Analyse ausgewählter Börsenbriefe Deutschlands mit Entwicklung von Strategien unter Berücksichtigung von statistischen und steuerlichen Aspekten
- Art: Studienarbeit
- Autor: Eugen Fenzlein
- Abgabedatum: Oktober 2007
- Umfang: 167 Seiten
- Dateigröße: 1,5 MB
- Note: 2,3
- Institution / Hochschule: Fachhochschule Kaiserslautern Deutschland
- Bibliografie: ca. 53
- ISBN (eBook): 978-3-8366-1701-7
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Fenzlein, Eugen Oktober 2007: Analyse ausgewählter Börsenbriefe Deutschlands mit Entwicklung von Strategien unter Berücksichtigung von statistischen und steuerlichen Aspekten, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Börsenbrief, Börse, Abgeltungssteuer, Steuer, Finanzstrategie
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Studienarbeit von Eugen Fenzlein
Gang der Untersuchung:
Im Mittelpunkt dieser Arbeit steht die Strategieentwicklung:
In den Kapiteln 2 (Spam – Empfehlungen) + 3 (Analyse der Aktien Werbebannner diverser Internetplattformen) + 4 (Analyse des Börsenbriefes des Tradersreports) werden einige interessante Börsenbriefe vorgestellt.
Es werden kurz – und langfristigen Analysen durchgeführt und daraus einige interessante Strategien abgeleitet und näher erläutert. Weiterhin wird jeweils in allen Kapiteln die durchschnittliche Performance graphisch und tabellarisch über-sichtlich dargestellt.
Bei der Performance - Berechnung wurde ein Zeitraum von 60 Handelstagen (also circa 3 Monate) nach Empfehlungsdatum zugrunde gelegt. Dies erfolgte, da einige Empfehlungen erst kurz vor Durchführung der Analyse abgegeben wurden. Weiterhin ist die Tendenz sowohl bei Spam - Empfehlungen, als auch bei Aktien-Werbebannern und Tradersreport in der 60 Handelstage-Analyse gut zu erkennen.
Im letzten Kapitel (die Einführung einer Abgeltungssteuer 2009 im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008) werden grob die neuen und wesentlichen Änderungen aufgezeigt, die sich durch die neue Abgeltungssteuer 2009 ergeben.
Weiterhin werden am Ende des Punktes 5.6 einige Strategien für Anleger vor-gestellt, um das Vermögen der Anleger vor der Abgeltungssteuer 2009 größtenteils zu schützen oder diese teilweise zu umgehen.
Zurzeit überschwemmt eine wahre Spam – Flut die Postfächer von vielen Internetnutzern. In solchen verschickten Spam – Emails ist nur von „Kursraketen„ die Rede. In der Regel handelt es sich um Aktien, die sehr stark zum Kauf angepriesen werden und für die eine Vervielfachung des Aktienkurses versprochen wird.
Nach einer genauen Betrachtung von solchen Spam – Emails liegt die Vermutung nahe, dass hinter diesen Empfehlungen professionelle Organisationen stecken. Diese Organisationen versuchen gezielt Börsenkurse von so genannten Penny Stocks (Aktien mit einem sehr geringen Wert) zu manipulieren, um diese selbst zu einem bestimmten Zeitpunkt für sehr viel Geld wieder zu verkaufen. Eine solche Methode heißt Front Running. Der Mechanismus des Front Runnings ist ziemlich einfach: Vorkaufen, Anpreisen, Verkaufen. Bei solchen Aktien handelt es sich in der Regel um marktenge Wertpapiere mit einem sehr geringen Börsenumsatz und einer niedrigen Marktkapitalisierung des Unternehmens. Folglich könnte man bei solchen marktengen Titeln einen Kursanstieg bewirken, indem man eine relativ geringe Anzahl von potentiellen Käufern mobilisiert.
Eine andere vermutete Strategie kann das Platzieren von vermutlich gänzlich wertlosen Börsenmänteln sein. Dieses könnte folgendermaßen ablaufen: Erwerb eines Mantels mit einer sehr geringen beziehungsweise überhaupt nicht vorhandenen operativen Geschäftstätigkeit. Platzierung an der Börse Frankfurt (Open Market Freiverkehr), eventuelle Generierung eines Kurses durch Stroh-männer über eine bestimmte Vorlaufphase von einigen Monaten durch gegenläufige Kauf- und Verkaufsaufträge. Ausgabe einer Empfehlung via Spam und Abstoß der Aktien.
Für solche Praktiken bietet vor allem das Internet einen Nährboden. In sehr vielen Newsboards und Chats tauchen auf einmal Empfehlungen angeblicher Experten auf, die in Wirklichkeit jedoch alles Fälschungen sind. Denn die Urheber haben immer nur eine Absicht und zwar durch gezielte Falschinformationen die Kurse in die Höhe zu treiben.
Unabhängig von der Tatsache, dass solche Aktien kein Investment im klassischen Sinne darstellen, sondern bestenfalls ein „Zockerpapier“, stellt sich die Frage, ob durch angepasste Strategien dennoch Gewinne erzielt werden können.
Inhaltsverzeichnis:
| Abbildungsverzeichnis | 4 | |
| Tabellenverzeichnis | 5 | |
| 1. | Aufbau und Vorgehensweise bei der Arbeit | 7 |
| 2. | Kursmanipulationen mit Hilfe von Spam Emails | 8 |
| 2.1 | Einführung | 8 |
| 2.2 | Auswertung und Analyse der Empfehlungen | 9 |
| 2.2.1 | Grafische und tabellarischeDarstellung von Umsatz und Kursverlauf der empfohlenen Aktien | 10 |
| 2.2.2 | Langfristige Analyse der Empfehlungen | 16 |
| 2.2.3 | Kurzfristige Analyse der Empfehlungen | 17 |
| 2.3 | Weitere Erkennungsmerkmale von Spam - Empfehlungen | 18 |
| 2.4 | Strategieentwicklung für Spam - Aktien | 20 |
| 2.4.1 | Langfristige Strategie | 20 |
| 2.4.2 | Kurzfristige Strategie | 20 |
| 2.5 | Fazit | 21 |
| 3. | Analyse der Aktien - Werbebanner diverser Internetplattformen | 22 |
| 3.1 | Einführung | 22 |
| 3.2 | Auswertung und Analyse der Werbebanner - Empfehlungen | 23 |
| 3.2.1 | Graphische und tabellarischeDarstellung von Umsatz und Kursverlauf der empfohlenen Aktien | 23 |
| 3.2.2 | Langfristige Analyse der Empfehlungen | 23 |
| 3.2.3 | Kurzfristige Analyse der Empfehlungen | 28 |
| 3.3 | Strategieentwicklung für Aktien - Werbebanner | 28 |
| 3.3.1 | Langfristige Strategie | 28 |
| 3.3.2 | Kurzfristige Strategie | 28 |
| 3.4 | Fazit | 29 |
| 4. | Analyse des Börsenbriefes Tradersreport | 30 |
| 4.1 | Einführung | 30 |
| 4.2 | Analyse und Auswertungen der Empfehlungen | 33 |
| 4.3 | Strategieentwicklung | 42 |
| 4.4 | Fazit | 42 |
| 5. | Die Abgeltungssteuer im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 | |
| 5.1 | Die Ziele der Abgeltungssteuer | 44 |
| 5.2 | Der Abgeltungsteuer unterliegende Einkünfte | 44 |
| 5.2.1 | Einkünfte aus Kapitalvermögen | 44 |
| 5.2.1.1 | Laufende Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 EstG | 45 |
| 5.2.1.2 | Regelung der Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen gemäß § 20 Abs. 2 EStG | 47 |
| 5.2.2 | Private Veräußerungsgeschäfte im Sinne d. neuen § 23 EstG | 48 |
| 5.3 | Nicht der Abgeltungssteuer unterliegende Kapitaleinkünfte | 48 |
| 5.3.1 | Behandlung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 17 EStG | 48 |
| 5.3.2 | Darlehensvergabe | 49 |
| 5.3.3 | Back to Back Finanzierungen | 49 |
| 5.3.4 | Gesellschafterdarlehen | 49 |
| 5.3.5 | Erträge aus Versicherungen | 49 |
| 5.4 | Einkunftsermittlung für die Abgeltungssteuer unterliegenden Einkünfte | |
| 5.4.1 | Einkunftsermittlung | 50 |
| 5.4.2 | Verlustverrechnungsmöglickeiten für Alt und Neuverluste | 52 |
| 5.5 | Steuertarif | 54 |
| 5.5.1 | Pauschaltarif | 54 |
| 5.5.2 | Individueller Tarif | 55 |
| 5.6 | Strategien für Anleger | 55 |
| 5.6.1 | Zerobonds | 56 |
| 5.6.2 | Fonds | 57 |
| 5.6.2.1 | Luxemburg - Fond | 57 |
| 5.6.2.2 | Dachfonds | 59 |
| 5.6.2.3 | Offene Immobilienfonds | 59 |
| 5.6.2.4 | Anleihen-, Geldmarkt- und Rentenfonds | 59 |
| 5.6.3 | Aktien | 60 |
| 5.6.4 | Berücksichtigung der Werbungskosten auf Fondsebene | 60 |
| 5.6.5 | Nutzung des Betriebsvermögens | 60 |
| 5.6.6 | Nutzung der Freibeträge der Kinder | 61 |
| 6. | Fazit und Ausblick | 62 |
| 7. | Literaturverzeichnis | 161 |
Textprobe:
Kapitel 5.2.2, Private Veräußerungsgeschäfte im Sinne des neuen § 23 EstG:
Der neue § 23 EStG wurde deutlich schlanker gefasst:
- § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG regelt wie bisher die Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Immobilien. Die Vorschriften zur Gewinnermittlung und Verlustverrechnung bleiben künftig unverändert. Für diese Veräußerungsgeschäfte gilt weiterhin die Veräußerungsfrist von zehn Jahren.
- Der neue § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst Einkünfte aus der Veräußerung von so genannten anderen Wirtschaftsgütern wie beispielsweise Edelmetalle, Kunstgegenstände, Münzen, Briefmarkensammlungen, Schmuck, Antiquitäten et cetera, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (so genannte Spekulationsfrist).
- Die Spekulationsfrist erhöht sich auf zehn Jahre bei Wirtschaftsgütern, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden.
Nicht der Abgeltungssteuer unterliegende Kapitaleinkünfte:
Behandlung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 17 EstG:
§ 17 EStG besteht weiterhin unverändert fort. Der Anwendungsbereich des § 17 EStG ist die Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen im Privatvermögen bei einer Beteiligung in Höhe von mindestens 1 % am Gesellschaftskapital beteiligten Gesellschafter zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre. Der erzielte Veräußerungsgewinn unterliegt dem Teileinkünfteverfahren, das heißt dieser ist zu 60 % mit der progressiven Einkommensteuer des Steuerpflichtigen und nicht mit der Abgeltungssteuer zu versteuern.
Darlehensvergabe:
Weiterhin greift die Abgeltungssteuer nach § 32 d Abs. 2 nicht, wenn Darlehensgeber und Darlehensnehmer einander nahe stehende Personen sind. Somit kommt auch hier der progressive Einkommensteuersatz zum Tragen.
Back to Back Finanzierungen:
Die Abgeltungsteuer greift zwecks Missbrauchsvermeidung nach § 32d Abs. 2 EStG nicht, wenn ein Dritter die Kapitalerträge (Einkünfte aus Kapitalvermögen) schuldet, der seinerseits Kapital an einen Betrieb des Gläubigers überlassen hat, so genannte Back – to – back -Finanzierungen. Besteuerung erfolgt hier mit der progressiven Einkommensteuer.
Gesellschafterdarlehen:
Der Abgeltungsteuersatz greift künftig nicht bei Gesellschafterdarlehen, bei denen der Darlehensgeber zu mindestens 10 % an der darlehensnehmenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist, oder der Darlehensgeber eine dem Gesellschafter nahe stehende Person ist. Hier greift die progressive Einkommensteuer.
Erträge aus Versicherungen:
Ebenfalls von der Abgeltungssteuer nicht erfasst werden künftig Erträge (Einkünfte aus Kapitalvermögen) aus Versicherungen im Sinne des § 20 Abs. 1Nr. 6 Satz 2 EStG, diese unterliegen ebenfalls der progressiven Einkommensteuer. Dies gilt in den Fällen, in denen die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren ausgezahlt wird.
Einkunftsermittlung für die Abgeltungssteuer unterliegenden Einkünfte:
Die Bemessungsgrundlage für die Abgeltungssteuer bei der Veräußerung von Kapitalvermögen ist nach § 20 Abs. 4 EStG grundsätzlich als ein Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis und den Anschaffungs-kosten definiert.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783836617017
Arbeit zitieren:
Fenzlein, Eugen Oktober 2007: Analyse ausgewählter Börsenbriefe Deutschlands mit Entwicklung von Strategien unter Berücksichtigung von statistischen und steuerlichen Aspekten, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Börsenbrief, Börse, Abgeltungssteuer, Steuer, Finanzstrategie



