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Analyse des Erlasses zum neuen § 2b EStG

Analyse des Erlasses zum neuen § 2b EStG
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Gerrit Reinders
  • Abgabedatum: April 2001
  • Umfang: 99 Seiten
  • Dateigröße: 1,0 MB
  • Note: 1,7
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Münster Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-4354-2
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-4354-2 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-4354-2 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Reinders, Gerrit April 2001: Analyse des Erlasses zum neuen § 2b EStG, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: § 2 b EStG, Steuersparmodell, Steuersparobjekt, Verlustbeteiligung, Verlustzuweisung

Diplomarbeit von Gerrit Reinders

Einleitung:

Der durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 neu eingefügte § 2b EStG beschränkt die Verlustverrechnung bei negativen Einkünften aus Beteiligungen an Verlustzuweisungsmodellen auf die positiven Einkünfte solcher Beteiligungen. Die Zielsetzung der Bundesregierung zur Gestaltung des § 2b EStG richtete sich gegen die finanzielle Belastung der öffentlichen Haushalte und der Steuerzahler durch Verlustzuweisungsmodelle. Nach Einschätzung der Regierung führen diese Kapitalanlagen zu einem nur geringen volkswirtschaftlichen Nutzen. Ohne die Renditeerhöhung durch die steuerlichen Auswirkungen, wäre die Investition für den rational kalkulierenden Kapitalanleger uninteressant. Private Investitionsentscheidungen sollen sich in einem marktwirtschaftlichen System an wirtschaftlichen Gewinnerwartungen ausrichten, nicht an steuerlichen Verlusten. Darüber hinaus beinhaltetet eine steuerorientierte Anlageentscheidungen immer die Gefahr von Fehlallokationen.

Die Unbestimmtheit der verwendeten Rechtsbegriffe und Formulierungen des § 2b EStG führte zu Irritationen und Unsicherheit der betroffenen Steuerpflichtigen sowie der Initiatoren von Steuersparmodellen. Der Gesetzestext enthält eine Vielzahl an unbestimmten und undefinierten Tatbestandsmerkmalen, die in der bisherigen Fachliteratur noch keine Anwendung fanden. Diese Anhäufung von unbestimmten Rechtsbegriffen bewirkt die Unfassbarkeit der Gesamtregelung und gestaltet die Anwendung des Paragraphen schwierig.

Das Einfügen des § 2b EStG hat sowohl in der Wirtschaftspresse und bei Steuerexperten, als auch bei der Opposition zur öffentlichen Diskussionen über die Anwendbarkeit und der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzestextes geführt. Die CDU/CSU Bundestagsfraktion und die Fraktion der FDP. beantragten im Finanzausschuss zum Steuerbereinigungsgesetz 1999 die ersatzlose Streichung des § 2b. In einem Gutachten ist der Prargraf, unter Berücksichtigung der Gebundenheit des Gesetzgebers an die verfassungsmäßige Ordnung (Art. 20 Abs.3 GG), als verfassungswidrig in mehreren Punkten eingestuft worden. Auch die Finanzverwaltung warnte vor dem erheblichen Personalaufwand zur Bearbeitung der § 2b Fragen und der nicht Anwendbarkeit des Gesetzes in der Praxis. Als Folge der allgemeinen Verunsicherung reagierte eine Vielzahl der Anleger und Steuerzahler mit der Verlagerung der Investitionen in das Ausland. Das Rheinisch-Westfälisches Instituts für Wirtschaftsforschung hat in einem Gutachten die Feststellungen getroffen, dass eine um 2 Mrd. DM reduzierte Investitionstätigkeit in die vom Gesetzt direkt betroffenen Branchen, unter Berücksichtigung der indirekten Effekte, zu einem Steuerausfall bzw. Mehrausgaben für Transferleistungen von 1,15 Mrd. DM führen könnte. Und außerdem eine Reduzierung der beschäftigten Erwerbspersonen um 24.000 bewirke. Dem gegenüber stünden geschätzte Mehreinnahmen i.H.v. 0,5 Mrd. DM. Ende 1999 wurde eine Arbeitsgruppe aus Vertretern des Bundes und der Länder gegründet, die den Auftrag erhielt, die unbestimmten Begriffe in einer Verwaltungsanweisung zu konkretisieren. Die endgültige Fassung des Anwendungsschreibens zum § 2b EStG ist am 05. Juli 2000 vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht worden.

Gang der Untersuchung:

Ziel dieser Arbeit ist die kritische Analyse dieses Anwendungsschreibens in Hinblick auf die Eindeutigkeit der Rechtsbegriffe und die Anwendbarkeit in der Praxis sowie die Darstellung der Auswirkungen dieser Analyseergebnisse auf die Modellinitiatoren und Investoren.

Zur Einleitung in die Materie wird im zweiten Kapitel ein Überblick typischer Steuersparmodelle und deren Charakteristika gegeben. Anschließend werden die Rahmenbedingungen zur Anwendung des § 2b EStG erläutert und analysiert.

Die Kapitel vier bis sechs stellen den Schwerpunkt dieser Diplomarbeit dar. Hier werden der Grundtatbestand nebst seinen Bestandteilen und die Regelbeispiele des Anwendungsschreibens erläutert, kommentiert und analysiert. Die Absätze der Randnummern 8 – 43 des Originalanwendungsschreibens werden größtenteils einzeln, in einem grau hinterlegten Kasten, abgedruckt und anschließend auf Eindeutigkeit und Aussagekraft untersucht. Die aus den Untersuchungsergebnissen resultierenden Folgen für die Modellinitiatoren und Anleger werden aufgezeigt. Die Reihenfolge der untersuchten Abschnitte richtet sich hierbei nach der Reihenfolgen der Randnummern (nachfolgend Rn.). Gegebenenfalls werden Exkurse und Berechnungen das Umfeld der im Anwendungsschreiben angesprochenen Tatbestände oder Vorgehensweisen erläutern und die kritische Analyse unterstützen. Durch die Prüfung von zwei aktuellen Angeboten verschiedener Investitionsmodelle auf die Tatbestände des § 2b EStG wird das Anwendungsschreiben auf die Anwendbarkeit in der Praxis untersucht. Die Ergebnisse der Untersuchung werden diesbezüglich analysiert und bewertet. Die von den Modellinitiatoren herausgegebenen Informationsprospekte dienen als Grundlage der Untersuchung und werden mit der Diplomarbeit als externe Anlagen eingereicht.

Im letzten Kapitel werden die ermittelten Ergebnisse aus der kritischen Analyse der Anwendbarkeit und Aussagekraft des Anwendungsschreibens zum § 2b EStG, die hieraus resultierenden Folgen sowie die Untersuchungsergebnisse der Prüfung aktueller Verlustbeteiligungsmodelle zu einer Schlussbetrachtung zusammengefasst.

Der Verfasser weist darauf hin, dass dieser Arbeit die neue Rechtschreibregelung zu Grunde liegt. Die Verarbeitung der Literatur erfolgte nach dem Merkblatt der Fachhochschule Münster über das Anfertigen von Diplomarbeiten und dem Leitfaden von Theisen.

Die in der Studie erwähnte CD und die Diskette sind nicht im Lieferumfang enthalten, da sie für das Verständnis der Arbeit nicht notwendig sind.

Inhaltsverzeichnis:

1. Einleitung 1
2. Charakteristika von Steuersparmodellen 5
2.1 Gestaltung von Steuersparmodellen 5
2.2 Vorteile aus Steuersparmodellen für den Anleger 6
2.3 Beispiel für Steuersparmodelle 6
3. Rahmenbedingungen zur Anwendung des § 2b EStG 8
3.1 Erläuterungen zum Punkt Allgemeines aus dem Anwendungsschreiben 8
3.1.1 Negative Einkünfte aus Verlustzuweisungsmodellen 8
3.1.2 Prüfung der Gewinn- bzw. Überschusserzielungsabsicht 8
3.1.3 Belanglosigkeit der Ursache der Verluste 9
3.1.4 Prüfungsreihenfolge des § 2b EStG 10
3.1.4.1 Prüfungsausschluss bei vorliegender Nichtaufgriffsgrenze 10
3.1.4.2 Modellhafte Gestaltung als Voraussetzung des § 2b EStG 13
3.1.4.3 Prüfung ob ein steuerlicher Vorteil im Vordergrund steht 14
3.2 Rechtsfolgen der positiven Prüfung des § 2b EStG 14
3.3 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Einstufung als Verlustzuweisungsmodell 17
3.4 Anwendungsregelung zum § 2b EStG 18
4. Analyse des Grundtatbestandes und seinerBestandteile 21
4.1 Grundtatbestand des Anwendungsschreibens(§ 2b Satz 1 EStG) 21
4.2 Definition von Gesellschaften und Gemeinschaften 21
4.3 Definition des Begriffes ähnliche Modelle 24
4.4 Definition des Begriffes Gesamtobjekt 26
4.5 Erzielung eines steuerlichen Vorteils 28
4.5.1 Definition des Begriffs im Vordergrund stehendersteuerlicher Vorteil 28
4.5.2 Prüfung einer Ungleichbehandlung unter Berücksichtigung des § 2 Abs.3 EStG 32
4.5.3 Ausnahmeregelung für risikoreiche Anlagen 35
4.5.4 Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung eines steuerlichen Vorteils 35
4.6 Kriterien der modellhaften Gestaltung 36
4.6.1 Definition eines vorgefertigten Konzeptes 36
4.6.2 Definition der Begriffe Gleichgerichtete, im Wesentlichen identische Leistungsbeziehungen 40
4.6.3 Modellhafte Gestaltung bei Erwerb einer Eigentumswohnung 41
4.6.4 Ausnahmeregelung bei Existenz- und Firmengründung 43
5. Regelbeispiele des Anwendungsschreibens(§ 2b Satz 3 EStG) 45
5.1 Grundlagen der Regelbeispiele 45
5.2 Erstes Regelbeispiel: § 2b Satz 3 EStG 45
5.2.1 Grundlagen für den Renditevergleich 45
5.2.2 Methode des internen Zinsfusses 47
5.2.3 Definition der Zahlungsströme 50
5.2.4 Dauer des maßgeblichen Betrachtungszeitraums 52
5.2.5 Maßgeblicher Steuersatz zur Ermittlung der Ertragsteuerbelastung 55
5.2.6 Rechenbeispiel aus dem Anwendungsschreiben 56
5.2.7 Umsetzung des Betriebskonzeptes als Voraussetzung 59
5.3 Zweites Regelbeispiel: § 2b Satz 3 EStG 60
6. Prüfung verschiedener aktueller Beteiligungsangebote 62
6.1 Medienfonds - IMF 2 62
6.2 Windkraftfonds - „Am Saubusch“ GmbH & Co. KG 68
6.3 Ergebnisse der Praxisanwendung 73
7. Schlussbetrachtung 76
Gliederung II

Automatisiert erstellter Textauszug:

Die bisherige Prüfung bezog sich ausschließlich auf das Betriebskonzept. Es wurde von den Informationen des Modellinitiators auf die Verhältnisse und die Motivation des Anlegers rückgeschlossen. Wenn ein Steuerpflichtiger aber auf wesentliche Teile des ihm angebotenen Bündels an Nebenbzw. Zusatzleistungen verzichtet, werden die tatsächlichen Verhältnisse des Anlegers einzeln geprüft. Entscheidend für das Vorliegen einer modellhaften Gestaltung ist also nicht das Angebot des Modellinitiators, sondern die Annahme der Neben- bzw. Zusatzleistungen durch den Anleger, da hier unterschiedliche Vertragskonstruktionen vorliegen können. Beteiligen sich zwanzig Anleger an einem Investitionsmodell und entscheiden sich alle Anleger für die Annahme unterschiedlicher Teile der Neben- bzw. Zusatzleistungen, so liegen zwanzig unterschiedliche Vertragskonstruktionen vor, die alle einzeln auf den Tatbestand der modellhaften Gestaltung zu prüfen sind. Ein Steuerpflichtiger kann also den Tatbestand der modellhaften Gestaltung umgehen, wenn er auf die Teile des angebotenen Bündels von Hauptund Nebenleistungen verzichtet, welche nach der bisherigen Prüfung - auf der Ebene des Betriebskonzeptes - zu einer modellhaften Gestaltung führten.103 Die Verzichtsmöglichkeit auf Bestandteile der Neben- bzw. Zusatzleistungen ist in der Regel möglich, da diese lediglich Serviceleistungen darstellen, die von der Hauptleistung getrennt zu betrachten sind. Wenn [...]

dies der Fall, würde eine Verteilung der Ausgaben auf die Laufzeit, bzw. Aktivierung nicht zum sofortigen Abzug führen und wäre damit unschädlich. Wenn sich hingegen die sofortige Abzugsfähigkeit auch auf Anteile der Leistungen (Abschreibungsbetrag) bezieht, würde auch die Verteilung der Beträge auf die Laufzeit des Modells zur Erfüllung des Tatbestandes der Rn. 20 des BMF-Schreibens führen. Da durch die Abschreibung der aktivierten Beträge, diese zumindest anteilig die sofort abzugsfähigen Aufwendungen erhöhen und dem Anleger dadurch ein höheres Verlustverrechnungsvolumen verschafft. Für die Frage, ob die Aufwendungen für Zusatz- und Nebenleistungen auf die Laufzeit des Modells verteilt werden, oder in der Gesamtheit als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten sofort abzugsfähig sind, ist die Gestaltungsform des Vertrages entscheidend98. Dem Modellinitiator wird somit die Möglichkeit gegeben, über die Vertragsgestaltung Einfluss auf die Form der steuerliche Berücksichtigung, auf der Ebene des Anlegers, zu nehmen.99 Eine weitere Voraussetzung für den Tatbestand der Rn. 19 u. 20 des BMFSchreibens ist an die Zielsetzung bzw. den Grund für die Einbeziehung von Aufwendungen für Haupt-, Zusatz und Nebenleistungen geknüpft. Lediglich wenn diese nach dem zugrunde liegenden Betriebskonzept den Zweck verfolgen und dazu geeignet sind Steuerspareffekte zu sichern, liegt eine modellhafte Gestaltung vor. Kann der Anleger glaubhaft vertreten, die zusätzlichen Leistungen ausschließlich aufgrund der wirtschaftlichen Rentabilität ohne Berücksichtigung der steuerlichen Vorteile angenommen zu haben, liegt keine modellhafte Gestaltung vor.100 Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit ausschließlich anhand der Rentabilität muss nicht immer sachgerecht sein. Es können auch persönliche Gründe vorliegen, die unrentablen Nebenleistungen zu akzeptieren, wenn der Anleger z. B. keine Zeit findet sich selber um günstigere Finanzierungsmodell zu kümmern. Oder wenn das Gesamtprojekt trotz unrentabler Einzelleistungen immer noch günstig erscheint und der Anleger ein bereits bestehendes Vertrauensverhältnis [...]

Die Bereitstellung eines Bündels an Haupt-, Zusatz und Nebenleistungen, ist typisch für die Modellhaftigkeit. Dies gilt aber nur, wenn sie dazu geeignet und nach dem Betriebskonzept dazu bestimmt sind den sofort abziehbaren Aufwand und damit die Verlustzuweisung zu erhöhen. Der sog. Bauherrenerlass beschäftigt sich ausgiebig mit der Problematik sofortabzugsfähiger Zusatz und Nebenleistungen.97 Die beschriebenen Merkmale treffen zu, wenn ein wirtschaftlich orientierter Anleger, ohne Berücksichtigung eventueller Steuervorteile, diese Aufwendungen nicht hinnehmen würde. Zum einen müssen Aufwendungen in Folge der Haupt-, Zusatz und Nebenleistungen entstehen, um den Tatbestand des BMF-Schreibens zu entsprechen. Kostenlos bereitgestellte Leistungen führen nicht zu Aufwendungen und sind damit unschädlich. Hierdurch besteht für den Modellinitiator die Möglichkeit diese Leistungen anzubieten, sie aber nicht einzeln abzurechnen. Die Aufwendungen würden dann verdeckt den Gesamtkosten zugerechnet. Des weiteren müssen die erzeugten Aufwendungen sofort abziehbar sein, um dadurch den Aufwand und die Verlustzuweisung zu erhöhen. Es ist nicht weiter erläutert, ob sich die sofortige Abzugsfähigkeit auf die gesamten Aufwendungen für Haupt-, Zusatz- und Nebenleistungen bezieht. Wäre [...]

Arbeit zitieren:
Reinders, Gerrit April 2001: Analyse des Erlasses zum neuen § 2b EStG, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
§ 2 b EStG, Steuersparmodell, Steuersparobjekt, Verlustbeteiligung, Verlustzuweisung

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