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Die Auswirkungen der neuen Abgeltungssteuer auf die Steuerbelastung von Kapitalanlegern

Eine kritische Betrachtung mit Beispielrechnungen

Die Auswirkungen der neuen Abgeltungssteuer auf die Steuerbelastung von Kapitalanlegern
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Ulrich Kleining
  • Abgabedatum: Januar 2008
  • Umfang: 103 Seiten
  • Dateigröße: 527,0 KB
  • Note: 2,3
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Gelsenkirchen Deutschland
  • Originaltitel: Die Auswirkungen der neuen Abgeltungssteuer auf die Steuerbelastung von Kapitalanlegern und Gestaltungshinweise. Eine kritische Betrachtung mit Beispielrechnungen
  • Bibliografie: ca. 14
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-0852-7
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Kleining, Ulrich Januar 2008: Die Auswirkungen der neuen Abgeltungssteuer auf die Steuerbelastung von Kapitalanlegern, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Abgeltungssteuer, Kapitalvermögen, Kapitalanleger, Berechnungsbeispiele, Steuerbelastung

Diplomarbeit von Ulrich Kleining

Problemstellung:

Kapitaleinkünfte wurden bisher im Rahmen der Einkommensteuererklärung über den § 20 EStG veranlagt und letztlich besteuert. In der Vergangenheit hat dies immer wieder zu Unklarheiten und Problemen zwischen Steuerzahlern, Verwaltung und Finanzgerichten geführt.

Im Rahmen des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 wurde daher mit dem § 32d EStG ein gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen geschaffen. Demnach beträgt die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Abs. 8 fallen 25 %.

Außerdem soll durch die Einführung einer Abgeltungssteuer der Verwaltungsaufwand erheblich minimiert werden. So müssen z. B. für die Einkommensteuererklärung 2006 die Anlagen für inländische Einkünfte im Kalenderjahr 2006, die Anlage für ausländische Einkünfte und Steuern, die Anlage für Einkünfte aus Kapitalvermögen und die Kapitalertragsteuer Anmeldung 2007 jeweils gesondert ausgefüllt und beigefügt werden. Durch die Einführung einer Abgeltungssteuer wird die Steuer pauschal mit 25 % abgegolten und einige Anlagen sind überflüssig.

Deutschland ist in Bezug auf die Abgeltungssteuer ein Neuling im internationalen Vergleich. In der Mehrzahl der europäischen Nachbarländer ist die Abgeltungssteuer bereits eingeführt. Es gibt jedoch kaum empirisches Material, das die Auswirkungen der Abgeltungssteuer sowohl gesamtwirtschaftlich als auch für den einzelnen Kapitalanleger konkret belegen kann.

Das Problem ist demnach das fehlende Wissen, wie sich die Abgeltungssteuer in der Zukunft ab dem 01.01.2009 auswirken wird. Hier setzt diese Arbeit an.

Gang der Untersuchung:

Das Ziel der Arbeit ist es einen Überblick darüber zu bekommen, welche Auswirkungen die neue Gesetzgebung in der Praxis für den einzelnen Kapitalanleger erwarten lässt. Dabei werden an konkreten Berechnungsbeispielen verschiedene mögliche Fallkonstellationen durchgespielt und im Rahmen eines Vergleichs zwischen alter und neuer Gesetzgebung kritisch angewandt, analysiert und verglichen.

Weiterhin ist ein Ziel der Diplomarbeit, die Erklärungsansätze und Beweggründe aus steuerpolitischer Sicht zur Einführung einer Abgeltungssteuer zu beleuchten. Es soll gezeigt werden, warum die Abgeltungssteuer so ausgestaltet wurde, wie im Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 definiert.

Die folgenden Fragestellungen werden im Hinblick auf die Analyse der Abgeltungssteuer untersucht:

Wie ist es zu dieser Gesetzgebung und Ausformulierung des Gesetzestextes gekommen?

Hätte man Sie auch anders ausgestalten können? Wenn ja, wie?

Welche Hindernisse standen der Einführung der Abgeltungssteuer entgegen?

Warum hat sich die Große Koalition am Ende dann doch durchgesetzt?

Welche Auswirkungen wird die Abgeltungssteuer gesamtwirtschaftlich voraussichtlich haben?

Hat sie wirklich die positiven Eigenschaften, die Ihr vom Gesetzgeber zugedacht sind?

Wird das Steuersystem durch die Abgeltungssteuer vereinfacht?

Im zweiten Kapitel soll nun zunächst der gegenwärtige Stand der Besteuerung von Kapitaleinkünften dargestellt werden.

Inhaltsverzeichnis:

Inhaltsverzeichnis I
Abkürzungsverzeichnis II
Abbildungsverzeichnis III
1. Einleitung 1
1.1 Ausgangssituation und Problemstellung 1
1.2 Ziel der Arbeit 1
2. Zum gegenwärtigen Stand der Besteuerung von Kapitaleinkünften 3
2.1 Allgemeine Rechtsgrundlagen 3
2.2 Zum Begriff Einkünfte aus Kapitalvermögen 5
2.3 Probleme beim gegenwärtigen Stand der Besteuerung 9
3. Die neue Abgeltungssteuer 10
3.1 Überblick zur Unternehmenssteuerreform 2008 10
3.2 Übersicht zu den Änderungen des § 20 EStG.. 12
3.3 Überblick zur neuen Vorschrift des § 32d EstG 13
3.4 Überblick und Erklärung der einzelnen Vorschriften 15
3.5 Gestaltungsprobleme aus der Sicht der Opposition 23
3.6 Gestaltungskonsequenzen aus Bankensicht 26
3.7 Gestaltungsalternativen aus Anlegersicht 29
4. Praktische Konsequenzen der Abgeltungssteuer 30
4.1 Allgemeine Auswirkungen in der Praxis 30
4.2 Einkünfte aus Kapitalvermögen außerhalb des § 20 Abs. 8 EstG 33
4.2.1 Grundzüge der Besteuerung 33
4.2.2 Berechnungsbeispiele 34
4.2.3 Kritische Betrachtung 37
4.3 Kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte 38
4.3.1 Grundzüge der Besteuerung 38
4.3.2 Berechnungsbeispiel 40
4.3.3 Kritische Betrachtung 42
4.4 Steuerfestsetzung im Rahmen der Einkommensteuererklärung .43
4.4.1 Grundzüge der Besteuerung 43
4.4.2 Berechnungsbeispiel 45
4.4.3 Kritische Betrachtung 46
4.5 Die Berücksichtigung ausländischer Steuern 47
4.5.1 Grundzüge der Besteuerung 47
4.5.2 Berechnungsbeispiele 48
4.5.3 Kritische Betrachtung 51
4.6 Günstigerprüfung 52
4.6.1 Grundzüge der Besteuerung 52
4.6.2 Berechnungsbeispiele 53
4.6.3 Kritische Betrachtung 55
5. Zusammenfassung und Fazit 57
Literaturverzeichnis 60
Anhang 62

Textprobe:

Kapitel 3.6, Gestaltungskonsequenzen aus Bankensicht:

Durch die Einführung der Abgeltungssteuer soll die sogenannte Jahresbescheinigung nach § 24c EStG entfallen. Eine Jahresbescheinigung ist nach derzeitigem Stand letztmals für den Veranlagungszeitraum 2008 auszustellen (§ 52a Abs. 12 EStG-E). Für die inländischen Depotbanken ergeben sich durch Wegfall des § 24c EStG allerdings keine Erleichterungen hinsichtlich ihrer (Informations-) pflichten. Der Fokus der Anleger wird sich nach Abschaffung der Jahresbescheinigung noch stärker auf die Erträgnisaufstellungen richten. Die Depotbanken müssen sich zudem mit für sie zum Teil neuartigen Sachverhalten befassen.

Unter Berücksichtigung der Abgeltungssteuer ist ein Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf ausländische Dividenden sowie bei Veräußerung von Aktien, Zertifikaten und Schuldverschreibungen sicherzustellen. Die Depotbanken benötigen zudem detailliertere Informationen über ihre Kunden, zum Beispiel hinsichtlich der Religionszugehörigkeit.

Weiterhin brauchen die Depotbanken Informationen, seit welchem Zeitpunkt der Steuerpflichtige die Anlage hält, um so eine Differenzierung zwischen Alt- und Neufällen sicherzustellen. Daher müssen die Anschaffungsdaten bei einem Depotübertrag im Inland der aufnehmenden Depotbank von der abgebenden Depotbank mitgeteilt werden. Im Fall eines inländischen Depotübertrags muss von der abgebenden Depotbank sichergestellt werden, dass ein adäquater Informationsfluss zur aufnehmenden inländischen Depotbank stattfinden kann.

Im Fall einer abgebenden ausländischen Depotbank mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens kann der Steuerpflichtige den Nachweis der Anschaffungsdaten gegenüber der aufnehmenden inländischen Depotbank dagegen nur durch eine Bescheinigung des ausländischen Instituts führen. Können keine Anschaffungskosten nachgewiesen werden, kommt eine Ersatzbemessungsgrundlage von 30 % der Einnahmen aus Veräußerung oder Einlösung (§ 43a Abs. 2 EStG-E) zur Anwendung.

Die Regelung ist vor dem Hintergrund der Abgeltungssteuer erforderlich. Weiterhin ist nachvollziehbar, dass beim Wechsel von einer ausländischen Depotbank zu einer inländischen Depotbank den Steuerpflichtigen bestimmte Nachweispflichten treffen. Warum ein Nachweis allerdings nur bei Depotbanken der EU und EWR möglich sein soll, ist nicht nachvollziehbar.

Der nach geltendem Recht geführte Stückzinstopf muss zu zwei sogenannten Verlustverrechnungstöpfen (für Veräußerungsgewinne beziehungsweise -verluste aus Aktien sowie andere Einkünfte aus Kapitalvermögen) erweitert werden, die im Gegensatz zum Stückzinstopf über das Kalenderjahresende weitergeführt werden müssen, bis der Kunde einen Antrag auf Bescheinigung der Verluste stellt (§ 43a Abs. 3 EStG-E).

Die Depotbanken müssen in der Lage sein, auf Antrag ihrer Kunden Bescheinigungen nach amtlichem Muster über nicht im Rahmen des Verlustverrechnungstopfes ausgeglichene Verluste auszustellen und gleichzeitig den betreffenden Verlustverrechnungstopf auf 0 zu stellen. Diese Bescheinigung ist von großer Bedeutung, da ansonsten eine Verrechnung mit Kapitalerträgen, die dem Abgeltungssteuersatz, aber nicht dem allgemeinen Steuerabzug unterliegen, im Rahmen der Veranlagung für den Steuerpflichtigen nicht möglich ist.

Die Voraussetzung einer Bescheinigung der Verluste soll der Missbrauchsvermeidung dienen und eine doppelte Berücksichtigung von Verlusten vermeiden. Neu für inländische Depotbanken ist auch die Pflicht zur Mitteilung der regionalen Verteilung des Steueraufkommens nach Postleitzahlen der Finanzbehörden (Artikel 10 des Unternehmenssteuerreformgesetztes 2008 („Änderung des Zerlegungsgesetzes“).

Die Kreditinstitute müssen ab Geltung der Abgeltungssteuer viele neue Sachverhalte und Anforderungen verarbeiten können. Dies erfordert eine umfangreiche und rechtzeitige Anpassung der vorhandenen EDV-Systeme, damit die inländischen Depotbanken den neuen Pflichten ab dem 01.01.2009 gerecht werden können. Die neuerlichen EDV-Umstellungen sind vor dem Hintergrund zu würdigen, dass erst in den letzten Jahren mit hohem konzeptionellem, personellem, zeitlichem und finanziellem Aufwand die EDV-Systeme an die Anforderungen der Jahresbescheinigung angepasst wurden.

Ein Prozess, der auch zurzeit noch nicht abgeschlossen ist, da immer wieder Anpassungen an die Änderung der Rechtsprechung und Meinung der Finanzverwaltung notwendig sind.

Erst die konkrete Umsetzung der Vorgaben der gesetzlichen Abgeltungssteuer wird dabei zeigen können, welche neuen Problemfelder die Abgeltungssteuer für die Banken mit sich bringen wird (zum Beispiel hinsichtlich der konkreten Führung der Verlustverrechnungstöpfe und der einhergehenden Berücksichtigung von Gewinnen und Verlusten, der notwendigen Datenübertragungen, der Erfassung von steuerpflichtigen Sachverhalten, etc.).

Ein praktisches Problem, das sich schon jetzt abzeichnet, ist die Frage, wie inländische Depotbanken unter Geltung des Zuflussprinzips bei einer Abführung der Abgeltungssteuer auf vereinnahmte Optionsprämien ein Gegengeschäft (Glattstellungsgeschäft) berücksichtigen sollen. Hier ergibt sich die Frage, ob eine nachträgliche Korrektur erfolgen soll oder ob das Glattstellungsgeschäft nur durch den Verlustverrechnungstopf berücksichtigt wird (mit gegebenenfalls „Option“ des Steuerpflichtigen zur Veranlagung).

Eine weitere Problematik ergibt sich für die Kreditinstitute durch den automatisierten Abruf von Kontoinformationen nach der Vorschrift des § 93b AO.

Nach der Vorschrift des § 93b Abs. 1 AO haben Kreditinstitute die nach § 24c Abs. 1 des Kreditwesengesetzes zu führende Datei auch für Abrufe nach § 93 Abs. 7 und 8 AO zu führen. In § 93b Abs. 2 AO wird bestimmt, dass das Bundeszentralamt für Steuern auf Ersuchen der für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach Absatz 1 zu führenden Dateien im automatisierten Verfahren abrufen und sie an die ersuchende Finanzbehörde übermitteln darf.

Die Abbildung im Anhang - XXIII - gibt einen Überblick zur Neuregelung des Kontenabrufs nach der Unternehmenssteuerreform 2008.

Im folgenden Abschnitt sollen nun die Gestaltungsalternativen aus Anlegersicht dargestellt werden.

Arbeit zitieren:
Kleining, Ulrich Januar 2008: Die Auswirkungen der neuen Abgeltungssteuer auf die Steuerbelastung von Kapitalanlegern, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Abgeltungssteuer, Kapitalvermögen, Kapitalanleger, Berechnungsbeispiele, Steuerbelastung

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