Ausgewählte Rechtsprobleme von Adoption und anderen Formen doppelter Elternschaft
- Art: Dissertation / Doktorarbeit
- Autor: Maria Macek
- Abgabedatum: Februar 2004
- Umfang: 274 Seiten
- Dateigröße: 1,4 MB
- Note: 2,0
- Institution / Hochschule: Paris-Lodron-Universität Salzburg Österreich
- ISBN (eBook): 978-3-8324-7813-1
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-7813-1 P - ISBN (CD) :978-3-8324-7813-1 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Macek, Maria Februar 2004: Ausgewählte Rechtsprobleme von Adoption und anderen Formen doppelter Elternschaft, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Kindeswahl, Amtsmissbrauch, Sexueller Missbrauch, Pflegeelternverhältnis, Pflegefamilie
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Dissertation / Doktorarbeit von Maria Macek
Zusammenfassung:
Diese Dissertation untersucht bestehende und in Diskussion befindliche Regelungen des Zivilrechts und des Strafrechts im Hinblick auf die besondere und häufige Problematik des sexuellen Missbrauchs und des Amtsmissbrauchs an den vom Gesetzgeber vernachlässigten Kindern aus atypischen Familienverhältnissen, insbesondere den Adoptivverhältnissen, unter Beachtung interdisziplinärer Aspekte, die Problematik unter Berücksichtigung der gentechnischen Möglichkeiten, unter Berücksichtigung internationaler Abkommen und Verträge sowie anhand bekannter Fälle und enthält Lösungsansätze als Anregung zur Diskussion.
Kinder aus atypischen Familienverhältnissen werden häufig in die Rolle des Missbrauchsopfers (z.B. zum Opfer des Missbrauchs elterlicher Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren, Amtsmissbrauch im Fremdunterbringungsverfahren, Missbrauch als Ersatzkind, bis hin zum sexuellen Missbrauch u.a.) gedrängt und setzt sich der Missbrauch am Kind quasi als „Gesetz der Serie“ fast wie eine Erbkrankheit fort. Mittlerweile ist in der Psychologie anerkannt, dass zerrüttete Familienmuster über Generationen hinweg zum sexuellen Missbrauch über Generationen hinweg führen können. Erste Forschungsergebnisse dazu wurden in den USA bereits 1954 von Kaufmann und 1966 von Lustig veröffentlicht. Bis heute haben diese wissenschaftlichen Erkenntnisse weder Einfluss auf die Gesellschaftspolitik noch auf die Rechtswissenschaft genommen.
Bemerkenswert erscheint, dass sich zur Zeit auf internationaler Ebene die juristischen Diskussionen aufgrund der hier erörterten Problematik im Zusammenhang mit dem Adoptionskinderhandel häufen und wird neben psychologischen Aspekten auch im Hinblick darauf das österreichische System der Vertragsadoption untersucht.
Das österreichische Adoptionsrecht wird ausführlich dargestellt und rechtsvergleichend untersucht. Die Problematik und das Internationale Privatrecht bei Auslandsadoptionen werden ebenso erörtert wie das Haager Adoptionsübereinkommen. Untersucht wird weiters die Konformität des österreichische Adoptionsrechts mit der UN-Konvention über die Rechte des Kindes und erfolgt anhand rechtspsychologischer Aspekte eine Prüfung der Vereinbarkeit des geltenden Adoptionsrechts mit den Erfordernissen des Kindeswohls. Die Identitätsproblematik im Zusammenhang mit doppelten Elternschaften wird hier dargestellt und werden Lösungsansätze zur Verbesserung des Kindeswohls bei doppelten Elternschaften gesucht.
Ergänzend werden diese Zusammenhänge auch anhand von Pflegekindschaftsverhältnissen, der institutionellen Fremdunterbringung und der Invitro-Fertilisation dargestellt und erörtert.
Im strafrechtlichen Teil dieser Arbeit wird auf die Gefahr der Begehung des Amtsmissbrauchs durch öffentliche Jugendwohlfahrtsträger im Zusammenhang mit der Adoption und Fremdunterbringung näher eingegangen. Desweiteren werden die strafrechtlichen Bestimmungen des Sexualstrafrechts darauf untersucht, ob bei diesen Bestimmungen eine Benachteiligung fremduntergebrachter und adoptierter Minderjähriger erfolgt. Im Anschluss daran erfolgt eine Darstellung der rechtspsychologischen bzw. kriminologischen Aspekte, insbesondere der verstärkten Viktimisierung Fremduntergebrachter und Adoptierter.
Dem Kindeswohl kommt in den Rechtsordnungen fast aller Staaten der Welt eine zentrale Bedeutung zu und somit bietet die UN-Konvention über die Rechte des Kindes einen wesentlichen, zukunftsorientierten Ansatz unabhängig von verschiedenen Kulturen und Religionen die Rechtsordnung sämtlicher Staaten im Bereich des Kindschaftsrechtes und der die Kinder betreffenden Normen aneinander anzupassen.
Die Umsetzungsbemühungen verlaufen in verschiedenen Richtungen und mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, so dass die innerstaatliche Umsetzung nur unter der Einbeziehung der Umsetzungsbemühungen anderer Staaten sinnvoll erscheint.
Anhand der UN-Kinderrechtskonvention lässt sich jedoch auch erkennen, wie weit die österreichische Rechtsordnung noch davon entfernt ist, dem Kindeswohl tatsächlich Rechnung zu tragen. Es ist daher sowohl gesellschaftspolitisch als auch rechtspolitisch bei der Aufklärung der Bevölkerung und den mit der Wahrung der Rechte der Kinder betrauten Organisationen und gesetzgebenden Körperschaften fast Pionierarbeit zu leisten, zumal die UN-Kinderrechtskonvention selbst Politikern und Richtern kaum bekannt ist. Da natürlich mit der Einräumung von Rechten an Kindern eine Einschränkung der Rechte der Erwachsenen einhergeht, sind auch nicht zu unterschätzende Widerstände zu überwindern und erfordert die Umsetzung zum Wohl der Kinder als tragende Säulen der Gesellschaft insbesondere in den Bereich der Mitbestimmung sowohl bei der politischen Willensbildung als auch bei an Kinder betreffenden Verfahren, den Schutz der Kinder bei Adoptionen und in Sorgerechtsstreitigkeiten, den Schutz der Kinder in sozial schwachen Familien nicht nur Überzeugungsarbeit, sondern auch den Mut konventionell festgefahrene Wege im Hinblick auf die Zukunft zu verlassen, den Blick über die eigenen Grenzen zu wagen und gemeinsam mit anderen Staaten das Wohl der Kinder zu sichern.
Allen österreichischen zivilrechtlichen Regelungen betreffend Kinder aus atypischen Familienverhältnissen ist gemeinsam, dass diese Kinder nicht nur von den Familien, sondern auch von der Rechtsordnung trotz sämtlicher Reformen des Kindschaftsrechts seit 1960 vernachlässigt wurden und sich die Reformen auf diese Kinder so gut wie nicht ausgewirkt haben, oder sie sogar mit der Möglichkeit der In-Vitro-Fertilisation mittels Samenspende, der Einführung von Babyklappen und der Anonymen Geburt noch zusätzlich benachteiligt bzw. neue Problemgruppen geschaffen haben.
Besonders auffällig ist, dass das österreichische Adoptionsrecht im Bereich der Minderjährigenadoption seit 1960 keiner Reform unterzogen wurde und sich die laufenden Reformbestrebungen lediglich auf die Vermeidung des Missbrauchs der Institution der Erwachsenenadoption beschränken.
Die Anpassung an internationale Normen ist genauso wenig erfolgt wie die Umsetzung des unterfertigten Haager Adoptionsschutzübereinkommens, da trotz der Erklärung von Vorbehalten hinsichtlich der Volladoption dennoch die Verpflichtung zur Anpassung der innerstaatlichen Rechtslage an die übrigen Bestimmungen des Übereinkommens bestünde.
Unabhängig davon ist zu kritisieren, dass Österreich an der Vertragsadoption festhält, obwohl deren Auswirkungen durch das Kinderhandelselement auf das Wohl des Adoptivkindes bereits in den 60-er Jahren des vorigen Jahrhunderts bekannt war und dies natürlich mit dem Erfordernis des Kindeswohls nicht zu vereinbaren ist.
Man sich bislang auch nicht darum bemüht, den Widerrufsgrund oder einen Aufhebungsgrund für Adoptionen einzuführen, die den guten Sitten widerstreben, so dass diese Adoptionen kaum anfechtbar sind.
Die doppelte Unterhaltspflicht des Adoptivkindes sowohl für die Wahleltern als auch für leiblichen Eltern im Fall der Pflegebedürftigkeit, welche aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung wahrscheinlich zum Tragen kommt, lässt erwachsene Adoptierte so gut wie keine Möglichkeit, Vermögen zu erwerben oder für sich und ihre Familien mehr als das Existenzminimum als tatsächliches Einkommen zu erwirtschaften.
Die völlige Herauslösung aus dem leiblichen Familienverband ohne gänzliche Integration in den Familienverband der Wahleltern sorgt dafür, dass Adoptierte ihr Leben lang entwurzelt sind, bzw. keine tatsächlichen Familienbande aufbauen können.
Der Widerrufsgrund des § 184 Abs.1 Z 4 StGB und dessen ausdrückliche Ausnahme von der Möglichkeit der Antragstellung auf Zuerkennung der Wirkung ex nunc gem. § 184 Abs.2 ABGB lässt die Interpretation zu, dass adoptierte Opfer sexuellen Missbrauchs in der Kinder durch sexuelle Gewalt ihrer Adoptiveltern sogar noch für die Aufdeckung des sexuellen Missbrauchs bestraft werden, in dem diesfalls die Wirkung des Widerrufs ex tunc, also rückwirkend zuerkannt wird und in diesem Fall ein ohnehin schon durch die Trennung von der leiblichen Familie geschädigter Adoptierter auch noch den Unterhalt und sonstige Leistungen von den Adoptiveltern an diese zurück erstattet, wenn er den sexuellen Missbrauch aufdeckt, da diesfalls ja auch von Amts wegen die Adoption zu widerrufen ist. Leibliche Kinder erhalten Schadenersatz von den Tätern und Wahlkinder müssen an ihre Täter Zahlungen leisten, die sogar deren zukünftigen Lebensunterhalt gefährden.
Von der Gleichstellung Adoptierter mit leiblichen Kindern kann also keine Rede sein.
Die Problematik der Vernachlässigung durch den Gesetzgeber trifft auch auf Pflegekinder zu, denen man im gesamten ABGB lediglich 2 Paragraphen widmet. Die Pflegefamilien sind nach wie vor weder arbeits- noch sozialrechtlich abgesichert und sind die tatsächlichen Betreuungen und Kontrollen durch die Jugendwohlfahrtsträger mehr als dürftig, so dass dieses Rechtsinstitut bei der derzeit geltenden Rechtslage geradezu zum Missbrauch und zur Gewalt am Kind einlädt. Für Rückführungsbemühungen der Pflegekinder in die leiblichen Familien sind weder Regelungen noch verpflichtende Bestrebungen der Jugendwohlfahrtsträger vorgesehen.
Eine klare Obsorgeregelung bzw. klare Regelung der institutionellen Fremdunterbringung hat bis dato nicht stattgefunden.
Kinder in Stieffamilien oder in Familien mit Lebensgefährten eines Elternteils sind, wie unten näher ausgeführt wird, ebenfalls eine Gruppe von Kindern, bei denen das Kindeswohl erheblich gefährdet ist. Eine Berücksichtigung hat dies bei der Erlassung von Normen nicht gefunden.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass mit den Regelungen und Reformen für Kinder in einer sog. Normalfamilie bereits massive Verbesserungen zum Kindeswohl stattgefunden haben. Für Kinder aus atypischen Familienverhältnissen, deren Zahl jährlich deutlich zunimmt, besteht ein hoher Reformbedarf, damit auch für diese Kinder das Kindeswohl nicht zu einer leeren Farce verkommt.
Den Erkenntnissen der Psychologie der letzten 10-20 Jahre kann man entnehmen, dass die österreichischen rechtlichen Rahmenbedingungen für das Kindeswohl in atypischen Familienverhältnissen diesen Forschungsergebnissen schon längst nicht mehr Rechnung tragen.
Sowohl in der Ausbildung von Juristen als auch von Angestellten der mit der Jugendwohlfahrt betrauten Personen, Sachverständigen in Kindern betreffenden Verfahren, Familienrichter und der Ausbildung von Rechtsanwälten werden diese Kenntnisse ebenso wenig vermittelt, wie eine ausreichende Kenntnis über die Anwendung des Internationalen Privatrechts oder Internationaler Übereinkommen.
Aus diesen Gründen halten sich nicht nur in der Bevölkerung sondern auch bei mit der Jugendwohlfahrt und den Entscheidungen in Kinder betreffenden Verfahren nach wie vor Stereotypen im Bezug z.B. auf eine schon längst nicht mehr vorhandene Zahl von Kindern in Heimen, die auf Adoptiveltern warten, die Fremdunterbringung und Adoptionsfreigabe lediglich Kinder von assozialen ledigen Müttern mit verwerflicher Vergangenheit betreffen könne, Adoptiv- u. Pflegeeltern von vornherein nur das Beste für das Kind wollen und ausschließlich aus altruistischen Motiven handeln, es für das Kindeswohl völlig unbedeutend sei ob ein leiblicher Elternteil oder Stiefelternteil vorhanden sei, die Betreuung des Kindes durch die leibliche Mutter problemlos ersetzt werden könne, die Verantwortlichen der Jugendwohlfahrt ohnehin ausschließlich das Kindeswohl im Auge haben, usw.
Aufgabe der Lehre und Forschung wird es also sein, interdisziplinär gemeinsam an der Verbesserung des Wohles jedes einzelnen Kindes, vor allem aber von Kindern, deren Wohl bereits verletzt wurde, zu arbeiten um auch zu Verfahren im Namen des Kindeswohls zu gelangen.
Gerade bei Kindern aus atypischen Familienverhältnissen ist die Gefahr der Begehung von Amtsdelikten und sexuellen Gewalttaten an diesen Kindern, wie bereits zum vorhergehenden Kapitel ausgeführt, sehr groß, da dies den klassischen Fall von „Wo klein Kläger da kein Richter“ impliziert. Kinder aus atypischen Familienverhältnissen sind von vornherein wesentlich schutzloser der staatlichen Macht und der Macht der Betreuungspersonen ausgesetzt, als Kinder aus sog. Normalfamilien, die den Schutz der leiblichen Eltern genießen.
Das österreichische Adoptionsrecht sowie die mangelhaften Regelungen der Fremdunterbringung und der zahlenmässige Überhang wohlhabender Adoptionswerber, die hohe Anzahl von Scheidungswaisen und Stiefkindern bzw. Kindern in sog. „Patchwork-Familien“ begünstigen die Ausnützung des Machtungleichgewichts zwischen Kindern und Erwachsenen und zwischen sozial benachteiligten Familien und Behörden und Institutionen.
Gesellschaftliche Stereotypen und die mangelnde Berücksichtigung des Grundprinzips der Wahrung des Kindeswohls vor dem Erwachsenwohl lassen selbst in der Lehre den Schutz der Täter vor den Schutz der Opfer stellen, ohne das Kindeswohl auch nur zu erwähnen oder berufen sich beim Schutz des Täters sogar noch auf das Kindeswohl.
Im Bereich der Sexualdelikte hat sich mit den Reformen der letzten Jahre bereits viel zugunsten des Kinder- u. Opferschutzes verbessert. Ein Reformbedarf besteht hinsichtlich der Vermeidung von missbräuchlicher Ausübung hoheitlicher Gewalt vorrangig in den Normen des Zivil- u. Verwaltungsrechts, insbesondere im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Inkognito-Adoption, da hier zahlreiche Inkonsequenzen, insbesondere im Adoptionsrecht eine Rechtsanwendung zu Lasten des Kindeswohls zulassen, die die Ausnützung des Machtungleichsgewichts begünstigen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der kognitiven Dissonanz verbunden mit den Vermeidungsstrategien und dem Beibehalten von Stereotypen selbst bei den Berufsgruppen, die mit Sexualdelikten ständig befasst sind, beim derzeitigen Ausbildungsstand dieser Berufsgruppen und in der Bevölkerung der Täter noch viel zu oft entschuldigt und das Opfer aus atypischen Familienverhältnissen doppelt stigmatisiert wird.
Besonders der gesellschaftlichen Stigmatisierung ausgesetzt sind die Kinder aus atypischen Familienverhältnissen durch die Stigmatisierung aufgrund der Herkunft, den damit verbundenen Abwertungen verbunden mit den Stereotypen der „schlechten Erbanlangen“, der Fremdunterbringung und der Stigmatisierung aufgrund sexueller oder anderer Gewalterfahrungen. Alle Folgeschäden dieser benachteiligten Kinder werden diesen Kindern mittels Stigmatisierung zugeschrieben und wird nicht das gesellschaftliche Fehlverhalten als Ursache herangezogen.
Selbst das Kostenargument, dahingehend, dass diese Kinder dem Staat bereits durch die Fremdunterbringung erhebliche Kosten verursachen gehen ins Leere, da die Kosten der Unterstützung der Herkunftsfamilie im Verhältnis zu den Kosten der Folgen wie Therapien, Drogenentzüge, psychiatrische Behandlungen und etwaig erforderliche Klinikaufenthalte sowie Sozialhilfe und Sozialbetreuungskosten im Erwachsenalter nicht ins Gewicht fallen.
Inhaltsverzeichnis:
| I. | VORWORT | 12 |
| II. | Die UN-KINDERRECHTSKONVENTION | 21 |
| A. | Allgemeines | 21 |
| B. | Entwicklung und Grundsätze | 22 |
| 1. | Entwicklung der UN-Kinderrechtskonvention | 22 |
| 2. | Grundsätze der UN-Kinderrechtskonvention | 23 |
| 3. | Die Entwicklung der Umsetzung der Konvention in Österreich | 24 |
| 4. | Die Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention | 25 |
| 4.1 | Kernpunkte | 25 |
| 4.2 | Das Kind und das Kindeswohl in der UN- Kinderrechtskonvention | 26 |
| 4.3 | Personenstands- u. Staatsbürgerschaftsrecht sowie das Recht auf Familienbeziehungen und Identität | 26 |
| 4.4 | Das Recht auf Verfahrensbeteiligung, Äußerung und Verbleib in der Familie | 27 |
| 4.5 | Das Recht des Kindes auf Privatleben und Verbleib in der Familie | 29 |
| 4.6 | Die Rechte des Kindes im Fall der Fremdunterbringung und Adoption | 30 |
| 4.7 | Die Verpflichtung zum Schutz des Kindes vor Gewalt | 31 |
| 4.8 | Weitere Rechte des Kindes aufgrund der UN-Kinderrechtskonvention | 31 |
| 5. | Die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Österreich | 32 |
| 5.1 | Die UN-Kinderrechtskonvention im österreichischen Recht | 32 |
| 5.2 | Die Umsetzungsmaßnahmen in Österreich | 33 |
| 6. | European Convention on the Exercise of Children´s Rights | 35 |
| 7. | Zusammenfassung | 37 |
| III. | ZIVILRECHT | 38 |
| A. | Adoption | 38 |
| 1. | Rechtsentwicklung | 38 |
| 1.1 | Die Adoption in der Antike | 38 |
| 1.2 | Die Adoption im Mittelalter | 38 |
| 1.3 | Die Adoption im 19. Jahrhundert | 39 |
| 1.4 | Die Adoptionsrechtsentwicklung im 20. Jahrhundert in Europa | 40 |
| 2. | Gesetzliche Grundlagen | 44 |
| 3. | Wesen der Adoption | 44 |
| 4. | Das Wahlkind und die Wahleltern | 45 |
| 4.1 | Das Wahlkind | 45 |
| 4.2 | Die Voraussetzungen der Adoption für Wahleltern | 46 |
| 5. | Die leiblichen Verwandtschaftsbeziehungen nach der Adoption | 47 |
| 5.1 | Die Verwandtschaftsbeziehungen zu den leiblichen Eltern | 47 |
| 5.2 | Sonstige leibliche Verwandtschaftsbeziehungen | 48 |
| 5.3 | Nicht-vermögensrechtliche Beziehungen | 49 |
| 5.4 | Die vermögensrechtlichen Verpflichtungen | 52 |
| 6. | Die Nachkommen des Wahlkindes und deren Rechtsbeziehungen | 52 |
| 7. | Voraussetzungen für die Erteilung einer Adoptionsbewilligung | 53 |
| 7.1 | Das Kindeswohl bei der Minderjährigenadoption | 53 |
| 7.2 | Das gerechtfertigte Anliegen | 55 |
| 7.3 | Besondere Voraussetzungen bei der Auslandsadoption | 55 |
| 7.4 | Die Anliegen der leiblichen Kinder | 56 |
| 8. | Adoptionsformen | 56 |
| 8.1 | Offene Adoption | 56 |
| 8.2 | Halboffene Adoption | 57 |
| 8.3 | Inkognitoadoption (§ 259 AußStrG) | 58 |
| 9. | Der Adoptionsvertrag | 62 |
| 9.1 | Allgemeines | 62 |
| 9.2 | Die Zustimmungen zum Adoptionsvertrag | 63 |
| 9.3 | Das Recht auf Anhörung im Adoptionsverfahren | 67 |
| 9.4 | Die Erteilung der Adoptionsbewilligung | 69 |
| 9.5 | Der Adoptionsvertrag und die allgemeinen Vertragsregelungen | 73 |
| 10. | Die materiellen Rechte und Pflichten des Wahlkindes | 75 |
| 10.1 | Allgemeines | 75 |
| 10.2 | Unterhaltspflichten- und Unterhaltsansprüche | 76 |
| 10.3 | Die Auswirkungen der Adoption im Erbrecht | 76 |
| 11. | Die sonstigen Wirkungen der Adoption | 80 |
| 11.1 | Die namensrechtlichen Wirkungen der Adoption | 80 |
| 12. | Die am Adoptionsverfahren beteiligten Institutionen | 82 |
| 12.1 | Kompetenzen | 82 |
| 12.2 | Die Adoptionsvermittlung | 82 |
| 13. | Die Aufhebung der Adoption | 85 |
| 13.1 | Allgemeines | 85 |
| 13.2 | Widerruf der Adoptionsbewiligung | 86 |
| 13.3 | Aufhebung der Adoption | 91 |
| 13.4 | Nichtige Adoptionsverträge | 93 |
| 13.5 | Sonstige Konstellationen einer Nichtadoption und deren Aufhebung | 94 |
| 13.6 | Folgen der Auflösung des Adoptivverhältnisses | 95 |
| 14. | Schadenersatzansprüche aus einer missglückten Adoption | 97 |
| 14.1 | Ansprüche des Adoptierten im Fall der Rechtsverletzung durch den gesetzlichen Vertreter bei Abschluss des Adoptionsvertrages | 97 |
| 14.2 | Schadenersatz für immateriellen Schäden | 97 |
| 14.3 | Schadenersatz nach Verjährung der Strafbarkeit | 100 |
| 14.4 | Die Höhe des zu ersetzenden Schadens | 101 |
| 14.5 | Ansprüche der Wahleltern bei Rechtsverletzung | 102 |
| 14.6 | Ansprüche der leiblichen Eltern bei Rechtsverletzung | 102 |
| 15. | Auslandsadoptionen | 103 |
| 15.1 | Besondere Problemstellungen | 103 |
| 15.2 | Internationale Übereinkommen | 105 |
| 15.3 | Adoption nach dem österreichischen IPRG | 108 |
| 15.4 | Das Haager Adoptionsschutzübereinkommen | 110 |
| 15.5 | Sonstige Adoptionsschutz-Übereinkommen | 116 |
| 15.6 | Haager Minderjährigenschutzabkommen | 116 |
| 15.7 | Ein Fallbeispiel aus der Judikatur des Obersten Gerichtshofs | 117 |
| B. | Babyklappen und anonyme Mutterschaft | 124 |
| 1. | Einrichtungen und Hintergründe | 124 |
| 2. | Gesetzliche Regelung | 124 |
| 3. | Rechtsstellung des Kindes | 124 |
| 4. | Die Rechtsstellung der leiblichen Eltern | 125 |
| 5. | Gefahren | 127 |
| 6. | Die Problematik im Hinblick auf das Adoptionsrecht | 129 |
| C. | Pflegefamilienverhältnis | 131 |
| 1. | Geschichtliche Entwicklung | 131 |
| 2. | Rechtliche Grundlagen | 135 |
| 3. | Das Pflegeverhältnis | 135 |
| 4. | Das Pflegekind und die Pflegeeltern | 138 |
| 5. | Der Pflegevertrag | 139 |
| 6. | Die Rechtsstellung der leiblichen Eltern | 143 |
| 7. | Die Aufhebung des Pflegelternverhältnisses | 144 |
| 8. | Pflegekind- u. Stiefkindadoptionen | 146 |
| D. | Institutionelle Fremdunterbringung | 149 |
| 1. | Allgemeines | 149 |
| 2. | Rechtsgrundlagen | 149 |
| 3. | Institutionen | 150 |
| 3.1 | Heime | 150 |
| 3.2 | Kinderdörfer | 150 |
| 4. | Die Obsorgeregelungen im Fall der institutionellen Fremdunterbringung | 151 |
| 5. | Rechtsstellung des Trägers | 151 |
| 6. | Rechtsstellung der leiblichen Eltern | 152 |
| 7. | Rechtsstellung der Kinderdorfmutter | 152 |
| E. | Die medizinisch unterstützte Fortpflanzung | 153 |
| 1. | Rechtliche Grundlagen | 153 |
| 2. | Definition | 153 |
| 3. | Zulässigkeit | 153 |
| 4. | Rechtliche Stellung der Beteiligten | 154 |
| 5. | Die Problematik der Samenspende | 154 |
| F. | Zusammenfassung | 157 |
| IV. | DAS KINDESWOHL BEI ANONYOMER UND DOPPELTER ELTERNSCHAFT | 159 |
| A. | Der Begriff „Kindeswohl“ und seine Problematik | 159 |
| 1. | Kindeswohls und Recht | 159 |
| 1.1 | Definition | 159 |
| 1.2 | Die Ermittlung des Kindeswohls | 160 |
| 1.3 | Dem Kindeswohl widersprechende Verhaltensweisen | 161 |
| 1.4 | Das gesellschaftliche Problem Kindeswohl versus Erwachsenenwille | 162 |
| 2. | Das Kindeswohl in der Fremdunterbringung | 165 |
| 3. | Das Kindeswohl bei der Adoption | 166 |
| 3.1 | Gesellschaftliche Problematik | 166 |
| 3.2 | Wohl des Adoptivkindes | 170 |
| 3.3 | Faktoren für gelungene und misslungene Adoptionen | 185 |
| 3.4 | Suizidalität Adoptierter | 186 |
| 3.5 | Auslandsadoptionen | 190 |
| 4. | Das Kindeswohl in Pflegefamilien | 191 |
| 4.1 | Allgemeine Problematik | 191 |
| 4.2 | Gescheiterte Pflegeverhältnisse | 192 |
| 5. | Das Kindeswohl in Stieffamilien | 193 |
| 5.1 | Zusätzliches Problem P.A.S. bei Sorgerechtsstreitigkeiten | 193 |
| 6. | Zusammenfassung | 194 |
| V. | ADOPTION UND STRAFRECHT | 196 |
| A. | Amtsmissbrauch und Jugendwohlfahrt | 196 |
| 1. | Amtsmissbrauch § 302 StGB | 196 |
| 1.1 | Allgemeines | 196 |
| 1.2 | Die Beamteneigenschaft des § 74 Abs.1 Z.4 StGB | 197 |
| 1.3 | Das Tatobjekt des § 302 StGB | 200 |
| 1.4 | Die Tathandlung des § 302 StGB in der Jugendwohlfahrt | 201 |
| 1.5 | Tatbegehung durch Unterlassen: | 203 |
| 1.5.1 | Die Garantenstellung in der Jugendwohlfahrt | 204 |
| 1.6 | Der subjektive Tatbestand bzw. Tatvorsatz des § 302 StGB | 208 |
| 1.7 | Beteiligung am Amtsmissbrauch | 214 |
| 1.8 | Die Verjährungsproblematik im Hinblick auf die Akteneinsicht | 217 |
| B. | SEXUELLE GEWALT AN KINDERN AUS ATYPISCHEN FAMILIENVERHÄLTNISSEN | 218 |
| 1. | Der Wegfall der Inzestschranke und die vorgegebene Opferrolle als Grundproblem | 218 |
| 2. | Historische Hintergründe und Rechtsentwicklung | 219 |
| 3. | Die Grundtatbestände der §§ 206, 207 StGB | 221 |
| 3.1 | Die Tatbestände der §§ 206 u. 207 StGB | 222 |
| 3.2 | Abgrenzung, Konkurrenzen des § 206 StGB | 223 |
| 3.3 | Konkurrenzen des § 207 StGB, Verjährung, internationale Zuständigkeit | 224 |
| 4. | Blutschande nach § 211 StGB | 224 |
| 4.1 | Der Tatbestand | 224 |
| 4.2 | Konkurrenzen | 226 |
| 4.3 | Strafdrohung | 226 |
| 5. | Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses gem. §§ 212 und Kuppelei nach 213 StGB | 227 |
| 5.1 | Die Tatbestandsmerkmale: | 227 |
| 6. | Menschenhandel nach § 217 StGB | 230 |
| 6.1 | Das Tatbild in der Fassung vor dem Inkrafttreten des StrÄG 2004 | 230 |
| 6.2 | Die Tatbestände des Handels mit Menschen im StrÄG 2004 | 230 |
| 7. | Zusammenfassung | 233 |
| VI. | RECHTLICH RELEVANTE PSYCHOLOGISCHE PROBLEMATIK DER SEXUELLEN GEWALT AN KINDERN | 235 |
| A. | Viktimisierung | 235 |
| 1. | Der Begriff „Viktimisierung“ | 235 |
| 2. | Das „perfekte“ Verbrechen aufgrund der Stigmatisierung des Opfers | 236 |
| 3. | Theorien von Freud und Jung sowie deren Entstehung | 237 |
| 4. | Das Verhalten Erwachsener gegenüber Kindern mit sexueller Gewalterfahrung | 237 |
| 5. | Zusammenhänge zwischen Intensität sexuellen Missbrauchs, das Naheverhältnis zwischen Täter und Opfer sowie dem Alter des Opfers | 239 |
| 6. | Familienstrukturen und Verhalten von Angehörigen | 240 |
| 6.1 | Die Problematik innerfamiliärer Grenzen | 240 |
| 6.2 | Weitere Ursachen der Opferanfälligkeit | 241 |
| 7. | Viktimolgie bei Gericht | 242 |
| 8. | Die Folgen sexueller Gewalt für das Opfer | 245 |
| 9. | Das Kleinkind als Opfer | 250 |
| 10. | Täterprofile | 251 |
| 11. | Die Wahrnehmungen und Reaktionen der mit der Problematik befassten Personen und Institutionen im Hinblick auf das Opfer | 254 |
| 12. | Zusammenfassung | 257 |
| E. | SCHLUSSBEMERKUNGEN | 259 |
243 Hilflosigkeit, Angst vor dem weiteren Zusammenleben mit dem Täter, etc. wesentlich größer als beim außerfamiliären sexuellen Missbrauch847. Darüber hinaus ist gerade bei innerfamiliärer sexueller Gewalt die Intensität der Gewalteinwirkung, wie bereits ausgeführt, wesentlich höher. Bei Befragungen von Angehörigen verschiedener mit dieser Thematik befassten Berufsgruppen wie Erzieher, Lehrer, Jugendamtsmitarbeiter, Ärzte, klinischen Psychologen, Polizisten, Juristen sowie der Normalbevölkerung ergab sich, dass selbst bei den meisten damit befassten Berufsgruppen der Glaube an sog. „Missbrauchsmythen“ tief verwurzelt und nicht weit vom Irrglauben der Normalbevölkerung entfernt ist. Mit zunehmendem Alter steigt die Akzeptanz dieser Mythen bzw. irrigen Annahmen, während sie mit zunehmender Berufserfahrung sinkt848. Aufgrund dieses Widerspruchs in sich lässt sich sagen, dass ab einem gewissen Punkt der Berufserfahrung sich dennoch mit zunehmenden Alter der Glaube an Missbrauchsmythen vermutlich aus Bequemlichkeit wieder einschleicht. Alles in allem wird die Berufausbildung der mit sexueller Gewalt an Kindern konfrontierten Angehörigen der einzelnen Berufsgruppen zu hinterfragen sein. Hinzu kommt der Druck der Professionalität des Richters, der ein Verfahren dann erfolgreich führt, wenn es möglichst zügig zu einer Entscheidung kommt und kein Rechtsmittel erhoben wird849. Die Wahrscheinlichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels durch den von einem Rechtsanwalt verteidigten, erwachsenen Täter und nicht von einem unvertreten, minderjährigen Opfer erhoben wird, ist selbstverständlich bedeutend höher und ist es daher auch für den Richter naheliegender zur Vermeidung eines Rechtsmittels den Täter und nicht das Opfer zu schützen. Die Berührungsangst selbst mit sexuellen Gewalttaten an Kindern ist kein spezifisch juristisches Problem, sondern beeinträchtigen die Abwehrreaktionen aus Schuld und Scham sowie aus narzistischer Kränkung auch Psychotherapeuten, Pädagogen und alle sonstigen Berufsgruppen, die mit dieser Problematik befasst sind, da fast immer das eigene Welt- und Menschenbild, also auch das Selbstbild ins Wanken gerät850. Die Opferschutzgesetze und Strafprozessordnungen wurden in den letzten Jahren in Europa zugunsten der Opfer verbessert, in der Praxis ist bislang nach wie vor eine gewisse Zurückhaltung zu beobachten. Dies dürfte darauf zurück zu führen sein, dass opferschützende Maßnahmen wie der Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 229 StPO), das Entfernen des Angeklagten in der Hauptverhandlung (§ 250 StPO) und die schonende Vernehmung des Opfers vor dem Untersuchungsrichter und nicht in der Hauptverhandlung (§ 162a StPO) aufgrund mangelnder Praxis das Risiko von Verfahrensfehlern in [...]
7. Vitkimolgie bei Gericht Oberloskamp bemerkte zum staatlichen Umgang mit sexuellem Missbrauch "Zur Zeit besteht der Hauptfehler des Staates im Umgang mit dem sexuellen Missbrauch darin, dass er nicht wirklich "umgeht", sondern mehr oder weniger "laufen lässt"845. Die Problematik besteht in erster Linie darin, dass aufgrund der Intimität des Tathergangs nur die Aussagen des Täters und des Opfers existieren und die Aussagen zumeist erheblich divergieren, sodass der Richter nun die Frage zu beantworten hat, welche Version der Wahrheit entspricht. Das StGB und die StPO geben vor, welche Aspekte einer Tat und der Täter-OpferBeziehung auf welche Weise hinterfragt werden müssen, um zu einer Entscheidung zu gelangen. Hinzu kommen gesellschaftliche Rahmenbedingungen in Form von kollektiven Denkmustern und Vorstellungswelten sog. Missbrauchsmythen, sowie professionelle Wertorientierungen, die die faktische Seite der sexuellen Gewalttat überlagern. Einer der häufigsten opferschädigenden, rational auch nicht nachvollziehbaren Missbrauchsmythen, der selbst vor der juristischen und psychologischen Lehre nicht Halt gemacht hat846 und sich bei Professionisten der Hilfseinrichtungen und Psychologen bei innerfamiliärer sexueller Gewalt beharrlich festgesetzt hat, ist der, dass häufig angenommen wird, kindliche Opfer innerfamiliärer sexueller Gewalt würden weniger Schäden davon tragen bzw. sei das Sexualstrafrecht bei innerfamiliärer Begehung „überzogen“. Selbst von den befassten Berufsgruppen wird wie von der Normalbevölkerung eine innerfamiliäre Sexualstraftat eher als „Kavaliersdelikt“ als ein Verbrechen eingestuft, während beim außerfamiliären sexuellen Gewaltdelikt sowohl die Schäden für das Opfer als auch die Qualifikation der Tat als Verbrechen anerkannt sind. Tatsächlich sind die Schäden bei Opfern familiärer sexueller Gewalt nicht nur durch die zumeist stärkere, gewalttätigere Intensität, sondern auch durch den Kontrollverlust, vermindertes Selbstwertgefühl, Verwirrung, Schock, [...]
6.2. Weitere Ursachen der Opferanfälligkeit Die häufigsten weiteren hinzukommenden Belastungsfaktoren843 wie o ein streng kontrollierender Vater oder eine streng kontrollierende Mutter o frühe Trennung von den Eltern o eine alkoholkranke, depressive Mutter kommen in Familien mit doppelten Elternschaft, wie vorne zum Kindeswohl in der Fremdunterbringung ausgeführt, sehr häufig vor und bestätigt dies wiederum, dass in diesen Familien ein erheblich größeres Risiko einer sexuellen Gewalttat am Kind besteht, als in sog. Normalfamilien. Schneider führt folgende Risken als Ursache erhöhter Opferanfälligkeit an844: o soziale isolierte Kinder o Kinder, die sich allein gelassen fühlen o Kinder, die nicht ausreichend beaufsichtigt werden o Mutter befindet sich längere Zeit nicht zu Hause o Anwesenheit von Stiefvater oder Lebensgefährten der Mutter im Haushalt o Kinder aus emotionalen Mangelmilieu o mangelhafte emotionale Zuwendung durch die Eltern o Gefühl der Kinder ungewollt und ungeliebt zu sein o emotionale Ablehnung durch die Eltern o Eltern mit emotionaler Labilität, Depression, Alkoholo. Drogenabhängigkeit [...]
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http://www.diplom.de/ean/9783832478131
Arbeit zitieren:
Macek, Maria Februar 2004: Ausgewählte Rechtsprobleme von Adoption und anderen Formen doppelter Elternschaft, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Kindeswahl, Amtsmissbrauch, Sexueller Missbrauch, Pflegeelternverhältnis, Pflegefamilie



