Aufbau einer Zementfabrik in Libyen
- Art: Projektarbeit
- Autor: Matthias Dupke
- Abgabedatum: Mai 2009
- Umfang: 51 Seiten
- Dateigröße: 691,4 KB
- Note: 1,3
- Institution / Hochschule: Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FH) Deutschland
- Bibliografie: ca. 34
- ISBN (eBook): 978-3-8366-3955-2
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Dupke, Matthias Mai 2009: Aufbau einer Zementfabrik in Libyen, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Auslandsbau, Libyen, Zement, Bauwirtschaft, Neue Märkte
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Projektarbeit von Matthias Dupke
Einleitung:
Der Auslandsbau wird unterteilt in den traditionellen (klassischen) Auslandsbau und den Auslandsbau durch Tochtergesellschaften und Beteiligungen (T+B). Im traditionellen Auslandsbau erhalten bauausführende deutsche Unternehmen oder auch Arbeitsgemeinschaften einen Bauauftrag und erbringen die vereinbarte Leistung im Ausland. Hierbei ist zu beachten, dass die Leistungen an einem vom Auftraggeber vereinbarten Ort zu den landesspezifischen Bedingungen erbracht werden müssen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass deutsche Arbeitnehmer, wie Projektleiter, Bauleiter, Poliere und gewerbliche Arbeitnehmer auf den ausländischen Baustellen eingesetzt werden. Es ist allerdings zu prüfen, ob nicht auf den lokalen Arbeitsmarkt gut ausgebildete Fachkräfte verfügbar sind. Dies ist notwendig, da man ansonsten, aufgrund des hohen Lohnniveaus in Deutschland, ein Wettbewerbsnachteil erfährt und die Baustelle sehr schnell in die Verlustzone ‘rutschen’ würde. Im traditionellen Auslandsbau findet der Wettbewerb für die jeweiligen Aufträge zwischen bauausführenden Unternehmen aus den Industrieländern statt.
Beim Auslandsbau durch Tochtergesellschaften und Beteiligungen werden die Bauleistungen zum einen durch ausländische Tochterunternehmen deutscher bauausführender Unternehmen und zum anderen durch ausländische Unternehmen, bei denen deutsche Unternehmen beteiligt sind, durchgeführt. In bestimmten Märkten, wie beispielsweise in Australien, Kanada oder den USA ist die Gründung von Tochtergesellschaften notwendig, da der Markt für den traditionellen Auslandsbau verschlossen ist. Beteiligungen sollten nur dann an ausländischen Partnern erworben werden, wenn diese bereits erfolgreich auf dem Markt sind und über ausreichende Kenntnisse des örtlichen Marktes verfügen. Ein weiterer Wettbewerbsvorteil von Beteiligungen an ausländischen Partnern, ist das Wissen der rechtlichen Gegebenheiten des jeweiligen Landes. So etwa das Wissen der Landesbauordnung. Ebenfalls von Vorteil ist der geringe Einsatz von Personal aus Deutschland. Es muss nur noch sehr erfahrenes Personal entsandt werden, welches sich ausschließlich mit der Akquisition, Baustellencontrolling und Marktbeobachtung beschäftigt.
Ein weiteres wichtiges Modell, mit dem im Ausland Projekte realisiert bzw. durchgeführt werden können, ist das Betreibermodell BOT (Build Operate Transfer). Bei diesem Modell wird das Projekt von einer privaten Betreibergesellschaft gebaut (Build), betrieben (Operate) und nach dem Ablauf einer vereinbarten Konzessionszeit an den Staat übergeben (Transfer). Um dieses Betreibermodell so risikoarm wie möglich anwenden zu können, sollten in dem Land, in dem das Bauprojekt durchgeführt werden soll, nachfolgende Punkte erfüllt sein:
politische Stabilität, ermächtigende Gesetzgebung, glaubwürdige gesetzliche Rahmenbedingungen, bewiesene politische und administrative Unterstützung, Potential an wirtschaftlicher Entwicklung, zugesicherte Mindesteinnahmen aus dem Betrieb, Verhinderung von konkurrenzierenden Objekten, Schutz der Währung bei Umtausch, Inflationsgarantie, Abdeckung von unversicherbaren höheren Gewalten.
Der Auslandbau spielt eine wichtige Rolle in der deutschen Bauwirtschaft. Dies kann man an folgenden Zahlen ablesen. Im Jahr 2007 lagen die Bauinvestitionen in Deutschland bei 236,4 Mrd. Euro. Das Auftragsvolumen aus dem Ausland lag 2007 bei 27,7Mrd Euro, 26,0 Mrd. Euro für Tochtergesellschaften und Beteiligungen und 1,7 Mrd. Euro für den traditionellen Auslandsbau. Das Auftragsvolumen hatte 2007 somit einen Anteil von ca. 11,7 % an der deutschen Bauwirtschaft!
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | IV | |
| Abbildungsverzeichnis | VII | |
| Tabellenverzeichnis | VII | |
| Diagrammverzeichnis | VII | |
| Zielstellung | VIII | |
| 1. | Einleitung | 1 |
| 2. | Libyen | 3 |
| 2.1 | Allgemeine Daten zum Land | 3 |
| 2.1.1 | Geographie | 3 |
| 2.1.2 | Klimatische Bedingungen | 5 |
| 2.1.3 | Politisches System und Verwaltung | 6 |
| 2.1.3.1 | Politisches System | 6 |
| 2.1.3.2 | Verwaltung | 7 |
| 2.1.4 | Bevölkerung | 9 |
| 2.1.4.1 | Statistik | 9 |
| 2.1.4.2 | Sprachen und Religion | 9 |
| 2.1.4.3 | Mentalität | 10 |
| 2.1.5 | Wirtschaft | 11 |
| 2.1.5.1 | Allgemeines | 11 |
| 2.1.5.2 | Währung | 12 |
| 3. | Firmengründung | 13 |
| 3.1 | SWOT Analyse Libyen | 13 |
| 3.2 | Rechtssystem | 14 |
| 3.2.1 | Allgemeines | 14 |
| 3.2.2 | Investitionsrecht | 14 |
| 3.2.3 | Gesellschaftsrecht | 17 |
| 3.2.4 | Devisenrecht / Zahlungsverkehr | 18 |
| 3.2.5 | Gewerblicher Rechtsschutz | 19 |
| 3.2.6 | Steuerrecht | 20 |
| 3.2.7 | Rechtsverfolgung | 20 |
| 3.2.8 | UN-Kaufrecht | 22 |
| 3.2.9 | Gewährleistung | 22 |
| 3.2.10 | Sicherungsmittel | 22 |
| 3.2.11 | Produzentenhaftung | 23 |
| 3.2.12 | Immobilienrecht | 23 |
| 3.2.13 | Vertriebsrecht | 23 |
| 3.2.14 | Israel-Boykott | 26 |
| 3.3 | Hermes-Bürgschaften | 26 |
| 4. | Arbeitsmarkt / Arbeitsrecht / Sozialversicherungsrecht / Feiertage | 26 |
| 4.1 | Arbeitsmarkt | 26 |
| 4.2 | Arbeitsrecht | 27 |
| 4.3 | Sozialversicherungsrecht | 29 |
| 4.4 | Feiertage | 30 |
| 5. | Marktsituation | 31 |
| 5.1 | Allgemeine Marktsituation | 31 |
| 5.2 | Marktsituation Bauindustrie | 33 |
| 5.3 | Ein- und Ausfuhrbestimmungen | 35 |
| 5.4 | Verkehr | 35 |
| 5.5 | Energieversorgung | 36 |
| 6. | Deutsche Fachkräfte in Libyen | 36 |
| 6.1 | Einreise | 36 |
| 6.1.1 | Formelles | 36 |
| 6.1.2 | Medizinisches | 37 |
| 6.2 | Geld | 37 |
| 6.3 | Wohnung | 38 |
| 6.4 | Autoverkehr | 38 |
| 6.5 | Kommunikation | 39 |
| 7. | Schlussfolgerung / Bewertung | 39 |
| Literaturverzeichnis | 42 |
Textprobe:
KAPITEL 3.2.13, VERTRIEBSRECHT:
Das Recht der Handelsvertreter ist zum einen im Gesetz Nr. 6/2004 (HVG) - ergänzt durch die Verordnung Nr. 190/2005 -, zum anderen in den Art. 15 ff. des Handels- und Seerechtsgesetzes (HSG) normiert. Anwendbar ist das HVG nach seinem Art. 2 nicht nur auf Handelsvertreter im eigentlichen Sinne, sondern u.a. auch auf Kommissionäre, Eigenhändler und Handelsmakler, die allesamt im Besitz der libyschen Staatsangehörigkeit sein müssen. Handelt es sich um juristische Personen, müssen sich deren Anteile zu 100% im Eigentum libyscher Staatsangehöriger befinden. Nach Art. 10 S. 1 HVG müssen sich Ausländer zwingend eines registrierten Handelsvertreters bedienen, wollen sie auf dem libyschen Markt Vertriebsstrukturen errichten oder Dienstleistungen anbieten. Die im Nachgang zum HVG erlassene Verordnung Nr. 190/2005 scheint nunmehr auch Direktverkäufe bestimmter Waren (u.a. gewisse Haushaltsgeräte, Kfz, Baumaschinen) an in Libyen ansässige Abnehmer zu verbieten; ganz geklärt ist das Verhältnis beider Rechtsnormen indes noch nicht. In Abkehr davon hatte das Ministerium mit Art. 7 der Verordnung Nr. 171/2006 eine Norm geschaffen, die den Schluss zuließ, Ausländer könnten an bestimmte libysche Rechtsformen (wie die im Handelsgesetz aufgeführten Gesellschaften) direkt liefern, da diese ‘zum Import berechtigt’ sind. Die Frage ist in der Praxis aber noch nicht geklärt. Hinzu kommt, dass das Allgemeine Volkskomitee mittlerweile eine neue Norm erlassen hat, die wieder in die Gegenrichtung tendiert. Nach der Verordnung Nr. 315/1376 vom 3.5.2008 müssen im Grunde alle ausländischen Lieferanten und Dienstleistungserbringer über einen oder gar mehrere Vertreter verfügen, je nach Branche und Vertriebsgebiet. Einzelheiten sind noch mittels Durchführungsverordnungen zu regeln. Vorläufiges Fazit: Es ist nach aktuellem Stand der Dinge wieder damit zu rechnen, dass im Grunde alle Lieferungen und Dienstleistungen aus dem Ausland einen libyschen Vertriebspartner erfordern. Formell bedarf der Handelsvertretervertrag der Schriftform und einer Registrierung. Darüber hinaus hält Art. 7 HVG eine Ermächtigungsgrundlage parat, kraft derer der Wirtschaftsminister die Verwendung von Musterverträgen anordnen kann. Fragen der Vertragsdauer, des Vertragsgegenstandes und der Vergütung sind in Art. 6 S. 1 HVG hingegen ausdrücklich dem Willen der Parteien und damit dem Prinzip der Privatautonomie unterworfen - solange die Verwendung von Musterverträgen nicht staatlich angeordnet wird (s.o.). Im Übrigen richtet sich das materielle Handelsvertreterrecht nach Maßgabe der Art. 15 bis 25 (allgemeine Vorschriften über die Handelsbevollmächtigung - arab. taukîl at-tijârî - für Handelsgehilfen, Kommissionäre, Handelsvertreter und -makler, die im arabischen Originalgesetzestext allesamt unter den Oberbegriff wukalâ - Sing. wakîl - subsumiert werden) und Art. 38 bis 44 HSG (Spezialvorschriften für den Handelsvertreter im engeren Sinne, arab. mumathil at-tijârî). In Ermangelung einer vertraglichen Regelung richtet sich die Höhe der Vergütung des Handelsvertreters gemäß Art. 22 HSG nach dem Ortsüblichen. Nach Art. 39, Halbsatz 1 HSG darf sich der Lieferant in einem bestimmten Territorium für eine bestimmte Kategorie von Gütern jeweils nur eines Handelsvertreters bedienen. Dessen Exklusivstellung wird durch die Regelung des Art. 42 S. 2 HSG insoweit verstärkt, als er Provisionsansprüche aus Rechtsgeschäften, die der Lieferant direkt mit Dritten kontrahiert, geltend machen kann, und zwar unabhängig davon, ob er bei dem Abschluss mitgewirkt hat oder nicht. In Ergänzung dazu steht dem Handelsvertreter ein Provisionsanspruch auch für den Fall zu, in dem das Verhalten des Lieferanten das Zustandekommen eines Geschäfts verhindert hat (Art. 43 HSG). Andererseits ist es dem Handelsvertreter verwehrt, für mehr als einen tätig zu werden (Art. 39, Halbsatz 2 HSG). Unmittelbare Sanktionen für einen Verstoß dagegen nennt das Gesetz jedoch nicht. Im Hinblick auf die Vertragsdauer und etwaige, bei Vertragsbeendigung fällig werdende Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche des Handelsvertreters zeigt sich das libysche Vertreterregime aus Sicht des Lieferanten liberaler als viele andere Rechtsordnungen des arabischen Raums. Denn zum einen kann jedes auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Vertragsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, ohne dass dem Vertreter Schadensersatz- oder Ausgleichsansprüche zustehen. Dies folgt aus einem Umkehrschluss aus Art. 44 S. 1, Halbsatz 1 HSG, der dem Vertreter nur dann einen Schadensersatzanspruch in Höhe einer dreifachen durchschnittlichen Monatsprovision zubilligt, wenn der Lieferant die Kündigungsfrist nicht einhalten möchte. Zum anderen ist die Höhe der Summe, die auch nach Art. 44 S. 2 bei der Nichtverlängerung eines befristeten Vertreterverhältnisses fällig wird, auffällig gering. Allerdings sind außer dem Beendigungstatbestand keine weiteren Voraussetzungen an die Entstehung des libyschen Ausgleichsanspruchs geknüpft, wenn die Gründe für die Nichtverlängerung außerhalb der Sphäre des Vertreters liegen. Es kommt also nicht darauf an, ob der Vertreter zur Erweiterung des Kundenstammes wesentlich beigetragen oder etwa substantiiert vorzutragende Verluste erlitten hat.
Gesetzlich nicht geregelt ist die Frage, unter welchen Umständen den Parteien ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zusteht. Insoweit greift Art. 6 HVG ein, wonach die Vertragsdauer grundsätzlich dem Parteiwillen anheim gestellt ist. Deshalb sollte das Vertragswerk neben einer minutiösen Auflistung der gegenseitigen Rechte und Pflichten auch ausdrücklich klarstellen, inwieweit ein Verstoß dagegen zur außerordentlichen einseitigen Vertragslösung berechtigt. Ebenfalls gesetzlich nicht geregelt ist das Recht des Eigenhändlers. Auf ihn werden jedoch die Vorschriften zum Handelsvertreter entsprechend angewandt.
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http://www.diplom.de/ean/9783836639552
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