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Ausgewählte Rechtsprobleme von Adoption und anderen Formen doppelter Elternschaft

Ausgewählte Rechtsprobleme von Adoption und anderen Formen doppelter Elternschaft
Über dieses Buch
  • Art: Dissertation / Doktorarbeit
  • Autor: Maria Macek
  • Abgabedatum: Februar 2004
  • Umfang: 274 Seiten
  • Dateigröße: 1,4 MB
  • Note: 2,0
  • Institution / Hochschule: Paris-Lodron-Universität Salzburg Österreich
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-7813-1
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-7813-1 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-7813-1 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Macek, Maria Februar 2004: Ausgewählte Rechtsprobleme von Adoption und anderen Formen doppelter Elternschaft, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Kindeswahl, Amtsmissbrauch, Sexueller Missbrauch, Pflegeelternverhältnis, Pflegefamilie

Dissertation / Doktorarbeit von Maria Macek

Zusammenfassung:

Diese Dissertation untersucht bestehende und in Diskussion befindliche Regelungen des Zivilrechts und des Strafrechts im Hinblick auf die besondere und häufige Problematik des sexuellen Missbrauchs und des Amtsmissbrauchs an den vom Gesetzgeber vernachlässigten Kindern aus atypischen Familienverhältnissen, insbesondere den Adoptivverhältnissen, unter Beachtung interdisziplinärer Aspekte, die Problematik unter Berücksichtigung der gentechnischen Möglichkeiten, unter Berücksichtigung internationaler Abkommen und Verträge sowie anhand bekannter Fälle und enthält Lösungsansätze als Anregung zur Diskussion.

Kinder aus atypischen Familienverhältnissen werden häufig in die Rolle des Missbrauchsopfers (z.B. zum Opfer des Missbrauchs elterlicher Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren, Amtsmissbrauch im Fremdunterbringungsverfahren, Missbrauch als Ersatzkind, bis hin zum sexuellen Missbrauch u.a.) gedrängt und setzt sich der Missbrauch am Kind quasi als „Gesetz der Serie“ fast wie eine Erbkrankheit fort. Mittlerweile ist in der Psychologie anerkannt, dass zerrüttete Familienmuster über Generationen hinweg zum sexuellen Missbrauch über Generationen hinweg führen können. Erste Forschungsergebnisse dazu wurden in den USA bereits 1954 von Kaufmann und 1966 von Lustig veröffentlicht. Bis heute haben diese wissenschaftlichen Erkenntnisse weder Einfluss auf die Gesellschaftspolitik noch auf die Rechtswissenschaft genommen.

Bemerkenswert erscheint, dass sich zur Zeit auf internationaler Ebene die juristischen Diskussionen aufgrund der hier erörterten Problematik im Zusammenhang mit dem Adoptionskinderhandel häufen und wird neben psychologischen Aspekten auch im Hinblick darauf das österreichische System der Vertragsadoption untersucht.

Das österreichische Adoptionsrecht wird ausführlich dargestellt und rechtsvergleichend untersucht. Die Problematik und das Internationale Privatrecht bei Auslandsadoptionen werden ebenso erörtert wie das Haager Adoptionsübereinkommen. Untersucht wird weiters die Konformität des österreichische Adoptionsrechts mit der UN-Konvention über die Rechte des Kindes und erfolgt anhand rechtspsychologischer Aspekte eine Prüfung der Vereinbarkeit des geltenden Adoptionsrechts mit den Erfordernissen des Kindeswohls. Die Identitätsproblematik im Zusammenhang mit doppelten Elternschaften wird hier dargestellt und werden Lösungsansätze zur Verbesserung des Kindeswohls bei doppelten Elternschaften gesucht.

Ergänzend werden diese Zusammenhänge auch anhand von Pflegekindschaftsverhältnissen, der institutionellen Fremdunterbringung und der Invitro-Fertilisation dargestellt und erörtert.

Im strafrechtlichen Teil dieser Arbeit wird auf die Gefahr der Begehung des Amtsmissbrauchs durch öffentliche Jugendwohlfahrtsträger im Zusammenhang mit der Adoption und Fremdunterbringung näher eingegangen. Desweiteren werden die strafrechtlichen Bestimmungen des Sexualstrafrechts darauf untersucht, ob bei diesen Bestimmungen eine Benachteiligung fremduntergebrachter und adoptierter Minderjähriger erfolgt. Im Anschluss daran erfolgt eine Darstellung der rechtspsychologischen bzw. kriminologischen Aspekte, insbesondere der verstärkten Viktimisierung Fremduntergebrachter und Adoptierter.

Dem Kindeswohl kommt in den Rechtsordnungen fast aller Staaten der Welt eine zentrale Bedeutung zu und somit bietet die UN-Konvention über die Rechte des Kindes einen wesentlichen, zukunftsorientierten Ansatz unabhängig von verschiedenen Kulturen und Religionen die Rechtsordnung sämtlicher Staaten im Bereich des Kindschaftsrechtes und der die Kinder betreffenden Normen aneinander anzupassen.

Die Umsetzungsbemühungen verlaufen in verschiedenen Richtungen und mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, so dass die innerstaatliche Umsetzung nur unter der Einbeziehung der Umsetzungsbemühungen anderer Staaten sinnvoll erscheint.

Anhand der UN-Kinderrechtskonvention lässt sich jedoch auch erkennen, wie weit die österreichische Rechtsordnung noch davon entfernt ist, dem Kindeswohl tatsächlich Rechnung zu tragen. Es ist daher sowohl gesellschaftspolitisch als auch rechtspolitisch bei der Aufklärung der Bevölkerung und den mit der Wahrung der Rechte der Kinder betrauten Organisationen und gesetzgebenden Körperschaften fast Pionierarbeit zu leisten, zumal die UN-Kinderrechtskonvention selbst Politikern und Richtern kaum bekannt ist. Da natürlich mit der Einräumung von Rechten an Kindern eine Einschränkung der Rechte der Erwachsenen einhergeht, sind auch nicht zu unterschätzende Widerstände zu überwindern und erfordert die Umsetzung zum Wohl der Kinder als tragende Säulen der Gesellschaft insbesondere in den Bereich der Mitbestimmung sowohl bei der politischen Willensbildung als auch bei an Kinder betreffenden Verfahren, den Schutz der Kinder bei Adoptionen und in Sorgerechtsstreitigkeiten, den Schutz der Kinder in sozial schwachen Familien nicht nur Überzeugungsarbeit, sondern auch den Mut konventionell festgefahrene Wege im Hinblick auf die Zukunft zu verlassen, den Blick über die eigenen Grenzen zu wagen und gemeinsam mit anderen Staaten das Wohl der Kinder zu sichern.

Allen österreichischen zivilrechtlichen Regelungen betreffend Kinder aus atypischen Familienverhältnissen ist gemeinsam, dass diese Kinder nicht nur von den Familien, sondern auch von der Rechtsordnung trotz sämtlicher Reformen des Kindschaftsrechts seit 1960 vernachlässigt wurden und sich die Reformen auf diese Kinder so gut wie nicht ausgewirkt haben, oder sie sogar mit der Möglichkeit der In-Vitro-Fertilisation mittels Samenspende, der Einführung von Babyklappen und der Anonymen Geburt noch zusätzlich benachteiligt bzw. neue Problemgruppen geschaffen haben.

Besonders auffällig ist, dass das österreichische Adoptionsrecht im Bereich der Minderjährigenadoption seit 1960 keiner Reform unterzogen wurde und sich die laufenden Reformbestrebungen lediglich auf die Vermeidung des Missbrauchs der Institution der Erwachsenenadoption beschränken.

Die Anpassung an internationale Normen ist genauso wenig erfolgt wie die Umsetzung des unterfertigten Haager Adoptionsschutzübereinkommens, da trotz der Erklärung von Vorbehalten hinsichtlich der Volladoption dennoch die Verpflichtung zur Anpassung der innerstaatlichen Rechtslage an die übrigen Bestimmungen des Übereinkommens bestünde.

Unabhängig davon ist zu kritisieren, dass Österreich an der Vertragsadoption festhält, obwohl deren Auswirkungen durch das Kinderhandelselement auf das Wohl des Adoptivkindes bereits in den 60-er Jahren des vorigen Jahrhunderts bekannt war und dies natürlich mit dem Erfordernis des Kindeswohls nicht zu vereinbaren ist.

Man sich bislang auch nicht darum bemüht, den Widerrufsgrund oder einen Aufhebungsgrund für Adoptionen einzuführen, die den guten Sitten widerstreben, so dass diese Adoptionen kaum anfechtbar sind.

Die doppelte Unterhaltspflicht des Adoptivkindes sowohl für die Wahleltern als auch für leiblichen Eltern im Fall der Pflegebedürftigkeit, welche aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung wahrscheinlich zum Tragen kommt, lässt erwachsene Adoptierte so gut wie keine Möglichkeit, Vermögen zu erwerben oder für sich und ihre Familien mehr als das Existenzminimum als tatsächliches Einkommen zu erwirtschaften.

Die völlige Herauslösung aus dem leiblichen Familienverband ohne gänzliche Integration in den Familienverband der Wahleltern sorgt dafür, dass Adoptierte ihr Leben lang entwurzelt sind, bzw. keine tatsächlichen Familienbande aufbauen können.

Der Widerrufsgrund des § 184 Abs.1 Z 4 StGB und dessen ausdrückliche Ausnahme von der Möglichkeit der Antragstellung auf Zuerkennung der Wirkung ex nunc gem. § 184 Abs.2 ABGB lässt die Interpretation zu, dass adoptierte Opfer sexuellen Missbrauchs in der Kinder durch sexuelle Gewalt ihrer Adoptiveltern sogar noch für die Aufdeckung des sexuellen Missbrauchs bestraft werden, in dem diesfalls die Wirkung des Widerrufs ex tunc, also rückwirkend zuerkannt wird und in diesem Fall ein ohnehin schon durch die Trennung von der leiblichen Familie geschädigter Adoptierter auch noch den Unterhalt und sonstige Leistungen von den Adoptiveltern an diese zurück erstattet, wenn er den sexuellen Missbrauch aufdeckt, da diesfalls ja auch von Amts wegen die Adoption zu widerrufen ist. Leibliche Kinder erhalten Schadenersatz von den Tätern und Wahlkinder müssen an ihre Täter Zahlungen leisten, die sogar deren zukünftigen Lebensunterhalt gefährden.

Von der Gleichstellung Adoptierter mit leiblichen Kindern kann also keine Rede sein.

Die Problematik der Vernachlässigung durch den Gesetzgeber trifft auch auf Pflegekinder zu, denen man im gesamten ABGB lediglich 2 Paragraphen widmet. Die Pflegefamilien sind nach wie vor weder arbeits- noch sozialrechtlich abgesichert und sind die tatsächlichen Betreuungen und Kontrollen durch die Jugendwohlfahrtsträger mehr als dürftig, so dass dieses Rechtsinstitut bei der derzeit geltenden Rechtslage geradezu zum Missbrauch und zur Gewalt am Kind einlädt. Für Rückführungsbemühungen der Pflegekinder in die leiblichen Familien sind weder Regelungen noch verpflichtende Bestrebungen der Jugendwohlfahrtsträger vorgesehen.

Eine klare Obsorgeregelung bzw. klare Regelung der institutionellen Fremdunterbringung hat bis dato nicht stattgefunden.

Kinder in Stieffamilien oder in Familien mit Lebensgefährten eines Elternteils sind, wie unten näher ausgeführt wird, ebenfalls eine Gruppe von Kindern, bei denen das Kindeswohl erheblich gefährdet ist. Eine Berücksichtigung hat dies bei der Erlassung von Normen nicht gefunden.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass mit den Regelungen und Reformen für Kinder in einer sog. Normalfamilie bereits massive Verbesserungen zum Kindeswohl stattgefunden haben. Für Kinder aus atypischen Familienverhältnissen, deren Zahl jährlich deutlich zunimmt, besteht ein hoher Reformbedarf, damit auch für diese Kinder das Kindeswohl nicht zu einer leeren Farce verkommt.

Den Erkenntnissen der Psychologie der letzten 10-20 Jahre kann man entnehmen, dass die österreichischen rechtlichen Rahmenbedingungen für das Kindeswohl in atypischen Familienverhältnissen diesen Forschungsergebnissen schon längst nicht mehr Rechnung tragen.

Sowohl in der Ausbildung von Juristen als auch von Angestellten der mit der Jugendwohlfahrt betrauten Personen, Sachverständigen in Kindern betreffenden Verfahren, Familienrichter und der Ausbildung von Rechtsanwälten werden diese Kenntnisse ebenso wenig vermittelt, wie eine ausreichende Kenntnis über die Anwendung des Internationalen Privatrechts oder Internationaler Übereinkommen.

Aus diesen Gründen halten sich nicht nur in der Bevölkerung sondern auch bei mit der Jugendwohlfahrt und den Entscheidungen in Kinder betreffenden Verfahren nach wie vor Stereotypen im Bezug z.B. auf eine schon längst nicht mehr vorhandene Zahl von Kindern in Heimen, die auf Adoptiveltern warten, die Fremdunterbringung und Adoptionsfreigabe lediglich Kinder von assozialen ledigen Müttern mit verwerflicher Vergangenheit betreffen könne, Adoptiv- u. Pflegeeltern von vornherein nur das Beste für das Kind wollen und ausschließlich aus altruistischen Motiven handeln, es für das Kindeswohl völlig unbedeutend sei ob ein leiblicher Elternteil oder Stiefelternteil vorhanden sei, die Betreuung des Kindes durch die leibliche Mutter problemlos ersetzt werden könne, die Verantwortlichen der Jugendwohlfahrt ohnehin ausschließlich das Kindeswohl im Auge haben, usw.

Aufgabe der Lehre und Forschung wird es also sein, interdisziplinär gemeinsam an der Verbesserung des Wohles jedes einzelnen Kindes, vor allem aber von Kindern, deren Wohl bereits verletzt wurde, zu arbeiten um auch zu Verfahren im Namen des Kindeswohls zu gelangen.

Gerade bei Kindern aus atypischen Familienverhältnissen ist die Gefahr der Begehung von Amtsdelikten und sexuellen Gewalttaten an diesen Kindern, wie bereits zum vorhergehenden Kapitel ausgeführt, sehr groß, da dies den klassischen Fall von „Wo klein Kläger da kein Richter“ impliziert. Kinder aus atypischen Familienverhältnissen sind von vornherein wesentlich schutzloser der staatlichen Macht und der Macht der Betreuungspersonen ausgesetzt, als Kinder aus sog. Normalfamilien, die den Schutz der leiblichen Eltern genießen.

Das österreichische Adoptionsrecht sowie die mangelhaften Regelungen der Fremdunterbringung und der zahlenmässige Überhang wohlhabender Adoptionswerber, die hohe Anzahl von Scheidungswaisen und Stiefkindern bzw. Kindern in sog. „Patchwork-Familien“ begünstigen die Ausnützung des Machtungleichgewichts zwischen Kindern und Erwachsenen und zwischen sozial benachteiligten Familien und Behörden und Institutionen.

Gesellschaftliche Stereotypen und die mangelnde Berücksichtigung des Grundprinzips der Wahrung des Kindeswohls vor dem Erwachsenwohl lassen selbst in der Lehre den Schutz der Täter vor den Schutz der Opfer stellen, ohne das Kindeswohl auch nur zu erwähnen oder berufen sich beim Schutz des Täters sogar noch auf das Kindeswohl.

Im Bereich der Sexualdelikte hat sich mit den Reformen der letzten Jahre bereits viel zugunsten des Kinder- u. Opferschutzes verbessert. Ein Reformbedarf besteht hinsichtlich der Vermeidung von missbräuchlicher Ausübung hoheitlicher Gewalt vorrangig in den Normen des Zivil- u. Verwaltungsrechts, insbesondere im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Inkognito-Adoption, da hier zahlreiche Inkonsequenzen, insbesondere im Adoptionsrecht eine Rechtsanwendung zu Lasten des Kindeswohls zulassen, die die Ausnützung des Machtungleichsgewichts begünstigen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der kognitiven Dissonanz verbunden mit den Vermeidungsstrategien und dem Beibehalten von Stereotypen selbst bei den Berufsgruppen, die mit Sexualdelikten ständig befasst sind, beim derzeitigen Ausbildungsstand dieser Berufsgruppen und in der Bevölkerung der Täter noch viel zu oft entschuldigt und das Opfer aus atypischen Familienverhältnissen doppelt stigmatisiert wird.

Besonders der gesellschaftlichen Stigmatisierung ausgesetzt sind die Kinder aus atypischen Familienverhältnissen durch die Stigmatisierung aufgrund der Herkunft, den damit verbundenen Abwertungen verbunden mit den Stereotypen der „schlechten Erbanlangen“, der Fremdunterbringung und der Stigmatisierung aufgrund sexueller oder anderer Gewalterfahrungen. Alle Folgeschäden dieser benachteiligten Kinder werden diesen Kindern mittels Stigmatisierung zugeschrieben und wird nicht das gesellschaftliche Fehlverhalten als Ursache herangezogen.

Selbst das Kostenargument, dahingehend, dass diese Kinder dem Staat bereits durch die Fremdunterbringung erhebliche Kosten verursachen gehen ins Leere, da die Kosten der Unterstützung der Herkunftsfamilie im Verhältnis zu den Kosten der Folgen wie Therapien, Drogenentzüge, psychiatrische Behandlungen und etwaig erforderliche Klinikaufenthalte sowie Sozialhilfe und Sozialbetreuungskosten im Erwachsenalter nicht ins Gewicht fallen.

Inhaltsverzeichnis:

I. VORWORT 12
II. Die UN-KINDERRECHTSKONVENTION 21
A. Allgemeines 21
B. Entwicklung und Grundsätze 22
1. Entwicklung der UN-Kinderrechtskonvention 22
2. Grundsätze der UN-Kinderrechtskonvention 23
3. Die Entwicklung der Umsetzung der Konvention in Österreich 24
4. Die Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention 25
4.1 Kernpunkte 25
4.2 Das Kind und das Kindeswohl in der UN- Kinderrechtskonvention 26
4.3 Personenstands- u. Staatsbürgerschaftsrecht sowie das Recht auf Familienbeziehungen und Identität 26
4.4 Das Recht auf Verfahrensbeteiligung, Äußerung und Verbleib in der Familie 27
4.5 Das Recht des Kindes auf Privatleben und Verbleib in der Familie 29
4.6 Die Rechte des Kindes im Fall der Fremdunterbringung und Adoption 30
4.7 Die Verpflichtung zum Schutz des Kindes vor Gewalt 31
4.8 Weitere Rechte des Kindes aufgrund der UN-Kinderrechtskonvention 31
5. Die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Österreich 32
5.1 Die UN-Kinderrechtskonvention im österreichischen Recht 32
5.2 Die Umsetzungsmaßnahmen in Österreich 33
6. European Convention on the Exercise of Children´s Rights 35
7. Zusammenfassung 37
III. ZIVILRECHT 38
A. Adoption 38
1. Rechtsentwicklung 38
1.1 Die Adoption in der Antike 38
1.2 Die Adoption im Mittelalter 38
1.3 Die Adoption im 19. Jahrhundert 39
1.4 Die Adoptionsrechtsentwicklung im 20. Jahrhundert in Europa 40
2. Gesetzliche Grundlagen 44
3. Wesen der Adoption 44
4. Das Wahlkind und die Wahleltern 45
4.1 Das Wahlkind 45
4.2 Die Voraussetzungen der Adoption für Wahleltern 46
5. Die leiblichen Verwandtschaftsbeziehungen nach der Adoption 47
5.1 Die Verwandtschaftsbeziehungen zu den leiblichen Eltern 47
5.2 Sonstige leibliche Verwandtschaftsbeziehungen 48
5.3 Nicht-vermögensrechtliche Beziehungen 49
5.4 Die vermögensrechtlichen Verpflichtungen 52
6. Die Nachkommen des Wahlkindes und deren Rechtsbeziehungen 52
7. Voraussetzungen für die Erteilung einer Adoptionsbewilligung 53
7.1 Das Kindeswohl bei der Minderjährigenadoption 53
7.2 Das gerechtfertigte Anliegen 55
7.3 Besondere Voraussetzungen bei der Auslandsadoption 55
7.4 Die Anliegen der leiblichen Kinder 56
8. Adoptionsformen 56
8.1 Offene Adoption 56
8.2 Halboffene Adoption 57
8.3 Inkognitoadoption (§ 259 AußStrG) 58
9. Der Adoptionsvertrag 62
9.1 Allgemeines 62
9.2 Die Zustimmungen zum Adoptionsvertrag 63
9.3 Das Recht auf Anhörung im Adoptionsverfahren 67
9.4 Die Erteilung der Adoptionsbewilligung 69
9.5 Der Adoptionsvertrag und die allgemeinen Vertragsregelungen 73
10. Die materiellen Rechte und Pflichten des Wahlkindes 75
10.1 Allgemeines 75
10.2 Unterhaltspflichten- und Unterhaltsansprüche 76
10.3 Die Auswirkungen der Adoption im Erbrecht 76
11. Die sonstigen Wirkungen der Adoption 80
11.1 Die namensrechtlichen Wirkungen der Adoption 80
12. Die am Adoptionsverfahren beteiligten Institutionen 82
12.1 Kompetenzen 82
12.2 Die Adoptionsvermittlung 82
13. Die Aufhebung der Adoption 85
13.1 Allgemeines 85
13.2 Widerruf der Adoptionsbewiligung 86
13.3 Aufhebung der Adoption 91
13.4 Nichtige Adoptionsverträge 93
13.5 Sonstige Konstellationen einer Nichtadoption und deren Aufhebung 94
13.6 Folgen der Auflösung des Adoptivverhältnisses 95
14. Schadenersatzansprüche aus einer missglückten Adoption 97
14.1 Ansprüche des Adoptierten im Fall der Rechtsverletzung durch den gesetzlichen Vertreter bei Abschluss des Adoptionsvertrages 97
14.2 Schadenersatz für immateriellen Schäden 97
14.3 Schadenersatz nach Verjährung der Strafbarkeit 100
14.4 Die Höhe des zu ersetzenden Schadens 101
14.5 Ansprüche der Wahleltern bei Rechtsverletzung 102
14.6 Ansprüche der leiblichen Eltern bei Rechtsverletzung 102
15. Auslandsadoptionen 103
15.1 Besondere Problemstellungen 103
15.2 Internationale Übereinkommen 105
15.3 Adoption nach dem österreichischen IPRG 108
15.4 Das Haager Adoptionsschutzübereinkommen 110
15.5 Sonstige Adoptionsschutz-Übereinkommen 116
15.6 Haager Minderjährigenschutzabkommen 116
15.7 Ein Fallbeispiel aus der Judikatur des Obersten Gerichtshofs 117
B. Babyklappen und anonyme Mutterschaft 124
1. Einrichtungen und Hintergründe 124
2. Gesetzliche Regelung 124
3. Rechtsstellung des Kindes 124
4. Die Rechtsstellung der leiblichen Eltern 125
5. Gefahren 127
6. Die Problematik im Hinblick auf das Adoptionsrecht 129
C. Pflegefamilienverhältnis 131
1. Geschichtliche Entwicklung 131
2. Rechtliche Grundlagen 135
3. Das Pflegeverhältnis 135
4. Das Pflegekind und die Pflegeeltern 138
5. Der Pflegevertrag 139
6. Die Rechtsstellung der leiblichen Eltern 143
7. Die Aufhebung des Pflegelternverhältnisses 144
8. Pflegekind- u. Stiefkindadoptionen 146
D. Institutionelle Fremdunterbringung 149
1. Allgemeines 149
2. Rechtsgrundlagen 149
3. Institutionen 150
3.1 Heime 150
3.2 Kinderdörfer 150
4. Die Obsorgeregelungen im Fall der institutionellen Fremdunterbringung 151
5. Rechtsstellung des Trägers 151
6. Rechtsstellung der leiblichen Eltern 152
7. Rechtsstellung der Kinderdorfmutter 152
E. Die medizinisch unterstützte Fortpflanzung 153
1. Rechtliche Grundlagen 153
2. Definition 153
3. Zulässigkeit 153
4. Rechtliche Stellung der Beteiligten 154
5. Die Problematik der Samenspende 154
F. Zusammenfassung 157
IV. DAS KINDESWOHL BEI ANONYOMER UND DOPPELTER ELTERNSCHAFT 159
A. Der Begriff „Kindeswohl“ und seine Problematik 159
1. Kindeswohls und Recht 159
1.1 Definition 159
1.2 Die Ermittlung des Kindeswohls 160
1.3 Dem Kindeswohl widersprechende Verhaltensweisen 161
1.4 Das gesellschaftliche Problem Kindeswohl versus Erwachsenenwille 162
2. Das Kindeswohl in der Fremdunterbringung 165
3. Das Kindeswohl bei der Adoption 166
3.1 Gesellschaftliche Problematik 166
3.2 Wohl des Adoptivkindes 170
3.3 Faktoren für gelungene und misslungene Adoptionen 185
3.4 Suizidalität Adoptierter 186
3.5 Auslandsadoptionen 190
4. Das Kindeswohl in Pflegefamilien 191
4.1 Allgemeine Problematik 191
4.2 Gescheiterte Pflegeverhältnisse 192
5. Das Kindeswohl in Stieffamilien 193
5.1 Zusätzliches Problem P.A.S. bei Sorgerechtsstreitigkeiten 193
6. Zusammenfassung 194
V. ADOPTION UND STRAFRECHT 196
A. Amtsmissbrauch und Jugendwohlfahrt 196
1. Amtsmissbrauch § 302 StGB 196
1.1 Allgemeines 196
1.2 Die Beamteneigenschaft des § 74 Abs.1 Z.4 StGB 197
1.3 Das Tatobjekt des § 302 StGB 200
1.4 Die Tathandlung des § 302 StGB in der Jugendwohlfahrt 201
1.5 Tatbegehung durch Unterlassen: 203
1.5.1 Die Garantenstellung in der Jugendwohlfahrt 204
1.6 Der subjektive Tatbestand bzw. Tatvorsatz des § 302 StGB 208
1.7 Beteiligung am Amtsmissbrauch 214
1.8 Die Verjährungsproblematik im Hinblick auf die Akteneinsicht 217
B. SEXUELLE GEWALT AN KINDERN AUS ATYPISCHEN FAMILIENVERHÄLTNISSEN 218
1. Der Wegfall der Inzestschranke und die vorgegebene Opferrolle als Grundproblem 218
2. Historische Hintergründe und Rechtsentwicklung 219
3. Die Grundtatbestände der §§ 206, 207 StGB 221
3.1 Die Tatbestände der §§ 206 u. 207 StGB 222
3.2 Abgrenzung, Konkurrenzen des § 206 StGB 223
3.3 Konkurrenzen des § 207 StGB, Verjährung, internationale Zuständigkeit 224
4. Blutschande nach § 211 StGB 224
4.1 Der Tatbestand 224
4.2 Konkurrenzen 226
4.3 Strafdrohung 226
5. Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses gem. §§ 212 und Kuppelei nach 213 StGB 227
5.1 Die Tatbestandsmerkmale: 227
6. Menschenhandel nach § 217 StGB 230
6.1 Das Tatbild in der Fassung vor dem Inkrafttreten des StrÄG 2004 230
6.2 Die Tatbestände des Handels mit Menschen im StrÄG 2004 230
7. Zusammenfassung 233
VI. RECHTLICH RELEVANTE PSYCHOLOGISCHE PROBLEMATIK DER SEXUELLEN GEWALT AN KINDERN 235
A. Viktimisierung 235
1. Der Begriff „Viktimisierung“ 235
2. Das „perfekte“ Verbrechen aufgrund der Stigmatisierung des Opfers 236
3. Theorien von Freud und Jung sowie deren Entstehung 237
4. Das Verhalten Erwachsener gegenüber Kindern mit sexueller Gewalterfahrung 237
5. Zusammenhänge zwischen Intensität sexuellen Missbrauchs, das Naheverhältnis zwischen Täter und Opfer sowie dem Alter des Opfers 239
6. Familienstrukturen und Verhalten von Angehörigen 240
6.1 Die Problematik innerfamiliärer Grenzen 240
6.2 Weitere Ursachen der Opferanfälligkeit 241
7. Viktimolgie bei Gericht 242
8. Die Folgen sexueller Gewalt für das Opfer 245
9. Das Kleinkind als Opfer 250
10. Täterprofile 251
11. Die Wahrnehmungen und Reaktionen der mit der Problematik befassten Personen und Institutionen im Hinblick auf das Opfer 254
12. Zusammenfassung 257
E. SCHLUSSBEMERKUNGEN 259

Automatisiert erstellter Textauszug:

243 Hilflosigkeit, Angst vor dem weiteren Zusammenleben mit dem Täter, etc. wesentlich größer als beim außerfamiliären sexuellen Missbrauch847. Darüber hinaus ist gerade bei innerfamiliärer sexueller Gewalt die Intensität der Gewalteinwirkung, wie bereits ausgeführt, wesentlich höher. Bei Befragungen von Angehörigen verschiedener mit dieser Thematik befassten Berufsgruppen wie Erzieher, Lehrer, Jugendamtsmitarbeiter, Ärzte, klinischen Psychologen, Polizisten, Juristen sowie der Normalbevölkerung ergab sich, dass selbst bei den meisten damit befassten Berufsgruppen der Glaube an sog. „Missbrauchsmythen“ tief verwurzelt und nicht weit vom Irrglauben der Normalbevölkerung entfernt ist. Mit zunehmendem Alter steigt die Akzeptanz dieser Mythen bzw. irrigen Annahmen, während sie mit zunehmender Berufserfahrung sinkt848. Aufgrund dieses Widerspruchs in sich lässt sich sagen, dass ab einem gewissen Punkt der Berufserfahrung sich dennoch mit zunehmenden Alter der Glaube an Missbrauchsmythen vermutlich aus Bequemlichkeit wieder einschleicht. Alles in allem wird die Berufausbildung der mit sexueller Gewalt an Kindern konfrontierten Angehörigen der einzelnen Berufsgruppen zu hinterfragen sein. Hinzu kommt der Druck der Professionalität des Richters, der ein Verfahren dann erfolgreich führt, wenn es möglichst zügig zu einer Entscheidung kommt und kein Rechtsmittel erhoben wird849. Die Wahrscheinlichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels durch den von einem Rechtsanwalt verteidigten, erwachsenen Täter und nicht von einem unvertreten, minderjährigen Opfer erhoben wird, ist selbstverständlich bedeutend höher und ist es daher auch für den Richter naheliegender zur Vermeidung eines Rechtsmittels den Täter und nicht das Opfer zu schützen. Die Berührungsangst selbst mit sexuellen Gewalttaten an Kindern ist kein spezifisch juristisches Problem, sondern beeinträchtigen die Abwehrreaktionen aus Schuld und Scham sowie aus narzistischer Kränkung auch Psychotherapeuten, Pädagogen und alle sonstigen Berufsgruppen, die mit dieser Problematik befasst sind, da fast immer das eigene Welt- und Menschenbild, also auch das Selbstbild ins Wanken gerät850. Die Opferschutzgesetze und Strafprozessordnungen wurden in den letzten Jahren in Europa zugunsten der Opfer verbessert, in der Praxis ist bislang nach wie vor eine gewisse Zurückhaltung zu beobachten. Dies dürfte darauf zurück zu führen sein, dass opferschützende Maßnahmen wie der Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 229 StPO), das Entfernen des Angeklagten in der Hauptverhandlung (§ 250 StPO) und die schonende Vernehmung des Opfers vor dem Untersuchungsrichter und nicht in der Hauptverhandlung (§ 162a StPO) aufgrund mangelnder Praxis das Risiko von Verfahrensfehlern in [...]

7. Vitkimolgie bei Gericht Oberloskamp bemerkte zum staatlichen Umgang mit sexuellem Missbrauch "Zur Zeit besteht der Hauptfehler des Staates im Umgang mit dem sexuellen Missbrauch darin, dass er nicht wirklich "umgeht", sondern mehr oder weniger "laufen lässt"845. Die Problematik besteht in erster Linie darin, dass aufgrund der Intimität des Tathergangs nur die Aussagen des Täters und des Opfers existieren und die Aussagen zumeist erheblich divergieren, sodass der Richter nun die Frage zu beantworten hat, welche Version der Wahrheit entspricht. Das StGB und die StPO geben vor, welche Aspekte einer Tat und der Täter-OpferBeziehung auf welche Weise hinterfragt werden müssen, um zu einer Entscheidung zu gelangen. Hinzu kommen gesellschaftliche Rahmenbedingungen in Form von kollektiven Denkmustern und Vorstellungswelten sog. Missbrauchsmythen, sowie professionelle Wertorientierungen, die die faktische Seite der sexuellen Gewalttat überlagern. Einer der häufigsten opferschädigenden, rational auch nicht nachvollziehbaren Missbrauchsmythen, der selbst vor der juristischen und psychologischen Lehre nicht Halt gemacht hat846 und sich bei Professionisten der Hilfseinrichtungen und Psychologen bei innerfamiliärer sexueller Gewalt beharrlich festgesetzt hat, ist der, dass häufig angenommen wird, kindliche Opfer innerfamiliärer sexueller Gewalt würden weniger Schäden davon tragen bzw. sei das Sexualstrafrecht bei innerfamiliärer Begehung „überzogen“. Selbst von den befassten Berufsgruppen wird wie von der Normalbevölkerung eine innerfamiliäre Sexualstraftat eher als „Kavaliersdelikt“ als ein Verbrechen eingestuft, während beim außerfamiliären sexuellen Gewaltdelikt sowohl die Schäden für das Opfer als auch die Qualifikation der Tat als Verbrechen anerkannt sind. Tatsächlich sind die Schäden bei Opfern familiärer sexueller Gewalt nicht nur durch die zumeist stärkere, gewalttätigere Intensität, sondern auch durch den Kontrollverlust, vermindertes Selbstwertgefühl, Verwirrung, Schock, [...]

6.2. Weitere Ursachen der Opferanfälligkeit Die häufigsten weiteren hinzukommenden Belastungsfaktoren843 wie o ein streng kontrollierender Vater oder eine streng kontrollierende Mutter o frühe Trennung von den Eltern o eine alkoholkranke, depressive Mutter kommen in Familien mit doppelten Elternschaft, wie vorne zum Kindeswohl in der Fremdunterbringung ausgeführt, sehr häufig vor und bestätigt dies wiederum, dass in diesen Familien ein erheblich größeres Risiko einer sexuellen Gewalttat am Kind besteht, als in sog. Normalfamilien. Schneider führt folgende Risken als Ursache erhöhter Opferanfälligkeit an844: o soziale isolierte Kinder o Kinder, die sich allein gelassen fühlen o Kinder, die nicht ausreichend beaufsichtigt werden o Mutter befindet sich längere Zeit nicht zu Hause o Anwesenheit von Stiefvater oder Lebensgefährten der Mutter im Haushalt o Kinder aus emotionalen Mangelmilieu o mangelhafte emotionale Zuwendung durch die Eltern o Gefühl der Kinder ungewollt und ungeliebt zu sein o emotionale Ablehnung durch die Eltern o Eltern mit emotionaler Labilität, Depression, Alkoholo. Drogenabhängigkeit [...]

Arbeit zitieren:
Macek, Maria Februar 2004: Ausgewählte Rechtsprobleme von Adoption und anderen Formen doppelter Elternschaft, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Kindeswahl, Amtsmissbrauch, Sexueller Missbrauch, Pflegeelternverhältnis, Pflegefamilie

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