Das Alterseinkünftegesetz
Eine Analyse der Neuordnung der einkommensteuerlichen Behandlung der betrieblichen Alterssicherung
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Dennis Dierker
- Abgabedatum: Juli 2005
- Umfang: 115 Seiten
- Dateigröße: 517,3 KB
- Note: 3,3
- Institution / Hochschule: Universität Osnabrück Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-9101-7
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-9101-7 P - ISBN (CD) :978-3-8324-9101-7 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Dierker, Dennis Juli 2005: Das Alterseinkünftegesetz, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Altersvorsorge, Altersversorgung, Direktversicherung, Pensionskasse, Betriebsrentengesetz
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Diplomarbeit von Dennis Dierker
Problemstellung:
Die Zukunft der Alterssicherung gehört zu den beherrschenden Themen unserer Zeit. Die betriebliche Altersversorgung leistet dabei als eigenständiges System neben der Privatvorsorge und der gesetzlichen Rentenversicherung einen wichtigen Beitrag. Durch das Alterseinkünftegesetz vom 5.7.2004, das mit Wirkung zum 1.1.2005 in Kraft getreten ist, schafft der Gesetzgeber eine Neuordnung der einkommensteuerlichen Behandlung der Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezüge insgesamt. Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ergeben sich im Zuge des damit verbundenen Systemwechsels zur nachgelagerten Besteuerung zahlreiche Änderungen.
Die bisher unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung der 5 Durchführungswege im Rahmen der bAV konnte weitgehend beseitigt werden. Dazu wurden die Beiträge an eine Direktversicherung mit in die Steuerfreiheit des § 3 Nr.63 EStG einbezogen, zeitgleich aber auf solche Zusagen beschränkt, die lebenslange Versorgungsbezüge vorsehen. Die Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG ist eine weitere betroffene Vorschrift, nach der bisher die Beitragszahlungen vorgelagert versteuert werden konnten.
Insbesondere für Neuverträge fällt diese Art der Besteuerung ab dem Jahr 2005 weg. Für bereits existierende Versorgungszusagen gibt es zahlreiche Übergangsregelungen, die die weitere Inanspruchnahme der Pauschalbesteuerung unter bestimmten Voraussetzungen zulassen. Neben diesen Änderungen im Einkommenssteuerrecht brachte das Alterseinkünftegesetz auch Änderungen im Betriebsrentengesetz mit sich, im Besonderen die Verbesserung der Mitnahmemöglichkeit erworbener Betriebsrentenanwartschaften.
Auch diese neuen arbeitsrechtsrechtlichen Vorschriften sind mit steuerlichen Folgewirkungen verbunden. Im Rahmen dieser Arbeit werden diese wesentlichen steuerlichen Neuregelungen im Kontext der bestehenden Regelungen erläutert, analysiert und anhand zahlreicher Beispiele veranschaulicht. Die folgenden Ausführungen berücksichtigen bereits das Schreiben der Finanzverwaltung vom 17.11.2004, in dem wesentliche Hinweise zu Anwendung und Handhabung der neuen Vorschriften gegeben wurden.
Gang der Untersuchung:
Nach einigen einleitenden Worten geht es im 2. Kapitel um die Vermittlung wesentlicher Kenntnisse im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung. Darin wird nach einer begrifflichen Definition das Gesamtsystem der Alterssicherung in Deutschland grob vorgestellt, da systematische Querverweise in der bAV sowohl zur Privatvorsorge als auch zur gesetzlichen Rentenversicherung bestehen. Nach der Erläuterung wichtiger Inhalte der bAV und einem kurzen historischen Abriss folgt eine steuersystematische Einordnung.
Kapitel 3 setzt sich ausführlich mit dem Alterseinkünftegesetz selbst auseinander. Vom Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6.3.2002 als Ausgangspunkt bis zur Verabschiedung des Gesetzes wird das Zustandekommen geschildert und der anvisierte Systemwechsel beschrieben. Anschließend folgt ein Gesamtüberblick über die Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz auch außerhalb der betrieblichen Altersversorgung.
Die ausführliche Auseinandersetzung mit den steuerlichen Änderungen in der betrieblichen Altersversorgung folgt dann in Kapitel 4. Darin steht zunächst die analytische Betrachtung der Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr.63 EStG im Vordergrund und anschließend der Wegfall der Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG. Hier geht es im Besonderen um die Übergangsregelungen für die so genannten Altzusagen und um den Vergleich zwischen alter und neuer Vervielfältigungsregelung im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses. Nach der darauf folgenden Darstellung der steuerlichen Folgen durch die Änderungen im Betriebsrentengesetz werden weitere Fälle der Übertragung von Versorgungsverpflichtungen erläutert.
Im 5. Kapitel richtet sich der Fokus der Betrachtung auf die richtige Bewertung der analytisch hervorgebrachten Ergebnisse. Nach einer steuersystematischen Beurteilung der Neuregelungen werden ausführliche Gestaltungsüberlegungen angestellt. Dabei wird wiederum an Beispielen überzeugend herausgearbeitet, dass es für viele Altfälle sinnvoll ist, von der Steuerfreiheit nach § 3 Nr.63 EStG keinen Gebrauch zu machen und darauf bis zum 30.6.2005 zugunsten der weiteren Inanspruchnahme der Pauschalbesteuerung zu verzichten. Auch die Ungerechtigkeiten im Zusammenhang mit der neuen Vervielfältigungsregelung werden an dieser Stelle deutlich gemacht.
Nach einem kurzen Ausblick zur Bewertung der Zukunftschancen der betrieblichen Alterssicherung wird abschließend in Kapitel 6 die nach dem Alterseinkünftegesetz gültige Besteuerung der Beiträge und Leistungen für alle fünf Durchführungswege jeweils in einer tabellarischen Übersicht dargestellt. Abgerundet werden die Ausführungen mit einer Schlussbetrachtung.
Inhaltsverzeichnis:
| Abbildungs- und Tabellenverzeichnis | III | |
| Abkürzungsverzeichnis | IV | |
| 1. | Einleitung | 1 |
| 1.1 | Problemstellung | 1 |
| 1.2 | Vorgehensweise | 2 |
| 2. | Grundlagen zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) | 4 |
| 2.1 | Definitorischer Hintergrund | 4 |
| 2.2 | Die drei Säulen der Alterssicherung | 5 |
| 2.3 | Erfordernisse der demographischen Entwicklung | 6 |
| 2.4 | Die fünf Durchführungswege der bAV | 7 |
| 2.4.1 | Die Pensionskasse | 7 |
| 2.4.2 | Der Pensionsfonds | 7 |
| 2.4.3 | Die Direktversicherung | 8 |
| 2.4.4 | Die Unterstützungskasse | 8 |
| 2.4.5 | Die Direktzusage (Pensionszusage) | 8 |
| 2.5 | Die Finanzierung | 9 |
| 2.5.1 | Arbeitgeberfinanzierte bAV | 9 |
| 2.5.2 | Entgeltumwandlung | 10 |
| 2.6 | Bisherige steuerrechtliche Regelungen in der bAV | 11 |
| 2.7 | Steuersystematische Grundsätze | 11 |
| 3. | Das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) | 13 |
| 3.1 | Das Zustandekommen des AltEinkG | 13 |
| 3.1.1 | Das Bundesverfassungsgerichtsurteil | 13 |
| 3.1.2 | Die parlamentarische Umsetzung | 14 |
| 3.1.3 | Ziele des Gesetzgebers | 15 |
| 3.1.4 | Der Systemwechsel | 16 |
| 3.2 | Wesentliche Inhalte im Überblick | 17 |
| 3.2.1 | Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung | 17 |
| 3.2.2 | Förderung privater Altersvorsorge | 20 |
| 3.2.3 | Betriebliche Alterssicherung | 21 |
| 4. | Betrachtung steuerlicher Änderungen in der bAV | 23 |
| 4.1 | Steuerfreiheit nach § 3 Nr.63 EStG | 23 |
| 4.1.1 | Besteuerung der Beiträge | 23 |
| 4.1.1.1 | Steuerfreier Höchstbetrag | 23 |
| 4.1.1.2 | Steuerfreier Zusatzbetrag in Höhe von 1.800 EUR | 27 |
| 4.1.2 | Arbeitgeberwechsel | 29 |
| 4.1.3 | Beendigung des Dienstverhältnisses | 32 |
| 4.1.4 | Mitteilungspflicht | 36 |
| 4.2 | Lohnsteuerpauschalierung nach § 40b EStG | 37 |
| 4.2.1 | Wegfall für Neuzusagen ab 2005 | 37 |
| 4.2.2 | Unterscheidung von Alt- und Neufällen | 38 |
| 4.2.3 | Übergangsregelungen bei Altzusagen | 41 |
| 4.2.3.1 | Direktversicherungen | 41 |
| 4.2.3.2 | Pensionskassen | 46 |
| 4.3 | Die Besteuerung der Leistungen | 48 |
| 4.3.1 | Unterstützungskasse und Direktzusage | 49 |
| 4.3.2 | Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse | 50 |
| 4.4 | Änderungen im Betriebsrentengesetz | 54 |
| 4.4.1 | Betriebsschließungen | 55 |
| 4.4.2 | Arbeitgeberwechsel (Portabilität) | 57 |
| 4.4.3 | Weitere Änderungen | 63 |
| 4.5 | Sonstige Fälle der Übertragung | 66 |
| 4.5.1 | Steuerliche Behandlung des Arbeitnehmers | 66 |
| 4.5.2 | Steuerliche Behandlung des Arbeitgebers | 67 |
| 5. | Beurteilung der Veränderungen in der bAV | 69 |
| 5.1 | Aus steuersystematischer Sicht | 69 |
| 5.2 | Vorteilhaftigkeitsüberlegungen | 70 |
| 5.3 | Zweifelsfragen und Ausblick | 76 |
| 6. | Gesamtüberblick über die Durchführungswege | 79 |
| 7. | Schlussbetrachtung | 84 |
| Anhang | V | |
| Literaturverzeichnis | VI | |
| Verzeichnis der Rechtsquellen | VII | |
| Eidesstattliche Erklärung |
Für den Fall, dass die Versorgungsleistungen aus einer Neuzusage resultieren, ist wiederum eine Unterscheidung nötig, ob die Leistung in Form einer Kapitalauszahlung erfolgt oder die Leistungen in Form von Rentenzahlungen erfolgen. Wenn eine kapitalgedeckte Altersversorgung mit Rentenbeginn (lebenslange Leibrente 176) nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorliegt, sind diese Leistungen als sonstige Leistungen zu versteuern. 177 Existiert keine lebenslange Rente, sondern erfolgt eine Kapitalauszahlung aus einem Neuvertrag, so muss diese wiederum mit dem Ertragsanteil versteuert werden.178 Erfolgt die Kapitalauszahlung im Rahmen einer Direktversicherung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres und frühestens nach einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren, so unterliegen die Erträge nur zur Hälfte als Kapitaleinnahmen der Steuerpflicht.179 [...]
bleiben diese Beiträge zu einem Drittel steuerfrei. Wenn in der späteren Leistungsphase dann ein monatlicher Betrag in Höhe von 2.400 EUR ausgezahlt wird, so beruht dieser zu einem Drittel aus steuerfrei gezahlten Beiträgen. Das führt demnach dazu, dass 1.600 EUR in der Regel lediglich mit ihrem Ertragsanteil erfasst werden und die restlichen 800 EUR der vollen Besteuerung als sonstige Einkünfte unterliegen.170 Soweit zunächst ein einfaches Beispiel zur Verdeutlichung der Notwendigkeit der intertemporalen Korrespondenz zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bzw. Doppelentlastung. Um nun die unterschiedliche Behandlung der Besteuerung der Altersbezüge aus der betrieblichen Altersversorgung zu erläutern, erscheint es sinnvoll, eine Art Gruppierung verschiedenartiger Leistungsbezüge vorzunehmen. In eine erste Gruppe sind solche Fälle einzuordnen, deren Versorgungsleistungen ausschließlich auf staatlich geförderten Beiträgen beruhen. Hier sind demnach sämtliche Zahlungen in der Ansparphase nach § 3 Nr.63 und Nr.66 steuerbefreit, oder die Riesterförderung wurde gewährt. Die Beiträge unterliegen dann in voller Höhe als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr.5 Satz 1 EStG der nachgelagerten Besteuerung. 171 Zu einer weiteren Gruppe sind solche Versorgungsleistungen zu zählen, die ausschließlich auf nicht geförderten Beitragszahlungen beruhen. Hier ist dann wiederum genau zu unterscheiden, ob die Leistungen aus einer vor dem 1.1.2005 erteilten Altzusage stammen oder aus einer nach dem 31.12.2004 erteilten Neuzusage.172 Handelt es sich um eine Altzusage, so sind die Leistungen, sofern es sich um Rentenzahlungen und nicht um eine Kapitalauszahlung handelt, als sonstige Einkünfte173 mit ihrem Ertragsanteil einkommensteuerpflichtig. Die Höhe des Ertragsanteils ist abhängig vom Renteneintrittsalter. Ist im Gegensatz zur Altzusage mit Ren- [...]
Zuschlags. Beachtet werden muss für den Zeitraum der Ansparphase u.U. auch eine Inanspruchnahme der Förderung durch das Kombimodell der staatlichen Riesterrente. Dagegen zählen zu den nicht geförderten und damit schon vorgelagert besteuerten Beitragsteilen die pauschal versteuerten Beiträge an Direktversicherung und Pensionskasse sowie diejenigen Beiträge, die mit dem jeweils individuell geltenden Steuersatz besteuert wurden und für die keine Steuerermäßigung oder Altersvorsorgezulage gewährt wurde. Folglich gelten pauschal versteuerte Beitragszahlungen und mit dem individuellen Einkommensteuersatz des Arbeitnehmers versteuerte Beiträge gleichermaßen als vorgelagert besteuert. Infolgedessen dürfen diese Beitragsteile in der Auszahlungsphase nur mit ihrem Ertragsanteil der Besteuerung unterliegen. 165 In jedem Fall muss die Besteuerung in der Ansparphase und in der Bezugsphase intertemporal korrespondieren, sodass zu Beginn der Auszahlungsphase eine Aufteilung der Versorgungsleistung in diejenigen Teile erfolgen muss, die voll steuerpflichtig sind und die lediglich mit ihrem Ertragsanteil zu versteuern sind.166 Diese Aufteilung wird von der auszahlenden Versorgungseinrichtung bzw. vom Versicherungsunternehmen durchgeführt und dem Leistungsempfänger anschließend gesondert mitgeteilt.167 Genauer gesagt besteht für die auszahlende Einrichtung die Pflicht, bei erstmaligem Bezug wie auch bei Änderungen der Leistungsbezüge dem Steuerpflichtigen auf amtlichen Vordruck zu bescheinigen168, wie hoch die Leistungen ausfallen und in welchem Umfang sie aus staatlich geförderten und nicht geförderten Beitragszahlungen bestehen.169 Beispiel: In der Beitragsphase zahlt ein Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer jährlich einen Beitrag in Höhe von 12 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung für Arbeiter und Angestellte an eine Pensionskasse. Unter Berücksichtigung der steuerfreien Höchstgrenze [...]
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Dierker, Dennis Juli 2005: Das Alterseinkünftegesetz, Hamburg: Diplomica Verlag
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