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Die Auswirkungen des MoMiG auf das GmbH-Recht

Die Auswirkungen des MoMiG auf das GmbH-Recht
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Sabine Strünker, Marajke Baumeister
  • Abgabedatum: Juli 2008
  • Umfang: 192 Seiten
  • Dateigröße: 4,9 MB
  • Note: 2,0
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Köln Deutschland
  • Bibliografie: ca. 91
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-1866-3
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Sabine Strünker, Marajke Baumeister Juli 2008: Die Auswirkungen des MoMiG auf das GmbH-Recht, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: MoMiG, GmbH-Reform, GmbH-Recht, Missbrauchsbekämpfung, Kapital

Diplomarbeit von Sabine Strünker, Marajke Baumeister

Einleitung:

Die Auswirkungen des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen, kurz MoMiG genannt, sind Gegenstand dieser Gemeinschaftsdiplomarbeit.

Es folgt ein Gesamtüberblick über das Reformvorhaben von der Gründung, über das Kapitalsystem, bis zur Missbrauchsbekämpfung.

Der Inhalt dieser Arbeit beruht auf dem Stand des Regierungsentwurfs vom 23. Mai 2007 gem. Bundestagsdrucksache 16/6140. Kurz vor Abgabe der Diplomarbeit wurde am 26. Juni 2008 das Gesetz vom Bundestag beschlossen. Änderungen, die dadurch im Gesetzesentwurf vorgenommen wurden, konnten im Rahmen der vorliegenden Arbeit nicht mehr berücksichtigt werden. Es wird jedoch auf die Neuregelung verwiesen.

Inhaltsverzeichnis:

Inhaltsverzeichnis I
Abkürzungsverzeichnis V
Abbildungsverzeichnis VIII
1. Einleitung 1
1.1 Reformbestreben 1
1.2 Reformverlauf und Gesetzgebungsverfahren 4
1.3 Reformumfang 7
2. Veränderungen durch das MoMiG 9
2.1 GmbH-Gründung 11
2.1.1 Gründungs-Set 12
2.1.1.1 Muster - Gesellschaftsvertrag 12
2.1.1.1.1 Notarielle Zusammenarbeit 13
2.1.1.1.2 Einschränkungen 14
2.1.1.1.3 Katalogunternehmensgegenstände vs. Individualisierungsgrundsatz 16
2.1.1.1.4 Gründungsprotokoll 18
2.1.1.1.5 Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 18
2.1.1.2 Muster - Handelregister-Anmeldung 19
2.1.1.3 Muster - Gesellschafterversammlung 21
2.1.1.4 Muster - Liste der Gesellschafter 22
2.1.2 Anmeldung, Genehmigung und Eintragung 22
2.1.2.1 Elektronisches Handelsregister 23
2.1.2.2 Bisheriges Genehmigungsverfahren 25
2.1.2.3 Abkopplung des Genehmigungsverfahrens 25
2.1.2.4 Kritik 26
2.1.3 Ausblick und eigene Meinung 27
2.2 Unternehmergesellschaft 29
2.2.1 Systematische Gesetzeseingliederung 29
2.2.2 Bedürfnis und Reformvorschläge 30
2.2.3 Rechtsformzusatz und Publizität im Geschäftsverkehr 32
2.2.4 Stammkapital und Kapitalaufbringung 34
2.2.5 Kapitalerhöhung 35
2.2.5.1 Thesaurierungspflicht 35
2.2.5.2 Überschuldung und Verlustanzeige 37
2.2.6 Umwandlung 39
2.2.7 Ausblick und eigene Meinung 39
2.3 Verwaltungssitz im Ausland 41
2.3.1 Deutsche und europäische Gesetzesvorgaben 41
2.3.2 Sitz- und Gründungstheorie 42
2.3.3 Kritik und eigene Meinung 43
2.4 Kapitalaufbringung 45
2.4.1 Mindeststammkapital 45
2.4.2 Geschäftsanteile 50
2.4.3 Verdeckte Sacheinlage 52
2.4.3.1 Arten der verdeckten Sacheinlage 52
2.4.3.2 Gesetzliche Definition 53
2.4.3.3 Rechtsfolgen 54
2.4.3.4 Kritik 55
2.4.3.5 Eigene Meinung 56
2.4.4 Hin- und Herzahlen 57
2.5 Gutgläubiger Erwerb 62
2.5.1 Gesellschafterliste 62
2.5.1.1 Funktion 62
2.5.1.2 Mitwirkungspflichten 64
2.5.2 Legalisierung des gutgläubigen Erwerbs 64
2.5.2.1 Voraussetzungen 65
2.5.2.2 Kritik an der bisherigen Rechtslage 65
2.5.2.3 Auswirkungen der neuen Regelung 66
2.6 Kapitalerhaltungs- und ersatzrecht 68
2.6.1 Upstream loans und Cash Pooling 68
2.6.1.1 Tatbestand 68
2.6.1.2 Aktuelle Rechtslage 69
2.6.1.3 Zukünftige Rechtslage 71
2.6.1.4 Kritik und eigene Meinung 73
2.6.2 Gesellschafterdarlehen 74
2.6.2.1 Abschaffung des Eigenkapitalersatzrechts 75
2.6.2.1.1 Wegfall der sog. Rechtsprechungsregeln 75
2.6.2.1.2 Verlagerung der Normen in die InsO 76
2.6.2.1.3 Rangrücktritt 80
2.6.2.1.4 Sanierungs- und Kleinbeteiligtenprivileg 82
2.6.2.2 Kritik 83
2.6.2.3 Eigene Meinung 85
2.6.3 Existenzvernichtungshaftung 86
2.6.3.1 Rechtsprechung des BGH 86
2.6.3.2 Kritische Würdigung der Neukonzeption 88
2.6.3.3 Auswirkungen des RegE 91
2.7 Missbrauchsbekämpfung 93
2.7.1 Kernmodifikationen in GmbHG und InsO 94
2.7.2 Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung 95
2.7.2.1 Geschäftsführer als organschaftlicher Vertreter 96
2.7.2.2 Haftungsdifferenzierung 97
2.7.2.2.1 Innenhaftung 97
2.7.2.2.2 Außenhaftung 99
2.7.2.2.3 Haftung gegenüber den Gesellschaftern 100
2.7.2.2.4 Insolvenzverursachungshaftung 101
2.7.2.2.5 Insolvenzverschleppungshaftung 103
2.7.2.2.6 Intransparenzhaftung 104
2.7.2.2.7 Sanierungs- und Kleinbeteiligtenprivileg 105
2.7.2.3 Haftungsansprüche 105
2.7.2.3.1 Durchsetzung 106
2.7.2.3.2 Darlegungs- und Beweislast 106
2.7.3 Firmenbestattung 107
2.7.3.1 Führungslosigkeit 109
2.7.3.1.1 Insolvenzantragsrecht 110
2.7.3.1.2 Insolvenzantragspflicht 111
2.7.3.1.3 Überwachungspflicht 113
2.7.3.1.4 Rechtsprechung zur Führungslosigkeit 113
2.7.3.2 Zustellbare Geschäftsanschrift 113
2.7.3.2.1 Inländische Geschäftsanschrift 114
2.7.3.2.2 Empfangsberechtigte Personen 114
2.7.3.2.3 Öffentliche Zustellung 115
2.7.3.3 Geschäftsführereignung 115
2.7.4 Gläubigerschutz 118
2.7.5 Ausblick und eigene Meinung 118
3. Fazit 120
3.1 Reformvorhaben und Umsetzung 120
3.2 Gründung und Gründungs-Set 122
3.3 Unternehmergesellschaft 124
3.4 Verwaltungssitzverlegung 125
3.5 Kapitalsystem: Kapitalaufbringung, Gutgläubiger Erwerb, Kapitalerhaltungs- und ersatzrecht 125
3.6 Missbrauchsbekämpfung 130
Literaturverzeichnis 132
Internetquellen 138
Anhang I

Textprobe:

Kapitel 2.3.1, Deutsche und europäische Gesetzesvorgaben: Auf Grund der Rechtsprechung des EuGH in seinen Urteilen Centros , Überseering, und Inspire Art zur EU-Niederlassungs-freiheit gem. Art. 43, 48 EGV sind Kapitalgesellschaften, die in einem EU-Staat, einem EWR-Vertragsstaat oder den USA ordnungsgemäß gegründet wurden, in allen Mitgliedsstaaten anzuerkennen. Der EuGH hat dadurch einen Paradigmenwechsel von der Sitztheorie hin zur Gründungstheorie herbeigeführt.

Seit der Rechtsprechung des EuGH im Jahre 2003 können ausländische Gesellschaftsformen ohne weiteres ihren Sitz nach Deutschland verlegen. Dies ist am Beispiel der englischen Ltd. unschwer zu erkennen. Deutsche Gesellschaften haben diese Möglichkeit bisher jedoch nicht, da sie bei Verlegung ins Ausland zwangsaufgelöst werden, wenn sie nicht über eine Betriebs- oder Geschäftsstätte oder in sonstiger Weise über eine geschäftliche Tätigkeit weiterhin Anknüpfungspunkte in Deutschland haben. Auch ist es nicht möglich, dass sich ein ausländisches Unternehmen bei der Gründung für die Rechtsform der deutschen GmbH entscheidet, wenn der Tätigkeitsschwerpunkt ganz oder überwiegend im Ausland liegt. Weiterhin ist ausgeschlossen, dass eine deutsche Konzernmutter ihre Auslandstochter als GmbH gründet.

Um der Fortentwicklung der Rechtsordnungen und zugleich deren Wettbewerb standzuhalten, will der Gesetzgeber durch die Streichung des § 4a Abs. 2 GmbHG erreichen, dass deutsche GmbHs ihren Verwaltungssitz unabhängig vom Satzungssitz wählen können. Ein Verwaltungssitz im Ausland ist danach auch für die deutschen Kapitalgesellschaften kein Problem mehr. Durch diese Modernisierung entstehen gleiche Ausgangsbedingungen für deutsche GmbHs und vergleichbare ausländische Gesellschaften.

Kapitel 2.3.2, Sitz- und Gründungstheorie: Bei der Frage, welchem Recht eine Gesellschaft unterliegt, wird im deutschen Recht von der Sitztheorie ausgegangen. Danach gilt für Gesellschaften das Recht desjenigen Staates, in dem sie ihren Satzungssitz haben.

Nach Meinung von Peters bedeutet die zukünftige Neuregelung im GmbHG für Fälle, in denen deutsche Gesellschaften ins Ausland abwandern, im Konflikt zwischen Sitz- und Gründungstheorie jedoch keine Aufweichung der bislang herrschenden Sitztheorie. Es wird lediglich eine Änderung im deutschen Sachrecht vorgenommen, die durch die oben genannte Rechtsprechung des EuGH motiviert ist. Die vorzunehmenden Änderungen im deutschen Sachrecht gelten ab Inkrafttreten des MoMiG nicht nur für EU-Auslandsgesellschaften, sondern auch gegenüber Auslandsgesellschaften aus Drittstaaten.

Durch die Inspire Art - Entscheidung haben Auslandsgesellschaften die Möglichkeit, sich in jeder möglichen Rechtsform zu gründen. Die Änderungen des RegE sollen auch deutschen Gesellschaften diese Möglichkeit geben. Der Satzungssitz liegt dann in dem Land, in dem die Rechtsform zu Hause ist. Im Falle einer deutschen GmbH ist dies also Deutschland. Durch Verlegung des Verwaltungssitzes kann diese Gesellschaft zukünftig in jedes EU-Land umziehen, ohne dass eine geschäftliche Tätigkeit in Deutschland ausgeübt werden muss oder eine sonstige Anbindung an den Satzungssitz besteht. Faktisch erlaubt der Gesetzgeber hiermit die deutsche Briefkasten-Kapitalgesellschaft.

Der Zu- und Wegzug innerhalb von EU-Staaten wird mit der neuen Regelung ohne Hindernisse möglich sein. Im Bezug auf Drittstaaten muss jedoch zwischen Zu- und Wegzug und Sitz- und Gründungstheorie unterscheiden werden. Für den Zuzug von Gesellschaften aus diesen Staaten gilt auch weiterhin mit allen Konsequenzen die Sitztheorie, wohingegen der Wegzug einer GmbH aus Deutschland erlaubt wird. Wie die GmbH in einem Nicht-EU-Staat behandelt wird, hängt davon ab, welcher Theorie dieser Staat folgt. In Staaten, die der Gründungstheorie folgen, kann eine (Zweig-) Niederlassung eingetragen werden. Bei Sitztheoriestaaten ist das Recht des Drittstaates anwendbar, wenn nicht dessen Kollisionsrecht auf deutsches Recht zurück verweist. Entweder wird die Gesellschaft, wie nach h.M. im geltenden deutschen Recht, aufgelöst oder aber die Verlegung des Verwaltungssitzes dorthin ist möglich. Weitere Beschränkungen, bzw. Anforderungen an die GmbH im Drittstaat sind außerdem denkbar.

Kapitel 2.3.3, Kritik und eigene Meinung: Die Bedeutung der Änderung des § 4a GmbHG wird erst nach Durchsicht der Begründung des RegE ersichtlich. Darin wird deutlich, dass dies die grenzüberschreitende Verlegung des Verwaltungssitzes ermöglichen soll. Der Gesellschaft soll zudem ermöglicht werden, ihre Geschäftstätigkeit ausschließlich im Rahmen einer Niederlassung im Ausland auszuüben, ohne dabei ihren Status als deutsche GmbH zu verlieren. Dies ist allerdings nur möglich, wenn man die Vorschrift kollisionsrechtlich interpretiert. Es handelt sich bei der geänderten Norm jedoch um eine materiellrechtliche Norm.

Auch nach Auffassung von Kindler ist die geplante Streichung von § 4 Abs. 2 GmbHG nur bedingt geeignet, den Willen des Gesetzgebers in geltendes Recht umzusetzen. Er nennt zwei Kritikpunkte an der vorgeschlagenen Lösung. Erstens merkt er an, dass durch die Verlegung des Verwaltungssitzes in einen Sitztheoriestaat mangels Rückverweisung ein Statutenwechsel stattfindet. Dieser führe zur Nichtanwendung des deutschen Gesellschaftsrechts ab dem Zeitpunkt der Verwaltungssitzverlegung. Nur bei Verlegung in einen Gründungstheoriestaat entfalte die Streichung die gewünschte Wirkung. Als zweiten Kritikpunkt sieht er das materielle Recht. Er vertritt die Meinung, dass die Annahme der Verfasser des RegE nicht zutrifft, dass § 4 Abs. 2 GmbHG bisher der Verwaltungssitzverlegung in das Ausland entgegensteht, da wegen des Wegfalls eines realen inländischen Anknüpfungspunktes aus dieser Vorschrift die Liquidation bzw. Zwangsauflösung abgeleitet wird. Er schlägt vor, die Norm nicht ersatzlos zu streichen, sondern eine positive Festlegung vorzunehmen, aus der hervorgeht, welchen realen Inlandsbezug der Satzungssitz einer deutschen Kapitalgesellschaft überhaupt noch haben muss.

An der Pflicht der Gesellschaft, eine inländische Geschäftsanschrift ins Handelsregister einzutragen und aufrechtzuerhalten, ändern die Neuerungen zum Verwaltungssitz nichts. Durch die Mobilitätserleichterungen erhalten die Neuregelungen zur Zustellung in Deutschland zusätzliches Gewicht. Dem Gläubigerschutz wird dadurch Rechnung getragen.

Eine weitere Möglichkeit für Kapitalgesellschaften ist nach Umsetzung des RegE das sog. Handelsregister-Shopping. Dies bedeutet, dass sich Kapitalgesellschaften ein Registergericht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aussuchen können. Satzungssitz und Registersitz müssen sich auch nach Inkrafttreten des MoMiG im Inland befinden.

Es ist davon auszugehen, dass der RegE in diesem Punkt, trotz der genannten Kritik, wie geplant umgesetzt wird und es bis dahin keine weiteren Änderungen in Bezug auf den Verwaltungssitz und die Sitztheorie geben wird. Wir schließen uns der überwiegenden Meinung an und stimmen der Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland zu. Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte, vertreten wir die Meinung, dass die Regelungen die bisherigen Wettbewerbsnachteile der deutschen GmbH beseitigen. Es bleibt abzuwarten, welche Änderungen sich zusätzlich durch die geplante Reform des internationalen Gesellschaftsrechts ergeben.

Arbeit zitieren:
Sabine Strünker, Marajke Baumeister Juli 2008: Die Auswirkungen des MoMiG auf das GmbH-Recht, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
MoMiG, GmbH-Reform, GmbH-Recht, Missbrauchsbekämpfung, Kapital

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