Ausgewählte Unterschiede in der Behandlung von Rückstellungen und Verbindlichkeiten nach IAS/IFRS und HGB unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die latenten Steuern
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Lyubka Peschke
- Abgabedatum: Dezember 2004
- Umfang: 87 Seiten
- Dateigröße: 545,3 KB
- Note: 2,3
- Institution / Hochschule: Fachhochschule Osnabrück Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-8656-3
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-8656-3 P - ISBN (CD) :978-3-8324-8656-3 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Peschke, Lyubka Dezember 2004: Ausgewählte Unterschiede in der Behandlung von Rückstellungen und Verbindlichkeiten nach IAS/IFRS und HGB unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die latenten Steuern, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Bilanzierung, Bilanzen, Passivposten, Rechnungslegungsstandards, international
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Diplomarbeit von Lyubka Peschke
Problemstellung „Accounting is often referred to as the language of business”.
Mit dieser Aussage weisen Mueller/Gernon/Meek der Rechnungslegung eine entscheidende Funktion im Wirtschaftsleben zu: sie dient als Kommunikationsmittel. Damit die Wirtschaftssubjekte und Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr untereinander Informationen austauschen können, müssen sie eine gemeinsame Sprache sprechen. Dieses Erfordernis hatte man in der Europäischen Gemeinschaft (EG) erkannt, und im Rahmen der Harmonisierung des Gesellschaftsrechts die 4., 7. und 8. EG-Richtlinie verabschiedet. Die Richtlinien wurden in Deutschland durch das Bilanzrichtlinien-Gesetz vom 19.12.1985 in nationales Recht umgesetzt. Mit ihrer Hilfe konnte eine Verbesserung der Vergleichbarkeit der externen Rechnungslegung in den EU-Staaten erreicht werden. Dadurch gewinnt die internationale Rechnungslegung immer stärker an Bedeutung. Die Gründe für diese Entwicklung sind zahlreich. Als erstes Unternehmen wurde 1993 die damalige Daimler Benz AG an der New Yorker Börse notiert. Da der handelsrechtliche Konzernabschluss von der amerikanischen Börsenaufsichtsbehörde nicht anerkannt wurde, musste ein Konzernabschluss nach den amerikanischen Vorschriften – US-GAAP – aufgestellt werden.
Mit der stark zunehmenden Globalisierung der Weltwirtschaft werden immer mehr globalisierte und einheitliche Rechnungslegungsstandards erforderlich. Die Nachfrage nach transparenten und vergleichbaren Jahresabschlüssen ist stark gewachsen. Je nach Land und Behörde werden hierfür entweder die International Accounting Standards (IAS) und/oder die United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) akzeptiert.
Auf diese Entwicklungen hat der deutsche Gesetzgeber reagiert, indem mit dem KapAEG ein neuer § 292a in das HGB eingefügt wurde. Danach dürfen börsennotierte Mutterunternehmen Konzernabschlüsse nach internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS, US-GAAP) erstellen bei Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines HGB-Konzernabschlusses (befristet bis 31.12.2004). Allerdings führt die Bilanzierung nach internationalen Regeln zu dem ständigen Erfordernis, die einzelnen neu veröffentlichten Vorschriften auf Abweichungen zu den EU-Richtlinien und zum HGB zu untersuchen. Im Rahmen des sog. Core Set of Standards sind viele IAS geändert oder neu geschaffen worden. In diesem Zusammenhang wurde auch die Rückstellungsbilanzierung grundlegend überarbeitet: Ergebnis ist der im Juli 1998 vom IASC verabschiedete und im September 1998 veröffentlichte IAS 37 „Provisions, Contingent Liabilities and Contingent Assets“, der seit dem 1. Juli 1999 in Kraft ist. IAS 37 hat eine besondere Relevanz, da die Rückstellungen aufgrund ihrer Eigenschaften und Bedeutung zu den meistdiskutierten Bilanzpositionen gehören. Vor diesem Hintergrund ist es das Ziel dieser Arbeit, die Unterschiede in der Bilanzierung von Rückstellungen sowie Verbindlichkeiten nach HGB und IAS herauszuarbeiten.
Inhaltsverzeichnis:
| Abkürzungsverzeichnis | IV | |
| 1. | Einführung | 1 |
| 1.1 | Problemstellung | 1 |
| 1.2 | Verlauf der Arbeit | 2 |
| 2. | Die Bilanzierung der Rückstellungen im Vergleich nach HGB und IAS | 3 |
| 2.1 | HGB | 3 |
| 2.1.1 | Definition der Rückstellungen | 3 |
| 2.1.2 | Rückstellungsbildung aus statischer und dynamischer Sicht | 5 |
| 2.2 | IAS - der Begriff der Rückstellungen (provisions) | 6 |
| 2.3 | Ansatz von Rückstellungen | 7 |
| 2.3.1 | Passivierungsvoraussetzungen nach HGB | 7 |
| 2.3.1.1 | Der Ansatz von Verbindlichkeitsrückstellungen | 8 |
| 2.3.1.2 | Der Ansatz von Aufwandsrückstellungen | 10 |
| 2.3.1.3 | Der Ansatz von Drohverlustrückstellungen | 12 |
| 2.3.2 | Passivierungsvoraussetzungen nach IAS | 14 |
| 2.3.2.1 | Gegenwärtige Verpflichtung | 15 |
| 2.3.2.2 | Resultat aus vergangenen Ereignissen | 16 |
| 2.3.2.3 | Außenverpflichtung | 17 |
| 2.3.2.4 | Wahrscheinlicher Nutzenabfluss | 18 |
| 2.3.2.5 | Schätzung des Verpflichtungsbetrags | 19 |
| 2.4 | Abgrenzung der Rückstellungen von den Verbindlichkeiten | 20 |
| 2.5 | Abgrenzung von den Eventualschulden (contingent liabilities) | 20 |
| 2.6 | Die Bewertung von Rückstellungen im Vergleich | 22 |
| 2.6.1 | HGB - vernünftige kaufmännische Beurteilung | 22 |
| 2.6.2 | Die in die Bewertung von Rückstellungen einzubeziehenden Aufwendungen und Erträge | 24 |
| 2.6.3 | IAS - Best Estimate | 27 |
| 2.6.3.1 | Zugangsbewertung | 27 |
| 2.6.3.2 | Folgebewertung | 31 |
| 2.7 | Die Bildung, Inanspruchnahme und Auflösung von Rückstellungen | 32 |
| 2.7.1 | HGB | 32 |
| 2.7.2 | IAS | 34 |
| 2.8 | Ausweis und Erläuterung von Rückstellungen | 35 |
| 3. | Grundlagen der Bilanzierung von Verbindlichkeiten nach HGB und IAS/IFRS | 37 |
| 3.1 | Begriff und Arten von Verbindlichkeiten | 37 |
| 3.1.1 | Definition nach HGB | 37 |
| 3.1.2 | Definition nach IAS 37 (liability) | 39 |
| 3.2 | Der Ansatz von Verbindlichkeiten | 40 |
| 3.2.1 | Grundsätze für den Ansatz von Verbindlichkeiten nach HGB | 40 |
| 3.2.1.1 | Gegenwärtige Verpflichtung | 43 |
| 3.2.1.2 | Wirtschaftliche Belastung | 44 |
| 3.2.1.3 | Quantifizierbarkeit | 44 |
| 3.2.2 | Der Ansatz antizipativer passivischer Rechnungsabgrenzungsposten | 44 |
| 3.2.3 | Ansatzkriterien für Verbindlichkeiten nach IAS/IFRS | 45 |
| 3.3 | Allgemeine Bewertungsregeln für Verbindlichkeiten nach HGB | 47 |
| 3.3.1 | Erstbewertung | 47 |
| 3.3.2 | Folgebewertung | 49 |
| 3.3.3 | Die Bewertung von Sachleistungsverpflichtungen | 50 |
| 3.3.4 | Bilanzierungsweise bei geringerem Auszahlungsbetrag | 50 |
| 3.3.5 | Bilanzierungsweise bei höherem Auszahlungsbetrag | 52 |
| 3.3.6 | Bewertung von Fremdwährungsverbindlichkeiten | 52 |
| 3.4 | Bewertungsvorschriften für Verbindlichkeiten nach IAS | 53 |
| 3.4.1 | Zugangsbewertung | 53 |
| 3.4.2 | Folgebewertung | 55 |
| 3.5 | Der Ausweis und die Erläuterung von Verbindlichkeiten | 55 |
| 3.5.1 | Größenspezifische Gliederung nach HGB | 55 |
| 3.5.2 | Die Angabe der Restlaufzeiten und der Sicherheiten von Verbindlichkeiten | 58 |
| 3.6 | Der Ausweis von Liabilities nach IAS 37 | 59 |
| 3.7 | Abgrenzung von den Eventualschulden nach HGB | 60 |
| 4. | Die Auswirkungen auf die latenten Steuern | 61 |
| 4.1 | Latente Steuern nach HGB - das Timing-Konzept | 64 |
| 4.2 | Latente Steuern nach IAS - das Temporary- Konzept | 68 |
| 4.2.1 | Aktivische latente Steuern | 68 |
| 4.2.2 | Passivische latente Steuern | 69 |
| 5. | Fazit | 73 |
| Literaturverzeichnis | 75 | |
| Eidesstattliche Erklärung: | 81 |
Vorschriften zum Ausweis und zur Erläuterung von Rückstellungen enthält das HGB lediglich für Kapitalgesellschaften. § 266 Abs. 1 und 3 sehen vor, dass mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (i.S.v. § 267 Abs. 2 und 3) die Positionen 1) Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen, 2) Steuerrückstellungen und 3) sonstige Rückstellungen gesondert und in der vorgeschriebenen Reihe in dem Jahresabschluss ausweisen müssen, wobei nach § 285 Nr. 12 die in den Posten „sonstige Rückstellungen“ enthaltenen Rückstellungen im Anhang zu erläutern sind. Kleinen Kapitalgesellschaften (i.S.v. § 267 Abs. 1) ist es nach § 266 Abs. 1 Satz 3 bei der Aufstellung der Bilanz erlaubt, die Rückstellungen zu einem Posten zusammenzufassen, ohne zusätzliche Angaben geben zu müssen.134 Mittelgroße Kapitalgesellschaften dürfen gemäß § 327 Nr. 1 und Nr. 2 bei der Offenlegung ihres Jahresabschlusses im Handelsregister die verschiedenen Rückstellungsarten unter einem [...]
Ist die als Rückstellung passivierte unsichere Verpflichtung zu erfüllen (= Inanspruchnahme), so ist die Rückstellung erfolgsneutral zu verbrauchen. Wenn es nicht mehr wahrscheinlich ist, dass mit der Erfüllung der Verpflichtung ein Ressourcenabfluss mit wirtschaftlichem Nutzen verbunden ist, so ist die Rückstellung nach IAS 37. 59 erfolgswirksam aufzulösen. Die Auflösung ist bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen zu erfassen. Nach IAS 37.61 ist eine Rückstellung nur für Ausgaben zu verbrauchen, für die sie ursprünglich gebildet wurde. Es ist nicht zulässig, eine zu bildende oder zu erhöhende Rückstellung aus Mitteln einer am Bilanzstichtag aufzulösenden Rückstellung zu dotieren. Dies folgt aus dem Grundsatz des Saldierungsverbots von Aufwendungen und Erträgen.132 Fraglich ist, ob das Saldierungsverbot auch für Rückstellungen gilt, die pauschal gebildet wurden.133 [...]
- 38 zur Bildung der Rückstellungen erfüllt, sobald das Unternehmen von der drohenden Verpflichtung erfährt.128 Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften werden aufgrund des Imparitätsprinzips gebildet. Nach dem Wortlaut des § 252 Abs. 1 Nr. 4 sind diese dann zu bilden, wenn das zu dem künftigen Verlust führende Ereignis im Entstehen begriffen ist. In diesem Fall ist das Risiko für das Unternehmen vorhersehbar und nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB besteht eine Rückstellungspflicht. Auch Erkenntnisse über Risiken müssen berücksichtigt werden, die das Unternehmen erst nach dem Abschlussstichtag, aber noch vor der Aufstellung des Jahresabschlusses erlangt, sofern die Risiken bis zum Abschlussstichtag entstanden sind.129 Die Inanspruchnahme einer gebildeten Rückstellung kann aus mehreren Gründen geboten sein. Tritt die durch eine Rückstellung berücksichtigte Verpflichtung oder der durch eine Rückstellung für drohende Verluste antizipierte Verlust tatsächlich ein, so ist die dafür gebildete Rückstellung in Anspruch zu nehmen (zu verbrauchen). Wurde die Rückstellung in ihrer Höhe richtig bemessen, ist sie bei Eintritt des Ereignisses erfolgsneutral aufzulösen. War die Rückstellung zu hoch bemessen, ist der nicht benötigte Teil aufzulösen und in der GuV als Ertrag auszuweisen; wurde sie zu niedrig bemessen, stellt der fehlende Teil Aufwand dar.130 Eine in früheren Jahren gebildete Rückstellung ist nach § 249 Abs. 3 Satz 2 erfolgswirksam, als außerordentlicher oder sonstiger betrieblicher Ertrag aufzulösen, soweit der ursprüngliche Grund dafür entfallen ist. Gewinnt ein Unternehmen z.B. unerwartet ein Prozess, so entsteht für das Unternehmen ein Ertrag in Höhe des für die Möglichkeit einer Prozessniederlage zurückgestellten Betrags. Das Gleiche gilt auch für diejenigen Aufwandsrückstellungen, für deren Bildung ein Wahlrecht besteht. Der Wortlaut des § 249 Abs. 3 Satz 2 HGB weist ausdrücklich darauf hin, dass Rückstellungen nur bei Wegfall der ursprünglichen Gründe erfolgswirksam aufgelöst werden dürfen. Eine Rückstellung ist als Inanspruchnahme erfolgsneutral umzubuchen, wenn eine ungewisse Verpflichtung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach sicher geworden ist. In diesem Fall ist die Rückstellung in eine Verbindlichkeit umzuwandeln.131 [...]
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