Analyse der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Kapitallebens- und Rentenversicherungen im europäischen Vergleich
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Renè Strauß
- Abgabedatum: Februar 2000
- Umfang: 51 Seiten
- Dateigröße: 516,1 KB
- Note: 1,6
- Institution / Hochschule: Duale Hochschule Baden-Württemberg Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-5457-9
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-5457-9 P - ISBN (CD) :978-3-8324-5457-9 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Strauß, Renè Februar 2000: Analyse der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Kapitallebens- und Rentenversicherungen im europäischen Vergleich, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Steuer, Lebensversicherung, Rentenversicherung
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Diplomarbeit von Renè Strauß
Einleitung:
Die Einkommensteuer ist die wohl bekannteste Steuer. Sie ist im Allgemeinen so bekannt, daß andere Steuern, die immerhin auch existieren, im Bewußtsein gerne zurücktreten. Der Grund hierfür liegt darin, daß ihr grundsätzlich alle Bürger unterworfen sind.
Ihrem Wesen nach ist die Einkommensteuer eine sog. „Personensteuer“. Gegenstand der Besteuerung ist das Einkommen einer natürlichen Person. Bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen im Vordergrund. Dies zeigt sich besonders daran, daß persönliche Umstände, die die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen beeinträchtigen (z.B. Familienstand, Alter, außergewöhnliche Belastungen), berücksichtigt werden. Keine andere Steuer trägt den persönlichen Verhältnissen so Rechnung wie die Einkommensteuer. Deshalb wird sie gerne als gerechteste Steuer bezeichnet.
Die Lebensversicherung im europäischen Binnenmarkt hat vielfältige steuerliche Aspekte.
Steuerliche Aspekte hat die Lebensversicherung beim Versicherungsnehmer (Kunden) und bei dem/den – ggf. vom Versicherungsnehmer abweichenden – Begünstigten, dem sog. Bezugsberechtigten. Die verschiedenen Gesichtspunkte machen eine Betrachtung des Steuerrechts der Lebensversicherung im europäischen Binnenmarkt sehr schwer, was unter anderem daran liegt, daß das Steuerrecht der Lebensversicherung in Europa praktisch nicht harmonisiert ist. Das größte Problem ist jedoch, daß das Steuerrecht der Lebensversicherung ständigen Änderungen unterworfen ist. Jahr für Jahr, manchmal mehrfach jährlich, werden steuerliche Regelungen und Steuersätze in den einzelnen EU-Staaten modifiziert, so daß jede Übersicht zu steuerlichen Fragen mit Vorsicht zu betrachten ist, da sie womöglich nicht (mehr) aktuell ist.
Bei der Versteuerung der Versicherungsbeiträge gilt in der EU zunächst der Grundsatz, daß die Beiträge zu qualifizierten Lebensversicherungen bei der Einkommensteuer abzugsfähig sind. Unterschiedlich sind jedoch die Qualifikationskriterien. Häufig ist eine bestimmte Mindestlaufzeit Voraussetzung für die Anerkennung einer Lebensversicherung als steuerbegünstigte Geldanlage.
Da es in der EU keine einheitlichen einkommensteuerlichen Rahmenbedingungen gibt, ist es von Interesse, die Regelungen zur Einkommensbesteuerung im europäischen Ausland näher zu untersuchen. Außerdem müssen bei grenzüberschreitenden Aktivitäten die Bestimmungen der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem betrachteten Staat abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen berücksichtigt werden.
In dieser Arbeit wird versucht, einen Überblick über die einkommensteuerrechtliche Situation von Kapitallebens- und Rentenversicherungen in Europa zu vermitteln.
Angesichts der hohen Komplexität ausländischer Einkommenssteuergesetze kann sich ein europäischer Vergleich deshalb nur auf ausgewählte, vor allem für die MLP Finanzdienstleistungen AG interessante, Länder erstrecken. Eine weitreichende Betrachtung würde sonst auch den Rahmen dieser Arbeit sprengen.
Folgende Länder werden im Einzelnen behandelt: Deutschland, Schweiz, Vereinigtes Königreich.
Alle Länder haben ein wesentliches Organisationselement gemeinsam: die Grunddeckung („Sicherheitsnetz“) ist im Umlageverfahren auf nationalem Niveau finanziert („1. Säule“); der zusätzliche Schutz wird auf betrieblichen Niveau durch das Kapitalbildungsverfahren („2. Säule“) finanziert. Dieser zusätzliche Schutz wird schließlich erweitert durch die Eigeninitiative mittels einer individuellen Vorsorge („3. Säule“).
Die beiden ersten Säulen aus dem Konzept spielen für die Betrachtung dieser Arbeit keine Rolle. Die privaten Kapitallebens- und Rentenversicherungen finden wir in allen Ländern ausschließlich in der 3. Säule (privater Bereich) wieder.
Inhaltsverzeichnis:
| Abkürzungsverzeichnis | 4 | |
| 1. | Einleitung | 7+8 |
| 2. | Die Situation in Deutschland | 9 |
| 2.1 | Die private Lebensversicherung im Steuerrecht | 9 |
| 2.2 | Die Lebensversicherungbeiträge als Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) | 10 |
| 2.2.1 | Begünstigte Versicherungsformen | 11 |
| 2.2.2 | Der Rahmen für Vorsorgeaufwendungen | 13 |
| 2.2.3 | Nicht begünstigte Versicherungsformen | 13 |
| 2.2.4 | Abzugsberechtigte Personen/Zurechnung | 14 |
| 2.3 | Leistungen/Erträge aus privaten Lebensversicherungen | 14 |
| 2.3.1 | Leistungen aus privaten Kapitallebensversicherungen | 15 |
| 2.3.2 | Steuerpflichtige Leistungen aus Lebensversicherungen | 16 |
| 2.3.3 | Steuerbefreite Leistungen aus Lebensversicherungen | 17 |
| 2.4 | Die Besteuerung der Rentenversicherung | 17 |
| 2.5 | Überblick über die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Lebensversicherungsverträge im Einzelfall | 19 |
| 3. | Die Situation in der Schweiz | 19 |
| 3.1 | Einführung in das schweizerische Steuersystem | 19 |
| 3.2 | Die gebundene (Selbst-)Vorsorge oder sog. 3. Säule a | 20 |
| 3.2.1 | Abzugsfähigkeit der Beiträge/Prämien der 3. Säule a | 21 |
| 3.2.1.1 | Höhe der Abzugsfähigkeit | 21 |
| 3.2.1.2 | Abzug für die übrigen Versicherungsbeiträge | 22 |
| 3.2.2 | Vertragsdauer und Altersgrenze | 22 |
| 3.2.3 | Vorsorgenehmer | 23 |
| 3.3 | Besteuerung der Leistungen der 3. Säule | 23 |
| 3.3.1 | Einmalige (Kapital)-Leistungen | 24 |
| 3.3.1.1 | Kapitalleistungen aus gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a) | 24 |
| 3.3.1.2 | Kapitalleistungen aus rückkaufsfähiger Versicherung (Säule 3b) | 25 |
| 3.3.2 | Periodische Versicherungsleistungen | 26 |
| 3.4 | Ausblick | 27 |
| 4. | Die Situation im Vereinigten Königreich | 28 |
| 4.1 | Einführung | 28 |
| 4.2 | Pensionsfonds-Systeme | 31 |
| 4.3 | Zivilrechtliche Behandlung von Pension Schemes | 31 |
| 4.4 | Social Security | 32 |
| 4.5 | Contracting out | 34 |
| 4.6 | Occupational Pension Schemes (OPS) | 36 |
| 4.7 | Personal Pension Schemes (PPS) | 36 |
| 4.7.1 | Steuerrechtliche Behandlung von Pension Schemes | 38 |
| 4.7.1.1 | Besteuerung der Beiträge | 38 |
| 4.7.1.2 | Besteuerung der Erträge | 39 |
| 4.7.1.3 | Besteuerung der Auszahlungen | 40 |
| 4.8 | Versicherter Personenkreis | 40 |
| 4.9 | Reform der Alterssicherung | 41 |
| 4.10 | Ausblick | 42 |
| 5. | Zusammenfassung und Ausblick | 42 |
| Anhang | 45 | |
| Literaturverzeichnis | 57 |
habe Vorsorgecharakter. Vorsorgecharakter hat sie, wenn der Versicherte bei Fälligkeit der Leistung mindestens 60 Jahre alt ist und der Versicherungsvertrag mindestens 5 Jahre bestanden hat. Bei Versicherungen, die nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden bzw. noch werden, muß außerdem das Vertragsverhältnis vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Kapitalleistung von der Steuer befreit (Art. 20 Abs. 1 Buchst. A und Art. 205a Abs. 2 DBG). Für Einmalprämien-Versicherungen, die vor dem 1. Januar 1994 abgeschlossen wurden, sieht das DBG eine Übergangsregelung vor: Die Kapitalleistung ist bereits dann steuerfrei, wenn nur eine der beiden o.g. Bedingungen erfüllt ist, d.h. mindestens. 60 Altersjahr oder mindestens fünfjährige Vertragsdauer zum Zeitpunkt der Fälligkeit (Art. 205a Abs.1 DBG). Die Einmalprämie selber kann bei der Einzahlung nicht vom Einkommen in Abzug gebracht werden. Die meisten Kantone kennen eine andere Regelung bzw. Praxis für Versicherungen mit Einmalprämien. I. d. R. gilt aber auch hier, daß die Einmalprämie nicht abzugsfähig ist. Für Versicherungen, die nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden bzw. noch werden, gilt allerdings in allen Kantonen die gleiche Regelung wie bei der direkten Bundessteuer, d.h. Steuerfreiheit wird nur gewährt bei Vertragsabschluß vor Vollendung des 66. Altersjahres, bei mindestens fünfjähriger Vertragsdauer und bei Fälligkeit der Leistung frühestens im Zeitpunkt der Vollendung des 60. Altersjahres (Art. 7 Abs. 1ter und Art. 78a StHG). Für früher abgeschlossene Einmalprämien-Versicherungen kamen in den einzelnen Kantonen recht unterschiedliche Bestimmungen zur Anwendung, auf die an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden kann. 3.3.2 Periodische Versicherungsleistungen Darunter versteht man i. d. R. periodisch wiederkehrende, gleichbleibende, einer Person zeitlebens ausgerichtete Leistungen, die nicht in der Form einer Kapitalleistung ausbezahlt werden. Hierzu zählen z.B. Leistungen aus Lebensversicherung (Renten). Leistungen, die in Rentenform ausgerichtet werden, unterliegen in vollem Umfang der Einkommensteuer. Besteuert werden Renten in der Schweiz nach verschiedenen Methoden wie z.B.: [...]
3.3.1.1 Kapitalleistungen aus gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a) Im Rahmen des Dreisäulenkonzeptes der Vorsorge hat der Bundesgesetzgeber auch die Möglichkeit geschaffen, daß der Einzelne im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge steuerbegünstigt sparen kann. In der Regel sind die Leistungen aus gebundener individueller Vorsorge in der Form von Kapitalleistungen ausgerichtet. Beim gebundenen Banksparen bei einer Bankstiftung ist ohnehin keine andere Leistungsform denkbar. Der Bund besteuert diese Kapitalleistungen wie Vorsorgeleistungen gesondert vom übrigen Einkommen, zu einem Fünftel der ordentlichen Tarife nach Art. 36 DBG (Art. 38 DBG). Konkrete Bestimmungen über die Besteuerung in den einzelnen Kantonen soll die Übersicht im Anhang vermitteln. 1) 3.3.1.2 Kapitalleistungen aus rückkaufsfähiger Versicherung (Säule 3 b) Als solche gelten alle Versicherungen (insbesondere die Lebensversicherungen), bei denen der Versicherungsnehmer jederzeit die Möglichkeit hat, die Versicherung vor deren Ablauf zurückzukaufen, und bei denen der Eintritt des versicherten Ereignisses und damit die Auszahlung der Versicherungssumme an den Anspruchsberechtigten gewiß ist. Einkünfte aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen sind sowohl bei der direkten Bundessteuer wie auch in fast allen Kantonen 2) steuerfrei. 3) Sie stellen kein Einkommen dar, sondern vielmehr einen Bestandteil des Vermögens, das der Versicherungsnehmer durch Prämienzahlungen angesammelt hat. Aus diesem Grund unterliegt der Rückkaufswert solcher Versicherungen der Vermögenssteuer. Eine besondere Regelung gilt für Kapitalerträge, die aus mittels Einmalprämie finanzierten Kapitalversicherungen stammen. Bei der Bundessteuer ist die Differenz zwischen Einmalprämie und ausbezahltem Kapital steuerbar, es sei denn, die Versicherung [...]
3.3 Besteuerung der Leistungen der 3. Säule In der Regel dürften die Leistungen aus gebundener individueller Vorsorge jedoch in der Form von Kapitalleistungen ausgerichtet werden, was unterschiedliche steuerliche Konsequenzen hat. Die volle Besteuerung für Leistungen aus 3. Säule a ist durch das BVG vorgeschrieben. Bund und Kantone haben in ihren Steuergesetzen den Grundsatz der vollen Steuerbarkeit der Leistungen aus 3. Säule a übernommen. Kapitalleistungen werden in den meisten Kantone in dem Jahr mit einer Jahressteuer besteuert, in welchem die Auszahlung zugeflossen ist. 1) Die Besteuerung der Versicherungs- und Vorsorgeleistungen hängt einerseits von der Form der Leistung, anderseits von der Art der Versicherung, d.h. von der Quelle der Leistung ab. Grundsätzlich muß dabei zwischen • • einmaligen und periodischen Einkünften aus Versicherung und Vorsorge [...]
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http://www.diplom.de/ean/9783832454579
Arbeit zitieren:
Strauß, Renè Februar 2000: Analyse der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Kapitallebens- und Rentenversicherungen im europäischen Vergleich, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Steuer, Lebensversicherung, Rentenversicherung



