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Ausgewählte Problembereiche der verunglückten Organschaft im Körperschaftsteuerrecht

Ausgewählte Problembereiche der verunglückten Organschaft im Körperschaftsteuerrecht
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Lars Gerlich
  • Abgabedatum: Dezember 2005
  • Umfang: 97 Seiten
  • Dateigröße: 610,9 KB
  • Note: 1,7
  • Institution / Hochschule: Leuphana Universität Lüneburg Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-9610-4
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-9610-4 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-9610-4 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Gerlich, Lars Dezember 2005: Ausgewählte Problembereiche der verunglückten Organschaft im Körperschaftsteuerrecht, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Verlustausgleichsanspruch, Kapitalerhaltung, Eingliederungsvoraussetzung, Aufrechnung, Cash-Pooling

Diplomarbeit von Lars Gerlich

Problemstellung:

Ein eigenes Konzernsteuerrecht1, das eine Besteuerung aufgrund des Konzernergebnisses vornimmt, kennt das deutsche Steuerrecht nicht. Vielmehr ist die Individualbesteuerung der einzelnen Rechtssubjekte vorgesehen.

Um eine Kompensation für die nicht mögliche Besteuerung als wirtschaftliche Einheit zu schaffen, bietet das Körperschaftsteuerrecht für Konzernsachverhalte das Gestaltungsinstrument der Organschaft. Unter dem Begriff Organschaft ist die wirtschaftliche Abhängigkeit einer rechtlich selbständigen juristischen Person (Organgesellschaft) von einem anderen Unternehmer (Organträger) zu verstehen.

Eine Organschaft kann jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen errichtet werden. Die Problembereiche hierbei sind zahlreich. Jeder Verstoß führt zur Nichtanerkennung der Organschaft. In diesem Fall wird von einer verunglückten Organschaft gesprochen. Im Rahmen dieser Arbeit sollen zunächst die Auswirkungen eines solchen Scheiterns der Organschaft dargestellt werden. Daraufhin werden in der Praxis häufig vorkommende Probleme und neue oder kaum kommentierte Fallgestaltungen der verunglückten Organschaft untersucht.

In einem ersten Schritt werden die strikt zu beachtenden formalen Vorschriften erläutert. Für diese greift das Steuerrecht in weiten Teilen auf das Zivilrecht zurück.

Schwerpunkt der Arbeit ist die Frage der tatsächlichen Durchführung des für die Organschaft zwingend erforderlichen Gewinnabführungsvertrages. Insbesondere wird die Rolle von Verlusten der Organgesellschaft zu untersuchen sein. Dabei wird u.a. der Frage nachgegangen, ob der während der Organschaft entstandene Verlust einer Organgesellschaft durch den Organträger aufgrund der jüngeren Zivilrechtsprechung zur Aufrechnung und zu den Kapitalerhaltungsvorschriften nur noch durch Barzahlung übernommen werden kann. Ferner wird erörtert, was mit einem von der Organgesellschaft bereits vor Entstehen der Organschaft erlittenen Verlust zu geschehen hat. Zudem kann die Bemessung von Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter die tatsächliche Durchführung in Frage stellen. Die Rolle von verdeckten Gewinnausschüttungen und verdeckten Einlagen während des Bestehens einer Organschaft wird ebenfalls dargestellt.

Die sog. Eingliederungsvoraussetzungen bilden die Grundlage für die Möglichkeit der Errichtung einer Organschaft. Durch die Abschaffung der Kriterien der wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung hat der Gesetzgeber die Möglichkeit erleichtert, eine Organschaft zu bilden. Somit ergeben sich neue Fallgestaltungen. Im Rahmen dieser Arbeit wird geprüft, wie die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit der Organgesellschaft nunmehr zu beurteilen ist und ob ein ungewolltes Ende der Organschaft verhindert werden kann.

Des Weiteren wird der Frage nachgegangen, ob eine Organschaft auch vorzeitig beendet werden kann ohne dadurch eine verunglückte Organschaft hervorzurufen.

Abschließend wird ein Blick auf die Zukunft der Organschaft geworfen. Dabei wird aufgezeigt, welche Auswirkungen das Recht der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere das Urteil in der Rechtssache Marks & Spencer, auf die deutsche Organschaft haben kann.

Inhaltsverzeichnis:

Inhaltsverzeichnis II
Abkürzungsverzeichnis VII
A. Einleitung und Grundlegung 1
I. Einleitung 1
II. Grundlegung 3
1. Die Organschaft 3
a) Bedeutung der Organschaft 3
b) Der Organträger 4
c) Die Organgesellschaft 5
d) Rechtsfolge 6
2. Die verunglückte Organschaft 6
a) Begriff 6
b) Folgen 6
aa) Folgen bei Gewinnabführung 7
(1) Verdeckte Gewinnausschüttung 7
(2) Finanzierung der verdeckten Gewinnausschüttung 8
bb) Folgen bei Verlustübernahme 9
B. Ausgewählte Problembereiche der verunglückten Organschaft 10
I. Der Gewinnabführungsvertrag 10
1. Allgemeines 10
2. Rechtsnatur 11
3. Zivilrechtliche Wirksamkeit 11
a) AG als Organgesellschaft 12
b) GmbH als Organgesellschaft 13
4. Abfindungs- und Ausgleichsregelungen 15
5. Beginn des Gewinnabführungsvertrages 16
6. Zwischenergebnis 17
II. Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrages 17
1. Umfang der Ergebnisübernahme 18
a) Umfang der Ergebnisübernahme nach Handelsrecht 18
b) Zusätzliche steuerrechtliche Vorschriften 20
2. Begleichung des Verlustübernahmeanspruches 21
a) Die Kapitalerhaltungsvorschriften 22
b) Novation 25
aa) Begriff 25
bb) Novation beim Gewinnabführungsvertrag 26
cc) Novation bei der Organgesellschaft in der Krise 26
dd) Novation und Kapitalerhaltungsvorschriften 28
(1) Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 24.11.2003 28
(2) Auswirkungen auf die Novation 29
ee) Zwischenergebnis 30
c) Aufrechnung 30
aa) Begriff 30
bb) Aufrechnung beim Gewinnabführungsvertrag 31
(1) Einrede des Vorliegens eigenkapitalersetzender Darlehen 31
(2) Verbot der Aufrechnung 32
(a) Begründung des Oberlandesgerichtes 32
(b) Reaktionen 33
(c) Stellungnahme 36
cc) Zwischenergebnis 39
d) Cash-Pooling 39
aa) Begriff 39
bb) Zulässigkeit des Cash-Pooling 41
cc) Cash-Pooling bei der Verlustübernahmeverpflichtung 42
3. Vorvertraglicher Verlustvortrag der Organgesellschaft 43
a) Folgen der Nichtbeachtung des § 301 AktG 44
b) Nachträgliche Heilungsmöglichkeiten 44
aa) Handelsrecht 44
bb) Steuerrecht 45
cc) Zwischenergebnis 46
4. Bemessung der Ausgleichszahlungen an Minderheitsaktionäre 46
a) Aktienrechtliche Vorgaben 46
b) Andere Ausgestaltungen 47
c) Zwischenergebnis 49
5. Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen 49
a) Verdeckte Gewinnausschüttungen 49
aa) Verdeckte Gewinnausschüttungen als vorweggenommene Gewinnabführung 49
bb) Ausnahmen 50
b) Verdeckte Einlagen 52
III. Die Eingliederungsvoraussetzungen 52
1. Probleme bei der Voraussetzung der finanziellen Eingliederung 52
a) Die finanzielle Eingliederung 52
aa) Mehrheit der Stimmrechte 52
bb) Mittelbare Beteiligung 53
cc) Zeitliche Voraussetzung 55
b) Verunglückte finanzielle Eingliederung 56
2. Der Wegfall der wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung und dessen Auswirkungen 57
a) Historische Entwicklung 57
b) Einstellung der gewerblichen Tätigkeit 58
aa) Grundfall 58
bb) Grenzfälle 59
(1) Kein formloser Auflösungsbeschluss 59
(2) Kein Erfordernis einer Erwerbsgesellschaft 60
cc) Zwischenergebnis 62
IV. Vorzeitige Beendigung des Gewinnabführungsvertrages 62
1. Zivilrecht 62
a) Kündigung aus wichtigem Grund nach § 297 AktG 63
b) Aufhebung nach § 296 AktG 64
c) Beendigung kraft Gesetzes nach § 307 AktG 64
2. Steuerrecht 65
a) Grundsätzliches 65
b) Gestaltungsüberlegungen 67
V. Ausblick 69
1. Die Rechtssache Marks & Spencer 69
a) Sachverhalt 69
b) Entscheidung 70
2. Mögliche Auswirkungen auf die deutsche Organschaft 71
C. Fazit 74
D. Summary 76
Literaturverzeichnis 77
Rechtsquellenverzeichnis 86
I. Rechtsprechung 86
II. BMF-Schreiben, Richtlinien 88
III. Sonstige Rechtsquellen 89
Schriftliche Versicherung 90

Automatisiert erstellter Textauszug:

Zweck der Vorschrift eine Lösung bieten. Durch die Anordnung zum Verlustausgleich des § 302 Abs. 1 AktG sollen Gläubiger und außenstehende Aktionäre geschützt sowie vermögensschwache abhängige Gesellschaften vor dem Eintritt der Überschuldungssituation bewahrt werden.202 Daher wird m.E. richtigerweise darauf geschlossen, dass der Normzweck zumindest auch in der Kapitalerhaltung liegt und als Kompensation für die Lockerung des § 291 Abs. 3 AktG zu sehen ist. Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass der § 291 Abs. 3 AktG die Kapitalerhaltungsregeln nicht schrankenlos außer Kraft setzt.203 Zuzustimmen ist daher insoweit der Auffassung Verses, als er ein Aufrechnungsverbot nur da für nötig erachtet, wo die Kapitalerhaltung, also der Zweck des § 302 Abs. 1 AktG, bedroht ist. Bei den von ihm gebildeten Ausnahmetatbeständen liegt eine solche Bedrohung nicht vor. Nur soweit sich eine Gefahr für die Kapitalerhaltung ergibt, kommt dem § 302 Abs. 1 AktG überhaupt Kompensationswirkung zu. Diese darf dann aber – in diesem Punkt ist Petersen zuzustimmen – nicht durch weitere Kapitalaufbringungsdefizite bedroht werden. Eine genaue Abgrenzung, welche Verluste aufgrund der Aufhebung der Kapitalerhaltungsregeln verursacht sind und welche externe Ursachen haben, ist nicht möglich.204 Nach Ansicht des BGH gilt bei Vorliegen eines Beherrschungsvertrages die unwiderlegliche Vermutung, dass das herrschende Unternehmen von seiner Rechtsmacht auch Gebrauch macht.205 Diesem Gedanken entspricht es, bei entstandenen Verlusten eine Verursachung durch die Aufhebung des Kapitalschutzes unwiderleglich zu vermuten.206 Die Argumentation Grunewalds und eine daraus folgende generelle Aufrechnungserlaubnis stehen dem Grundsatz des BGH genau entgegen. Im Übrigen ist den von Verse vorgeschlagenen Ausnahmetatbeständen m.E. der Fall hinzuzufügen, dass der Anspruch gegen die Organgesellschaft vollwertig ist. Ist das der Fall, so handelt es sich sowohl aus bilanzieller als auch aus wirtschaftlicher Sicht lediglich um eine Abkürzung [...]

Die doppelte Analogie des OLG, die sich auf die Rechtsprechung des BGH stützt, wird von Reuter m.E. zu Recht in Frage gestellt. Der BGH hatte in dem zitierten Urteil lediglich entschieden, dass der Verlustausgleich nach § 302 AktG sich nicht nur auf den Verlust des Stammkapitals beschränkt, sondern auch eine darüber hinaus eingetretene Überschuldung auszugleichen ist.200 Nur insoweit sei es „nicht anders als im Fall des § 31 GmbHG“201. Darüber, dass der Anspruch aus § 302 AktG auch in anderer Weise wie der aus § 31 Abs. 1 GmbHG zu behandeln ist, trifft der BGH keine Aussage. Gleichwohl ist der damit aufgeworfenen Frage der Kapitalerhaltung im Zusammenhang mit dem Verlustausgleichsanspruch gemäß § 302 Abs. 1 AktG nachzugehen. Hierbei wird letztlich nur eine Auslegung nach dem [...]

bleibe.197 Die Vorschriften über die Kapitalerhaltung seien nur dann anzuwenden, wenn die Kapitalerhaltung auch wirklich gefährdet sei. Beherrschungsverträge, bei denen das Recht, nachteilige Weisungen zu erteilen, abbedungen wurde, sowie isolierte Gewinnabführungsverträge führten lediglich zu der Abführung von Beträgen, die auch ohne Unternehmensvertrag zur Ausschüttung zur Verfügung stünden. Auch im GmbH-Konzern198 sei die Kapitalerhaltung nicht gefährdet, solange eine Aufrechnung das Stammkapital unberührt lasse, da trotz des Jahresfehlbetrages noch genügend Eigenkapital vorhanden sei.199 Bei diesen Ausnahmetatbeständen sei daher für eine Anwendung der Kapitalerhaltungsvorschriften kein Raum. In allen übrigen Fällen sei jedoch das strikte Aufrechnungsverbot des § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG anzuwenden, da unwiderleglich vermutet werden müsse, dass die erlittenen Verluste zumindest auch auf die Aufhebung des Kapitalschutzes zurückzuführen seien. (c) Stellungnahme [...]

Arbeit zitieren:
Gerlich, Lars Dezember 2005: Ausgewählte Problembereiche der verunglückten Organschaft im Körperschaftsteuerrecht, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Verlustausgleichsanspruch, Kapitalerhaltung, Eingliederungsvoraussetzung, Aufrechnung, Cash-Pooling

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