Anforderungen an die Finanzplanung des Insolvenzverwalters zur Vermeidung der Haftung gemäß § 61 InsO
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Simon Lixfeld
- Abgabedatum: Februar 2004
- Umfang: 132 Seiten
- Dateigröße: 800,0 KB
- Note: 2,0
- Institution / Hochschule: Universität Siegen Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-7734-9
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-7734-9 P - ISBN (CD) :978-3-8324-7734-9 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Lixfeld, Simon Februar 2004: Anforderungen an die Finanzplanung des Insolvenzverwalters zur Vermeidung der Haftung gemäß § 61 InsO, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Masseunzulänglichkeit, Exkulpation, Insolvenz, Haftungsbegrenzung, Insolvenzordnung
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Diplomarbeit von Simon Lixfeld
Zusammenfassung:
In Gesellschaft, Wirtschaft und Politik wird seit Jahren über die zunehmende Zahl an Insolvenzen geklagt. So mussten im Jahr 2002 mehr als 37.000 Unternehmen Insolvenz anmelden. Nimmt man Privat- und Nachlassinsolvenzen noch hinzu, so steigt die Zahl auf mehr als 84.000 Insolvenzen. Dies entspricht einem Anstieg seit 1991 von über 630 %. In Anbetracht der Regelsätze der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung könnte der Eindruck entstehen, dass die Notsituation eines Unternehmens oder Privatmanns ein einträgliches Geschäft für den Verwalter ist. Jedoch kommen im Eröffnungsverfahren auf den vorläufigen Insolvenzverwalter und nach Eröffnung des Verfahrens auf den Insolvenzverwalter zahlreiche haftungsrechtliche Risiken zu. Schließlich ist er allen am Verfahren Beteiligten gegenüber verantwortlich. Es mag dahinstehen, ob die seit 1. Januar 1999 geltende Haftungsregelung der §§ 60 ff. InsO eine Haftungsverschärfung gegenüber der alten Generalklausel des § 82 KO darstellt. Insolvenzverwalter berichten jedoch von einer zunehmenden Bereitschaft der Gläubiger, ihn persönlich in Anspruch zu nehmen. So bieten gerade masseunzulängliche Verfahren für den Insolvenzverwalter ein erhebliches Haftungsrisiko. Die spezielle Haftungsnorm des § 61 InsO normiert nun expressis verbis die Haftung des Verwalters für die Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten. Danach ist der Insolvenzverwalter dem Massegläubiger zum Schadensersatz verpflichtet, wenn eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden kann, § 61 S. 1 InsO. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, dass die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen werde, § 61 S. 2 InsO. Rechtsprechung und Literatur verlangen hierfür eine ordnungsgemäße Finanzplanung. Sie äußern sich jedoch nicht oder nur vage bezüglich den Anforderungen, denen die Planung genügen muss. Gegenstand der Arbeit sind daher die Anforderungen an die Finanzplanung des Insolvenzverwalters zur Vermeidung der Haftung gemäß § 61 InsO. Die Arbeit verfolgt methodisch einen interdisziplinären Ansatz. Es wird eine betriebswirtschaftliche Antwort auf die Frage der haftungsrechtlichen Problematik gegeben.
Der Gang der Untersuchung folgt im 2. Kapital zunächst einer kurzen Darstellung der Feststellung der Masseunzulänglichkeit und des Verfahrens nach §§ 208 ff. InsO. Einer der Schwerpunkte der Arbeit liegt in der Darstellung der haftungsrechtlichen Problematik des § 61 InsO im 3. Kapitel. Die Rechtsnorm wird in ihrer Entwicklung und Struktur ausführlich betrachtet. Die Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters und des vorläufigen Insolvenzverwalters gegenüber den Massegläubigern sowie die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 61 InsO werden umfassend beschrieben. Daneben wird auch auf die übrigen Pflichtverletzungen eingegangen, die außerhalb der Insolvenzordnung und teilweise in Anspruchskonkurrenz zu § 61 InsO stehen, sowie auf die Absicherung der Haftungsrisiken durch die Haftpflichtversicherung. Das 4. Kapitel zeigt die Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung auf, woraus die Finanzplanung als das einzig wirksame Instrument hervorgeht. Sie ist auch Thema des 5. Kapitels und weiterer Schwerpunkt der Arbeit. Erläutert werden die Pflichten des Insolvenzverwalters zur Erstellung einer Finanzplanung sowie die Begriffe der Liquidität und Planung. Es wird explizit auf die Formen und Arten der Finanzplanung eingegangen sowie deren Grundsätze, Erstellung und Ablauf. In Kapitel 6 wird die Möglichkeit dargelegt, eine Finanzplanung auf EDV-Basis zu erstellen. Im 7. Kapitel sollen die bisherigen Ausführungen anhand eines praxisnahen Fallbeispiels noch einmal verdeutlicht werden. Im 8. und letzten Kapitel werden die Ergebnisse zusammengefasst.
Inhaltsverzeichnis:
| Abkürzungsverzeichnis | VI | |
| Abbildungs- und Tabellenverzeichnis | X | |
| 1. | Einleitung | 1 |
| 2. | Die Feststellung der Masseunzulänglichkeit und das Verfahren nach §§ 208 ff. InsO | 3 |
| 2.1 | Zum Begriff der Masseunzulänglichkeit | 3 |
| 2.2 | Die Feststellung und Anzeige der Masseunzulänglichkeit | 4 |
| 2.3 | Wirkungen der angezeigten Masseunzulänglichkeit | 5 |
| 2.4 | Einstellung des Verfahrens | 6 |
| 2.5 | Besonderheiten des Verfahrens bei Masseunzulänglichkeit | 6 |
| 2.5.1 | Erneute Anzeige der Masseunzulänglichkeit | 6 |
| 2.5.2 | Rückkehr zum normalen Verfahren | 7 |
| 2.5.3 | Problematik der Haftung des Insolvenzverwalters im Rahmen des Verfahrens bei Masseunzulänglichkeit | 9 |
| 3. | Die Haftung des Insolvenzverwalters bei Masseunzulänglichkeit, § 61 InsO | 9 |
| 3.1 | Rechtsnorm | 9 |
| 3.1.1 | Normentwicklung | 10 |
| 3.1.2 | Normzweck | 12 |
| 3.2 | Haftungstatbestände | 14 |
| 3.2.1 | Die Haftung des Insolvenzverwalters gegenüber Massegläubigern | 14 |
| 3.2.2 | Die Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters für nicht erfüllte Masseverbindlichkeiten | 16 |
| 3.2.3 | Haftung bei fehlerhafter Anzeige der Masseunzulänglichkeit | 18 |
| 3.3 | Einzelheiten zur Haftung nach § 61 InsO | 20 |
| 3.3.1 | Verschulden | 20 |
| 3.3.2 | Umfang der Haftung | 24 |
| 3.3.3 | Kausalität | 26 |
| 3.3.4 | Verjährung | 26 |
| 3.3.5 | Exkulpation | 27 |
| 3.4 | Pflichtverletzungen außerhalb der Insolvenzordnung | 28 |
| 3.5 | Eintritt der Haftpflichtversicherung | 31 |
| 4. | Maßnahmen der Haftungsbegrenzung | 34 |
| 4.1 | Vertraglicher Haftungsausschluss | 34 |
| 4.2 | Haftungsfreies wirtschaftliches Ermessen: Business Judgement Rule? | 35 |
| 4.3 | Anzeige der Masseunzulänglichkeit | 37 |
| 4.4 | Absicherung über Insolvenzgericht, Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung | 38 |
| 4.5 | Rechtsprechung und Literatur: Finanz- respektive Liquiditätsplanung | 40 |
| 5. | Finanzplanung | 42 |
| 5.1 | Pflichten des Insolvenzverwalters zur Erstellung eines Finanzplans | 42 |
| 5.2 | Begriff der Liquidität | 44 |
| 5.3 | Bedeutung von Liquidität | 46 |
| 5.3.1 | Gesundes Unternehmen | 46 |
| 5.3.2 | Unternehmen in der Krise | 47 |
| 5.3.3 | Insolventes Unternehmen | 48 |
| 5.4 | Begriff und Wesen der Finanzplanung | 50 |
| 5.4.1 | Planung | 50 |
| 5.4.2 | Planungsgrundsätze | 51 |
| 5.4.3 | Stellung der Finanzplanung im Rahmen der Gesamtplanung | 53 |
| 5.4.4 | Integrierte Finanzplanung | 54 |
| 5.4.5 | Arten der Finanzplanung | 55 |
| 5.5 | Umfang, Erstellung und Ablauf der Finanzplanung | 57 |
| 5.5.1 | Umfang der Finanzplanung | 57 |
| 5.5.1.1 | Kapitalbedarfsplanung | 58 |
| 5.5.1.2 | Kapitaldeckungsplanung | 59 |
| 5.5.1.3 | Liquiditätsplanung | 60 |
| 5.5.2 | Inhalt | 62 |
| 5.5.3 | Erstellung | 63 |
| 5.5.4 | Prognose | 65 |
| 5.5.4.1 | Subjektive Planzahlenbestimmung | 66 |
| 5.5.4.2 | Extrapolierende Verfahren | 66 |
| 5.5.4.3 | Kausale Prognosen | 68 |
| 5.5.5 | Kontrolle und Plananpassung | 70 |
| 5.5.5.1 | Ermittlung und Analyse der Abweichungen | 71 |
| 5.5.5.2 | Maßnahmen des Insolvenzverwalters zur Liquiditätssteuerung | 74 |
| 5.5.5.2.1 | Zurückweisung von Zahlungsverpflichtungen, Verwertungen und Zwangsvollstreckungen | 75 |
| 5.5.5.2.2 | Leistungswirtschaftliche Maßnahmen | 77 |
| 5.5.5.2.3 | Umfinanzierung | 77 |
| 5.5.5.2.4 | Aufnahme neuer Kredite | 78 |
| 5.5.5.2.5 | Maßnahmen der Gläubigerbanken | 78 |
| 5.5.5.2.6 | Maßnahmen der Kreditoren | 80 |
| 5.5.5.2.7 | Maßnahmen der öffentlichen Hand | 80 |
| 5.5.5.2.8 | Maßnahmen der Gesellschafter | 82 |
| 5.5.5.2.9 | Kapitalbeteiligungsgesellschaften | 86 |
| 5.5.5.2.10 | Abwicklung schwebender Geschäfte | 86 |
| 5.5.5.2.11 | Behandlung von Arbeitsverhältnissen | 87 |
| 5.5.5.2.12 | Erstellung eines Sozialplans | 89 |
| 5.5.5.2.13 | Behandlung von Betriebsrenten | 91 |
| 5.5.5.2.14 | Insolvenzgeld | 92 |
| 5.5.5.2.15 | Anfechtungsmöglichkeiten nach Verfahrenseröffnung | 95 |
| 5.5.5.2.16 | Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen | 96 |
| 6. | Einsatz von EDV - Planungstools | 97 |
| 7. | Fallbeispiel | 100 |
| 8. | Resümee | 103 |
| Anhang | 108 | |
| Literaturverzeichnis | 114 |
Finanzplan zu erstellen. Gerade in einem länger andauernden Großverfahren kann sich der Verwalter nicht nur darauf beschränken, kurzfristige Aussagen über die jederzeitige Erfüllbarkeit von Masseverbindlichkeiten treffen zu können. Er wird mehrere Pläne unterschiedlicher Fristigkeit kombinieren müssen. Finanzpläne unterschiedlicher Erstellhäufigkeit lassen sich unterteilen in laufende und einmalige Pläne.297 Laufende Finanzpläne werden üblicherweise verwendet. Sie bilden güter- und finanzwirtschaftliche Prozesse kontinuierlich ab. Einmalige Finanzpläne werden nur bei besonderen Ereignissen im Unternehmensleben erstellt. Sie dokumentieren die Kontinuität des Unternehmens unterbrechende Einschnitte, z.B. eine Sanierung oder Insolvenz. Ferner ist noch eine weitere Unterscheidung möglich bezüglich der angesprochenen Zielgruppen. Es wird differenziert zwischen offiziellen und internen Finanzplänen.298 Offizielle Finanzpläne werden den am Insolvenzverfahren Beteiligten zugänglich gemacht, wie z.B. dem Insolvenzgericht beim Eröffnungsantrag oder den Gläubigern im Berichtstermin. Interne Finanzpläne gebraucht der Insolvenzverwalter, um verschiedene Entwicklungsmöglichkeiten berücksichtigen zu können. Hierunter fallen auch so genannte elastische oder alternative Finanzpläne zur Berücksichtigung unterschiedlicher Szenarien. 5.5. Umfang, Erstellung und Ablauf der Finanzplanung 5.5.1. Umfang der Finanzplanung Die Finanzplanung umfasst insgesamt die Bereiche Kapitalbedarfs-, Kapitaldeckungs- sowie Liquiditätsplanung.299 Ein langfristiger Finanzplan besteht aus einem Kapitalbedarfsplan, der sich aus den vorgesehenen kapitalbindenden und kapitalentziehenden Maßnahmen ergibt, [...]
Schwächen des Unternehmens.289 Langfristige Finanzpläne dienen vornehmlich der Vermeidung einer strukturellen Illiquidität.290 Da es schwierig ist, über einen langfristigen Zeitraum eine Prognose der Entwicklung von Zahlungsströmen zu treffen, benutzt man diese Pläne zur Vorausschau der Kapitalbindung.291 Folglich werden nicht Ein- und Auszahlungen gegenübergestellt, sondern vielmehr die Kapitalherkunft (Eigen- oder Fremdkapital) und die Kapitalverwendung (z.B. das Investitionsvolumen).292 Taktische Pläne haben einen mittelfristigen Planungshorizont, der sich über ein bis fünf Jahre erstrecken kann.293 Sie sind das Bindeglied zwischen der strategischen und operativen Planung. Zielvorgaben eines langfristigen Plans werden in Teilplänen detaillierter ausgearbeitet. Zudem dient die mittelfristige Betrachtung der Koordination einzelner Unternehmensaktivitäten sowie einer Quantifizierung der für die Realisierung der Ziele benötigten Ressourcen.294 Die operative Finanzplanung erfasst in der Regel das kommende Geschäftsjahr. Der betrachtete Zeitraum kann bis zu einem Jahr lang sein, wobei eine zusätzliche Einteilung in Monate oder Wochen zweckmäßig ist.295 Die Unternehmensziele werden aus der strategischen und taktischen Planung abgeleitet.296 Die an der Liquidität des Unternehmens orientierten Maßnahmen werden durch Ein- und Auszahlungen geschätzt. Für den Insolvenzverwalter kann es in Abhängigkeit von der Größe des Insolvenzverfahrens im Rahmen einer zweckmäßigen Finanzplanung nicht um die Alternative gehen, entweder einen kurz- oder langfristigen [...]
nung.284 Gleiches gilt für die Auszahlungen, die gegebenenfalls zeitversetzt aus der Ergebnisplanung übernommen werden. Jedoch sind einige zusätzliche Korrekturen vorzunehmen. So muss z.B. der umsatzsteuerlichen Problematik oder der Abspaltung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen, die erst in dem Folgemonat zahlungswirksam sind, Rechnung getragen werden. Zusätzlich ist das Prinzip „Sicherheit geht vor Genauigkeit“ zu beachten. Es berücksichtigt die Planung unter Unsicherheit. Die Zeitverzögerungen zwischen Aufwand und Auszahlung sind daher eher kurz, diejenigen zwischen Ertrag und Einzahlung eher lang anzusetzen. Nach Einarbeitung dieser Anpassungsmaßnahmen ergibt sich aus der Summe von Ein- und Auszahlungen ein positiver oder negativer Liquiditätssaldo. Der Bilanzplan stellt im integrierten System eine Zweisaldenrechnung dar, die erst durch Übernahme des Gewinn- und Liquiditätssaldos zum Ausgleich gelangt.285 Durch die Übereinstimmung zwischen Aktiv- und Passivseite gilt die Planung als formal und rechnerisch korrekt.286 5.4.5. Arten der Finanzplanung Im Rahmen der Darstellung ist zwischen Finanzplänen unterschiedlicher Fristigkeit, Erstellhäufigkeit und Zielgruppen zu unterscheiden. Bezüglich der Fristigkeit ist eine Trennung zwischen langfristigen (strategischen), mittelfristigen (taktischen) und kurzfristigen (operativen) Plänen vorzunehmen. Im strategischen Finanzplan werden die Ziele des Unternehmens auf lange Sicht festgelegt.287 Der Zeitraum beträgt in der Regel mehr als fünf Jahre.288 Er enthält meistens eine Diagnose der Stärken und [...]
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http://www.diplom.de/ean/9783832477349
Arbeit zitieren:
Lixfeld, Simon Februar 2004: Anforderungen an die Finanzplanung des Insolvenzverwalters zur Vermeidung der Haftung gemäß § 61 InsO, Hamburg: Diplomica Verlag
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Masseunzulänglichkeit, Exkulpation, Insolvenz, Haftungsbegrenzung, Insolvenzordnung



