Auswirkungen des Alterseinkünftegesetzes auf die betriebliche Altersversorgung
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Dirk Martens
- Abgabedatum: März 2005
- Umfang: 68 Seiten
- Dateigröße: 447,0 KB
- Note: 2,0
- Institution / Hochschule: Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik (HWP) Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-8908-3
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-8908-3 P - ISBN (CD) :978-3-8324-8908-3 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Martens, Dirk März 2005: Auswirkungen des Alterseinkünftegesetzes auf die betriebliche Altersversorgung, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Nachgelagerte Besteuerung, Portabilität, Vervielfältigungsregelung, Steuerfreiheit (nach § 3 Nr. 63 EStG), Lohnsteuerpauschalisierung (nach § 40b EStG)
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Diplomarbeit von Dirk Martens
Einleitung:
Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 06.03.2002 war der Gesetzgeber aufgefordert, die Ungleichbehandlung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Beamtenpensionen in Bezug auf die unterschiedliche Besteuerung abzustellen. Der entscheidende Kritikpunkt war, dass die Beamtenpensionen nach § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) voll zu versteuern sind, während die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit ihrem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG versteuert werden.
Der Aufbau der Altersversorgung erfolgt bei den Beamten aus unversteuerten Mitteln und die Pensionen in der Nacherwerbsphase sind nach Abzug eines Versorgungs- und Arbeitnehmerfreibetrages in voller Höhe steuerpflichtig. Die Rente der Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Rentenversicherung setzt sich zu gleichen Teilen aus einem Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zusammen, wobei der Arbeitgeberanteil in der Erwerbsphase nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei ist. Der Arbeitnehmeranteil ist grundsätzlich mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern, kann aber dennoch teilweise als Sonderausgabe steuerlich berücksichtigt werden. Obwohl also mindestens 50% der Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung aus steuerfreien Einkommen stammen, sind die Rentenzahlungen in der Nacherwerbsphase nur mit einem Ertragsanteil von bisher 27% (bei einem Renteneintrittsalter von 65 Jahren), ab 2005 mit 18%, zu versteuern.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil gefordert, dass bei der Neuregelung „die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen [sind], dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird“ (Korrespondenzprinzip).
Der Gesetzgeber wurde verpflichtet bis spätestens zum 01.01.2005 die Besteuerung neu zu regeln, so dass eine Gleichbehandlung aller Versorgungsempfänger gemäß Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet ist.
Durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG) vom 05.07.2004 kommt der Gesetzgeber dieser Verpflichtung nach. Das Gesetz, dass in weiten Teilen auf den Empfehlungen einer Expertenkommission („Rürup-Kommission“) vom 17.03.2003 basiert, sieht vor, dass alle Einkünfte in der Rentenphase zukünftig nachgelagert besteuert werden und die Beiträge der Anwartschaftsphase von der Einkommensteuer schrittweise freigestellt werden.
Gleichzeitig hat der Gesetzgeber mit dem AltEinkG auch die steuerlichen Rahmenbedingungen für die private und betriebliche Altersversorgung neu geregelt.
Die wesentlichen Schwerpunkte des Gesetzes sind:
- Übergang zur nachgelagerten Besteuerung, d.h., Altersvorsorgeaufwendungen werden angemessen steuerlich freigestellt und Alterseinkünfte werden regulär besteuert.
- Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen entfällt ab dem 01.01.2005 (Sonderausgabenabzug, Steuerfreiheit der Erträge bei längerer Laufzeit ).
- Beiträge zu Leibrentenversicherungen ( gesetzliche Rentenversicherung, berufs-ständische Versorgung und privat kapitalgedeckte Leibrentenversicherungen) sind als Sonderausgaben beschränkt abziehbar.
- Vereinfachung der steuerlichen Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge (Riester-Rente).
- In der betrieblichen Altersversorgung soll längerfristig in allen fünf Durchführungswegen zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen werden.
- Mitnahmemöglichkeit der Betriebsrenten bei Arbeitgeberwechsel wird verbessert (Portabilität).
Das Thema dieser Arbeit beschränkt sich auf die Auswirkungen des AltEinkG auf die Zusatzversorgung (2. Schicht) innerhalb des sog. Drei-Schichten-Modells der Rürup-Kommission. Im Vordergrund stehen die steuerlichen Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung (bAV). Die nach §§ 10a und 82 ff. EStG geförderte Riesterrente wird von mir nur im Rahmen der bAV in Kapitel 3.3 behandelt. Die umfangreichen Veränderungen durch das AltEinkG innerhalb der Basisversorgung (z. B. die Einführung der privaten kapitalgedeckten „Rürup“-Rentenversicherung oder die Veränderungen beim Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen) sowie bei den Kapitalanlage-produkten sind nicht Gegenstand dieser Arbeit. Es ist auch nicht Gegenstand dieser Arbeit, die jeweiligen Vor- und Nachteile der einzelnen Durchführungswege der bAV gegen die Möglichkeiten der anderen Versorgungsformen abzuwägen. Dies würde eine individuelle Betrachtung der Einkommenssituation des jeweiligen Arbeitnehmers voraussetzen.
Inhalt dieser Arbeit ist es, die wesentlichen Änderungen durch das AltEinkG in der betrieblichen Altersversorgung darzustellen. Die Literatur, die ich für diese Arbeit verwendet habe, besteht aufgrund der Aktualität des Themas zum überwiegenden Teil aus ausgewählten Fachaufsätzen und den aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen. In Kapitel 2 werden die verschiedenen Durchführungswege der bAV kurz dargestellt, um dann in den Kapiteln 3 und 4 auf die Neuerungen bei der Steuerfreiheit und der Pauschalbesteuerung von Beiträgen in die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung einzugehen. Während sich die Kapitel 5, 6 und 7 mit den Änderungen bei Übertragung von Betriebsrentenanwartschaften und dem Aufbau einer kapitalgedeckten bAV durch Abfindungszahlungen nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses beschäftigen, zeigt Kapitel 8 noch einmal die Möglichkeiten der Besteuerung der Versorgungsleistungen aus den verschiedenen Durchführungswegen der bAV auf.
Auszug aus dem Gutachten zu dieser Diplomarbeit:
"Die Arbeit ist klar und problembezogen gegliedert. Das Literaturverzeichnis umfasst die neueste Literatur. Die Ausführungen beinhalten auf ansprechendem Niveau den Stand der gegenwärtigen Diskussion und sind gut lesbar. Insofern erfüllt die Arbeit alle Anforderungen in vorbildlicher Weise, die an eine Diplomarbeit zu stellen sind. Als besonders geglückt erscheinen die Passagen der Arbeit, in denen unterschiedliche Auffassungen in Detailfragen gegenüber gestellt werden. Auch sind die zahlreich genannten Beispiele hilfreich zum Verständnis. Geschickt ist auch die Aufteilung von Haupt- und Nebengedanken durch die Anreicherung der Fußnoten".
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | II | |
| Abkürzungsverzeichnis | V | |
| Darstellungsverzeichnis | VII | |
| 1. | Einleitung | 1 |
| 2. | Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung | 4 |
| 3. | Die Neuregelung der Steuervergünstigungen bei Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds | 4 |
| 3.1 | Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG n. F. für die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung | 5 |
| 3.2 | Änderung bei der Beschränkung des steuerfreien Beitragsvolumens | 11 |
| 3.3 | Verzicht auf die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit durch den Arbeitnehmer („Riester“-Förderung) | 15 |
| 4. | Möglichkeiten der Lohnsteuerpauschalierung ab 2005 | 18 |
| 4.1 | Lohnsteuerpauschalierung im Bereich der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung | 18 |
| 4.2 | Pauschalbesteuerung bei der umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung | 19 |
| 4.3 | Übergangsregelungen für bestehende Verträge | 19 |
| 4.3.1 | Pauschalbesteuerung von Zuwendungen an eine Pensionskasse | 20 |
| 4.3.2 | Pauschalbesteuerung von Beiträgen an eine Direktversicherung | 21 |
| 5. | Vervielfältigungsregelung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses | 24 |
| 5.1 | Steuerfreie Vervielfältigungsregelung nach § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG n. F | 24 |
| 5.2 | Vervielfältigungsmöglichkeit bei Pauschalversteuerung nach § 40b Abs. 2 Satz 3 EStG a. F | 26 |
| 6. | Mitnahme der betrieblichen Altersversorgung bei Arbeitgeberwechsel (Portabilität) | 28 |
| 6.1 | Übertragung durch einvernehmliche Vereinbahrung | 29 |
| 6.1.1 | Übernahme der Versorgungszusage vom neuen Arbeitgeber | 29 |
| 6.1.2 | Übertragung des Wertes der Anwartschaft auf den neuen Arbeitgeber | 30 |
| 6.2 | Rechtsanspruch auf Übertragung des Übertragungswertes | 31 |
| 6.3 | Ermittlung des Übertragungswertes | 33 |
| 6.4 | Steuerrechtliche Begleitung der Portabilität | 34 |
| 6.5 | Neuregelung des Auskunftsanspruches des Arbeitnehmers | 38 |
| 7. | Neuregelung der Abfindungsmöglichkeiten von Anwartschaften | 39 |
| 8. | Besteuerung der Versorgungsleistungen | 41 |
| 8.1 | Versorgungsleistungen aus Direktzusage und Unterstützungskasse | 42 |
| 8.2 | Versorgungsleistungen aus Pensionskassen, Pensionsfonds, und Direktversicherungen | 43 |
| 9. | Schlussbetrachtung | 45 |
| Anhang | VIII | |
| Literaturverzeichnis | XII | |
| Eidesstattliche Erklärung | XX |
Die Möglichkeit der einvernehmlichen Übertragung des Wertes der Anwartschaft ist mit dem § 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG n. F. neu eingeführt worden. In diesem Fall übernimmt der neue Arbeitgeber nicht die Zusage des alten Arbeitgebers, sondern er erhält vom bisherigen Arbeitgeber den Übertragungswert, womit er mit schuldbefreiender Wirkung die unverfallbare Anwartschaft übernimmt und damit eine neue Zusage erteilt. Durch die vollständige Übertragung des Übertragungswertes erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers ( § 4 Abs. 6 BetrAVG n. F. ). Die Höhe des Übertragungswertes ist grundsätzlich nicht begrenzt. Der neue Arbeitgeber kann frei wählen, in welchem Leistungsplan er den Übertragungswert verwenden wird. Die neue Anwartschaft ist sofort unverfallbar und damit insolvenzgeschützt, denn nach § 4 Abs. 2 BetrAVG n. F. gelten für sie die Regelungen der Entgeltumwandlung. Sollte der Arbeitnehmer mit den Änderungen seines Leistungsplans bei seinem neuen Arbeitgeber nicht einverstanden sein, so kann er die Übertragung seiner unverfallbaren Anwartschaft verhindern, indem er seine Zustimmung verweigert. In diesem Fall verbleibt seine Anwartschaft bei dem ehemaligen [...]
Wie schon bisher kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnis zwischen den Beteiligten die Übernahme der Zusage vereinbart werden ( § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG n. F. ). Mit dem neu verwendeten Begriff „Zusage“ ist nach Absicht des Gesetzgebers nach wie vor eine unverfallbare Anwartschaft gemeint.78 Der neue Arbeitgeber übernimmt die Zusage, wie sie vom ehemaligen Arbeitgeber gegeben wurde. Diese Übernahme hat für den ehemaligen Arbeitgeber eine befreiende Wirkung ( schuldbefreiende Übernahme nach § 414 ff. BGB ), d.h., der neue Arbeitgeber ist inhaltlich voll an die alte Zusage gebunden ( eine wertgleiche Übernahme wäre in diesem Fall nicht ausreichend ). Der neue ArbG könnte allerdings einen anderen Durchführungsweg wählen, unter der Bedingung, dass der Leistungsinhalt der Zusage nicht geändert wird. Die Übernahme setzt keinen Kapitalfluss voraus. Es besteht keine [...]
In heutiger Zeit weisen die Erwerbsbiographien der Arbeitnehmer in vielen Fällen mindestens einen Arbeitsplatzwechsel auf. Die Folge davon ist, dass der Aufbau einer durchgängigen betrieblichen Altersversorgung nicht mehr möglich ist und die Arbeitnehmer häufig Anwartschaften aus kurzen Zeiträumen mit relativ geringen späteren Versorgungsleistungen erwerben. Bei rein arbeitgeberfinanzierten bAV kann unter Umständen der Anspruch auf eine spätere Betriebsrente durch den Arbeitsplatzwechsel verloren gehen. Die Entscheidung, welche Art der Altersvorsorge gewählt wird ( privat oder betrieblich ), hängt auch davon ab, ob sich die Vorsorge geänderten Lebensbedingungen anpassen lässt ( z. B. weiterer Aufbau der Altersversorgung unabhängig vom Arbeitsentgeltbezug bei Krankheit, Elternzeit oder Arbeitsplatzverlust bzw. -wechsel ). Um die betriebliche Altersversorgung unter diesem Aspekt flexibler und attraktiver zu machen, vergleichbar der privaten Vorsorge, hat der Gesetzgeber gehandelt. Er hat auf die geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen mit den daraus resultierenden neuen Erwerbsbiographien reagiert und mit dem AltEinkG die noch bestehenden Hemmnisse beim Aufbau einer bAV beseitigt. Der Gesetzgeber hat die Mitnahmemöglichkeiten, die im Betriebsrentengesetz geregelt sind, verbessert, so dass es in Zukunft für den ArbN problemlos möglich sein wird, bestehende Betriebsrentenanwartschaften zu einem neuen Arbeitgeber mitzunehmen ( Portabilität ). Gleichzeitig wurden die Abfindungsmöglichkeiten von Betriebsrenten eingeschränkt. Insgesamt soll hiermit der Zerstückelung der Ansprüche entgegengewirkt werden.74 Bei der Entgeltumwandlung und der Finanzierung durch Eigenbeiträge ist es mit Einführung des AltEinkG möglich bei bestehendem Arbeitsverhältnis auch in Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, weiterhin den Aufbau der bAV fortzuführen ( § 1a Abs. 4 BetrAVG n. F. ).75 Die Verbesserung der Portabilität wird insbesondere durch die Änderungen des § 4 BetrAVG n. F. erreicht. In dieser Vorschrift werden die Möglichkeiten der Übertragung von Versorgungsverpflichtungen und Versorgungsanwartschaften bei Beendigung eines [...]
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783832489083
Arbeit zitieren:
Martens, Dirk März 2005: Auswirkungen des Alterseinkünftegesetzes auf die betriebliche Altersversorgung, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Nachgelagerte Besteuerung, Portabilität, Vervielfältigungsregelung, Steuerfreiheit (nach § 3 Nr. 63 EStG), Lohnsteuerpauschalisierung (nach § 40b EStG)



