitarbeiterin (Fr. Kramer) des DVA und durch E-Mail eines Mitarbeiters (Hr. Körner) bestätigt, dass die VOB/B 2002 voraussichtlich im Dezember 2002 in Kraft tritt (Stand: 24.10.2002). Ob dieser Termin eingehalten wird, wird sich aber vermutlich erst im Dezember zeigen. Sicher ist zumindestens, dass die VOB/B 2002 am 29.10.2002 im Bundesanzeiger veröffentlicht wird und dass es seit dem Beschluss des DVA-Vorstandes am 02.05.2002 keine Veränderungen mehr an dem Beschlusstext der VOB/B 2002 gegeben hat. Nach Verabschiedung der Vergabeverordnung am 22.11.2002 im Bundesrat kann man vielleicht mehr über das genaue Datum des Inkrafttretens der VOB/B 2002 sagen. Bis dahin heißt es abwarten.

Ziel dieser Arbeit ist es dem Leser nicht nur den Beschlusstext der neuen VOB/B 2002 vorzustellen, sondern auch einen Vergleich zu schaffen zwischen der „Standfestigkeit“ der „alten“ VOB/B und der „Neuen“. In dieser Arbeit soll also die Thematik behandelt werden, welche Vorschriften der „alten“ VOB/B 2000 bei einem Eingriff in den Kernbereich einer isolierten Inhaltskontrolle standhalten und welche der neuen Vorschriften isoliert betrachtet fraglich erscheinen.

Diese Arbeit soll aufzeigen, wann möglicherweise bei Vertragsgestaltungen ein Eingriff in den Kernbereich der VOB/B vorliegt. Sie enthält aber keine bis ins kleinste Detail gehende detaillierte Ausführung über die Problematik unwirksamer Klauseln, oder einen Katalog bzw. eine Aufzählung unwirksamer Klauseln. Vielmehr soll im ersten Teil der Arbeit ein Überblick geschaffen, welche VOB-Vorschriften eventuell unwirksam sein können, wenn die VOB/B 2000 dem Vertrag nicht mehr als Ganzes zugrunde liegt, und somit auch nicht länger als Ganzes privilegiert ist. Im zweiten Teil werden dann die Neuerungen der VOB/B 2002 näher betrachtet. Zunächst wird der Beschlusstext der neuen VOB/B 2002 mit seinen Änderungen vorgestellt, um dann anschließend auf die Problematik einzugehen, warum die Vorschriften geändert bzw. unverändert geblieben sind und ob diese bei isolierter Betrachtung ihre Wirksamkeit behalten oder unwirksam werden.

Inhaltsverzeichnis:

Inhaltsverzeichnis I
Anhangverzeichnis V
Abbildungsverzeichnis VI
Tabellenverzeichnis VII
Abkürzungsverzeichnis VIII
1. Vorwort 1
2. Die VOB 3
2.1 Historische Entwicklung 3
2.2 Bedeutung der VOB für die Baupraxis 4
2.3 VOB und ihr Charakter als Allgemeine Geschäftsbedingungen 4
2.3.1 Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dem AGB-Gesetz 4
2.3.2 Maßstab zur Überprüfung von Klauseln durch das AGB-Gesetz 6
2.4 Einbeziehung der VOB 8
3. Die Privilegierung der VOB als Ganzes 12
4. Eingriffe in den Kernbereich der VOB/B 2000 15
4.1 Auftraggeber als Verwender 15
4.1.1 Abändern von § 2 Nr. 3 VOB/B 15
4.1.2 Abändern von § 2 Nr. 5 VOB/B 16
4.1.3 Abändern von § 2 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B 17
4.1.4 Abändern von § 4 Nr. 3 VOB/B 17
4.1.5 Abändern von § 4 Nr. 7 VOB/B 18
4.1.7 Abändern von § 9 Nr. 3 VOB/B 19
4.1.8 Abändern von § 12 VOB/B 20
4.1.9 Abändern von § 13 VOB/B 21
4.2 Auftragnehmer als Verwender 21
4.3 Unwirksame VOB-Klauseln, wenn die VOB/B 2000 nicht als Ganzes vereinbart wurde 22
5. Rechtsfolge bei unwirksamen Klauseln 24
5.1 Auftraggeber als Verwender 24
5.1.1 Unwirksamkeit von § 1 Nr. 4 Satz 1 VOB/B? 25
5.1.2 Unwirksamkeit von § 2 Nr. 5 Satz 1 VOB/B? 26
5.1.4 Unwirksamkeit von § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B? 27
5.1.5 Unwirksamkeit von § 4 Nr. 8 VOB/B? .28
5.1.6 Unwirksamkeit von § 6 Nr. 6 VOB/B? 28
5.1.7 Unwirksamkeit von § 12 Nr. 4 Satz 1 VOB/B? 29
5.1.8 Unwirksamkeit von § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B? 29
5.1.9 Unwirksamkeit von § 16 Nr. 3 Abs. 2 bis 5 VOB/B? 29
5.1.10 Unwirksamkeit von § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B? 30
5.1.11 Unwirksamkeit von § 16 Nr. 6 Satz 1 VOB/B? 30
5.1.12 Unwirksamkeit von § 18 Nr. 4 VOB/B? 31
5.2 Auftragnehmer als Verwender 31
5.2.1 Unwirksamkeit von § 7 VOB/B? 31
5.2.2 Unwirksamkeit von § 12 Nr. 3 VOB/B? 32
5.2.3 Unwirksamkeit von § 12 Nr. 5 VOB/B? 32
5.2.4 Unwirksamkeit von § 13 Nr. 4 VOB/B? 33
5.2.5 Unwirksamkeit von § 13 Nr. 7 Abs. 1 und Abs. 2 VOB/B? 33
5.2.6 Unwirksamkeit von § 15 Nr. 3 Satz 5 VOB/B? 33
5.2.7 Unwirksamkeit von § 16 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOB/B? 34
5.2.8 Unwirksamkeit von § 16 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B? 34
5.2.9 Unwirksamkeit von § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B? 35
6. Synopse von VOB/B 2002 und dem neuen BGB 36
7. Auswirkungen des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes auf die VOB 2000 38
7.1 Volle Inhaltskontrolle 38
7.2 Folgen 39
7.3 Überarbeitung der VOB/B 2000 40
7.3.1 Einbeziehung der VOB/B 2002 41
7.3.2 Neuregelung zur Privilegierung der VOB/B 2002 41
7.3.3 Änderungen der VOB/B im einzelnen durch die VOB/B 2002 44
7.3.3.1 § 10 (Haftung und genehmigte Allgemeine Versicherungsbedingungen) 44
7.3.3.2 § 12 Nr. 5 VOB/B (Abnahmefiktion) 46
7.3.3.3 § 13 Nr. 1 VOB/B (Gewährleistungsrecht - Mangelbegriff) 50
7.3.3.4 § 13 Nr. 2 VOB/B (Zugesicherte Eigenschaften bei Leistungen nach Probe) 53
7.3.3.5 § 13 Nr. 4 VOB/B (Gewährleistungsfrist) 53
7.3.3.6 § 13 Nr. 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VOB/B (Neubeginn der Verjährung) 56
7.3.3.7 § 13 Nr. 6 VOB/B (Minderung) 58
7.3.3.8 § 13 Nr. 7 VOB/B (Haftung) 60
7.3.3.9 § 16 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B (Fälligkeit) 63
7.3.3.10 § 16 Nr. 2 Abs. 1, Satz 2 VOB/B (Zinssatz Vorauszahlungen) 64
7.3.3.11 § 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B (Zahlungsverzug) 65
7.3.3.12 § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B (Verzug und Verzugszinssatz) 66
7.3.3.13 § 16 Nr. 6 VOB/B (Zahlung an Dritte) 68
7.3.3.14 § 17 Nr. 4 VOB/B (Ausschluss der Bürgschaft auf erstes Anfordern) 69
7.3.3.15 § 17 Nr. 8 VOB/B (Rückgabe der Sicherheiten) 71
7.3.3.16 § 18 Nr. 2 VOB/B (Hemmung der Verjährung für die Dauer des Verfahrens) 73
7.3.4 Erwähnungen zu einzelnen beschlossenen oder erwogenen aber unterbliebenen Änderungen 75
7.3.4.1 §§ 4 Nr. 7,4 Nr. 8,5 Nr. 4,8 Nr. 2 und 8 Nr. 3 VOB/B. (Kündigungs- recht) 75
7.3.4.2 § 12 Nr. 3 VOB/B (Verweigerung der Abnahme bei wesentlichen Mängeln) 76
7.3.4.3 § 13 Nr. 1 Satz 4 VOB/B (Gewährleistungsrecht - Mangelbegriff bei maschinellen und elektronischen/ elektrischen Anlagen) 77
7.3.4.4 § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 6 Satz 1, 1. HS VOB/B (Nachbesserungsrecht) 78
7.3.4.5 § 13 Nr. 5 Abs. 2 i.V.m. Nr. 6 S. 1, HS. VOB/B (Ersatzvornahme) 79
7.3.4.6 § 13 Nr. 6. VOB/B (ausdrückliches Rücktrittsrecht) 80
7.3.4.7 § 17 Nr. 6 VOB/B (Keine Verzinsung beim öffentlichen Auftraggeber).80
7.3.4.8 § 18 Nr. 3 VOB/B (Einschalten einer staatlich anerkannten Materialprüfstelle) 81
8. Auswertung der empirischen Umfrage 82
8.1 Gesamtinterpretation 82
8.2 Darstellung der einzelnen Umfrageergebnisse 85
Anhang 93
Literaturverzeichnis 96

Automatisiert erstellter Textauszug:

Verweisung auf die VOB/B vornimmt, und somit spätestens bei der nächsten Änderung der VOB/B die Privilegierung entfällt.125 Demgegenüber zu stellen ist aber, dass sich nach der Rechtsprechung des BGH die Privilegierung der VOB/B eben nicht auf einer aus § 23 Abs. 2 Nr. 5 AGBG (a.F.) bzw. nunmehr aus den §§ 308 Nr. 5 und 309 Nr. 8 b ff des BGB entnommenen gesetzgeberischen Wertung stützt. Die Annahme, dass eine dynamische Privilegierung der VOB/B dem Prinzip des Rechtsstaates widerspreche und es sich somit nur um eine statische Privilegierung handeln könne, muss entgegengesetzt werden, dass es sich bei der VOB/B vielmehr um eine eingeschränkte dynamische Privilegierung handelt. Nach Meinung eines Vertreters der Literatur stellt gerade § 23 Abs. 2 Nr. 5 AGBG (a.F.) die Ausgewogenheit der VOB/B nicht zur Disposition. Vielmehr macht er sie zur Bedingung der Privilegierung. Solange die VOB/B aber trotz der dynamischen Verweisung ihren ausgewogenen Charakter beibehält, bleibt auch somit die dynamische Verweisung demokratisch legitimiert und im Willen des parlamentarischen Gesetzgebers verankert. Das gilt erst Recht nach der unmissverständlichen Äußerung des Gesetzgebers in der Entwurfsbegründung des § 308 Nr. 5. 126 Ob die Vorraussetzung der Privilegierung der VOB/B aber auch weiterhin erfüllt sind, müssen erst die Gerichte bzw. in letzter Instanz der Bundesgerichtshof entscheiden. Es muss auch noch darauf hingewiesen werden, dass eventuell europarechtlich gesehen Probleme auftreten könnten, was die Privilegierung der VOB/B betrifft. So sprechen viele Gründe dafür, dass die Verkürzung der Gewährleistungsfrist durch § 13 Nr. 4 Abs. 1 und 2 VOB/B nicht vereinbar ist mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 EWG vom 05.04.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Diese Problematik muss aber letztendlich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) entscheiden.127 [...]

b) des BGB getreten. Die §§ 308 Nr. 5 b) und 309 Nr. 8 b) BGB wurden aber geringfügig abgeändert.119 Demnach gilt die Unwirksamkeit fingierter Erklärungen und einer Erleichterung der Verjährung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen „nicht für Verträge, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen ist.“ Der Bundesrat geht in seiner Stellungnahme vom 13.07.2002 aber nicht auf die Privilegierung der VOB/B ein. Leider gilt dies auch für die Beschlussempfehlung und den Bericht des Rechtsausschusses des Bundestags vom 09.10.2002.120 Die von der Literatur aufgezeigte Problematik, welche die Privilegierung VOB/B mit sich bringt, wurde dabei nicht beachtet.121 So hätte der Gesetzgeber hier die Möglichkeit gehabt, das Dunkel, dass die VOB/B umgibt zu beseitigen und für Klarstellung zu sorgen.122 Stattdessen weckt der jetzige gesetzgeberische Wortlaut bei Vertretern der Literatur Zweifel daran, ob es bei der Privilegierung der VOB/B als Ganzes bleiben kann123, oder ob jede der 18 VOB-Regelungen einer isolierten Inhaltskontrolle bzw. einem Vergleich mit dem neuen Schuldrecht zu unterziehen ist.124 Die Aussage, dass die Privilegierung der VOB/B wegfallen müsse, begründet sich auf der Tatsache, dass das neue Recht die VOB/B ausdrücklich nur an zwei Stellen privilegiert ist und auf die Auffassung, das der Gesetzgeber lediglich eine statische [...]

7.3.1 Einbeziehung der VOB/B 2002 Das neue BGB enthält in §§ 308 Nr.5 (fingierte Erklärungen) und in §§ 309 Nr. 8 b., ff., (Erleichterung der Verjährung) auch weiterhin Ausnahmen für das Klauselverbot, vorausgesetzt die VOB wurde als Ganzes vereinbart. So hat der Gesetzgeber nun unmissverständlich im Wortlaut des BGB´s festgelegt, dass die VOB als solches nur noch insgesamt vereinbart werden darf. Dies ergänzt zwar die bisherige Regelung in § 23 Abs. 2 Nr.5 AGBG, wird aber wahrscheinlich in der Praxis nur geringe Auswirkungen haben. Dies liegt daran, dass nach einer Auffassung in der Literatur die VOB/B auch schon wie bisher mit „ohne ins Gewicht fallende Einschränkungen“ vereinbart werden muss, damit die VOB als Ganzes dem Vertrag zu Grunde liegt. Die üblichen zusätzlichen individuellen oder formularvertraglichen Vereinbarungen zur VOB/B werden auch in Zukunft stets ein Risiko für den Verwender dieser Klauseln darstellen, vorausgesetzt sie stören den ausgewogenen Charakter der VOB.117 7.3.2 Neuregelung zur Privilegierung der VOB/B 2002 Nach der bis 31.12.2001 geltenden Rechtslage ergab sich die Privilegierung der VOB/B durch die Regelung des AGB-Gesetzes aus § 23 Abs. 2 Nr. 5. Eine ausdrückliche Privilegierung ergab sich aber nach § 10 Nr. 5 (a.F.) und § 11 Nr. 10 f (a.F.) des AGBGesetzes nur für die fingierte Erklärung bzw. für die Verkürzung von Gewährleistungsfristen. Die Rechtsprechung entwickelte dann daraus die insgesamte Privilegierung der VOB/B, vorausgesetzt sie ist „als Ganzes“ vereinbart.118 Im Zuge der Schuldrechtsreform wurde mitunter auch das AGB-Gesetz in das Bürgerliche Gesetzbuch eingegliedert. § 23 Abs. 2 Nr. 5 AGBG ist somit aufgelöst worden. Damit sind ab dem 01.01.2002 anstelle der Paragraphen §§ 10 Nr. 5 (a.F.) und 11 Nr. 10 f (a.F.) des AGB-Gesetzes die Regelungen des §§ 308 Nr. 5 b) und 309 Nr. 8 [...]

Arbeit zitieren:
Hoffer, Johannes November 2002: Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf die VOB/B, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Baurecht, Inhaltskontrolle, Priviligierung, Einbeziehung, VOB-Klauseln

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