Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Bauhauptgewerbe
Ein Ländervergleich zwischen Deutschland, Luxemburg, der Schweiz und Österreich
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Thomas Muth
- Abgabedatum: Mai 2005
- Umfang: 224 Seiten
- Dateigröße: 4,2 MB
- Note: 2,0
- Institution / Hochschule: Fachhochschule Mainz Deutschland
- ISBN (eBook): 10
-
ISBN (Paperback) :
10 P - ISBN (CD) :10 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Muth, Thomas Mai 2005: Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Bauhauptgewerbe, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Arbeitssicherheit, SiGeKo, SiGePlan, Europa
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Diplomarbeit von Thomas Muth
Einleitung:
Die Belange der Sicherheitsplanung auf Untertagebaustellen haben in den letzten Jahren vermehrt Beachtung gefunden. Dieser Umstand ist nicht zuletzt eine Folge der EU - Baustellenrichtlinie 92/57/EWG und deren Umsetzung im nationalen Recht, die zu großem Interesse geführt hat.
Ein Vergleich mit anderen Wirtschaftszweigen hat gezeigt, dass die Beschäftigten in der Baubranche einem besonders hohen Gesundheitsrisiko ausgesetzt sind. Allein im Jahr 1996 verloren in der Bundesrepublik Deutschland 300 Menschen ihr Leben auf Baustellen. Eine EU-weite Untersuchung ergab dabei, dass ein Großteil der Unfälle auf Planungsfehler zurückzuführen sind.
Aus diesen Erkenntnissen heraus hat die Europäische Gemeinschaft im Jahr 1992 die Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz erlassen.
Am 01. Juli 1998 erfolgte die Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht mit der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (kurz: „Baustellenverordnung“). Die Umsetzung der Richtlinie ist in Deutschland auf großen Widerstand gestoßen, da durch die einzuhaltenden Unfallverhütungsvorschriften und ähnliche Regelungen bereits ein hohes Arbeitsschutzniveau bestand.
Durch deren Erlass haben sich nun wesentliche Grundsätze für die Abwicklung von Bauvorhaben, insbesondere im Verantwortungsbereich des Bauherrn, geändert. Vorgesehen ist dabei unter anderem die Bestellung eines Koordinators, so wie die Vorankündigung, der SiGe - Plan und die Unterlage.
Diese Arbeit soll den Stand der Umsetzung der EU –Richtlinie 92/57 EWG im deutschsprachigen Raum beleuchten, Unterschiede und Gemeinsamkeiten aufzeigen und eventuelle Verbesserungsmaßnahmen in den einzelnen Ländern im Vergleich erörtern.
Es erfolgt zunächst eine Betrachtung der einzelnen Länder die Rechtsform (Regelwerke, Normen, UVVen etc.) betreffend, gefolgt von geforderten Ausbildungsmaßnahmen der Koordinatoren und deren Arbeitsfeld, wie ein Überblick über die Erfolge/Misserfolge der Umgesetzten Richtlinie um die Notwendigkeit zu dokumentieren.
Der Blick auf die Umsetzung der Richtlinien in anderen Staaten soll dortige Erfahrungen dokumentieren, um damit eine mögliche Hilfestellung für die Verbesserung der eigenen Umsetzung geben zu können.
Inhaltsverzeichnis:
| 1. | Einleitung | 1 |
| 2. | Die EU-Richlinie 93/57/EWG | 3 |
| 3. | Deutschland | 4 |
| 3.1 | Rechtliche Grundlagen in Deutschland | 4 |
| 3.2 | Anforderungen an den SiGeKo | 8 |
| 3.2.1 | Planungskoordinator | 9 |
| 3.2.2 | Ausführungskoordinator | 10 |
| 3.3 | Der SiGe – Plan | 14 |
| 3.4 | Institution zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes, Versicherungen, Absicherungen | 16 |
| 3.4.1 | Die Bau Berufsgenossenschaft (Bau BG) | 16 |
| 3.4.2 | Schadenversicherer am Beispiel der VHV (Vereinigte Haftpflichtversicherung) | 18 |
| 3.5 | Software zur Unterstützung der SiGeKos | 21 |
| 3.6 | Erfolge/Akzeptanz | 24 |
| 3.6.1 | Erfolge belegt an Hand der Unfallstatistik | 24 |
| 3.6.2 | Dokumentation von Fehlern an Hand von Fotos | 27 |
| 4. | Luxemburg | 36 |
| 4.1 | Rechtliche Grundlagen in Luxemburg | 36 |
| 4.2 | Anforderungen an den SiGeKo | 38 |
| 4.2.1 | Planungskoordinator | 40 |
| 4.2.2 | Ausführungskoordinator | 41 |
| 4.3 | Der SiGe – Plan | 42 |
| 4.4 | Institution zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes, Versicherungen, Absicherungen | 44 |
| 4.4.1 | Die Arbeitsinspektoriat- und Bergbauaufsicht (IMT) | 44 |
| 4.5 | Software zur Unterstützung der SiGeKos | 51 |
| 4.6 | Erfolge/Akzeptanz | 53 |
| 5. | Die Schweiz | 54 |
| 5.1 | Rechtliche Grundlagen/Institutionen in der Schweiz | 54 |
| 5.2 | Anforderungen an die für die Sicherheit Verantwortlichen | 63 |
| 5.2.1 | Planungskoordinator (nach SUVA-Modell) | 63 |
| 5.2.2 | Baustellenkoordinator (nach SUVA-Modell) | 64 |
| 5.2.3 | Die „ASA“ – Lösung | 65 |
| 5.3 | Der Sicherheitsplan | 66 |
| 5.4 | Institution zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes, Versicherungen, Absicherungen | 68 |
| 5.4.1 | Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) | 68 |
| 5.5 | Software zur Unterstützung des Gesundheitsschutzes in der Schweiz | 71 |
| 5.6 | Erfolge/Akzeptanz | 72 |
| 5.6.1 | Erfolge belegt an Hand der Unfallstatistik | 72 |
| 5.6.2 | Dokumentation von Fehlern an Hand von Fotos | 73 |
| 6. | Österreich | 78 |
| 6.1 | Struktur und Rechtsgrundlagen in Österreich | 78 |
| 6.1.2 | Anforderungen an den SiGeKo | 83 |
| 6.1.3 | Qualifikation | 83 |
| 6.1.4 | Planungskoordinator | 84 |
| 6.1.5 | Ausführungskoordinator | 86 |
| 6.1.6 | Weisungsbefugnis | 89 |
| 6.2.5 | Haftungssituation | 90 |
| 6.3 | Der SiGe – Plan | 91 |
| 6.4 | Institution zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes, Versicherungen, Absicherungen | 97 |
| 6.4.1 | Die AUVA (Österreichische Soziale Versicherungsanstalt) | 97 |
| 6.5 | Software zur Unterstützung des SiGeKos | 99 |
| 6.6 | Erfolge/Akzeptanz | 103 |
| 7. | Abschließender Vergleich der vier Länder, Kommentar | 106 |
| 8. | Literatur- und Quellenverzeichnis | 115 |
| 9. | Tabellenverzeichnis | 120 |
| 10. | Abbildungsverzeichnis | 121 |
| 11. | Anlagenverzeichnis | 123 |
| 12. | Anlagen | 124 |
Vierter Abschnitt. Verordnungsermächtigungen § 18 Verordnungsermächtigungen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen. In diesen Rechtsverordnungen kann auch bestimmt werden, dass bestimmte Vorschriften des Gesetzes zum Schutz anderer als in § 2 Abs. 2 genannter Personen anzuwenden sind. (2) Durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt werden, 1. dass und wie zur Abwehr bestimmter Gefahren Dauer oder Lage der Beschäftigung oder die Zahl der Beschäftigten begrenzt werden muss, 2. dass der Einsatz bestimmter Arbeitsmittel oder -verfahren mit besonderen Gefahren für die Beschäftigten verboten ist oder der zuständigen Behörde angezeigt oder von ihr erlaubt sein muss oder besonders gefährdete Personen dabei nicht beschäftigt werden dürfen, 3. dass bestimmte, besonders gefährliche Betriebsanlagen einschließlich der Arbeits- und Fertigungsverfahren vor Inbetriebnahme, in regelmäßigen Abständen oder auf behördliche Anordnung fachkundig geprüft werden müssen, 4. dass Beschäftigte, bevor sie eine bestimmte gefährdende Tätigkeit aufnehmen oder fortsetzen oder nachdem sie sie beendet haben, arbeitsmedizinisch zu untersuchen sind und welche besonderen Pflichten der Arzt dabei zu beachten hat, 5. dass Ausschüsse zu bilden sind, denen die Aufgabe übertragen wird, die Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium zur Anwendung der Rechtsverordnungen zu beraten, dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu ermitteln sowie Regeln zu ermitteln, wie die in den Rechtsverordnungen gestellten [...]
§ 17 Rechte der Beschäftigten (1) Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Für Beamtinnen und Beamte des Bundes ist § 171 des Bundesbeamtengesetzes anzuwenden. § 60 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und entsprechendes Landesrecht bleiben unberührt. (2) Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen. Die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Vorschriften sowie die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung und des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages bleiben unberührt. [...]
§ 16 Besondere Unterstützungspflichten (1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. (2) Die Beschäftigten haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen. Unbeschadet ihrer Pflicht nach Absatz 1 sollen die Beschäftigten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mitteilen. [...]
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/10
Arbeit zitieren:
Muth, Thomas Mai 2005: Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Bauhauptgewerbe, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Arbeitssicherheit, SiGeKo, SiGePlan, Europa



