Arbeitsrechtliche Unterschiede zwischen Deutschland und Österreich
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Christoph Lang
- Abgabedatum: Mai 2006
- Umfang: 75 Seiten
- Dateigröße: 820,4 KB
- Note: 1,0
- Institution / Hochschule: Technikum Joanneum GmbH Österreich
- ISBN (eBook): 978-3-8324-9647-0
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-9647-0 P - ISBN (CD) :978-3-8324-9647-0 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Lang, Christoph Mai 2006: Arbeitsrechtliche Unterschiede zwischen Deutschland und Österreich, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Arbeitsvertrag, Kündigungsschutz, Betriebsrat, Pflicht, Kündigung
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Diplomarbeit von Christoph Lang
Zusammenfassung:
Wegen der hohen Anzahl wirtschaftlicher Verflechtungen zwischen Deutschland und Österreich, müssen die Manager beider Länder immer öfter grenzüberschreitend handeln und Entscheidungen treffen.
Als Beleg hierfür dienen die neuen Arbeitsmarktstatistiken, wonach in Deutschland im Jahr 2004 56.320 Österreicher, und in Österreich 46.726 Deutsche sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren.
Das Arbeitsrecht als wichtiger Teil des Human Ressource- Bereichs wird oft unterbewertet, und die Unterschiede zwischen den Staaten außer Acht gelassen. Ein Umstand, der sich in dem betreffenden Unternehmen auch finanziell negativ auswirken kann.
Diese Diplomarbeit befasst sich mit den „Arbeitsrechtlichen Unterschieden zwischen Deutschland und Österreich“, und weist auf deren Bedeutsamkeit im Umgang mit dem Personal hin, welche mit einem Fallbeispiel deutlich gemacht wird. Die Arbeit sollte auch als Leitfaden für Arbeitnehmer und Arbeitgeber beider Länder verwendet werden können, um sich im Paragraphendschungel des Nachbarlandes zurechtzufinden.
Im ersten und zweiten Teil der Arbeit wird das deutsche bzw. das österreichische Arbeitsrecht thematisch erfasst, und kurz erläutert. Es wird auf Unterschiede und Gemeinsamkeiten in der Vertragsentstehung und den daraus resultierenden Pflichten, sowohl für den Arbeitnehmer, als auch für den Arbeitgeber, eingegangen.
Der dritte Abschnitt vertieft diese Unterschiede, und fokussiert insbesondere den Kündigungsschutz, der ja für den Arbeitnehmer und Arbeitgeber von größter Bedeutung ist. Ins Auge fallen hierbei besonders die Differenzen bei der Bedeutung des Betriebsrates, die dann auch näher betrachtet werden.
Im letzten Teil der Arbeit wird die Konsequenz der Verschiedenheit anhand von einem Beispiel greifbar gemacht, wobei ein deutsches Urteil nach österreichischem Recht wieder aufgerollt wird. Die Entscheidung, die herangezogen wurde, geht aus einem arbeitsrechtlichen Fall hervor, der alltäglich ist, und auf ähnliche Art jederzeit in jedem Unternehmen auftreten könnte.
Umso wichtiger ist es also, seine Entscheidung auf fundierten Kenntnissen zu treffen, um sich nicht schlussendlich in einem langwierigen und kostenintensiven Gerichtsprozess wiederzufinden.
Abstract:
Due to the high number of economical complexities between Germany and Austria, managers of both countries have to operate and make decisions across the borders.
New statistics concerning the employment market are serving to cite this as evidence, whereby in Germany 56.320 Austrians, and in Austria 46.726 Germans have been employed under the obligation to contribute to social insurance in 2004.
The employment law, as an important part of the Human Resource area, is often underestimated, and the differences between the countries therefore disregarded. That circumstance can also generate financial costs to the enterprise.
This diploma thesis is concerned with „differences in the employment law between Germany and Austria”, which highlights its importance in the contact with the employees, which is pointed up with a case study.
The thesis should also be used as a guideline for employees and employers of both countries, to find their way through the maze of rules and regulations of the neighbouring country.
In the first and second part of the thesis, the labour law of both countries is covered thematically, and exemplified. It is gone into differences and similarities during the development of the labour contract, and the resulting obligations for the employee as well as for the employer.
The third part delves into those differences, and focuses the dismissal protection, which has of course the greatest relevance for employee and employer. Especially the differences in the importance of the works council are striking, which are therefore examined more closely.
The last part of the thesis visualizes the consequence of those differences with the help of two case studies, whereby one German finding is rolled up under Austrian law. The judgment is taken from a common case, which can appear similarly at any time and in any enterprise. All the more important it is, to base someone’s decision onto well-founded knowledge, to avoid finding him- or herself finally in a time- consuming and costly lawsuit.
Inhaltsverzeichnis:
| Kurzdarstellung | II | |
| Abstract | IV | |
| Eidesstattliche Erklärung | VI | |
| Abkürzungsverzeichnis | VII | |
| Inhaltsübersicht | IX | |
| 1. | Das Individualarbeitsrecht in Deutschland | 1 |
| 1.1 | Grundsätzliches | 1 |
| 1.1.1 | Zweck und Funktion des Arbeitsrechts | 1 |
| 1.1.2 | Geschichtliche Entwicklung | 2 |
| 1.1.3 | Stufenbau der Rechtsquellen des Arbeitsrechts | 3 |
| 1.2 | Der Arbeitsvertrag | 4 |
| 1.2.1 | Abschlussfreiheit | 4 |
| 1.2.2 | Vertragsabschluss | 6 |
| 1.2.3 | Mangelhafter Arbeitsvertrag | 6 |
| 1.3 | Pflichten des Arbeitnehmers | 7 |
| 1.3.1 | Arbeitspflicht | 7 |
| 1.3.2 | Treuepflicht | 8 |
| 1.3.3 | Wettbewerbsverbot | 8 |
| 1.3.4 | Sanktionen bei Pflichtverletzung | 9 |
| 1.4 | Pflichten des Arbeitgebers | 12 |
| 1.4.1 | Entgeltpflicht | 12 |
| 1.4.2 | Beschäftigungspflicht | 13 |
| 1.4.3 | Fürsorgepflicht | 14 |
| 2. | Das Individualarbeitsrecht in Österreich | 15 |
| 2.1 | Grundsätzliches | 15 |
| 2.1.1 | Zweck und Funktion des Arbeitsrechts | 15 |
| 2.1.2 | Geschichtliche Entwicklung | 16 |
| 2.1.3 | Stufenbau der Rechtsquellen des Arbeitsrechts | 16 |
| 2.2 | Der Arbeitsvertrag | 17 |
| 2.2.1 | Abschlussfreiheit | 17 |
| 2.2.2 | Vertragsabschluss | 18 |
| 2.2.3 | Mangelhafter Arbeitsvertrag | 18 |
| 2.3 | Pflichten des Arbeitnehmers | 19 |
| 2.3.1 | Arbeitspflicht | 19 |
| 2.3.2 | Treuepflicht | 20 |
| 2.3.3 | Wettbewerbsverbot | 21 |
| 2.3.4 | Sanktionen bei Pflichtverletzung | 22 |
| 2.4 | Pflichten des Arbeitgebers | 22 |
| 2.4.1 | Entgeltpflicht | 22 |
| 2.4.2 | Beschäftigungspflicht | 23 |
| 2.4.3 | Fürsorgepflicht | 23 |
| 3. | Unterschiede zwischen Österreich und Deutschland | 25 |
| 3.1 | Kündigungsrechtliche Unterschiede | 25 |
| 3.1.1 | Geltungsbereich des Kündigungsschutzes | 25 |
| 3.1.2 | Bedeutung des Betriebsrates | 31 |
| 3.1.3 | Sozialwidrigkeit der Kündigung | 36 |
| 3.1.4 | Kündigungsfrist/ Kündigungstermin | 47 |
| 4. | Erörterung der Unterschiede an einem Fallbeispiel | 51 |
| 4.1 | BAG- Urteil vom 12.April 2002 | 51 |
| 4.1.1 | Beurteilung des Falles nach österreichischem Recht | 53 |
| 5. | Zusammenfassung | 56 |
| 6. | Literaturverzeichnis | 58 |
In Deutschland setzt das KSchG seit dem 1.1.2004 voraus, dass im Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden müssen. Diese Gesetzesnovelle wurde im Zuge der Agenda 2010 verabschiedet, um kleineren Unternehmen mehr Spielraum für unternehmerische Entscheidungen zu geben. Dieser Änderung ging eine heftige Kontroverse voraus, weil nun eine objektive Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern, die in einem Kleinbetrieb, und Arbeitnehmern, die in einem größeren Betrieb arbeiten gegeben ist. Das BVerfG hat allerdings anerkannt, dass der Gesetzgeber gute Gründe hatte, den Arbeitgeber freiere Hand bei der Ausübung seiner Kündigungsrechte Nachteil sei.79 Bis zum 31.12.2003 galt eine Grenze von mehr als 5 Arbeitnehmern. Für jene Altarbeitnehmer, die sich schon damals im Betrieb befanden, gilt diese Grenze auch heute noch, solange sich im Betrieb mehr als 5 Altarbeitnehmer befinden. In einem Betrieb mit 3 Altarbeitnehmern, und 7 neu eingestellten Dienstnehmern gilt das KSchG also nicht. Zu beachten ist jedoch, dass es dennoch Möglichkeiten für den Arbeitnehmer gibt, sich gegen die Kündigung zur Wehr zu setzen. Verstößt die Kündigung gegen gesetzliche Verbote i. S. d. §134 BGB, oder gegen die zivilrechtlichen Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB (Sitten- bzw. - Treuewidrigkeit), ist sie ungültig. Wegen des Grundsatzes der Kündigungsfreiheit werden diese Klauseln aber nur in Ausnahmefällen zur Unwirksamkeit der Arbeitgeberkündigung führen, da ansonsten die gesetzliche Erleichterung obsolet wäre. Backmeister, Trittin und Mayer sehen in ihrem Kommentar zum KSchG eine sittenwidrige Kündigung nur dann als solche an, wenn sie „krass sozialwidrig“ ist, und dem „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ widerspricht.80 (siehe dazu unten Sittenwidrige Kündigung) In Österreich gibt es nur in nicht betriebsratspflichtigen Unternehmen keinen allgemeinen Kündigungsschutz.81 Nicht betriebsratspflichtige Betriebe sind gem. §40 ArbVG Betriebe mit weniger als 5 Dienstnehmern. einzuräumen, da ein Kleinbetrieb mit einer geringeren [...]
In Österreich muss für eine Kündigungsanfechtung eine rechtsgültige Kündigung vorliegen. Ist die AG- Kündigung schon nach vertragsrechtlichen Grundsätzen rechtsunwirksam, kommt §105 ArbVG nicht in Betracht. In diesem Fall muss der AN auf Feststellung des Aufrechtbestehens des Arbeitsverhältnisses klagen. Dieser Unterschied ist für deutsche AN irrelevant, da eine Kündigung hier nur mittels Feststellungsklage im Sinne des §256 ZPO bekämpft werden kann. Eine rechtsungültige Kündigung ist jeweils eine Kündigung, die gegen Gesetze oder gute Sitten verstößt.75,76. Die Sittenwidrigkeitsgründe müssen nach österreichischem Recht über die Gründe des §105 Abs.3 Z1 ArbVG hinausgehen, wenn die Kündigung ex lege als nichtig bezeichnet werden soll. In der Praxis kommt es kaum vor, dass eine Kündigung wegen sonstiger Sittenwidrigkeitsgründe für nichtig erklärt wird. Ansonsten kommt eine Anfechtung aufgrund der Sozialwidrigkeit gem. §105 ArbVG in Betracht. In Deutschland sind solche Gründe unbekannt, und in der Praxis wird auch kaum wegen Sittenwidrigkeit auf Aufrechtbestehen des Arbeitsverhältnisses geklagt.77(siehe dazu unten zur Sittenwidrigen Kündigung). In beiden Ländern ist die Kündigung bedingungsfeindlich, d.h. dass an Kündigungen keine [...]
Wie in Deutschland ist auch in Österreich der wichtigste Ausfluss der Fürsorgepflicht das Arbeitnehmerschutzrecht.70 §1157 ABGB schreibt vor, dass der Dienstgeber die Dienstleistungen so zu regeln hat, dass das Leben und die Gesundheit der Dienstnehmer, soweit es nach der Natur der Dienstleistung geht, geschützt sind. Der Arbeitgeber muss ebenso das Eigentum seiner Angestellten schützen, und ihnen gem. §27 Abs.4 ASchG versperrbare Einrichtungen zur Aufbewahrung von Privatkleidung und sonstigen Gegenständen zur Verfügung stellen. Auch die Datenschutzbestimmungen erfahren immer größere Bedeutung im österreichischen Arbeitsrecht. Verletzt der Arbeitgeber seine Pflichten, kann der Arbeitnehmer a) auf Erfüllung klagen; b) seine Arbeitsleistung so lange zurückhalten, bis der Arbeitgeber seine Pflichten wieder erfüllt oder c) Schadenersatz bspw. dann bekommen, wenn sich der Arbeitsgeber gem. §278 BGB das schuldhafte Verhalten eines Arbeitskollegen zurechnen lassen muss71. Die Hauptschwierigkeit liegt aber in den betrieblichen Machtverhältnissen, womit diese Möglichkeiten in ihrer praktischen Anwendbarkeit nach Däubler nicht hoch einzuschätzen sein werden. [...]
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783832496470
Arbeit zitieren:
Lang, Christoph Mai 2006: Arbeitsrechtliche Unterschiede zwischen Deutschland und Österreich, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Arbeitsvertrag, Kündigungsschutz, Betriebsrat, Pflicht, Kündigung



