Art. 6 EMRK: Zum V-Mann Einsatz und Einschränkungen bei der Zeugenvernehmung
Lüdi/Schweiz, van Mechelen u.a./Niederlande, Sapunarescu/Deutschland
- Art: Studienarbeit
- Autor: Markus Seeling
- Abgabedatum: April 2010
- Umfang: 52 Seiten
- Dateigröße: 482,1 KB
- Note: 2,0
- Institution / Hochschule: Humboldt-Universität zu Berlin Deutschland
- Bibliografie: ca. 67
- ISBN (eBook): 978-3-8428-0610-8
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Seeling, Markus April 2010: Art. 6 EMRK: Zum V-Mann Einsatz und Einschränkungen bei der Zeugenvernehmung, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: V-Mann, Zeugenvernehmung, Fragerecht, Konfrontationsrecht, Europäische Menschenrechtskonvention
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Studienarbeit von Markus Seeling
Einleitung:
‘Darf ein öffentlicher Beamter, dessen vorgesetzte Dienstbehörde seine Vernehmung über Umstände, auf welche sich die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht […], überhaupt als Zeuge vernommen werden?’, fragte bereits 1882 das Reichsgericht und leistete hiermit einen Beitrag in der Diskussion um den Einsatz von V-Personen und dessen anschließender Verwendung als Beweismittel im Strafprozess, der auch noch über 125 Jahre später an Aktualität nicht verloren hat. Auch die darüber hinaus bestehende Diskussion über das NPD-Verbotsverfahren, das 2001 aufgrund eines Verfahrenshindernisses durch die mögliche Einflussnahme von V-Leuten auf die Partei eingestellt und nunmehr neu entfacht wurde attestiert zweierlei.
Die Problematik des V-Mann-Einsatzes und deren Rolle im Strafverfahren scheint – aufgrund der sich im Laufe der Zeit veränderten Kriminalitätsformen - zeitlos und beschränkt sich nicht nur auf einzelne Bereiche der Rechtswissenschaft, sondern besitzt Zündstoff, für eine darüber hinausgehende gesellschaftspolitische Debatte. Hierbei ist jedoch nicht nur die nationale Rechtsordnung zu beachten. Vielmehr sind Augen und Ohren für die an Bedeutung kaum zu überschätzende EMRK-Rechtsprechung, durch die von den Richtern des EGMR ergangenen Entscheidungen, offen zu halten. So hatte der Gerichtshof bereits mehrfach Gelegenheit zu anonymen Zeugenaussagen und dem damit verbundenen Problem der beschränkten Verteidigungsrechte Stellung zu beziehen.
Die vorliegende Studienarbeit soll hierbei ein wenig Licht in die Diskussion bringen und anhand dreier Entscheidungen des EGMR die V-Mann Problematik und sich daraus ergebende Problembereiche näher beleuchten. Hierbei werden zunächst die Sachverhalte erläutert (B.), worauf im Anschluss die sich gegenüberstehenden Interessen der verschiedenen Akteure dargestellt werden sollen (C.). Hieran anknüpfend werden die einschlägigen Konventionsgarantien (D.), der Einfluss der EMRK auf die nationale Rechtsordnung (E.) und die deutsche Rechtslage selbst (F.) beleuchtet. Abschließend wird die Rechtsprechung des EGMR/BGH verglichen (G.), die Entscheidungen bewertet (H.) und ein Fazit gezogen werden (I.).
Inhaltsverzeichnis:
| A. | Einleitung | 1 |
| B. | Sachverhalte | 2 |
| I. | Lüdi / Schweiz | 2 |
| 1. | Feststellung EGMR | 2 |
| 2. | Ergebnis | 3 |
| II. | Van Mechelen | 3 |
| 1. | Feststellung EGMR | 4 |
| 2. | Ergebnis | 4 |
| III. | Sapunarescu | 4 |
| 1. | Feststellung EGMR | 5 |
| 2. | Ergebnis | 5 |
| C. | Interessen- und Problemkonflikte | 5 |
| I. | Interesse der Strafverfolgungsbehörden | 6 |
| II. | Interesse der V-Leute | 7 |
| III. | Interessen des Beschuldigten | 7 |
| IV. | Ergebnis | 8 |
| D. | Konventionsgarantien | 8 |
| I. | Art. 8 EMRK – Lockspitzel | 8 |
| 1. | Schutzbereich | 8 |
| 2. | Eingriff durch den Einsatz der V-Person | 8 |
| 3. | Ergebnis | 9 |
| II. | Art. 6 EMRK | 10 |
| 1. | Verhältnis der Verfahrensgarantien zueinander | 10 |
| 2. | Art. 6 Abs. 1 EMRK | 10 |
| 3. | Art. 6 Abs. 3d EMRK | 11 |
| a) | Zeugenbegriff | 11 |
| b) | Fragerecht | 12 |
| c) | Konfrontationsrecht | 12 |
| 4. | Gesamtbetrachtungslehre | 13 |
| 5. | Prüfungsverfahren bei Einschränkung des Frage- / Konfrontationsrecht | 14 |
| a) | Gründe | 14 |
| aa) | Anforderungen an die Gründe | 14 |
| bb) | Privatperson vs. Polizeibeamte/V-Person | 15 |
| b) | Kompensation | 16 |
| aa) | ‘Sound Link’ – van Mechelen | 17 |
| bb) | Ergebnis | 17 |
| c) | Beweiswürdigung | 17 |
| 6. | Ergebnis | 18 |
| E. | Einfluss der EMRK auf Deutschland | 19 |
| I. | Stellung der EMRK auf nationaler Ebene | 19 |
| a) | bisherige Rechtslage | 19 |
| b) | Rechtslage nach dem Reformvertrag von Lissabon | 19 |
| II. | Auswirkungen der Urteile | 20 |
| F. | Deutsche Rechtslage | 20 |
| I. | Zulässigkeit des Einsatzes von V-Personen | 20 |
| II. | Frage-/ Konfrontationsrecht | 21 |
| 1. | Fragerecht außerhalb der Hauptverhandlung | 21 |
| 2. | 3 Stufen Theorie | 21 |
| a) | Äußere Einschränkung bei der Vernehmung | 22 |
| b) | Kommissarische Vernehmung | 23 |
| c) | Sperrung der Identität | 24 |
| aa) | Prüfungsmaßstab | 24 |
| bb) | Rechtsfolge | 25 |
| 3. | Beweiswürdigungslösung | 25 |
| 4. | Alternative für ein effektives Konfrontationsrecht | 26 |
| aa) | Audiovisuelle Vernehmung mit Verfremdungsoption - § 247a stopp | 26 |
| bb) | Vereinbarkeit mit der Rechtsprechung des EGMR | 27 |
| cc) | Ergebnis | 28 |
| G. | Vergleich Rechtsprechung EGMR/ BGH | 28 |
| I. | Gemeinsamkeiten | 28 |
| II. | Unterschiede | 29 |
| 1. | Allgemein | 29 |
| 2. | Sperrung des Zeugen | 29 |
| 3. | Beweiswürdigung | 30 |
| 4. | Schutzumfang von Zeugen | 30 |
| III. | Kritik | 31 |
| H. | Bewertung der Rechtsprechung | 32 |
| I. | Lüdi | 32 |
| II. | Van Mechelen | 33 |
| III. | Sapunarescu | 34 |
| I. | Fazit | 35 |
Textprobe:
Kapitel C, Interessen- und Problemkonflikte:
Denkt man an den Einsatz von V-Personen und deren anschließende Zeugenvernehmung sind Interessenkonflikte zwischen den Beteiligten evident.
Interesse der Strafverfolgungsbehörden:
So setzt sich das Interesse des Staates für die vorliegenden Fälle aus zwei Komponenten zusammen.
Zunächst sollen V-Personen ‘Strukturen krimineller Organisationen erkennen und zerschlagen’, sodass über den Einzelfall hinaus, der zukünftigen Strafverfolgung im Bereich krimineller Organisationen, eine entscheidende Rolle beigemessen werden muss. Die Erkenntnisse der V-Person finden demnach weniger in der Hauptverhandlung und dem Urteil Relevanz, werden aber als Ermittlungsansatz für weitere Beweismittel verwendet. Kommt es nun zu einer Offenlegung der Identität im Strafverfahren, besteht die Möglichkeit, dass V-Personen für weitere Verfahren nicht mehr eingesetzt werden können. Hierin kann ein Rückschritt der Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden gesehen werden, da nicht nur der Einsatz von V-Personen in einigen Kriminalitätsbereichen unerlässlich ist, sondern auch andere Straftäter nicht verfolgt werden könnten, da auch Zeit- und Kostenerwägungen eine Rolle spielen.
Zum Zweiten muss das Ziel des Strafverfahrens beachtet werden. Hier spielt insbesondere die Wahrheitsfindung als Voraussetzung für eine schuldangemessene Verurteilung und ‘gerechte’ Entscheidung des Gerichts eine wichtige Rolle. Diese setzt neben einer umfassenden Beweisaufnahme, eine kontradiktorische Erörterung der Aussagen voraus. Einschränkungen ergeben sich jedoch, wenn sich die V-Person Repressalien durch den Täter oder Hintermännern der kriminellen Vereinigung ausgesetzt sieht und ihre Aussage infolgedessen versagt oder beschränkt. Hieraus könnte ein möglicher Freispruch resultieren, der weder von den Strafverfolgungsbehörden, noch von den Opfern oder der Gesellschaft hinzunehmen wäre.
Aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörde sprechen daher gewichtige Gründe für eine Anonymisierung der V-Person im Strafverfahren.
Interesse der V-Leute:
Auch die Interessen der V-Personen selbst, im Strafverfahren anonym zu bleiben, können nicht ausgeblendet werden.
So ist der auf den Zeugen, durch den Angeklagten oder Personen aus dem einschlägigen Milieu, ausgeübte Druck freilich unterschiedlich und kann durch Abbruch persönlicher Beziehungen bis zur lebensgefährlichen Bedrohung gekennzeichnet sein. Die V-Person wird jedoch gerade aufgrund der mit der Strafverfolgungsbehörde erfolgten anonymen Zusammenarbeit davon ausgehen dürfen, diesen Schutz auch über den tatsächlichen Einsatz hinaus genießen zu können, sodass deren Identität weiterhin geheim zu bleiben hat. Hieran könnte die V-Person allein aus finanziellen Gründen interessiert sein.
Aus der Sicht der V-Person sprechen somit mögliche Beeinträchtigungen ihrer körperlichen, psychischen und sozialen Integrität oder seiner Angehörigen gegen eine Offenlegung ihrer Identität, da diese mit erheblichen Nachteilen verbunden sein kann.
Interessen des Beschuldigten:
Den öffentlichen Interessen und denen der V-Personen stehen jedoch die Belange des Beschuldigten gegenüber, die einer anonymen Zeugenaussage widersprechen.
Das hervorgebrachte Argument der Wahrheitsfindung kann auch für den Beschuldigten herangezogen werden. Wird – infolge der Unerreichbarkeit der anonymen V-Person im Strafverfahren – die Verhörsperson als Zeuge vom Hörensagen herangezogen, kann diese nur mittelbar berichten. So kann das Gericht weder einen eigenen Eindruck von der V-Person erhalten, noch Fragen unmittelbar stellen, sodass eine fehlerhafte Verurteilung möglich scheint.
Problematisch ist zudem, dass auch der Beschuldigte nicht die Möglichkeit besitzt, den anonymen Zeugen unmittelbar zu befragen, um Einfluss auf die Urteilsfindung des Gerichts zu nehmen, was eine effektive Verteidigung erschwert.
Ergebnis:
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass es widerstreitende Interessen zwischen dem Beschuldigten, V-Personen und der Strafverfolgungsbehörde gibt, die nicht im Sinne eines Schwarz-Weiß Denkens entscheiden werden können, sondern vielmehr unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls auszugleichen sind.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783842806108
Arbeit zitieren:
Seeling, Markus April 2010: Art. 6 EMRK: Zum V-Mann Einsatz und Einschränkungen bei der Zeugenvernehmung, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
V-Mann, Zeugenvernehmung, Fragerecht, Konfrontationsrecht, Europäische Menschenrechtskonvention



