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Die Auswirkungen des neuen Landespersonalvertretungsgesetzes Nordrhein-Westfalen auf die Beteiligungsrechte des Personalrats in personellen Angelegenheiten

Die Auswirkungen des neuen Landespersonalvertretungsgesetzes Nordrhein-Westfalen auf die Beteiligungsrechte des Personalrats in personellen Angelegenheiten
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Jens Brockhaus
  • Abgabedatum: Februar 2008
  • Umfang: 156 Seiten
  • Dateigröße: 9,3 MB
  • Note: 2,0
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Südwestfalen, Abteilung Hagen Deutschland
  • Bibliografie: ca. 28
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-1358-3
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Brockhaus, Jens Februar 2008: Die Auswirkungen des neuen Landespersonalvertretungsgesetzes Nordrhein-Westfalen auf die Beteiligungsrechte des Personalrats in personellen Angelegenheiten, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Personalvertretungsgesetz, Beteiligungsrechte, Personalrat, LPVG, Nordrhein-Westfalen

Diplomarbeit von Jens Brockhaus

Einleitung:

Die Personalvertretung im öffentlichen Dienst hat die Aufgabe, die Interessen der Beschäftigten im Rahmen der ihm zustehenden Rechte wahrzunehmen. Um die Wahrung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsentfaltung zu sichern, sollen die Beschäftigten durch den von ihnen gewählten Personalrat in die Lage versetzt werden, auf die für sie relevanten Entscheidungen der Dienststelle Einfluss zu nehmen. Die Regelungen der Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder geben den Rahmen vor, in dem die Interessenskonflikte zwischen der Dienststelle und den Beschäftigten ausgetragen werden können.

Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG):

galt bisher im Vergleich zu anderen Landespersonalvertretungsgesetzen insbesondere seit der Novellierung im Jahre 1984 als ein sehr mitbestimmungsfreundliches Personalvertretungsgesetz. Am 17.10.2007 sind durch das nordrhein-westfälische Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsrechts und schulrechtlicher Vorschriften wesentliche Änderungen des LPVG in Kraft getreten. Die damit einhergehende Beschränkung der bisherigen Beteiligungsrechte der Personalräte hat bereits während des Gesetzgebungsverfahrens zu Demonstrationen tausender Beschäftigter des öffentlichen Dienstes sowie zu massiven Protesten seitens diverser Gewerkschaften geführt.

Die Landesregierung NRW will durch die Novellierung u. a. unter dem Blickwinkel der Verwaltungsmodernisierung den Handlungsspielraum der Dienststellenleiter bei Personalmaßnahmen erweitern und eine Annäherung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) herbeiführen. Die Gewerkschaften kritisieren die Reduzierung der Beteiligungsrechte des Personalrats insbesonderein personellen Angelegenheiten.

Die vorliegende Diplomarbeit untersucht die wesentlichen Änderungen bei Beteiligungsrechten des Personalrats in personellen Angelegenheiten. Dabei wird konkret auf die besonderen Gegebenheiten des Märkischen Kreises Bezug genommen und eine Empfehlung gegeben, wie die Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat im Hinblick auf die eingeschränkten oder weggefallenen Beteiligungsrechte gestaltet werden kann.

Zunächst werden diverse Begriffsbestimmungen vorgenommen und allgemeine Informationen zum neuen LPVG aufgeführt.

Anschließend werden die von der Novellierung betroffenen Beteiligungsvorschriften in personellen Angelegenheiten untersucht. Im Einzelnen werden § 66 Abs. 3, § 72 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 13 und Nr. 18, § 73 Nr. 2 und Nr. 4, § 74, § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG sowie im Zuge der Novellierung weggefallene Beteiligungsrechte betrachtet. Die Reihenfolge richtet sich dabei nach den Vorschriften des LPVG in seiner alten Fassung mit der Ausnahme, dass im Anschluss an die zunächst im Rahmen des § 72 LPVG behandelten Mitbestimmungsrechte § 66 Abs. 3 LPVG und zuletzt die Beteiligungsrechte bei Kündigung und Entlassung gem. § 74 LPVG untersucht werden. Zu den jeweiligen Änderungen werden jeweils - wenn möglich - Empfehlungen für den Umgang mit der neuen Situation für den Märkischen Kreis ausgesprochen.

In der Zusammenfassung werden die sich aus der Novellierung ergebenden Änderungen des LPVG im Hinblick auf die künftige Zusammenarbeit zwischen der Dienststelle und dem Personalrat des Märkischen Kreises unter der Voraussetzung bewertet, dass die erarbeiteten Empfehlungen umgesetzt werden.

Inhaltsverzeichnis:

I. Inhaltsverzeichnis I
II. Abkürzungsverzeichnis VI
1. Einführung 1
2. Begriffsbestimmungen und allgemeine Informationen 3
2.1 Personalrat und Personalvertretung 3
2.2 Dienststelle und Dienststellenleiter 3
2.3 Beschäftigte 4
2.4 Beteiligungsrechte des Personalrats 4
2.4.1 Mitbestimmung 4
2.4.2 Mitwirkung 5
2.4.3 Anhörung 5
2.4.4 Sonstige Rechte 6
2.5 Der Märkische Kreis 6
2.6 Allgemeine Informationen zum neuen LPVG 7
3. Die Beteiligungstatbestände im Einzelnen 8
3.1 Mitbestimmungstatbestände 8
3.1.1 Nebenabreden 8
3.1.1.1 Änderung und Begründung 8
3.1.1.2 Bisherige Situation beim Märkischen Kreis 8
3.1.1.3 Empfehlung 8
3.1.2 Erneute Zuweisung des Arbeitsplatzes 10
3.1.2.1 Änderung und Begründung 10
3.1.2.2 Bisherige Situation beim Märkischen Kreis 11
3.1.2.3 Empfehlung 12
3.1.3 Verlängerung der Probezeit 13
3.1.3.1 Änderung und Begründung 13
3.1.3.2 Bisherige Situation beim Märkischen Kreis 14
3.1.3.3 Empfehlung 14
3.1.4 Anstellung eines Beamten 16
3.1.5 Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art 16
3.1.5.1 Änderung und Begründung 16
3.1.5.2 Bisherige Situation beim Märkischen Kreis 16
3.1.5.3 Empfehlung 17
3.1.6 Befristung von Arbeitsverhältnissen 18
3.1.6.1 Änderung und Begründung 18
3.1.6.2 Bisherige Situation beim Märkischen Kreis 19
3.1.6.3 Empfehlung 19
3.1.7 Zulassung zum Aufstieg 20
3.1.7.1 Änderung und Begründung 20
3.1.7.2 Bisherige Situation beim Märkischen Kreis 21
3.1.7.3 Empfehlung 21
3.1.8 Übertragung eines anderen Amtes mit niedrigerem Endgrundgehalt 21
3.1.9 Wechsel des Dienstzweiges 22
3.1.10 Herabgruppierung 23
3.1.11 Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit 23
3.1.12 Bestimmung der Fallgruppe oder des Abschnitts innerhalb einer Vergütungs- oder Lohngruppe 24
3.1.13 Wesentliche Änderungen des Arbeitsvertrages 25
3.1.14 Umsetzung innerhalb der Dienststelle ohne Dienstortwechsel 25
3.1.14.1 Änderung und Begründung 25
3.1.14.2 Bisherige Situation beim Märkischen Kreis 25
3.1.14.3 Empfehlung 27
3.1.15 Umsetzung innerhalb der Dienststelle mit Dienstortwechsel 28
3.1.15.1 Bisherige Situation beim Märkischen Kreis 28
3.1.15.2 Empfehlung 29
3.1.16 Abordnung und Zuweisung von Beamten für eine Dauer von mehr als drei Monaten und ihre Aufhebung 33
3.1.17 Zuweisung von Arbeitnehmern gem. tarifrechtlicher Vorschriften für eine Dauer von mehr als drei Monaten und ihre Aufhebung 33
3.1.18 Kürzung der Anwärterbezüge oder der Unterhaltsbeihilfe 34
3.1.19 Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf oder Entlassung aus einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, wenn der Beschäftigte die Maßnahme nicht selbst beantragt hat 35
3.1.20 Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, wenn der Beamte die Maßnahme nicht selbst beantragt hat 36
3.1.21 Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit, wenn der Beamte die Maßnahme nicht selbst beantragt hat 36
3.1.22 Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern über die Altersgrenze hinaus 37
3.1.23 Untersagung einer Nebentätigkeit 37
3.1.24 Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Fortzahlung der Vergütung mit entsprechender Arbeitsvertragsänderung bei Tariflich Beschäftigten 38
3.1.24.1 Änderung und Begründung 38
3.1.24.2 Bisherige Situation beim Märkischen Kreis 38
3.1.24.3 Empfehlung 39
3.1.25 Ausschluss der Mitbestimmungsrechte i. S. d. § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts sowie für Arbeitnehmer, die ein außertarifliches Entgelt erhalten 41
3.1.26 Einführung, Ausgestaltung und Aufhebung der gleitenden Arbeitszeit 42
3.1.27 Allgemeine Regelungen des Ausgleichs von Mehrarbeit 42
3.1.28 Fragen der Gestaltung des Arbeitsentgelt 43
3.1.29 Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften 44
3.1.30 Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärzten 44
3.1.31 Grundsätze über die Durchführung der Berufsausbildung der Arbeitnehmer 45
3.1.32 Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern dienen 46
3.2 Gründe für die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats in Personalangelegenheiten i. S. d. § 72 Abs. 1 LPVG 47
3.2.1 Verstoß gegen geltende Regelungen 48
3.2.2 Besorgnis der ungerechtfertigten Benachteiligung von Beschäftigten 48
3.2.3 Besorgnis der Störung des Friedens in der Dienststelle 50
3.3 Mitwirkungstatbestände 51
3.3.1 Aufstellung von Frauenförderplänen 51
3.3.2 Behördliche oder betriebliche Grundsätze der Personalplanung 52
3.3.3 Grundsätze über die Durchführung der Berufsausbildung der Beamten 52
3.3.3.1 Änderung und Begründung 52
3.3.3.2 Bisherige Situation beim Märkischen Kreis 53
3.3.3.3 Empfehlung 53
3.3.4 Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung nach dem Arbeitsförderungsgesetz 54
3.3.5 Wesentliche Änderungen des Arbeitsvertrages 55
3.3.6 Stellenausschreibung, soweit die Personalmaßnahme der Mitbestimmung unterliegt 55
3.3.7 Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten 56
3.4 Anhörungstatbestände 56
3.4.1 Behördliche oder betriebliche Grundsätze der Personalplanung 56
3.4.2 Mitteilung an Auszubildende, deren Einstellung nach beendeter Ausbildung nicht beabsichtigt ist 57
3.4.3 Anordnung von amts- oder vertrauensärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit 57
3.5 Beteiligung des Personalrats bei der Beendigung des Arbeits-oder Beamtenverhältnisses sowie bei der Abmahnung 58
3.5.1 Ordentliche Kündigung 58
3.5.2 Außerordentliche Kündigung 59
3.5.3 Kündigung in der Probezeit 59
3.5.4 Aufhebung- oder Beendigungsverträge 60
3.5.5 Wirksamkeit der Kündigung 61
3.5.6 Anhördung des Arbeitnehmers 61
3.5.7 Abschrift der Stellungnahme des Personalrats an den Arbeitnehmer 61
3.5.8 Weiterbeschäftigungsanspruch bei ordentlicher Kündigung 62
3.5.9 Abmahnung 62
3.5.10 Fristlose Entlassung 63
3.5.11 Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf sowie vorzeitige Versetzung in den Ruhestand 63
4. Zusammenfassung 64
III. Literaturverzeichnis 66

Textprobe:

Kapitel 3.1.3, Verlängerung der Probezeit:

Änderung und Begründung:

Der Personalrat kann bei einer Verlängerung der Probezeit durch die Streichung dieses Tatbestandes aus dem § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG a. F. nicht mehr mitbestimmen. Der Dienststellenleiter soll dadurch in die Lage versetzt werden, im Einzelfall entsprechende Verlängerungen der Probezeit aufgrund einer individuellen Beurteilung im Rahmen seines Ermessensspielraums auszusprechen.

Zu unterscheiden ist dabei zwischen einer Verlängerung der Probezeit bei Tariflich Beschäftigten und bei Beamten.

Im Bereich der Tariflich Beschäftigten ist die Verlängerung der Probezeit – trotz fehlender spezieller Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 1 TVöD - grundsätzlich zulässig. Allerdings hätte eine Verlängerung der Probezeit über 6 Monate hinaus keine Auswirkung auf die dann greifende reguläre Kündigungsfrist nach § 34 Abs. 1 TVöD bzw. auf die Anwendung des § 1 Abs. 1 KSchG gehabt. Die Probezeitverlängerung geht in dieser Hinsicht ins Leere und hat schon aus diesem Grunde eine untergeordnete praktische Bedeutung.

Bei Beamten kann gem. § 23 Abs. 6 LBG die Probezeit verlängert werden, wenn die Bewährung eines Beamten bis zum Ablauf der aktuellen Probezeit nicht festgestellt werden kann. Im Gegensatz zu den Tariflich Beschäftigten sind Probezeitverlängerungen im Beamtenbereich daher von größerer praktischer Bedeutung.

Bisherige Situation beim Märkischen Kreis:

Die Verlängerung von Probezeiten bei Tariflich Beschäftigten sind beim Märkischen Kreis bisher nur sehr selten in Erwägung gezogen worden.

Verlängerungen von Probezeiten bei Beamten sind allerdings im Vorfeld rechtzeitig und im Einvernehmen mit dem Personalrat besprochen worden. In der Regel wurden bereits vor den beabsichtigten Verlängerungen Maßnahmen ergriffen (z. B. Umsetzungen oder Schulungen), um den betroffenen Beamten das erfolgreiche Ableisten der Probezeit zu ermöglichen. In manchen Fällen ist dadurch eine Verlängerung der Probezeit entfallen.

Empfehlung:

Der Personalrat hat nach § 64 Nr. 2 LPVG darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze und sonstigen Regelungen durchgeführt werden und somit vorliegend auch § 23 Abs. 6 LBG korrekt angewandt wird. Er wäre daher gem. § 65 Abs. 1 Satz 1 LPVG rechtzeitig und umfassend über die Verlängerung der Probezeit zu unterrichten. Allerdings ist der Personalrat nur mit Zustimmung des Beamten in der Lage, die in der Personalakte enthaltene Probezeitverlängerung einzusehen (§ 65 Abs. 3 Satz 1 LPVG). Insbesondere die dienstliche Beurteilung des Beamten, die ebenfalls Grundlage für die Entscheidung der Verlängerung der Probezeit sein dürfte, kann lediglich auf Verlangen des Beamten dem Personalrat zur Kenntnis gebracht werden (§ 65 Abs. 3 Satz 2 LPVG). In beiden Fällen müsste die Initiative auf jeden Fall vom Beamten selbst ausgehen. Fühlt sich der Beamte durch die Verlängerung der Probezeit ungerecht behandelt, so hat er das Recht, sich über diese Maßnahme gem. § 64 Nr. 5 LPVG beim Personalrat zu beschweren. In diesem Fall wird er auch dem Personalrat Einblick in die Akte und die dienstliche Beurteilung gewähren.

Um das Verfahren zu vereinfachen und den Personalrat bereits frühzeitig über die Problematik zu informieren, wird empfohlen, die Verlängerung der - im gehobenen Dienst gem. § 29 Abs. 2 LVO i. d. R. immerhin 2 Jahre und 6 Monate andauernden - Probezeit zu veranlassen und gleichzeitig dem Personalrat eine Vorlage mit der Bitte um Mitwirkung gem. § 74 Abs. 3 LPVG zukommen zu lassen, aus der hervorgeht, dass im Falle einer nicht erfolgreich verlaufenden Probezeit die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe beabsichtigt ist. Fehlt es an einer solchen Vorlage und dem damit verbundenen Vorhaben der Dienststelle, könnte ein Mitglied des Personalrats auch nicht auf Wunsch des Beamten gem. § 65 Abs. 3 Satz 3 LPVG an Gesprächen mit entscheidungsbefugten Personen der Dienststelle teilnehmen, da die reine Probezeitverlängerung keine beteiligungspflichtige Angelegenheit mehr darstellt.

Zwar ist es auch möglich, beide Angelegenheiten (Probezeitverlängerung und Entlassung) getrennt voneinander zu betrachten und die eventuelle Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe erst kurzfristig anzukündigen, allerdings muss der Personalrat im Hinblick auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zum Wohle der Beschäftigten (§ 2 Abs. 1 1. Halbsatz LPVG) rechtzeitig und umfassend über solche Maßnahmen unterrichtet werden. Da bei einer Verlängerung der Probezeit stets die anschließende Entlassung aus dem Beamtenverhältnis droht, sollte die Unterrichtung des Personalrats aus Gründen der vertrauensvollen Zusammenarbeit gem. § 2 Abs. 1 LPVG so früh wie möglich - also bereits im Rahmen der Probezeitverlängerung - erfolgen.

Eine Empfehlung für die Vorgehensweise bei der Verlängerung der Probezeit von Tariflich Beschäftigten ist aufgrund fehlender Praxisrelevanz entbehrlich.

Arbeit zitieren:
Brockhaus, Jens Februar 2008: Die Auswirkungen des neuen Landespersonalvertretungsgesetzes Nordrhein-Westfalen auf die Beteiligungsrechte des Personalrats in personellen Angelegenheiten, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Personalvertretungsgesetz, Beteiligungsrechte, Personalrat, LPVG, Nordrhein-Westfalen

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