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Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem SGB II und SGB III, insbesondere die Ein-Euro-Jobs

Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem SGB II und SGB III, insbesondere die Ein-Euro-Jobs
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Aaron Scholle
  • Abgabedatum: Juni 2009
  • Umfang: 74 Seiten
  • Dateigröße: 554,0 KB
  • Note: 1,7
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Fulda Deutschland
  • Bibliografie: ca. 57
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-4022-0
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Scholle, Aaron Juni 2009: Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem SGB II und SGB III, insbesondere die Ein-Euro-Jobs, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Ein-Euro-Job, Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, Sozialrecht, SGB II, Arbeitsmarkt

Diplomarbeit von Aaron Scholle

Einleitung:

Die globale Weltwirtschaftskrise hinterlässt aktuell auf dem deutschen Arbeitsmarkt deutliche Spuren. Sie zwingt die Bundesregierung dazu, immer mehr Geld für die Sicherung von Arbeitsplätzen und die Stabilisierung der Wirtschaft auszugeben. Obgleich die Politik erst in den letzten Monaten dazu übergegangen ist, das Überleben ganzer Wirtschaftszweige durch staatliche Kredite und Konjunkturpakete zu sichern, sind Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen keine Erfindung des ausgehenden 20. Jahrhunderts. In jeder Wirtschaftskrise des letzten Jahrhunderts wurden staatliche Arbeitsmaßnahmen zur Senkung der Arbeitslosenzahlen und zur Unterstützung der Wirtschaft eingesetzt.

Seit Gründung der Bundesrepublik zählen Beschäftigung schaffende Maßnahmen zu einem wichtigen Instrument der Arbeitsmarktpolitik. Unmittelbar nach dem 2. Weltkrieg wurde durch staatliche Maßnahmen die Wirtschaft stabilisiert und die Eingliederung von Flüchtlingen und ehemaligen Soldaten gefördert. Der Aufschwung zu Zeiten des Wirtschaftswunders und die daraus resultierende faktische Vollbeschäftigung machten Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen entbehrlich, so dass sie weitgehend aus dem öffentlichen Bewusstsein verschwanden. Die Auswirkungen der ersten Ölkrise markierten ein Ende des Wirtschaftswunders und bedingten bis dato weitgehend unbekannte Erscheinungen wie Kurzarbeit, Arbeitslosigkeit und steigende Sozialausgaben. Trotz staatlicher Beschäftigungsmaßnahmen stiegen die Arbeitslosenzahlen tendenziell weiter an und verzeichneten nach der Wiedervereinigung beider deutscher Staaten Höchstwerte. Insbesondere in den neuen Bundesländern führte die wirtschaftliche Entwicklung zu einem massiven Arbeitsplatzabbau.

Die steigenden Arbeitslosenzahlen führten das bis 2004 bestehende ineffiziente, zweigeteilte System aus Arbeitslosen- und Sozialhilfe an seine Grenzen. Daher wurde 2002 von der Bundesregierung eine Kommission unter Vorsitz von Peter Hartz mit dem Ziel eingesetzt, Vorschläge für die Reformierung der staatlichen Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarktpolitik zu erarbeiten. Auf Grundlage dieser Vorschläge trat am 01.01.2005 das Sozialgesetzbuch Zwei in Kraft. Erstmalig wurden damit alle erwerbsfähigen Arbeitslosen- und Sozialhilfebezieher in einem System zusammengeführt.

Das von Kompromissen geprägte Gesetzgebungsverfahren bedingt teils gravierende Schwächen des SGB II. Entgegen der positiven Absichten des Gesetzgebers, die Verwaltung zu straffen und Förderleistungen zu bündeln, wurden die Änderungen in der Öffentlichkeit überwiegend negativ aufgenommen. Insbesondere die Einrichtung der sogenannten Ein-Euro-Jobs sorgte für eine bis heute andauernde öffentliche Kritik. Diese wird gestützt durch Berichte des Bundesrechnungshofes, der die grundlegende Effizienz dieser Maßnahme infrage stellt.

Obwohl es sich bei den Ein-Euro-Jobs um eine der quantitativ am häufigsten eingesetzten Maßnahmen des SGB II handelt, sind die bekannten inhaltlichen Schwachstellen durch den Gesetzgeber bis heute nicht beseitigt worden. Die Widersprüchlichkeit des SGB II zwischen Absicht und Ergebnis hat mich dazu bewogen, die Beschäftigung schaffenden Maßnahmen näher zu betrachten und insbesondere den Ein-Euro-Job als Schwerpunkt dieser Ausarbeitung zu würdigen. Aufgrund des Umfangs dieser Thematik konnten jedoch nicht alle Aspekte einer Betrachtung unterzogen werden. Daher erfolgte eine Beschränkung auf die in der Praxis wichtigsten Rechtsfragen.

Inhaltsverzeichnis:

VORWORT 4
1. GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG DER ARBEITSBESCHAFFUNGSMAßNAHMEN 6
1.1 SOZIALHILFE UND ARBEITSFÖRDERUNG BIS ZUR GRÜNDUNG DER BUNDESREPUBLIK 6
1.2 ENTWICKLUNG DER SOZIALGESETZGEBUNG UND DER ARBEITSMARKTPOLITIK NACH 1945 8
1.3 ARBEITSMARKTPOLITIK NACH 1989 10
2. ENTWICKLUNG DES SOZIALGESETZBUCH ZWEI 12
2.1 GRÜNDE FÜR DIE NEUREGELUNG 12
2.2 DIE ARBEITSGELEGENHEITEN NACH § 16D SGB II 12
2.3 BEDEUTUNG UND GRUNDLEGENDE PROBLEMATIK DES § 16D SGB II 14
2.4 ZIELSETZUNG DES SGB II 16
2.5 § 16D SGB II ALS NACHFOLGER VON § 19 BSHG ? 17
2.6 STATISTISCHE ÜBERSICHT 19
3. VEREINBARKEIT DER EIN-EURO-JOBS MIT ARTIKEL 12 GRUNDGESETZ 20
3.1 GRUNDRECHT DER FREIEN BERUFSAUSÜBUNG UND VERBOT DER ZWANGSARBEIT 20
3.2 ANSPRUCH AUF EINE ARBEITSGELEGENHEIT AUS ART. 12 ABS. 1 GRUNDGESETZ? 23
4. RECHTLICHE GRUNDLAGEN 25
4.1 ÖRTLICHE UND SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT DES LEISTUNGSTRÄGERS 25
4.2 ANFORDERUNGEN AN DEN LEISTUNGSERBRINGER 25
4.3 RECHTSVERHÄLTNIS BEI EINBEZIEHUNG EXTERNER DRITTER 27
4.3.1 Rechtsverhältnis zwischen Zusatzjobber und Maßnahmeträger 28
4.3.2 Rechtsverhältnis zwischen Drittem und Leistungsträger 31
4.3.3 Beschäftigungsverhältnis zwischen Drittem und Zusatzjobber 32
4.3.4 Faktisches Arbeitsverhältnis und öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch 33
5. ANSPRUCHSBERECHTIGTER PERSONENKREIS 34
5.1 PERSÖNLICHE VORAUSSETZUNGEN 34
5.1.1 Erwerbsfähigkeit 34
5.1.2 Hilfebedürftigkeit 35
5.1.3 Gewöhnlicher Aufenthalt in der BRD und Leistungsausschluss 36
5.1.4 Absehbarkeit der Arbeitsaufnahme 36
5.2 WEITERE VORAUSSETZUNGEN UND EINSCHRÄNKUNGEN 37
5.2.1 Erforderlichkeit der Maßnahme 38
5.2.2 Nachrangigkeit der Arbeitsgelegenheit 39
5.3 BESONDERE ZIELGRUPPEN FÜR DIE FÖRDERUNG 39
6. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE FÖRDERUNG EINES ZUSATZJOBS 40
6.1 DIE EINZELNEN TATBESTANDSMERKMALE 40
6.1.1 "Arbeit" 40
6.1.2 "Im öffentlichen Interesse liegend" 41
6.1.3 "Zusätzlich" 43
6.2 ABGRENZUNGSSCHWIERIGKEITEN 44
6.3 FALLGRUPPEN DER ZUSÄTZLICHKEIT 46
7. MEHRAUFWANDSENTSCHÄDIGUNG 50
7.1 GESETZLICHE KONZEPTION 50
7.2 NICHT INTENDIERTE FOLGEN DER MAE 52
8. ZEITLICHER UMFANG DER EIN-EURO-JOBS 54
8.1 DAUER DER ARBEITSGELEGENHEIT 54
8.2 WÖCHENTLICHE ARBEITSZEIT 55
9. ZUWEISUNG EINES EIN-EURO-JOBS UND RECHTSSCHUTZ 57
9.1 RECHTSNATUR DER HERANZIEHUNG 57
9.2 BESTIMMTHEITSGEBOT 59
9.3 ZUMUTBARKEIT DER ARBEITSGELEGENHEIT 60
9.4 RECHTSSCHUTZ GEGEN DIE ZUWEISUNG 61
10. KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT 62
10.1 MITBESTIMMUNGSRECHTE VON BETRIEBS- UND PERSONALRAT 62
10.2 WAHLRECHT ZUM BETRIEBSRAT 63
10.3 STREIKRECHT UND TARIFVERTRAGSRECHT 63
11. FAZIT 64
LITERATURVERZEICHNIS 72

Textprobe:

Kapitel 1. 2, Entwicklung der Sozialgesetzgebung und der Arbeitsmarktpolitik nach 1945:

Nach der Kapitulation Deutschlands diente als Rechtsgrundlage für den Bereich des Arbeitslosenversicherungsrechts weiterhin das AVAVG von 1927. Auch die RGr und die RFV blieben weiter in Kraft. Mit Gründung der Bundesrepublik Deutschland wurden alsbald die nach dem Krieg abgeschafften Arbeitshäuser und Besserungsanstalten wieder eingeführt. Allerdings machten die veränderten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Reform des Fürsorgerechts notwendig. Maßgeblich beeinflusst wurden die Reformbestrebungen von einem der ersten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum Fürsorgerecht vom 24.06.1954. Dem Individuum wurde erstmals ein subjektives öffentliches Recht, also ein einklagbarer Rechtsanspruch, auf Fürsorge durch den Staat gewährt. Hergeleitet wurde dieser Anspruch aus den Grundrechten des Artikel 1 Grundgesetz (GG) (Schutz der Menschenwürde), Art. 2 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit) sowie dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 GG. Ausgehend von dieser Maxime wurde ein neues Recht der sozialen Unterstützung entworfen, das im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vom 01.06.1962 festgeschrieben wurde. Neben einem Anspruch auf Leistungen beinhaltete das neue Recht allerdings auch repressive Elemente: Beispielhaft ermächtigte § 26 BSHG a.F. den Leistungsträger, arbeitsunwillige Personen in ein Arbeitshaus einzuweisen, falls diese ihre Unterhaltspflichten verletzten oder sie selbst bzw. ihre Angehörigen wegen der Arbeitsscheu auf Fürsorgeleistungen angewiesen waren.

Die endgültige Abkehr von der althergebrachten preußischen Ansicht, den Bürger als bloßes Objekt staatlichen Handelns zu betrachten, läutete das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu § 73 BSHG a.F. vom 18.07.1967 ein. Diese Norm sah die sogenannte Hilfe für Gefährdete vor – ein Mittel, um Obdachlose und Landstreicher in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen und so aus der Öffentlichkeit zu entfernen. Die Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift wurde mit der Begründung bejaht, dass es nicht Aufgabe des Staates sei, seine Bürger durch Zwangsmaßnahmen wie Pflichtarbeit oder Freiheitsentziehung zu erziehen und zu bessern. Damit war auch die Arbeitshausunterbringung nach § 26 BSHG a.F., die ja gerade dieses Ziel verfolgte, hinfällig geworden. 1974 wurde § 26 BSHG a.F. schließlich abgeschafft.

Gleichwohl enthielt das BSHG Bestimmungen, die den Bezug von Sozialhilfe von einer Gegenleistung abhängig machen konnte. § 18 BSHG normierte die Pflicht des Hilfebedürftigen zum Einsatz seiner Arbeitskraft. Konnte er keine Arbeit finden, musste er eine Arbeitsgelegenheit nach § 19 BSHG annehmen. Diese konnte zum einen gemäß § 19 Abs. 1 BSHG als normales sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis ausgestaltet werden. Weiterhin konnte der Sozialhilfeträger für Hilfebedürftige gemeinnützige und zusätzliche Arbeit (GZ-Arbeit) schaffen, die entweder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach § 19 Abs. 2 Alt. 1 BSHG gefördert wurde oder in dem sie neben der Sozialhilfe nur eine Aufwandsentschädigung erhielten, § 19 Abs. 2 Alt. 2 BSHG. Zur Prüfung der Arbeitsbereitschaft oder der Arbeitsfähigkeit konnte eine besondere Arbeitsgelegenheit angeboten werden. Folgte der Hilfebedürftige dieser Obliegenheit nicht, konnte die Leistung gekürzt oder ganz eingestellt werden, vgl. § 25 BSHG.

Das Wachstum der deutschen Industrie während der 50er und 60er Jahre und die damit einhergehende faktische Vollbeschäftigung ließen die Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) in der Praxis so gut wie keine Bedeutung erlangen. Der anhaltende wirtschaftliche Aufschwung war auch ein Grund dafür, dass das seit 1927 mehrfach novellierte AVAVG bis Mitte der 60er Jahre weitgehend aus der politischen und öffentlichen Diskussion verschwunden war. Erst im Zuge der Wirtschaftskrise rückten die Beschäftigung schaffenden Maßnahmen vermehrt in den Fokus der Arbeitsmarktpolitik. Die Mitte der 60er Jahre beginnende Rezession verursachte steigende Arbeitslosenzahlen. 1975 waren schon mehr als eine Million Menschen arbeitslos, 10 Jahre später war die Zahl auf 2,3 Millionen gestiegen.

Konjunkturprogramme und ein neues Arbeitslosenversicherungsgesetz sollten die Krise abwenden. Das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) trat am 01.07.1969 in Kraft und stellte eine Abkehr von den bisherigen Grundsätzen der bloßen Leistungsgewährung bei durch Arbeitslosigkeit verursachter Hilfebedürftigkeit – hin zu einer aktivierenden und präventiven Beschäftigungspolitik – dar. Die schon im AVAVG vorhandenen ABM wurden ausgebaut und flexibilisiert.

Mitte der 70er Jahre wurde das Instrument der ABM massiv ausgeweitet und erreichte seinen Höchststand in den Jahren 1987/88: Im Jahresdurchschnitt waren mehr als 110.000 Menschen in einer ABM beschäftigt. Aufgrund der defizitären Finanzsituation der Bundesagentur für Arbeit (BA) wurden Ende der 80er Jahre die Leistungen für ABM gekürzt. So wurden 1989 im Vergleich zum Vorjahr 24 % weniger finanzielle Mittel für die Schaffung von ABM bewilligt.

Arbeit zitieren:
Scholle, Aaron Juni 2009: Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem SGB II und SGB III, insbesondere die Ein-Euro-Jobs, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Ein-Euro-Job, Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, Sozialrecht, SGB II, Arbeitsmarkt

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