Auswirkungen auf die Arbeitnehmermitbestimmung auf Unternehmensebene bei Gründung einer Societas Europaea mit deutsch-britischer Beteiligung
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Tobias Lange
- Abgabedatum: August 2005
- Umfang: 74 Seiten
- Dateigröße: 427,4 KB
- Note: 1,0
- Institution / Hochschule: Bayerische Hochschule Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-9405-6
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-9405-6 P - ISBN (CD) :978-3-8324-9405-6 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Lange, Tobias August 2005: Auswirkungen auf die Arbeitnehmermitbestimmung auf Unternehmensebene bei Gründung einer Societas Europaea mit deutsch-britischer Beteiligung, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Mitbestimmung, Europarecht, Verhandlungen, besonderes Verhandlungsgremium, Auffangregelungen
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Diplomarbeit von Tobias Lange
Einleitung:
Fast vier Jahrzente sind vergangen zwischen der Idee und der Gründung der ersten Europäischen Aktiengesellschaft. Vier Jahrzente, die die politische Ordnung in Europa verändert und damit die Schaffung dieser europäischen Rechtsform erst möglich gemacht hat. Seit Oktober 2004 ist „das Flagschiff des europäischen Gesellschaftsrechts“ endlich Realität.
Ziele, die die Europäische Union mit der Schaffung der Societas Europaea (SE) verfolgt, sind unter anderem die Schaffung eines Gemeinsamen Marktes (Art. 2 EGV) und die Vollendung des europäischen Binnenmarktes (Art. 3 Abs. 1 lit. c EGV) sowie die Stärkung der Konkurrenzfähigkeit europäischer Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
Nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes ein wesentlicher Gegenstand des EG-Vertrages. Eine Wirtschafts- und Währungsunion wäre ohne einen Gemeinsamen Markt weitgehend funktionslos. Der Binnenmarkt (Art. 14 EGV) kann den Gemeinsamen Markt nicht ersetzen, denn beide Märkte sind nicht miteinander identisch. Der Gemeinsame Markt reicht vielmehr über den Binnenmarkt hinaus. Unter dem Begriff „Gemeinsamer Markt“ ist die Beseitigung aller Hemmnisse im innergemeinschaftlichen Handel mit dem Ziel der Verschmelzung der nationalen Märkte zu einem einheitlichen Markt zu verstehen. Dessen Bedingungen sollen denjenigen eines wirklichen Binnenmarktes möglichst nahe kommen. Die Grundfreiheiten des Binnenmarktes sind Vorraussetzung, um dieses Ziel zu erreichen. Diese wiederum setzten Berufs- und Vereinigungsfreiheit, Vertrags- und Wettbewerbsfreiheit sowie Gleichbehandlung der Marktbürger voraus. Der Binnenmarkt definiert sich nach Art. 14 Abs. 2 EGV als „Raum ohne Binnengrenzen, in dem freier Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags gewährleistet ist.“.
Um diese Binnenmarktziele zu erreichen, müssen den europäischen Unternehmen Gesellschaftsformen zur Verfügung gestellt werden, die eine Bündelung europäischen Wirtschaftspotentials durch Konzentrations- und Fusionsmaßnahmen ermöglichen. Erst duch den Übergang von der nationalen rechtlichen Dimension in eine supranationale rechtliche Dimension (Societas Europaea) wird der Vollzug des Binnenmarktes auf rechtlicher und wirtschaftlicher Ebene ermöglicht.
Ein weiteres Ziel der Europäischen Union ist die Stärkung der Konkurrenzfähigkeit europäischer Unternehmen. In Zeiten der Globalisierung müssen europäische Unternehmen mit amerikanischen und japanischen sowie anderen asiatischen Konzernen weltweit konkurrieren können. Kleine nationale Unternehmen haben gegenüber multinationalen Großunternehmen einen schweren Stand. Für nationale europäische Unternehmen war es bisher schwierig, sich über die Staatsgrenzen hinweg zusammenzuschließen. Was jedoch Kapitalstärke und die Möglichkeit von Investitionen in Zukunftstechnologien betrifft, so nehmen global agierende Großunternehmen auf dem Weltmarkt eine entscheidende Position ein. Schon im Grünbuch der Kommission von 1975 wurde erkannt, dass die Konkurrenzfähigkeit europäischer Unternehmen gegenüber außereuropäischen Unternehmenszusammenschlüssen dringend durch Schaffung einer europäischen Gesellschaftsform verbessert werden müsste. Bei der Konstruktion einer Societas Europaea stand daher auch die Schaffung europäischer Großunternehmen als Gegengewicht zu US-amerikanischen und japanischen Konzernen im Vordergrund.
Die Einführung einer Societas Europaea ermögtlicht es Unternehmen, grenzüberschreitend in Europa tätig zu werden und mit ausländischen Unternehmen zu fusionieren. Die neue Rechtsform präsentiert sich dabei sehr flexibel: Die Gründer können die SE nicht nur mit einem dualistischen oder einem monistischen System der Unternehmensleitung und -kontrolle ausstatten, sondern auch eine Verhandlungslösung über die Arbeitnehmermitbestimmung in der neuen SE erreichen.
Die Arbeitnehmermitbestimmung war die Hauptursache für die fast vierzig Jahre andauernden Streitigkeiten zur Einführung einer SE. Gerade bei der sehr unterschiedlich ausgeprägten Reichweite der Mitbestimmung in den Mitgliedsländern der Europäischen Union. Die oben bereits erwähnte Verhandlungslösung bietet dabei einen flexiblen Kompromiss um die Gründung einer SE mit unterschiedlich mitbestimmten Gründungsgesellschaften zu ermöglichen ohne ein starres Mitbestimmungsniveau konkret vorzuschreiben.
Gang der Untersuchung:
Diese Arbeit befasst sich mit den Auswirkungen auf die Arbeitnehmermitbestimmung auf Unternehmensebene bei Gründung einer Societas Europaea mit deutsch-britischer Beteiligung.
Dabei wurde bewusst eine deutsch-britische Beteiligung gewählt, da die Gegensätze der Systeme der Unternehmensführung und die Unterschiede in der vorherrschenden Arbeitnehmermitbestimmung in den beiden Ländern nicht gravierender ausfallen könnten. In Deutschland ist nach nationalem Recht nur ein dualistisches System mit Vorstand und Aufsichtsrat und in Großbritannien nur ein monistisches System mit Verwaltungsrat vorgesehen. Die Arbeitnehmermitbestimmung ist in Deutschland komplett rechtlich vorgeschrieben und somit in Europa am tiefgreifendsten verankert, wogegen Großbritannien keine rechtliche Mitbestimmung kennt.
Durch Gründung einer Societas Europaea werden nun erstmals die Systemwahl und Verhandlungen über die Arbeitnehmermitbestimmung ermöglicht. Dies ergibt im dargestellten Spannungsfeld interessante Chancen und Hindernisse für die Arbeitnehmermitbestimmung der SE, die in dieser Arbeit behandelt werden sollen.
Dabei wird in Kapitel 2 zunächst die Arbeitnehmerbeteiligung generell und später separat für Deutschland und Großbritannien dargestellt. Kapitel 3 beschäftigt sich mit der Societas Europaea, indem Struktur, Gründungsformen und Verfahren sowie Arbeitnehmermitbestimmung in der SE erläutert werden. Kapitel 4 beschäftigt sich mit den Auswirkungen auf die Arbeitnehmermitbestimmung bei Gründung einer SE mit deutsch-britischer Betiligung, indem Möglichkeiten der Beteiligung bei Gründung einer dualistischen und, im weiteren Verlauf, einer monistischen SE aufgezeigt werden. Das letzte Kapitel stellt schließlich eine kritische Würdigung gewonnener Erkenntnisse dar.
Inhaltsverzeichnis:
| INHALTSVERZEICHNIS | I | |
| ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS | III | |
| 1. | DAS FLAGSCHIFF DES EUROPÄISCHEN GESELLSCHAFTSRECHTS | 1 |
| 2. | ARBEITNEHMERMITBESTIMMUNG | 5 |
| 2.1 | EBENEN DER MITBESTIMMUNG DER ARBEITNEHMER | 5 |
| 2.2 | MITBESTIMMUNG IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | 8 |
| 2.2.1 | Montanmitbestimmungsgesetz | 9 |
| 2.2.2 | Mitbestimmungsergänzungsgesetz | 11 |
| 2.2.3 | Betriebsverfassungsgesetz von 1952 | 12 |
| 2.2.4 | Betriebsverfassungsgesetz von 1972 | 13 |
| 2.2.5 | Drittelbeteiligungsgesetz von 2004 | 14 |
| 2.2.6 | Mitbestimmungsgesetz von 1976 | 14 |
| 2.3 | MITBESTIMMUNG IN GROßBRITANNIEN | 16 |
| 2.3.1 | Bullock-Report | 18 |
| 2.3.2 | White Paper | 19 |
| 3. | SOCIETAS EUROPAEA | 21 |
| 3.1 | BESONDERE STELLUNG DER SOCIETAS EUROPAEA | 22 |
| 3.2 | STRUKTUR DER SOCIETAS EUROPAEA | 24 |
| 3.2.1 | Wesen der Societas Europaea | 24 |
| 3.2.2 | Organisationsverfassung | 24 |
| 3.3 | GRÜNDUNG EINER SOCIETAS EUROPAEA | 25 |
| 3.3.1 | Verschmelzung | 26 |
| 3.3.2 | Holding-SE | 27 |
| 3.3.3 | Tochter-SE | 28 |
| 3.3.4 | Umwandlung | 28 |
| 3.3.5 | SE-Tochtergesellschaft | 29 |
| 3.4 | UNTERNEHMERISCHE ARBEITNEHMERMITBESTIMMUNG | 30 |
| 3.4.1 | Besonderes Verhandlungsgremium | 31 |
| 3.4.2 | Auffangregelung | 36 |
| 4. | GRÜNDUNG EINER SOCIETAS EUROPAEA MIT DEUTSCH-BRITISCHER BETEILIGUNG UND DIE AUSWIRKUNGEN AUF DIE ARBEITNEHMERMITBESTIMMUNG | 40 |
| 4.1 | GRÜNDUNG EINER DUALISTISCHEN SE MIT DEUTSCH-BRITISCHER BETEILIGUNG | 40 |
| 4.1.1 | Nichtzustandekommen oder Abbruch der Verhandlungen zur Arbeitnehmermitbestimmung | 43 |
| 4.1.2 | Erfolgreiche Verhandlungen zur Arbeitnehmermitbestimmung | 45 |
| 4.1.3 | Erfolglose Verhandlungen zur Arbeitnehmermitbestimmung | 46 |
| 4.1.4 | Rigiditäten der Arbeitnehmermitbestimmung | 48 |
| 4.1.4.1 | Perpetuierung der Mitbestimmung bei Verschmelzung | 48 |
| 4.1.4.2 | Vervielfältigung der Mitbestimmung im Konzern bei einer Holding-SE | 50 |
| 4.1.4.3 | Konzernzurechnung in der Tochter-SE | 51 |
| 4.1.4.4 | Bewertung der Arbeitnehmermitbestimmung in einer dualistischen SE | 52 |
| 4.2 | GRÜNDUNG EINER MONISTISCHEN SE MIT DEUTSCH-BRITISCHER BETEILIGUNG | 53 |
| 4.2.1 | Überschießende Beteiligungsrechte im monistischen System | 54 |
| 4.2.2 | Verfassungsrechtliche Bedenken | 55 |
| 4.2.3 | Bestellung von Non-Executive Directors zur Minderung der überschießenden Beteiligungsrechte | 56 |
| 4.2.4 | Bildung von Ausschüssen zur Minderung der überschießenden Beteiligungsrechte | 57 |
| 4.2.5 | Bewertung der Arbeitnehmermitbestimmung in einer monistischen SE | 59 |
| 5. | ARBEITNEHMERMITBESTIMMUNG IN DER SE – UNSICHERHEIT DURCH FLEXIBILITÄT | 61 |
| LITERATURVERZEICHNIS | VI | |
| EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG | XI |
bemisst sich am höchsten maßgeblichen Anteil in den Aufsichts- oder Verwaltungsorganen der beteiligten Gesellschaften vor Eintragung der SE. Falls die Auffangregelung greift, entscheidet das für die betriebliche Mitbestimmung zuständige Vertretungsorgan der Arbeitnehmer über die Sitzverteilung der Arbeitnehmerseite im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan oder über die Art und Weise, in der die Arbeitnehmer der SE Mitglieder für diese Organe empfehlen oder ablehnen können. Maßgeblich dafür sind die jeweiligen Anteile der in den einzelnen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der SE. Bestanden vor der Eintragung der SE in keiner der beteiligten Gesellschaften Vorschriften über die Mitbestimmung, so ist die SE nicht verpflichtet, Regelungen zur unternehmerischen Mitbestimmung [...]
Unternehmensmitbestimmung, bemisst § 35 Abs. 2 S. 2 SEBG die Zahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der SE nach dem höchsten Anteil an Arbeitnehmervertretern, der in den Organen der beteiligten Gesellschaften vor der Eintragung der SE bestanden hat, unabhängig davon, welche Organisationsform die SE aufweist. Auch im Falle einer Gründung durch Umwandlung genießt die Rechtslage der Gründergesellschaften Bestandsschutz. Nach § 35 Abs. 1 SEBG bleibt diejenige Regelung zur Mitbestimmung erhalten, die in der Gesellschaft vor der Umwandlung bestanden hat 96 . Letztendlich kann die Hauptversammlung jeweils die Eintragung der SE davon abhängig machen, dass ihr die zwischen dem zuständigen Leitungsorgan und dem besonderen Verhandlungsgremium der [...]
aufzurunden. § 5 Abs. 2 S. 2 SEBG schreibt weiterhin vor, ein Mitglied für jeden Anteil der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der zehn Prozent der Gesamtanzahl aller Arbeitnehmer oder einen Bruchteil davon beträgt, zu wählen oder zu bestellen. Daraus ergibt sich eine Mindestgröße des besonderen Verhandlungsgremiums von zehn Mitgliedern 86 . Wird die SE durch Verschmelzung gegründet, kommen so viele weitere Mandate hinzu wie erforderlich ist, damit die beteiligten Gesellschaften, die durch Eintragung der SE erlöschen, durch mindestens ein Mitglied vertreten sind (§ 5 Abs. 2 SEBG). Insgesamt darf die Zahl der zusätzlichen Mitglieder aber zwanzig Prozent der normalen Mitglieder nicht überschreiten (§ 5 Abs. 3 SEBG) 87 . Zur Entscheidung, welche Personen dem besonderen Verhandlungsgremium angehören sollen, können die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 2 b SE-RL für die Wahl der Mitglieder in ihrem Hoheitsgebiet vorsehen, dass dem besonderen [...]
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http://www.diplom.de/ean/9783832494056
Arbeit zitieren:
Lange, Tobias August 2005: Auswirkungen auf die Arbeitnehmermitbestimmung auf Unternehmensebene bei Gründung einer Societas Europaea mit deutsch-britischer Beteiligung, Hamburg: Diplomica Verlag
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Mitbestimmung, Europarecht, Verhandlungen, besonderes Verhandlungsgremium, Auffangregelungen



