Die Auswirkungen des neuen Landespersonalvertretungsgesetzes Nordrhein-Westfalen auf die Beteiligungsrechte des Personalrats in personellen Angelegenheiten
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Jens Brockhaus
- Abgabedatum: Februar 2008
- Umfang: 156 Seiten
- Dateigröße: 9,3 MB
- Note: 2,0
- Institution / Hochschule: Fachhochschule Südwestfalen, Abteilung Hagen Deutschland
- Bibliografie: ca. 28
- ISBN (eBook): 978-3-8366-1358-3
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Brockhaus, Jens Februar 2008: Die Auswirkungen des neuen Landespersonalvertretungsgesetzes Nordrhein-Westfalen auf die Beteiligungsrechte des Personalrats in personellen Angelegenheiten, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Personalvertretungsgesetz, Beteiligungsrechte, Personalrat, LPVG, Nordrhein-Westfalen
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Diplomarbeit von Jens Brockhaus
Einleitung:
Die Personalvertretung im öffentlichen Dienst hat die Aufgabe, die Interessen der Beschäftigten im Rahmen der ihm zustehenden Rechte wahrzunehmen. Um die Wahrung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsentfaltung zu sichern, sollen die Beschäftigten durch den von ihnen gewählten Personalrat in die Lage versetzt werden, auf die für sie relevanten Entscheidungen der Dienststelle Einfluss zu nehmen. Die Regelungen der Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder geben den Rahmen vor, in dem die Interessenskonflikte zwischen der Dienststelle und den Beschäftigten ausgetragen werden können.
Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG):
galt bisher im Vergleich zu anderen Landespersonalvertretungsgesetzen insbesondere seit der Novellierung im Jahre 1984 als ein sehr mitbestimmungsfreundliches Personalvertretungsgesetz. Am 17.10.2007 sind durch das nordrhein-westfälische Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsrechts und schulrechtlicher Vorschriften wesentliche Änderungen des LPVG in Kraft getreten. Die damit einhergehende Beschränkung der bisherigen Beteiligungsrechte der Personalräte hat bereits während des Gesetzgebungsverfahrens zu Demonstrationen tausender Beschäftigter des öffentlichen Dienstes sowie zu massiven Protesten seitens diverser Gewerkschaften geführt.
Die Landesregierung NRW will durch die Novellierung u. a. unter dem Blickwinkel der Verwaltungsmodernisierung den Handlungsspielraum der Dienststellenleiter bei Personalmaßnahmen erweitern und eine Annäherung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) herbeiführen. Die Gewerkschaften kritisieren die Reduzierung der Beteiligungsrechte des Personalrats insbesonderein personellen Angelegenheiten.
Die vorliegende Diplomarbeit untersucht die wesentlichen Änderungen bei Beteiligungsrechten des Personalrats in personellen Angelegenheiten. Dabei wird konkret auf die besonderen Gegebenheiten des Märkischen Kreises Bezug genommen und eine Empfehlung gegeben, wie die Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat im Hinblick auf die eingeschränkten oder weggefallenen Beteiligungsrechte gestaltet werden kann.
Zunächst werden diverse Begriffsbestimmungen vorgenommen und allgemeine Informationen zum neuen LPVG aufgeführt.
Anschließend werden die von der Novellierung betroffenen Beteiligungsvorschriften in personellen Angelegenheiten untersucht. Im Einzelnen werden § 66 Abs. 3, § 72 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 13 und Nr. 18, § 73 Nr. 2 und Nr. 4, § 74, § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG sowie im Zuge der Novellierung weggefallene Beteiligungsrechte betrachtet. Die Reihenfolge richtet sich dabei nach den Vorschriften des LPVG in seiner alten Fassung mit der Ausnahme, dass im Anschluss an die zunächst im Rahmen des § 72 LPVG behandelten Mitbestimmungsrechte § 66 Abs. 3 LPVG und zuletzt die Beteiligungsrechte bei Kündigung und Entlassung gem. § 74 LPVG untersucht werden. Zu den jeweiligen Änderungen werden jeweils - wenn möglich - Empfehlungen für den Umgang mit der neuen Situation für den Märkischen Kreis ausgesprochen.
In der Zusammenfassung werden die sich aus der Novellierung ergebenden Änderungen des LPVG im Hinblick auf die künftige Zusammenarbeit zwischen der Dienststelle und dem Personalrat des Märkischen Kreises unter der Voraussetzung bewertet, dass die erarbeiteten Empfehlungen umgesetzt werden.
Inhaltsverzeichnis:
| I. | Inhaltsverzeichnis | I |
| II. | Abkürzungsverzeichnis | VI |
| 1. | Einführung | 1 |
| 2. | Begriffsbestimmungen und allgemeine Informationen | 3 |
| 2.1 | Personalrat und Personalvertretung | 3 |
| 2.2 | Dienststelle und Dienststellenleiter | 3 |
| 2.3 | Beschäftigte | 4 |
| 2.4 | Beteiligungsrechte des Personalrats | 4 |
| 2.4.1 | Mitbestimmung | 4 |
| 2.4.2 | Mitwirkung | 5 |
| 2.4.3 | Anhörung | 5 |
| 2.4.4 | Sonstige Rechte | 6 |
| 2.5 | Der Märkische Kreis | 6 |
| 2.6 | Allgemeine Informationen zum neuen LPVG | 7 |
| 3. | Die Beteiligungstatbestände im Einzelnen | 8 |
| 3.1 | Mitbestimmungstatbestände | 8 |
| 3.1.1 | Nebenabreden | 8 |
| 3.1.1.1 | Änderung und Begründung | 8 |
| 3.1.1.2 | Bisherige Situation beim Märkischen Kreis | 8 |
| 3.1.1.3 | Empfehlung | 8 |
| 3.1.2 | Erneute Zuweisung des Arbeitsplatzes | 10 |
| 3.1.2.1 | Änderung und Begründung | 10 |
| 3.1.2.2 | Bisherige Situation beim Märkischen Kreis | 11 |
| 3.1.2.3 | Empfehlung | 12 |
| 3.1.3 | Verlängerung der Probezeit | 13 |
| 3.1.3.1 | Änderung und Begründung | 13 |
| 3.1.3.2 | Bisherige Situation beim Märkischen Kreis | 14 |
| 3.1.3.3 | Empfehlung | 14 |
| 3.1.4 | Anstellung eines Beamten | 16 |
| 3.1.5 | Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art | 16 |
| 3.1.5.1 | Änderung und Begründung | 16 |
| 3.1.5.2 | Bisherige Situation beim Märkischen Kreis | 16 |
| 3.1.5.3 | Empfehlung | 17 |
| 3.1.6 | Befristung von Arbeitsverhältnissen | 18 |
| 3.1.6.1 | Änderung und Begründung | 18 |
| 3.1.6.2 | Bisherige Situation beim Märkischen Kreis | 19 |
| 3.1.6.3 | Empfehlung | 19 |
| 3.1.7 | Zulassung zum Aufstieg | 20 |
| 3.1.7.1 | Änderung und Begründung | 20 |
| 3.1.7.2 | Bisherige Situation beim Märkischen Kreis | 21 |
| 3.1.7.3 | Empfehlung | 21 |
| 3.1.8 | Übertragung eines anderen Amtes mit niedrigerem Endgrundgehalt | 21 |
| 3.1.9 | Wechsel des Dienstzweiges | 22 |
| 3.1.10 | Herabgruppierung | 23 |
| 3.1.11 | Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit | 23 |
| 3.1.12 | Bestimmung der Fallgruppe oder des Abschnitts innerhalb einer Vergütungs- oder Lohngruppe | 24 |
| 3.1.13 | Wesentliche Änderungen des Arbeitsvertrages | 25 |
| 3.1.14 | Umsetzung innerhalb der Dienststelle ohne Dienstortwechsel | 25 |
| 3.1.14.1 | Änderung und Begründung | 25 |
| 3.1.14.2 | Bisherige Situation beim Märkischen Kreis | 25 |
| 3.1.14.3 | Empfehlung | 27 |
| 3.1.15 | Umsetzung innerhalb der Dienststelle mit Dienstortwechsel | 28 |
| 3.1.15.1 | Bisherige Situation beim Märkischen Kreis | 28 |
| 3.1.15.2 | Empfehlung | 29 |
| 3.1.16 | Abordnung und Zuweisung von Beamten für eine Dauer von mehr als drei Monaten und ihre Aufhebung | 33 |
| 3.1.17 | Zuweisung von Arbeitnehmern gem. tarifrechtlicher Vorschriften für eine Dauer von mehr als drei Monaten und ihre Aufhebung | 33 |
| 3.1.18 | Kürzung der Anwärterbezüge oder der Unterhaltsbeihilfe | 34 |
| 3.1.19 | Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf oder Entlassung aus einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, wenn der Beschäftigte die Maßnahme nicht selbst beantragt hat | 35 |
| 3.1.20 | Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, wenn der Beamte die Maßnahme nicht selbst beantragt hat | 36 |
| 3.1.21 | Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit, wenn der Beamte die Maßnahme nicht selbst beantragt hat | 36 |
| 3.1.22 | Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern über die Altersgrenze hinaus | 37 |
| 3.1.23 | Untersagung einer Nebentätigkeit | 37 |
| 3.1.24 | Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Fortzahlung der Vergütung mit entsprechender Arbeitsvertragsänderung bei Tariflich Beschäftigten | 38 |
| 3.1.24.1 | Änderung und Begründung | 38 |
| 3.1.24.2 | Bisherige Situation beim Märkischen Kreis | 38 |
| 3.1.24.3 | Empfehlung | 39 |
| 3.1.25 | Ausschluss der Mitbestimmungsrechte i. S. d. § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts sowie für Arbeitnehmer, die ein außertarifliches Entgelt erhalten | 41 |
| 3.1.26 | Einführung, Ausgestaltung und Aufhebung der gleitenden Arbeitszeit | 42 |
| 3.1.27 | Allgemeine Regelungen des Ausgleichs von Mehrarbeit | 42 |
| 3.1.28 | Fragen der Gestaltung des Arbeitsentgelt | 43 |
| 3.1.29 | Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften | 44 |
| 3.1.30 | Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärzten | 44 |
| 3.1.31 | Grundsätze über die Durchführung der Berufsausbildung der Arbeitnehmer | 45 |
| 3.1.32 | Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern dienen | 46 |
| 3.2 | Gründe für die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats in Personalangelegenheiten i. S. d. § 72 Abs. 1 LPVG | 47 |
| 3.2.1 | Verstoß gegen geltende Regelungen | 48 |
| 3.2.2 | Besorgnis der ungerechtfertigten Benachteiligung von Beschäftigten | 48 |
| 3.2.3 | Besorgnis der Störung des Friedens in der Dienststelle | 50 |
| 3.3 | Mitwirkungstatbestände | 51 |
| 3.3.1 | Aufstellung von Frauenförderplänen | 51 |
| 3.3.2 | Behördliche oder betriebliche Grundsätze der Personalplanung | 52 |
| 3.3.3 | Grundsätze über die Durchführung der Berufsausbildung der Beamten | 52 |
| 3.3.3.1 | Änderung und Begründung | 52 |
| 3.3.3.2 | Bisherige Situation beim Märkischen Kreis | 53 |
| 3.3.3.3 | Empfehlung | 53 |
| 3.3.4 | Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung nach dem Arbeitsförderungsgesetz | 54 |
| 3.3.5 | Wesentliche Änderungen des Arbeitsvertrages | 55 |
| 3.3.6 | Stellenausschreibung, soweit die Personalmaßnahme der Mitbestimmung unterliegt | 55 |
| 3.3.7 | Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten | 56 |
| 3.4 | Anhörungstatbestände | 56 |
| 3.4.1 | Behördliche oder betriebliche Grundsätze der Personalplanung | 56 |
| 3.4.2 | Mitteilung an Auszubildende, deren Einstellung nach beendeter Ausbildung nicht beabsichtigt ist | 57 |
| 3.4.3 | Anordnung von amts- oder vertrauensärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit | 57 |
| 3.5 | Beteiligung des Personalrats bei der Beendigung des Arbeits-oder Beamtenverhältnisses sowie bei der Abmahnung | 58 |
| 3.5.1 | Ordentliche Kündigung | 58 |
| 3.5.2 | Außerordentliche Kündigung | 59 |
| 3.5.3 | Kündigung in der Probezeit | 59 |
| 3.5.4 | Aufhebung- oder Beendigungsverträge | 60 |
| 3.5.5 | Wirksamkeit der Kündigung | 61 |
| 3.5.6 | Anhördung des Arbeitnehmers | 61 |
| 3.5.7 | Abschrift der Stellungnahme des Personalrats an den Arbeitnehmer | 61 |
| 3.5.8 | Weiterbeschäftigungsanspruch bei ordentlicher Kündigung | 62 |
| 3.5.9 | Abmahnung | 62 |
| 3.5.10 | Fristlose Entlassung | 63 |
| 3.5.11 | Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf sowie vorzeitige Versetzung in den Ruhestand | 63 |
| 4. | Zusammenfassung | 64 |
| III. | Literaturverzeichnis | 66 |
Textprobe:
Kapitel 3.1.3, Verlängerung der Probezeit:
Änderung und Begründung:
Der Personalrat kann bei einer Verlängerung der Probezeit durch die Streichung dieses Tatbestandes aus dem § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG a. F. nicht mehr mitbestimmen. Der Dienststellenleiter soll dadurch in die Lage versetzt werden, im Einzelfall entsprechende Verlängerungen der Probezeit aufgrund einer individuellen Beurteilung im Rahmen seines Ermessensspielraums auszusprechen.
Zu unterscheiden ist dabei zwischen einer Verlängerung der Probezeit bei Tariflich Beschäftigten und bei Beamten.
Im Bereich der Tariflich Beschäftigten ist die Verlängerung der Probezeit – trotz fehlender spezieller Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 1 TVöD - grundsätzlich zulässig. Allerdings hätte eine Verlängerung der Probezeit über 6 Monate hinaus keine Auswirkung auf die dann greifende reguläre Kündigungsfrist nach § 34 Abs. 1 TVöD bzw. auf die Anwendung des § 1 Abs. 1 KSchG gehabt. Die Probezeitverlängerung geht in dieser Hinsicht ins Leere und hat schon aus diesem Grunde eine untergeordnete praktische Bedeutung.
Bei Beamten kann gem. § 23 Abs. 6 LBG die Probezeit verlängert werden, wenn die Bewährung eines Beamten bis zum Ablauf der aktuellen Probezeit nicht festgestellt werden kann. Im Gegensatz zu den Tariflich Beschäftigten sind Probezeitverlängerungen im Beamtenbereich daher von größerer praktischer Bedeutung.
Bisherige Situation beim Märkischen Kreis:
Die Verlängerung von Probezeiten bei Tariflich Beschäftigten sind beim Märkischen Kreis bisher nur sehr selten in Erwägung gezogen worden.
Verlängerungen von Probezeiten bei Beamten sind allerdings im Vorfeld rechtzeitig und im Einvernehmen mit dem Personalrat besprochen worden. In der Regel wurden bereits vor den beabsichtigten Verlängerungen Maßnahmen ergriffen (z. B. Umsetzungen oder Schulungen), um den betroffenen Beamten das erfolgreiche Ableisten der Probezeit zu ermöglichen. In manchen Fällen ist dadurch eine Verlängerung der Probezeit entfallen.
Empfehlung:
Der Personalrat hat nach § 64 Nr. 2 LPVG darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze und sonstigen Regelungen durchgeführt werden und somit vorliegend auch § 23 Abs. 6 LBG korrekt angewandt wird. Er wäre daher gem. § 65 Abs. 1 Satz 1 LPVG rechtzeitig und umfassend über die Verlängerung der Probezeit zu unterrichten. Allerdings ist der Personalrat nur mit Zustimmung des Beamten in der Lage, die in der Personalakte enthaltene Probezeitverlängerung einzusehen (§ 65 Abs. 3 Satz 1 LPVG). Insbesondere die dienstliche Beurteilung des Beamten, die ebenfalls Grundlage für die Entscheidung der Verlängerung der Probezeit sein dürfte, kann lediglich auf Verlangen des Beamten dem Personalrat zur Kenntnis gebracht werden (§ 65 Abs. 3 Satz 2 LPVG). In beiden Fällen müsste die Initiative auf jeden Fall vom Beamten selbst ausgehen. Fühlt sich der Beamte durch die Verlängerung der Probezeit ungerecht behandelt, so hat er das Recht, sich über diese Maßnahme gem. § 64 Nr. 5 LPVG beim Personalrat zu beschweren. In diesem Fall wird er auch dem Personalrat Einblick in die Akte und die dienstliche Beurteilung gewähren.
Um das Verfahren zu vereinfachen und den Personalrat bereits frühzeitig über die Problematik zu informieren, wird empfohlen, die Verlängerung der - im gehobenen Dienst gem. § 29 Abs. 2 LVO i. d. R. immerhin 2 Jahre und 6 Monate andauernden - Probezeit zu veranlassen und gleichzeitig dem Personalrat eine Vorlage mit der Bitte um Mitwirkung gem. § 74 Abs. 3 LPVG zukommen zu lassen, aus der hervorgeht, dass im Falle einer nicht erfolgreich verlaufenden Probezeit die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe beabsichtigt ist. Fehlt es an einer solchen Vorlage und dem damit verbundenen Vorhaben der Dienststelle, könnte ein Mitglied des Personalrats auch nicht auf Wunsch des Beamten gem. § 65 Abs. 3 Satz 3 LPVG an Gesprächen mit entscheidungsbefugten Personen der Dienststelle teilnehmen, da die reine Probezeitverlängerung keine beteiligungspflichtige Angelegenheit mehr darstellt.
Zwar ist es auch möglich, beide Angelegenheiten (Probezeitverlängerung und Entlassung) getrennt voneinander zu betrachten und die eventuelle Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe erst kurzfristig anzukündigen, allerdings muss der Personalrat im Hinblick auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zum Wohle der Beschäftigten (§ 2 Abs. 1 1. Halbsatz LPVG) rechtzeitig und umfassend über solche Maßnahmen unterrichtet werden. Da bei einer Verlängerung der Probezeit stets die anschließende Entlassung aus dem Beamtenverhältnis droht, sollte die Unterrichtung des Personalrats aus Gründen der vertrauensvollen Zusammenarbeit gem. § 2 Abs. 1 LPVG so früh wie möglich - also bereits im Rahmen der Probezeitverlängerung - erfolgen.
Eine Empfehlung für die Vorgehensweise bei der Verlängerung der Probezeit von Tariflich Beschäftigten ist aufgrund fehlender Praxisrelevanz entbehrlich.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783836613583
Arbeit zitieren:
Brockhaus, Jens Februar 2008: Die Auswirkungen des neuen Landespersonalvertretungsgesetzes Nordrhein-Westfalen auf die Beteiligungsrechte des Personalrats in personellen Angelegenheiten, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Personalvertretungsgesetz, Beteiligungsrechte, Personalrat, LPVG, Nordrhein-Westfalen



