Ansatz und Bewertung von Marken nach HGB und IFRS
- Art: Bachelorarbeit
- Autor: Alexander Vogt
- Abgabedatum: März 2009
- Umfang: 63 Seiten
- Dateigröße: 982,8 KB
- Note: 1,0
- Institution / Hochschule: Katholische Universität Eichstätt/Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Ingolstadt Deutschland
- Bibliografie: ca. 85
- ISBN (eBook): 978-3-8428-0590-3
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Vogt, Alexander März 2009: Ansatz und Bewertung von Marken nach HGB und IFRS, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Marke, immaterielle Vermögenswerte, Bilanzierung, Ansatz, Bewertung
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Bachelorarbeit von Alexander Vogt
Einleitung:
1, Einleitung:
1.1, Zur Problematik der Markenbilanzierung:
Durch den Wandel der Industriegesellschaft hin zu einer Dienstleistungs- und Hochtechnologiegesellschaft entwickelt sich immaterielles Vermögen bei vielen Unternehmen zu einem entscheidenden Werttreiber. Sowohl in der Wissenschaft als auch in der Praxis gewinnen dabei Marken und deren Wertermittlung zunehmend an Bedeutung. Die Relevanz von Marken wird in einem Ranking deutlich, dass die Beratungsfirma Interbrand jährlich veröffentlicht:
(Hier erscheint im Original Abbildung 1: Die zehn wertvollsten Marken 2008 in Mrd. US-Dollar).
Zu der Thematik des Markenwertes wurden auch 480 Unternehmen, darunter die 100 umsatzstärksten Deutschlands, von der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft PRICEWATERHOUSECOOPERS (PWC) befragt. Laut der 2005 durchgeführten Studie schätzten die Führungskräfte den Anteil des Markenwertes am Gesamtunternehmenswert auf 67 Prozent. Gleichzeitig gaben jedoch nur 23 Prozent der Befragten an, dass in ihrem Unternehmen bereits eine monetäre Markenbewertung durchgeführt wurde. Dies mag unter anderem daran liegen, dass sowohl nach § 248 Abs. 2 HGB (Handelsgesetzbuch) als auch nach IAS 38.63 (International Accounting Standards) ein Aktivierungsverbot für selbst geschaffene Marken gilt. Angesichts der Einschätzungen der Führungskräfte bezüglich des Markenwertes ist ersichtlich, dass der Marktwert von Unternehmen durch dieses restriktive Ansatzverbot weit über dem Buchwert liegen kann. Aber auch im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen, die eine Aktivierung prinzipiell ermöglichen, gehen Markenwerte häufig nur in den Geschäfts- oder Firmenwert (GFW, Goodwill) ein. Dieser wiederum muss, sofern er aktiviert wird, nach § 255 Abs. 4 S. 2 HGB jährlich zu mindestens einem Viertel abgeschrieben werden. Dahingegen darf der GFW nach IFRS (International Financial Reporting Standards) 3.55 (IFRS 3.80a rev. 2008) nur außerplanmäßig abgeschrieben werden. Durch die pauschale Behandlung der im GFW enthaltenen Ressourcen können Unternehmen potentiellen Investoren nur eingeschränkt verlässliche, detaillierte und aktuelle Informationen über die Entwicklung des Unternehmenswertes zur Verfügung stellen. Vor diesem Hintergrund wird daher im Folgenden aufgezeigt, in welchen Fällen Marken als eigenständige immaterielle Vermögensgegenstände bzw. Vermögenswerte angesetzt werden können und inwiefern Markenwerte verlässlich ermittelbar sind.
1.2, Aufbau der Arbeit:
Zunächst werden Facetten des Begriffs ‘Marke’ veranschaulicht, welche für die Bilanzierung von Relevanz sind. Zu Beginn des dritten Kapitels folgt dann eine Darstellung der grundlegenden Unterschiede der Rechnungslegung nach HGB und IFRS. Im Weiteren wird aufgezeigt, wann Marken als immaterielle Vermögensgegenstände bzw. –werte aktivierbar sind. Daran anknüpfend befasst sich das vierte Kapitel damit, in welcher Höhe Marken nach den Rechnungslegungsvorschriften bilanziert werden können. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Nutzungsdauer und der daraus resultierenden Folgebewertung. Im fünften Kapitel wird auf die einzelnen Bewertungsmethoden näher eingegangen und das Vorgehen in der Praxis anhand des Interbrand-Verfahrens beispielhaft verdeutlicht. Nachdem kurz dargelegt wird, wie außerhalb der Rechenwerke über Marken berichtet werden kann, schließt die Arbeit mit einer Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte zur Bilanzierung von Marken.
Inhaltsverzeichnis:
| Abbildungsverzeichnis | III | |
| Tabellenverzeichnis | IV | |
| Abkürzungsverzeichnis | V | |
| Symbolverzeichnis | VI | |
| 1. | Einleitung | 1 |
| 1.1 | Zur Problematik der Markenbilanzierung | 1 |
| 1.2 | Aufbau der Arbeit | 2 |
| 2. | Der Markenbegriff | 3 |
| 2.1 | Marken nach dem Markengesetz | 3 |
| 2.2 | Marken als Gedächtnisinhalte | 4 |
| 2.3 | Funktionen von Marken | 5 |
| 2.4 | Erscheinungsformen von Marken | 5 |
| 3. | Ansatz von Marken im Jahresabschluss | 6 |
| 3.1 | Unterschiede in der Konzeption der Rechnungslegungen | 6 |
| 3.2 | Ansatz von Marken nach HGB | 7 |
| 3.2.1 | Abstrakte Ansatzfähigkeit von Marken | 7 |
| 3.2.2 | Konkrete Aktivierungsfähigkeit | 8 |
| 3.2.2.1 | Darstellung einer derivativen Marke | 9 |
| 3.2.2.2 | Darstellung einer originären Marke | 11 |
| 3.3 | Ansatz von Marken nach IFRS | 12 |
| 3.3.1 | Abstrakte Ansatzfähigkeit von Marken | 12 |
| 3.3.2 | Konkrete Aktivierungsfähigkeit | 13 |
| 3.3.2.1 | Wahrscheinlicher Zufluss zukünftigen Nutzens | 13 |
| 3.3.2.2 | Zuverlässige Feststellbarkeit der Anschaffungskosten | 14 |
| 4. | Bewertung von Marken | 16 |
| 4.1 | Bewertung nach HGB | 16 |
| 4.1.1 | Zugangsbewertung HGB | 16 |
| 4.1.1.1 | Einzelanschaffung | 16 |
| 4.1.1.2 | Anschaffung im Rahmen eines Asset Deals | 17 |
| 4.1.1.3 | Konzernabschluss (Vollkonsolidierung) | 18 |
| 4.1.2 | Folgebewertung HGB | 19 |
| 4.1.2.1 | Planmäßige Folgebewertung | 19 |
| 4.1.2.2 | Außerplanmäßige Folgebewertung | 21 |
| 4.2 | Bewertung nach IFRS | 21 |
| 4.2.1 | Zugangsbewertung IFRS | 21 |
| 4.2.1.1 | Entgeltliche Einzelanschaffung | 21 |
| 4.2.1.2 | Tausch | 22 |
| 4.2.1.3 | Unternehmenszusammenschluss | 23 |
| 4.2.2 | Folgebewertung IFRS | 24 |
| 4.2.2.1 | Neubewertungsmodell | 24 |
| 4.2.2.2 | Anschaffungskostenmodell | 25 |
| 4.2.2.2.1 | Planmäßige Folgebewertung | 26 |
| 4.2.2.2.2 | Außerplanmäßige Folgebewertung | 27 |
| 5. | Markenbewertung in der Praxis | 28 |
| 5.1 | Markenbewertungsanlässe der Rechnungslegung | 28 |
| 5.2 | Anforderungen an Markenbewertungsmethoden | 29 |
| 5.3 | Markenbewertungsmethoden | 31 |
| 5.3.1 | Market Approach | 31 |
| 5.3.2 | Cost Approach | 32 |
| 5.3.3 | Income Approach | 33 |
| 5.3.3.1 | Unmittelbare Cashflows | 33 |
| 5.3.3.2 | Lizenzpreisanalogie (relief from royalty method) | 34 |
| 5.3.3.3 | Residualwertmethode (multi period excess earnings method) | 35 |
| 5.3.3.4 | Mehrgewinnmethode (incremental cashflow method) | 36 |
| 5.3.4 | Kombinierte Verfahren: Interbrand-Methode | 37 |
| 6. | Darstellung von Marken außerhalb der Rechenwerke | 43 |
| 7. | Fazit | 44 |
| Literaturverzeichnis | 46 |
Textprobe:
Kapitel 3, Ansatz von Marken im Jahresabschluss:
3.1, Unterschiede in der Konzeption der Rechnungslegungen:
Aufgrund der historischen Dominanz der Bankenfinanzierung verfolgt das deutsche Bilanzrecht in erster Linie mit Hilfe einer vorsichtigen (§ 252 I Nr. 4) und an der Kapitalerhaltung orientierten Rechnungslegung den Schutz der Gläubiger . Um die notwendige Transparenz und ein Funktionieren des Kapitalmarktes zu fördern, sind in Deutschland durch die Umsetzung des Bilanzrechtsreformgesetzes kapitalmarktorientierte Unternehmen (§ 315 a Abs. 2 HGB) zur Erstellung eines Konzernabschlusses nach IFRS verpflichtet. Das Vorsichtsprinzip ist bei der kapitalmarktorientierten Rechungslegung nach IFRS dem Schutz von Eigenkapitalgeber und der Bereitstellung verlässlicher Informationen untergeordnet. Durch eine strukturierte Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sollen Investoren in die Lage versetzt werden, die zukünftigen Cashflows des Unternehmens vorauszusagen (IAS 1.7). Somit können sie auf Basis objektiv nachvollziehbarer Darstellungen differenzierte Entscheidungen treffen.
Insbesondere durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG), welches sich noch in der Gesetzgebungsphase befindet, soll eine Annäherung der HGB-Vorschriften an die IFRS-Standards erfolgen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass ein generelles Aktivierungsverbot von originären immateriellen Vermögenswerten wie nach der alten Fassung des HGB (§ 248 Abs. 2 HGB) nicht mehr gelten soll. Vielmehr sieht der Gesetzgeber beim § 255 HGB BilMoG eine Ergänzung um einen Absatz 2a mit dem Wortlaut: ‘Die bei der Entwicklung eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstandes anfallenden Herstellungskosten sind zu aktivieren.’ vor. Allerdings sollen die Herstellungskosten selbst erstellter Marken nach dem jetzigen Stand explizit nicht aktiviert werden dürfen (§ 248 Nr. 4 BilMoG). Im Sinne des Gläubigerschutzes und des Vorsichtsprinzips wird insofern betont, dass sie nicht selbstständig bewertet bzw. ‘die Herstellungskosten teilweise nicht zweifelsfrei zugerechnet’ werden können. Erwähnt wird beispielhaft der Aufwand für Werbemaßnahmen, der sowohl einer Marke als auch dem selbst geschaffenen Geschäfts- oder Firmenwert zurechenbar ist.
3.2, Ansatz von Marken nach HGB:
3.2.1, Abstrakte Ansatzfähigkeit von Marken:
Nach den Vorschriften des HGB wird in zwei Stufen geprüft, ob eine Marke aktiviert werden kann bzw. muss. Zur abstrakten Aktivierungsfähigkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB, § 243 Abs. 1 HGB) muss sie zunächst den Anforderungen zur Einstufung als Vermögensgegenstand genügen. Die konkrete Aktivierungsfähigkeit richtet sich danach, ob für abstrakt aktivierungsfähige immaterielle Vermögensgegenstände abweichend von den GoB ein Ansatzverbot besteht. Deutlich wird das zweistufige Vorgehen im Wortlaut des §246 Abs. 1 S. 1 HGB, wonach der Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände zu enthalten hat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Im HGB findet sich keine Legaldefinition für Vermögensgegenstände. Entscheidend für die abstrakte Ansatzfähigkeit ist im Rahmen eines ‚wirtschaftlich nutzbaren Potential zur Deckung von Schulden des Unternehmens’ insbesondere die selbstständige Verwertbarkeit. Diese wird angenommen, wenn ein Gut durch Veräußerung, Tausch oder Lizenzierung außerhalb des Unternehmens in Geld transformiert werden kann und dadurch auch einzeln bewertbar ist (§ 252 Abs. 1 HGB).
Neben der Auflistung im Anlagevermögen legt das Markengesetz fest, dass Marken getrennt von anderen Gütern oder des gesamten Unternehmens Objekt eines Rechtsgeschäfts werden können (§ 27 Abs. 1 MarkenG). Grundsätzlich sind Marken daher abstrakt aktivierungsfähig.
3.2.2, Konkrete Aktivierungsfähigkeit:
Abweichend von dem Aktivierungsgrundsatz (§ 246 Abs. 1 HGB) formuliert das HGB für immaterielle Vermögensgegenstände ergänzende Vorschriften. Für Kapitalgesellschaften ist die Gliederung immaterieller Vermögensgegenstände im Anlagevermögen gemäß § 266 Abs. 2 A. I. HGB verbindlich:
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten.
Geschäfts- oder Firmenwert.
Geleistete Anzahlungen.
Marken werden unter gewerbliche Schutzrechte subsumiert. Für immaterielle Vermögensgegenstände und demnach auch Marken des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf allerdings kein Aktivposten angesetzt werden (§ 248 Abs. 2 HGB).
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783842805903
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Vogt, Alexander März 2009: Ansatz und Bewertung von Marken nach HGB und IFRS, Hamburg: Diplomica Verlag
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Marke, immaterielle Vermögenswerte, Bilanzierung, Ansatz, Bewertung



