Eine Analyse der Gesetzesänderungen "Korb II" in Bezug auf die Gesellschafter-Fremdfinanzierung nach § 8a KStG
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Reiner M. Phlippen
- Abgabedatum: August 2004
- Umfang: 89 Seiten
- Dateigröße: 1,0 MB
- Note: 1,7
- Institution / Hochschule: Hochschule Niederrhein, Abt. Mönchengladbach Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-8309-8
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-8309-8 P - ISBN (CD) :978-3-8324-8309-8 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Phlippen, Reiner M. August 2004: Eine Analyse der Gesetzesänderungen "Korb II" in Bezug auf die Gesellschafter-Fremdfinanzierung nach § 8a KStG, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Körperschaftssteuer, Eigenkapital, Fremdkapital, GmbH, Darlehen
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Diplomarbeit von Reiner M. Phlippen
Zusammenfassung:
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der seit geraumer Zeit diskutierten Problematik der Neuregelung des § 8a KStG zur GesellschafterFremdfinanzierung.
Neben einer kurzen Erläuterung der Geschichte des § 8a KStG, die dazu dienen soll, den Kontext der Neuregelung verständlich zu machen, wird im Schwerpunkt darauf eingegangen, in welchen Bereichen Veränderungen gegenüber der früheren Rechtslage stattgefunden haben und wie diese durch den Gesetzgeber umgesetzt wurden. Weiterhin werden die rechtlichen Auswirkungen auf die betroffenen Personengruppen aufgezeigt.
Nach Abhandlung der geänderten Rechtslage bei rein inländischen und grenzüberschreitenden Konzerngestaltungen werden im Anschluss die neu geschaffenen Vorschriften für fremdfinanzierte Anteilsverkäufte innerhalb eines Konzerns und für nachgeschaltete Personengesellschaften sowie die Veränderungen bei Holdinggesellschaften näher beschrieben.
Zivilrechtlich gesehen besteht Entscheidungsfreiheit bei der Finanzierungsstruktur einer Gesellschaft, solange die Kapitalerhaltungs- bzw. Kapitalausstattungsregeln beachtet werden. Eine Zuführung von Kapital kann über Eigen- oder über Fremdkapital erfolgen. Unter steuerlichen Gesichtspunkten werden die Gegenleistungen, wie z. B. Zinsen bei Fremdkapital und Gewinnausschüttungen bei der Gewährung von Eigenkapital, einkommen- oder körperschaftsteuerrechtlich unterschiedlich behandelt. Da die Finanzierung mit Fremdkapital zur Gewinnabsaugung in der Regel steuerlich vorteilhafter ist, soll die Vorschrift des § 8a KStG eine übermäßige Fremdkapitalausstattung verhindern.
Wegen der Komplexität sowie der Relevanz für die meisten Gesellschaften und der Reichweite der Änderungen ist eine erhöhte Fokussierung auf den § 8a KStG n. F. entstanden. Längst nicht alle Problembereiche sind bisher erschöpfend geklärt worden. Aus diesen Gründen kann diese Darstellung zwar nur eine Momentaufnahme sein, jedoch trotzdem Grundlagen für die künftige Verfahrensweise und Entscheidungshilfe für Gestaltungen konzipieren. Sie soll ein Problembewusstsein für bestehende und neu geschaffene Finanzierungsstrukturen schaffen und aufzeigen, nach welcher Denkweise der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung vorgehen.
Die aufgekommenen ungeklärten Fragen des neuen Gesetzes wurden zwar bereits hinreichend in der Literatur diskutiert, eine Stellungnahme der Finanzverwaltung hat jedoch teilweise noch nicht und teilweise noch nicht endgültig in BMF-Schreiben stattgefunden. Durch den Detailreichtum im Anwendungsbereich des § 8a KStG n. F. und die vielen verschiedenen möglichen Ausprägungen von Rechtsfolgen besteht in Zukunft noch ein erhöhtes Maß an Diskussionsbedarf.
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | I | |
| Abkürzungsverzeichnis | IV | |
| Abbildungsverzeichnis | VII | |
| 1. | Einleitung | 1 |
| 1.1 | Inhalt der Darstellung | 1 |
| 1.2 | Historische Entwicklung des § 8a KStG | 2 |
| 1.2.1 | Entwicklung bis 2001 | 2 |
| 1.2.2 | Das Urteil im Fall „Lankhorst-Hohorst“ des EuGH | 4 |
| 1.2.3 | Folgen des „Lankhorst-Hohorst“-Urteils | 5 |
| 2. | Darstellung der Änderungen | 7 |
| 2.1 | Persönlicher Anwendungsbereich | 7 |
| 2.1.1 | Empfänger des Fremdkapitals | 7 |
| 2.1.1.1 | Erweiterung auf beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften | |
| Als Fremdkapitalnehmer | 7 | |
| 2.1.1.2 | Anwendung auf nachgeschaltete Personengesellschaften | 8 |
| 2.1.2 | Geber des Fremdkapitals | 9 |
| 2.1.2.1 | Wesentliche Beteiligung | 10 |
| 2.1.2.2 | Nahe stehende Personen | 12 |
| 2.1.2.3 | Rückgriffsberechtigte Dritte | 13 |
| 2.2 | Sachlicher Anwendungsbereich | 15 |
| 2.2.1 | Abschaffung der vGA-Fiktion und Verhältnis zu § 8a Abs. 3 Nr. 2 KStG | 15 |
| 2.2.2 | Fremdkapital i. S. d. § 8a KStG | 16 |
| 2.2.2.1 | Umfang des Fremdkapitals | 16 |
| 2.2.2.2 | Kurzfristig überlassenes Fremdkapital | 17 |
| 2.2.3 | Prüfung der Abzugsbeschränkungen | 18 |
| 2.2.3.1 | Freigrenze | 18 |
| 2.2.3.2 | Abhängigkeit der Vergütung von Gewinn und Umsatz | 19 |
| 2.2.4 | „Safe Haven“ | 21 |
| 2.2.4.1 | Ermittlung des Eigenkapitals | 21 |
| 2.2.4.1.1 | Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft | 22 |
| 2.2.4.1.2 | Beteiligung an einer Personengesellschaft | 24 |
| 2.2.4.1.3 | Eigenkapital bei ausländischen Kapitalgesellschaften | 25 |
| 2.2.4.2 | Anteiliges Eigenkapital des Anteilseigners | 26 |
| 2.2.4.3 | Eigenkapitalminderung durch vorübergehende Verluste | 26 |
| 2.2.5 | Ausnahmen von der Ziehung von Rechtsfolgen | 27 |
| 2.2.5.1 | Drittvergleich | 27 |
| 2.2.5.2 | Bankübliche Geschäfte | 29 |
| 2.3 | Zeitliche Anwendung des § 8a KStG n. F. | 29 |
| 2.4 | Zusammenwirkung mit anderen Gesetzen | 31 |
| 2.4.1 | Aufhebung des § 9 Nr. 10 GewStG | 31 |
| 2.4.2 | Änderung des § 8b Abs. 5 KStG | 31 |
| 3. | Rechtsfolgen | 33 |
| 3.1 | Finanzierung durch den unmittelbar beteiligten Gesellschafter | 33 |
| 3.1.1 | Auswirkungen auf die Vergütungen | 33 |
| 3.1.1.1 | Beim Fremdkapitalnehmer | 33 |
| 3.1.1.2 | Beim Fremdkapitalgeber | 35 |
| 3.1.2 | Auswirkungen auf Refinanzierungskosten | 36 |
| 3.1.3 | Kapitalertragsteuer | 37 |
| 3.2 | Behandlung in der Beteiligungskette | 38 |
| 3.3 | Behandlung bei nahe stehenden Personen | 41 |
| 3.3.1 | Darlehensverhältnis zwischen Schwestergesellschaften | 41 |
| 3.3.2 | „Up-Stream“-Finanzierung | 43 |
| 3.4 | Behandlung im Rückgriffsfall | 45 |
| 3.5 | Behandlung im Organschaftsverhältnis | 47 |
| 3.5.1 | Darlehensverhältnis zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft | 47 |
| 3.5.2 | Darlehensverhältnis zwischen Schwestergesellschaften | 48 |
| 3.6 | Behandlung im Outbound-Fall | 49 |
| 3.6.1 | Problematik | 49 |
| 3.6.2 | Ausprägungen | 50 |
| 3.6.3 | Probleme und Besonderheiten in Bezug auf die Anwendungsvoraussetzungen im Outbound-Fall | 52 |
| 3.6.3.1 | Freigrenze bei fremdfinanzierten Auslandsgesellschaften | 52 |
| 3.6.3.2 | „Safe Haven“ bei beschränkter Steuerpflicht | 53 |
| 3.6.4 | Auswirkungen | 53 |
| 3.6.4.1 | Unterscheidungskriterium inländische Einkünfte | 54 |
| 3.6.4.2 | „Weiße Einkünfte“ vs. Doppelbesteuerung | 55 |
| 3.6.4.3 | Konflikt mit der Hinzurechnungsbesteuerung | 56 |
| 4. | Sonderregelungen | 59 |
| 4.1 | Holdinggesellschaften | 59 |
| 4.2 | Nachgeschaltete Personengesellschaften | 61 |
| 4.2.1 | Intention der Vorschrift | 61 |
| 4.2.2 | Besonderheiten auf Anwendungsvoraussetzungen | 62 |
| 4.2.3 | Rechtswirkungen | 63 |
| 4.2.3.1 | Umfang der Zurechnung nach § 8a Abs. 5 S. 2 KStG | 63 |
| 4.2.3.2 | Steuerliche Auswirkungen | 64 |
| 4.2.3.2.1 | Anteilseigner der Kapitalgesellschaft ist kein Mitunternehmer | 64 |
| 4.2.3.2.2 | Anteilseigner der Kapitalgesellschaft ist Mitunternehmer | 66 |
| 4.3 | Fremdfinanzierte Anteilsverkäufe innerhalb eines Konzerns | 67 |
| 5. | Schlusswort | 70 |
| Literaturverzeichnis | VIII | |
| Rechtsquellenverzeichnis | XV |
Gewinnausschüttungen gem. § 8b Abs. 1 KStG wird dahingehend eingeschränkt, dass ab 2004 ein pauschales Betriebsausgabenabzugsverbot in Höhe von 5% der Dividende eingeführt wurde, unabhängig davon, ob die Dividende aus dem Ausland oder aus dem Inland stammt.143 Dieses Abzugsverbot ist unabhängig davon durchzuführen, ob und in welcher Höhe tatsächlich Aufwendungen, wie z. B. Refinanzierungsaufwendungen, entstanden sind. Voraussetzung ist jedoch, dass tatsächlich eine Gewinnausschüttung vorgenommen wurde. Im Gegenzug ist § 3c Abs. 1 EStG allerdings ausdrücklich nicht anzuwenden, d. h. dass alle tatsächlich angefallenen Aufwendungen zu 100% abzugsfähig bleiben.144 Hierdurch werden Gestaltungen wie eine Organschaft aus Finanzierungsgründen oder das sog. „ballooning“145 an Bedeutung verlieren. Die Neuregelung kann in manchen Fällen auch von Vorteil sein. Immer dann, wenn die im Zusammenhang mit den Beteiligungserträgen entstandenen Aufwendungen mehr als 5% der Erträge ausmachen, kommt es zu einer Steuerersparnis. Dies wird insbesondere bei einer Fremdfinanzierung der Anteile der Fall sein. Nach alter Rechtslage galt die Nicht-Anwendung des § 3c Abs. 1 EStG nur für Auslandsdividenden, Relevanz mehr. Gravierende Auswirkungen da gibt es des vor allem bei gestuften auf jeder weswegen eine vorrangige Finanzierung von Auslandsbeteiligungen bisher sinnvoll war. Dieser Grundsatz hat nun keine [...]
Bislang wurde die Behandlung von umqualifizierten Finanzierungsaufwendungen im Rahmen des Gewerbesteuergesetzes strikt von dem nach einkommen- und körperschaftsteuerlichen Grundsätzen zu ermittelnden Gewerbeertrag als Ausgangsgröße zur Ermittlung der Gewerbesteuer getrennt. Diese Trennung wurde durch die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 10 GewStG und der anschließenden hälftigen Einbeziehung in die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 GewStG bewirkt. Im Ergebnis wurde für gewerbesteuerliche Zwecke das Einkommen der Körperschaft um die Hälfte der umqualifizierten Fremdkapitalvergütungen wieder storniert. Durch die Streichung der Kürzungsvorschrift im Rahmen des „Änderungsgesetzes zum Gewerbesteuergesetz und anderer Gesetze“140 mit Wirkung ab dem Erhebungszeitraum 2004 schlägt die Umqualifizierung der Zinsen in verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8a KStG nun voll auf die Gewerbesteuer durch. Eine zusätzliche Berücksichtigung der umqualifizierten Vergütungen als [...]
30 Eigenkapitalbestand zur Ermittlung des „Safe-Haven“ maßgeblich ist, wurde dahingehend schlicht unmöglich gemacht.134 Eine nach diesem Stichtag erfolgte Umstrukturierung der Kapitalverhältnisse schützt nicht vor der Annahme von verdeckten Gewinnausschüttungen, da es ausreicht, wenn der „Safe Haven“ zu einem beliebigen Zeitpunkt im Jahr überschritten wird.135 Ebenso ist eine rückwirkende Umstellung auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr als Möglichkeit des Zeitgewinns für eine Finanzierungsumschichtung nicht zulässig.136 Es ist außerdem zweifelhaft, ob das Finanzamt die dazu nötige Zustimmung gem. § 7 Abs. 4 KStG erteilen würde, da die Umstellung des Wirtschaftsjahres mit der Intention erfolgt, Steuervorteile zu erlangen.137 Da somit keine ausreichende Zeit zu Anpassung an die geänderte, im Inlandsfall völlig neue Gesetzlage bestand, würde dies nach h. M. der Literatur sachliche Unbilligkeit begründen, die ggfs. zur zeitlichen Aufschiebung der Anwendung des § 8a KStG nach § 163 AO führen könnte.138 § 34 Abs. 6a S. 2 KStG enthält eine Sonderregelung für die Gewährträgerhaftung einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Einrichtung des öffentlichen Rechts. Eine hierauf beruhende Rückgriffsmöglichkeit des § 8a Abs. 1 S. 2 KStG ist nicht anzuwenden, wenn die Verbindlichkeiten bis zum 18.07.2001 vereinbart waren oder die Laufzeit der Vereinbarung bis zum 18.07.2005 nicht über den 31.12.2015 hinausgeht. Diese Fristen korrespondieren mit der Abschaffung der Gewährträgerhaftung für Landesbanken und Sparkassen.139 [...]
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http://www.diplom.de/ean/9783832483098
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Phlippen, Reiner M. August 2004: Eine Analyse der Gesetzesänderungen "Korb II" in Bezug auf die Gesellschafter-Fremdfinanzierung nach § 8a KStG, Hamburg: Diplomica Verlag
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