Ausgestaltung und Durchsetzung der Verfügungsrechte bei Online-Musikdateien
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Wolfgang Böhmer
- Abgabedatum: November 2002
- Umfang: 100 Seiten
- Dateigröße: 1,6 MB
- Note: 3,3
- Institution / Hochschule: Universität zu Köln Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-6634-3
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-6634-3 P - ISBN (CD) :978-3-8324-6634-3 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Böhmer, Wolfgang November 2002: Ausgestaltung und Durchsetzung der Verfügungsrechte bei Online-Musikdateien, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Musikindustrie, Tonträger, Urheberrecht, Property Rights, MP3
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Diplomarbeit von Wolfgang Böhmer
Zusammenfassung:
Musik ist ursprünglich in seiner Form als Dienstleistung ein immaterielles Gut bei dem Nichtausschliessbarkeit und Nicht-Rivalität im Konsum besteht, den Eigenschaften eines öffentlichen Gutes. Erst mit der Möglichkeit der Speicherung des Gutes auf Tonträger seit Anfang des zwanzigsten Jahrhunderts wird aus dem öffentlichen Gut Musik ein handelbares Privatgut. Die Marktfähigkeit des Gutes Musik schuf Anreize Verfügungsrechte an diesem zu spezifizieren und durch geltendes Recht zu schützen.
Die Aufgabe der Tonträgerhersteller besteht in der technischen Transformation und Vervielfältigung des Werkes in einer verbreitungsfähigen, konsumierbaren Funktion, wobei sich der Realisierungsprozess zum Teil erheblich auf Form und Substanz des Werkes auswirkt. Die Branche hat sich seit dem zweiten Weltkrieg zu einem hochgradig integriertem und global operierendem Industriezweig entwickelt. Es existiert eine Dominanz der s.g. Majorlabels auf dem Weltmarkt (BMG, EMI, Universal, Sony Music, Warner).
Die Durchsetzung der Verfügungsrechte der Tonträgerindustrie wird ist im wesentlichen durch zwei Phänomene der informations- und kommunikationstechnischen Entwicklung erschwert:
Die veränderten Möglichkeiten der Reproduktion des Gutes Musik.
Die Distribution durch Netzwerke im Internet Durch die Speicherung der Inhalte auf dem Tonträger CD in digitaler Form lassen sich diese in unkörperlicher Form ganz einfach auf einem Personal Computer (PC) speichern, bearbeiten und auch nutzen. Zur Reproduktion des Inhaltes ist nur ein Copy-Befehl am PC notwendig. Die erstellte Kopie ist nicht von der Original-Datei zu unterscheiden. So erhält der Konsument prinzipiell die gleichen Reproduktionsmöglichkeiten wie der Anbieter.
Die Komprimierung durch den MP3-Standard, die Breitbandentwicklung und die Verbreitung von digitaler Musik über Musiktauschbörsen ermöglichen die Verbreitung der Inhalte über das Internet. Konnte durch die einfachen Vervielfältigungsmöglichkeiten Rivalität im Konsum nahezu aufgehoben werden, macht die Möglichkeit der Beschaffung von Musik über Netzwerke wie Gnutella Ausschluss für den Inhaber der Verfügungsrechte fast unmöglich. Musik im Internet wird zu einem öffentlichen Gut.
Die Tonträgerindustrie ergreift folgende Maßnahmen, um auch im Internet-Zeitalter ihre Verfügungsrechte durchsetzen zu können:
Die Einflussnahme auf die Gesetzgebung, die formellen institutionellen Rahmenbedingungen.
Die Einflussnahme auf die Einstellung und Werte der Gesellschaft, dem informellen institutionellen Umfeld.
Die Anwendung technischer Ausschlussmaßnahmen im Rahmen eines ‚Digital Rights Managements’.
Zu (a): Während sich in den letzten Jahren die technischen Strukturen der Informationsgesellschaft schon weitgehend herausgebildet haben, hinken die rechtlichen Rahmenbedingungen erheblich nach. Die Besitzer der Verfügungsrechte nehmen als Stakeholder an der Fortentwicklung und Gestaltung dieser Ordnung teil, indem sie, organisiert in Interessensverbänden, Einfluss auf die Gesetzgebung nehmen. Als Resultat internationaler Abkommen und der Richtlinie 2001/29/EG des europäischen Parlamentes wurde in Deutschland ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vom 18. März 2002 veröffentlicht.
In dem Referentenentwurf wird den Rechteinhabern ein Ausschlussrechtes hinsichtlich der Verwertung von Musik über das Internet garantiert. Des weiteren werden technische Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen in Sinne eines ‚Digital Rights Managements’ gesetzlich legitimiert.
Zu (b): Mit der Verbreitung des Internets bildete sich eine Einstellung der Benutzer, dass Informationen umsonst im Internet verfügbar sein sollten. Aus diesem Grund initiieren Interessenverbände der Urheber und Verwerter von urheberrechtlich relevanten Werken Kampagnen und Initiativen, um ein Bewusstsein für die Belange der Rechteinhaber zu schaffen.
Zu (c): Technischer Ausschluss im Rahmen eigener Vertriebsmodelle für Musikdateien der Tonträgerindustrie soll mit ‚Digital-Rights-Management’-Systemen gewährleistet werden. Durch Anwendung dieser Systeme ist es möglich Lizenzen für einzelne Nutzungsvorgänge zu vergeben. Die Musikindustrie versucht mit Geschäftsmodellen, bei denen diese Technik genutzt wird, dem Konsumenten eine legale Alternative zu den Musiktauschbörsen zu bieten. Beispielsweise kann der Konsument im Rahmen einer Mitgliedschaft des Dienstes ‚Pressplay’ können spezifizierte Lizenzen zur Verwendung der Inhalte nutzen bzw. zusätzlich erwerben. Ausschluss unbefugter Nutzungsvorgänge und Verbreitung der Inhalte werden durch das ‚Digital-Rights-Management’-System ‚Windows Media Rights Management’ realisiert.
Die Internalisierung externer Effekte mittels der Einflussnahme auf die formellen und informellen institutionellen Rahmenbedingungen kann nicht einwandfrei gewährleistet werden. Durch gesetzliche Regelungen kann eine Schließung von Tauschbörsen nicht erreicht werden, da diese dezentral organisiert sind. Die Wirkung ideologischer Kampagnen lässt sich noch nicht bestimmen, kann aber sowohl positive als auch negative Effekte auf das Unrechtsbewusstsein der Konsumenten haben.
Der Erfolg eines legalen Geschäftsmodells wie z.B. Pressplay ist davon abhängig, dass durch Zusatzdienste und vor allem Transaktionskostenvorteilen eine Anreizwirkung für den rational handelnden Konsumenten geschaffen wird, eine Nutzung der legalen Dienste der Nutzung der illegalen Alternative Tauschbörse vorzuziehen. Dabei muss besonders beachtet werden, dass man zwei Nutzergruppen von unkörperlicher Musik über das Internet unterscheiden kann. Diese unterscheiden sich im besonderen hinsichtlich ihrer Zahlungsbereitschaft für den kommerziellen Erwerb von Musikdateien.
Gelingt eine Internalisierung der externen Effekte nur unzureichend und sind so die Verfügungsrechte der Tonträgerunternehmen nicht durchzusetzen, müssen Alternativmodelle in Betracht gezogen werden:
(a) Das ‚Super Distribution’-Modell (b) Das ‚Broadcasting’-Modell (c) Das ‚Micropatronage’-Modell Zu (a): Bei der ‚Superdistribution’ erfolgt ähnlich dem Pressplay-Modell eine Abrechnung der einzelnen Nutzungsvorgänge, die aber ungleich detaillierter erfolgt.
Obwohl Musikdateien im Rahmen dieses Geschäftsmodells als Privatgüter vertrieben werden, ist die Reproduktion der Inhalte frei. Eine Verbreitung dieser ist ausdrücklich gewünscht. Der Inhalt distribuiert sich selbst, eingebettet in einen digitalen Container, auf den effizientesten Wegen.
Mit Hilfe dieses Modells kann, soweit die technischen Schutzmechanismen greifen, eine (fast) vollständige Preisdifferenzierung erreicht werden, dies entspräche einer Maximierung der Produzentenrente und damit einer effizienten Verwertung der vorliegenden Verfügungsrechte.
Zu (b): Ein weiteres Alternativ-Modell ist das ‚Broadcasting’-Modell, bei dem die Eigenschaft von Online-Musik als öffentliches Gute akzeptiert wird. Im Rahmen dieses Vertriebsmodells können mit dem Verkauf des Gutes „Aufmerksamkeit des Konsumenten“ Erträge erwirtschaftet werden. Hierbei ist anzumerken, dass die Interaktivität des Konsumenten innerhalb des Modells entscheidend für die Einordnung als „öffentliche Zugänglichmachung“ ist und ob damit ein Ausschlussrecht für den Inhaber der Verwertungsrechte besteht.
Zu (c): Für das Modell ‚Micropatronage’ spricht, dass die emotionale Bindung der Konsumenten nicht zu dem Tonträgerunternehmen, sondern vielmehr zu den Interpreten und Künstlern besteht. Auf der Internetseite der Künstler werden Lieder zum Download zur Verfügung gestellt und können vom Konsumenten frei heruntergeladen werden. Durch Mausklick kann der Benutzer einen beliebigen Betrag, z.B. mit Hilfe des Dienstes ‚Paypal’, auf das Konto des Künstlers verbuchen lassen.
Problemstellung:
Durch die Aufnahme und Speicherung von Musik werden seit Anfang des 20. Jahrhunderts Verfügungsrechte definiert und durchsetzbar gemacht. Somit wurde aus einem vorher quasi-öffentlichen Gut Musik (Bsp. Platzkonzert) ein handelbares Privatgut. Rivalität im Konsum und ein hoher Grad des Ausschlusses konnten mit der Speicherung von Musik auf Tonträgern realisiert werden.
Die Innovation von technischen Kopiermöglichkeiten für den Konsumenten, beginnend mit der Musikkassette (um 1970) bis zu der Möglichkeit mit Hilfe von CD-Brennern digitale Kopien ohne Qualitätsverlust anzufertigen (seit den 90iger Jahren), war für das Geschäftsmodell „Verkauf von Tonträgern“ nicht existenzbedrohend. Es bestehen natürliche Schranken, da die Inhalte immer noch an ein physisches Trägermedium gebunden sind.
Mit dem Aufkommen so genannter. Musiktauschbörsen (z.B. Napster, Mitte der 90iger Jahre) kann Musik, nun entkoppelt von einem physischen Trägermedium, online weitergegeben werden. Durch die naturgemäß gegebene Nicht-Rivalität bei entschlüsselten puren digitalen Gütern wurde Musik im Zuge der Breitbandentwicklung immer mehr zu einem öffentlichen Gut. Als Folge dieser Entwicklung wird ein wirksamer Ausschluss zu ökonomisch sinnvollen Transaktionskosten für die Tonträgerindustrie immer schwieriger.
Mit Maßnahmen, die zum einen auf die Veränderung der institutionellen Rahmenbedingungen wirken und zum anderen die Durchsetzung der Verfügungsrechte durch technische Maßnahmen garantieren sollen, versuchen die Unternehmen der Tonträgerbranche externe Effekte zu internalisieren.
Die Anstrengungen der Industrie finden in Subskriptions-Modellen (z.B. www.Pressplay.com oder www.Emusic.com) ihren Ausdruck. Hier werden gegen eine monatliche Gebühr eine bestimmte Anzahl Nutzungslizenzen an den Konsumenten übertragen.
Gang der Untersuchung:
Im Rahmen dieser Diplomarbeit wird folgende Frage behandelt:
„Inwieweit sind die ergriffenen Maßnahmen aus Sicht der Property-Rights-Theorie geeignet, die Verfügungsrechte der Majorlabels auch in der digitalen Welt effizient auszugestalten und wirksam durchzusetzen?“ Deshalb werden zuerst die Hauptaussagen und Annahmen der Property-Rights-Theorie als Teil der Neuen Institutionenökonomie und Weiterentwicklung der klassischen Mikroökonomie vorgestellt.
Im Anschluss wird der Gegenstand und die Eigenschaften des Tonträgermarktes dargestellt. Auf die Ausgestaltung der Verfügungsrechte an dem Gut Musik auf Tonträgern wird explizit eingegangen.
Nach Beschreibung der Auswirkungen der technischen Entwicklung auf die bestehenden Verfügungsrechte und ihrer Durchsetzbarkeit werden die Gegenmaßnahmen der Musikindustrie analysiert. Diese umfassen Maßnahmen der Einflussnahme auf die institutionellen Rahmenbedingungen und technische Ausschluss-Methoden in Gestalt eines ‘Digital Rights Managements’ innerhalb eines legalen Distributionsmodells unkörperlicher Musik.
Als Beispiel für die Vertriebsmodelle der Tonträgerindustrie wird ‘Pressplay’ gewählt. ‘Pressplay’ steht einerseits exemplarisch für das dominante Subskriptions-Modell der Industrie, und setzt andererseits die Idee der Lizenzierung verschiedener Nutzungsvorgänge um.
Im letzten Abschnitt wird eine Bewertung der Durchsetzung der Verfügungsrechte bei ‘Pressplay’ und der flankierenden rechtlichen und ideologischen Maßnahmen auf Basis der Property-Rights-Theorie vorgenommen. Außerdem werden Alternativmodelle (wie Superdistribution und Broadcasting) zum Vertriebsmodell der Majorlabels im Hinblick auf die Ausgestaltung/Durchsetzbarkeit der Verfügungsrechte untersucht.
Inhaltsverzeichnis:
| Verzeichnis der Tabellen und Abbildungen | ||
| Abkürzungsverzeichnis | ||
| Zusammenfassung | 1 | |
| 1. | Einführung | |
| 1.1 | Problemstellung | 5 |
| 1.2 | Aufbau der Untersuchung | 6 |
| 2. | Grundlagen der Property-Rights-Theorie | |
| 2.1 | Einordnung der Theorie | 8 |
| 2.2 | Grundkonzepte und Annahmen | 10 |
| 2.2.1 | Das Konzept der Verfügungsrechte | 10 |
| 2.2.2 | Transaktionskosten und andere Nutzungsbeschränkungen | 12 |
| 2.2.3 | Externe Effekte und öffentliche Güter | 14 |
| 2.2.4 | Gesellschafts- und Menschenbild der Property Rights-Theorie | 16 |
| 2.2.5 | Anwendungsbereiche der Property-Rights-Theorie | 18 |
| 3. | Gegenstand und Eigenschaften des Tonträgermarktes | |
| 3.1 | Musik als Gut | 20 |
| 3.1.1 | Eigenschaften | 20 |
| 3.1.2 | Speicherung auf Tonträger | 21 |
| 3.2 | Eigenschaften und Besonderheiten des Tonträgermarktes | 23 |
| 3.2.1 | Der Tonträgermarkt | 23 |
| 3.2.1.1 | Anbieter | 23 |
| 3.2.1.2 | Nachfrager | 25 |
| 3.2.2 | Beschaffung und Nutzung von Verfügungsrechten | 26 |
| 3.2.3 | Rolle der Verwertungsgesellschaften | 29 |
| 3.3 | Einfluss der Digitalisierung auf die Durchsetzung der Verfügungsrechte | 31 |
| 3.3.1 | Einfluss auf die Reproduktion | 31 |
| 3.3.2 | Einfluss auf die Distribution | 34 |
| 3.3.2.1 | Komprimierung durch den MP3-Standard | 34 |
| 3.3.2.2 | Die Breitbandentwicklung | 35 |
| 3.3.2.3 | Verbreitung digitaler Musik über Musiktauschbörsen | 36 |
| 4. | Maßnahmen der Majorlabels zur Spezifizierung und Durchsetzung von Verfügungsrechten | |
| 4.1 | Änderung der institutionellen Rahmenbedingungen | 39 |
| 4.1.1 | Einfluss auf die Gesetzgebung | 39 |
| 4.1.2 | Geltendes Urheberrecht in Deutschland | 41 |
| 4.1.3 | Internationale Grundlagen und Vorgaben | 44 |
| 4.1.4 | Referentenentwurf vom 18. März 2002 | 46 |
| 4.2 | Einflussnahme auf die gesellschaftlichen Werte | 47 |
| 4.3 | Technische Maßnahmen | 49 |
| 4.3.1 | Digital Rights Management | 50 |
| 4.3.2 | Vertriebsmodell Pressplay | 53 |
| 5. | Bewertung der Maßnahmen der Tonträgerindustrie | |
| 5.1 | Durchsetzung der Verfügungsrechte | 57 |
| 5.1.1 | Durchsetzung mit Hilfe der institutionellen Rahmenbedingungen | 57 |
| 5.1.2 | Auschluss im Rahmen des Modells Pressplay | 63 |
| 5.1.2.1 | Anmeldung bei den Diensten | 64 |
| 5.1.2.2 | Auswahl und Selektion der Dateien | 65 |
| 5.1.2.3 | Übertragung ausgewählter Dateien | 66 |
| 5.1.2.4 | Nutzungsmöglichkeiten der Dateien | 68 |
| 5.1.2.5 | Zusatzdienste und Mehrwerte | 69 |
| 5.1.3 | Präferenzen verschiedener Nutzergruppen | 70 |
| 5.2 | Alternativmodelle | 72 |
| 5.2.1 | Superdistribution | 72 |
| 5.2.2 | Broadcasting | 74 |
| 5.2.3 | Micropatronage | 78 |
| 6. | Fazit | 79 |
| Anhang 1: Brief der RIAA (Soundbyting-Kampagne) | ||
| Anhang 2: Literaturverzeichnis | ||
| Anhang 3: Erklärung | ||
| Anhang 4: Curriculum Vitae |
Die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ, erste Fassung vom 9.9.1886) regelt die internationale Behandlung der Rechte von Urhebern. Juristisch ist die RBÜ ein Staatenverband (EU, USA, Japan, Russische Föderation, VR China und fast alle übrigen europäischen Länder). Die RBÜ stützt sich auf die Prinzipien der Reziprozität, der Inländerbehandlung und der Mindestrechte. Zum Prinzip der Mindestrechte gehören u.a. internationale Vereinbarungen hinsichtlich des Vervielfältigungsrechts oder des Rechts der Festlegung auf Tonträger. Die dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte der Musikverwerter werden zum einen durch das „Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen vom 26. Oktober 1961“ (sog. Rom-Abkommen) behandelt und zum anderen durch die Genfer Übereinkunft zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (GTÜ) vom 29.01.1971. Das Rom-Abkommen hat nie die erhoffte Geltung erlangt, da es nur verhältnismäßig wenig Vertragsstaaten (bspw. ohne USA) betrifft und von vielen Staaten noch nicht umgesetzt wurde. Problem der GTÜ ist, dass gerade die asiatischen Hauptexporteure von raubkopierten Tonträgern nicht Mitglied der GTÜ sind. Mit dem Agreement on Trade-related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPs) von 1994 im Rahmen des General Agreement on Trade and Tarifs (GATT) wurden erstmals urheberund leistungsschutzrechtliche mit handelsrechtlichen Fragen verknüpft. Der Beitritt in die damals neugegründete World Trade Organization (WTO) verpflichtet automatisch zur Einhaltung des TRIPs-Abkommens. Die Mitglieder des TRIPs-Abkommens befolgen die Art. 119 der RBÜ. Außerdem werden alle Mitgliedsstaaten, die die RBÜ nicht unterzeichnet haben, zur Schutzgewährung nach deren Standard verpflichtet.123 [...]
Im deutschen Urheberrecht wird den Herstellern von Tonträgern, obwohl sie keine Urheber im eigentlichen Sinne sind, ein ausschließliches Schutzrecht für Vervielfältigung und Verbreitung (§§ 85 und 86 UrhbG) zugebilligt.117 Dies wird durch die qualifizierte technische Leistung der Tonträgerhersteller, im einzelnen Kapitaleinsatz und Risiko, Vermittlungstätigkeit zwischen den Werkschaffenden und besonders die künstlerische Einflussnahme bei Aufnahme und Abmischung durch den Tonträgerhersteller bzw. den beauftragten Tontechniker, gerechtfertigt.118 Rechtsbegründend wirkt hier die erste Speicherung der Musik auf einem Tonträgermedium und nicht die Vervielfältigung bereits produzierter Tonträger ( § 85 I 3UrhG).119 Nach § 86 des UrhG steht dem ausübenden Künstler ein Vergütungsanspruch bei öffentlicher Wiedergabe zu. Der Tonträgerhersteller hat jedoch nach § 76 II, III und § 77 UrhG gegen den ausübenden Künstler einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an der Vergütung. Ausübende Künstler und Tonträgergesellschaften werden durch eine gemeinsame Verwertungsgesellschaft vertreten, die GVL. Diese nimmt den Vergütungsanspruch war und hat das Inkasso an die GEMA übertragen.120 Das Tonträgerunternehmen hat bei öffentlicher Wiedergabe kein Ausschlussrecht, sondern nur einen Vergütungsanspruch, das Sendeprivileg.121 Außerdem besteht ein Vergütungsanspruch gemäß § 47 Abs.2 und § 54 Abs.6 im Falle der Erstellung privater Kopien. Dieser wird den Herstellern zur Vervielfältigung geeigneter Geräte und Medien auferlegt, welche aber wiederum die Abgabe auf den Endverbraucher umwälzen. [...]
Vervielfältigungsmethoden ein neues Urheberrecht erforderlich.111 Von Seiten des Gesetzgebers besteht eine normative Verpflichtung im Rahmen des Schutzes vor unbefugter Verwertung die Verwertungsrechte der Rechteinhaber soweit wie möglich effektiv auszugestalten und durchzusetzen.112 Insbesondere die mangelnde Durchsetzbarkeit vorhandener Verfügungsrechte an Tonträgern und Berücksichtigung der unkörperlichen Musikverwertung im internationalen Urheberrecht lässt Urheber und Musikverwerter neue institutionelle Rahmenbedingungen bzw. die Neudefinition der vorhandenen fordern. Die fehlende Rivalität im Konsum und die geringen Grenzkosten der Vervielfältigung digitaler Güter machen eine genaue Definition der Property Rights erforderlich, um eine Marktfähigkeit des Gutes digitale Musik zu erreichen.113 Am Beispiel des Referentenentwurfs vom 18.März 2002 für ein Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft sollen hier die wichtigsten Anpassungen des Urheberrechts auf Basis internationaler Rahmenverträge beschrieben werden. [...]
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Arbeit zitieren:
Böhmer, Wolfgang November 2002: Ausgestaltung und Durchsetzung der Verfügungsrechte bei Online-Musikdateien, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Musikindustrie, Tonträger, Urheberrecht, Property Rights, MP3



