Ausgewählte Aspekte des Erkenntnisses VfGH 23.1.2004, G 359/02
Selbstverwaltung - § 2 Abs. 2 UOG 1993 - Wissenschaftsfreiheit
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Gregor Mair
- Abgabedatum: Mai 2005
- Umfang: 69 Seiten
- Dateigröße: 3,9 MB
- Note: 2,0
- Institution / Hochschule: Johannes Kepler Universität Linz Österreich
- ISBN (eBook): 978-3-8324-8877-2
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-8877-2 P - ISBN (CD) :978-3-8324-8877-2 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Mair, Gregor Mai 2005: Ausgewählte Aspekte des Erkenntnisses VfGH 23.1.2004, G 359/02, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Verfassungsgericht, Universitätsorganisation, Verwaltung, Grundrecht, Bildungswesen
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Diplomarbeit von Gregor Mair
Zusammenfassung:
Mit 1. 1. 2004, dem Datum des vollen Wirksamwerdens des Universitätsgesetzes 2002, ist die sicherlich größte Reform der österreichischen Universitätsorganisation (derzeit noch nicht abschließend) vollzogen. Die tertiären Bildungseinrichtungen sollen national wie international wettbewerbsfähiger werden, die Steigerung der Effektivität und Effizienz der universitären Verwaltungsführung ist angesagt, und zwecks dieses Behufes wurden von der damaligen (und auch derzeit) amtierenden Mitte-Rechts-Regierung – unter dem Eindruck des viel zitierten Konzepts des New Public Management – aus der Betriebswirtschaftslehre und der Praxis privatwirtschaftlicher Unternehmungen bekannte Instrumentarien wie z.B. die Dezentralisierung, das Führen durch Zielvereinbarungen zwischen übergeordneter und untergeordneter Ebene oder ein umfassendes, dem Handelsgesetzbuch entsprechendes Rechnungswesen eingeführt. Außerdem sind die Universitäten nunmehr vollrechtsfähig, nämlich juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Was den inneren Aufbau der Universitäten betrifft, wurde erstmals in der Geschichte ihrer zahlreichen und vielgestaltigen Umstrukturierungen ein Kollegialorgan der Leitungsebene kreiert, dessen Mitglieder sich nicht nur aus dem Votum der Universitätsangehörigen, sondern auch aus Bestellungsakten der Bundesregierung rekrutieren (beinahe die Hälfte). Dieser Universitätsrat (so die Bezeichnung laut UG 2002) hat im Wesentlichen Genehmigungsaufgaben (z.B. Organisationsplan, Entwicklungsplan oder Rechnungsabschluss der Universität) inne und stellt die „Verbindungsstelle“ zum für Bildungsangelegenheiten zuständigen Bundesministerium dar, das nicht weisungsbefugt, sondern auf eine Rechtsaufsicht beschränkt ist.
Letzteres ist der Ausfluss einer Verfassungsbestimmung im Universitätsorganisationsgesetz 1993 (= § 2 Abs. 2), die neben den in diesem Gesetz verbleibenden Verfassungsbestimmungen in Kraft geblieben ist. Demgemäss erfüllen die Universitäten ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze und Verordnungen „weisungsfrei (autonom)“, wodurch unter anderem eine Ausnahme vom für die „normale“ Bundes- und Landesverwaltung geltenden Weisungsprinzips des Bundes-Verfassungsgesetzes, das zur Wahrung eines demokratischen Legitimationszusammenhanges zwischen der Verwaltung und dem Volk gedacht ist (die vom Vertrauen des vom Volk gewählten Parlamentes abhängigen obersten Organe der Verwaltung können ihren quasi demokratisch legitimierten Willen „nach unten hin“ durchsetzen), statuiert.
Dies alles erinnert stark an die im B-VG festgeschriebene kommunale Selbstverwaltung, auf die eine Gemeinde nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes einen verfassungsrechtlichen Anspruch hat, sofern die konkrete Angelegenheit im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer Grenzen besorgt zu werden. Dieser „eigene Wirkungsbereich“ der Kommunen dient als Vorlage für den VfGH, wenn er die allgemeine Rechtsfigur der Selbstverwaltung unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig befindet, sodass es in diesen Bereichen keiner verfassungsgesetzlichen Ausnahmebestimmung vom Weisungsprinzip bedarf.
Am 20. 11. 2002 fochten 64 Abgeordnete zum Nationalrat unter anderem die Bestimmungen des UG 2002 bezüglich der Organisation der Leitungsebene der Universitäten mit der Hauptbegründung beim VfGH an, dass die Konstruktion des Universitätsrates nicht von eben erwähnter Verfassungsbestimmung des UOG 1993 gedeckt sei, da sie wegen der Fremdbestellung fast der Hälfte der Ratsmitglieder, die überdies keine Universitätsangehörigen sein dürfen, dem Modell der einfachgesetzlich zulässigen Selbstverwaltung widerspreche. Nun ist diese Auslegung grammatikalisch nicht zwingend, und so hielt die Bundesregierung der Auffassung der Antragsteller im Wesentlichen entgegen, dass aus § 2 Abs. 2 UOG 1993 kein Gebot der Organisationseinrichtung nach einem bestimmten „Selbstverwaltungsmuster“ erfließe; es seien ja die Universitäten ohnehin niemals als Selbstverwaltungskörper zu qualifizieren gewesen, da sie überwiegend Aufgaben im gesamtstaatlichen (d.h. nicht im ausschließlichen oder überwiegenden universitären) Interesse wahrnähmen.
Allein das Phänomen der Selbstverwaltung wirft in diesem Zusammenhang schon viele komplexe Fragen auf, da es – wie schon erwähnt – nicht verfassungsgesetzlich festgeschrieben ist. In der vorliegenden Arbeit wird deswegen nach einer ausführlichen Darstellung des Rechtsstreites zwischen den antragstellenden Abgeordneten und der Bundesregierung, in der auch zu ersehen ist, dass sich der VfGH am 23. 1. 2004 aufgrund einer umfassenden (vor allem historischen und systematischen) Analyse des § 2 Abs. 2 UOG 1993 letztendlich für die Zulässigkeit der Organisationsreform entschieden hat, auf die dezentrale Verwaltung im Allgemeinen eingegangen und alle Argumentationen und Interpretationen der verfassungsrechtlichen Lehre und Rechtsprechung angeführt. Abschließende Anregungen und Gedanken des Verfassers sollen mögliche neue und eigenständige Wege der Interpretation der Reichweite des Weisungsprinzips andeuten.
Sodann findet – quasi als Kern dieser Arbeit – eine umfangreiche Auseinandersetzung mit der dem Rechtsstreit zwischen den antragstellenden Abgeordneten vorgeschalteten wissenschaftlichen Debatte in der universitätsrechtlichen Fachliteratur, deren jeweilige Argumentationen Grundlage für die Ausführungen der einen oder anderen Streitpartei bildeten, statt. Es wird der schwierige Versuch einer eigenständigen kritischen Würdigung und einer an- und abschließenden persönlichen Ergebnisfindung unternommen.
Zu guter Letzt wird noch in aller gebotenen Kürze auf die schwierige Problematik des Grundrechtes „Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre“ eingegangen und die neue Universitätsorganisation auf ihre Vereinbarkeit mit ihm (in der Ausgestaltung, wie sie die herrschende Lehre annimmt) geprüft, da dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht im gegenständlichen Verfassungsgerichtshofserkenntnis auch (eher beiläufig) seine Erwähnung findet. Aber auch hier bleiben einige aus der Literatur- und Judikaturanalyse erfließende Denkanstöße für eine mögliche interpretative Weiterentwicklung der Wissenschaftsfreiheit nicht unerwähnt.
Inhaltsverzeichnis:
| Abkürzungsverzeichnis | V | |
| I. | Zusammenfassende Darstellung des Erk | 1 |
| 1. | Der Antrag | 1 |
| 2. | Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragsteller | 1 |
| 2.1 | In Bezug auf § 51 Abs 1 | 1 |
| 2.2 | In Bezug auf § 12 Abs 8 und 9, § 13 Abs 1, 2 und 9 | 2 |
| 2.3 | In Bezug auf §§ 19 bis 25 | 4 |
| 3. | Die Gegenäußerung der BReg | 8 |
| 3.1 | Gegenargumente zum Antrag auf Aufhebung des § 13 Abs 1, 2 und 9 | 8 |
| 3.1.1 | In formalrechtlicher Hinsicht | 8 |
| 3.1.2 | In der Sache | 9 |
| 3.2 | Gegenargumente zum Antrag auf Aufhebung der §§ 19 bis 25 | 9 |
| 3.2.1 | In formalrechtlicher Hinsicht | 9 |
| 3.2.2 | In der Sache | 10 |
| 4. | Die Entscheidung des VfGH | 11 |
| 4.1 | Allgemeines | 11 |
| 4.2 | Bzgl des Antrages auf Aufhebung des § 51 Abs 1 | 12 |
| 4.3 | Bzgl des Antrages auf Aufhebung des § 12 Abs 8 und 9 sowie des § 13 Abs 1, 2 und 9 | 13 |
| 4.3.1 | In formalrechtlicher Hinsicht | 13 |
| 4.3.2 | In der Sache | 13 |
| 4.4 | Bzgl des Antrages auf Aufhebung der §§ 19 bis 25 | 14 |
| 4.4.1 | In formalrechtlicher Hinsicht | 14 |
| 4.4.2 | In der Sache | 14 |
| II. | Analyse der dezentralen Verwaltung im Allgemeinen | 19 |
| 1. | Der Weisungszusammenhang | 19 |
| 1.1 | Das allgemeine Verfassungskonzept | 19 |
| 1.2 | Die Reichweite des Art 20 B-VG iZm Ausgliederungen iwS | 20 |
| 1.2.1 | Die Jud des VfGH | 20 |
| 1.2.1.1 | Die Aussagen der neueren und der älteren Rsp | 20 |
| 1.2.1.2 | Kritische Gesamtbetrachtung des Verfassers | 23 |
| 1.2.2 | Die Stimmen in der Lit | 24 |
| 1.2.2.1 | Die Auffassung der universellen Anwendbarkeit des Art 20 Abs 1 B-VG | 24 |
| 1.2.2.2 | Die Auffassung der bloß partiellen Anwendbarkeit des Art 20 Abs 1 B-VG | 25 |
| 2. | Die Selbstverwaltung | 26 |
| 2.1 | Die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach der Jud des VfGH | 26 |
| 2.2 | Die Kriterien eines Selbstverwaltungskörpers nach der Lit | 28 |
| 3. | Abschließende Gedanken und Anregungen des Verfassers | 29 |
| III. | Der Gehalt der Verfassungsbestimmung des § 2 Abs 2 UOG 1993 | 31 |
| 1. | Der Begriff der Universität | 31 |
| 2. | Der Begriff der Autonomie | 33 |
| 3. | „ihre Angelegenheiten“ | 37 |
| 4. | Das Selbstverwaltungskonzept als Orientierungsmaßstab? | 39 |
| 4.1 | Versuch einer Qualifikation der Universitäten | 39 |
| 4.2 | Konsequenzen für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Universitätsorganisation | 42 |
| 5. | Die Effizienz als Orientierungsmaßstab? | 43 |
| 6. | Fazit | 44 |
| 6.1 | Ergebnisse in der Lit | 44 |
| 6.2 | Kritische Würdigung und Ergebnis des Verfassers | 47 |
| IV. | Anforderungen der Wissenschaftsfreiheit an die Universitätsorganisation | 49 |
| 1. | Aussagen der zentralen Rsp des VfGH | 49 |
| 1.1 | VfSlg 8136/1977 | 49 |
| 1.2 | VfSlg 14.362/1995 | 51 |
| 1.3 | Schlussfolgerungen aus der zentralen Rsp des VfGH? | 52 |
| 2. | Die neue Universitätsorganisation im Spiegel der „institutionellen Schiene“ des Art 17 StGG. | 56 |
| Literaturverzeichnis | 58 |
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783832488772
Arbeit zitieren:
Mair, Gregor Mai 2005: Ausgewählte Aspekte des Erkenntnisses VfGH 23.1.2004, G 359/02, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Verfassungsgericht, Universitätsorganisation, Verwaltung, Grundrecht, Bildungswesen



