Die Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen
- Art: Seminararbeit
- Autor: Björn Steckenborn
- Abgabedatum: März 2000
- Umfang: 33 Seiten
- Dateigröße: 279,8 KB
- Note: 2,0
- Institution / Hochschule: Universität des Saarlandes Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-2407-7
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-2407-7 P - ISBN (CD) :978-3-8324-2407-7 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Steckenborn, Björn März 2000: Die Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Tarifverträge, Arbreitnehmerendsendegesetz, Gewerkschaften, Allgemeinverbindlichkeitserklärung
In den Warenkorb
48,00 €
Seminararbeit von Björn Steckenborn
Einleitung:
In Artikel 9 Abs. 3 unseres Grundgesetzes (GG) heißt es: "Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig." Um eine solche autonome Ordnung des Arbeitslebens zu realisieren, ist der Tarifvertrag das geeignete Mittel. Als Grundlage dient das Tarifvertragsgesetz (TVG), welches eine Konkretisierung dieser garantierten Koalitionsfreiheit ist. Am 31.12.1998 galten in der Bundesrepublik 49.540 Tarifverträge, die entscheidende Bedeutung für die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen in Deutschland haben. Rund 7.700 Tarifverträge wurden davon allein im Jahr 1998 neu abgeschlossen. Seit dem Inkrafttreten des TVG am 9.4.1949 sind in der BRD 309.675 Tarifverträge abgeschlossen worden. Sie beeinflussen unbestritten die Arbeitsverhältnisse von ca. 24,5 Millionen Arbeitnehmern. Die Umschreibung der Koalitionstätigkeit in Art. 9 Abs. 3 knüpft an den Tatbestand der abhängigen Arbeit an. Sie beschränkt sich allerdings nicht nur auf Bedingungen, die das Arbeitsverhältnis betreffen, sondern möglicherweise auch auf allgemeine arbeitsrechtliche, wirtschafts- und sozialpolitische Verhältnisse.
Tarifverträge erfüllen drei wesentliche Funktionen:
1. Schutzfunktion: Der Tarifvertrag schützt den Arbeitnehmer vor einseitiger Festlegung der Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber, da der Arbeitsvertrag die im Tarifvertrag festgelegten Arbeitsbedingungen nicht unterschreiten darf (Mindestarbeitsbedingungen).
2. Ordnungsfunktion: Der Tarifvertrag gibt während seiner Geltungsdauer allen Arbeitsverhältnissen, die von ihm erfaßt werden, einen bestimmten Inhalt.
3. Friedensfunktion: Während der Tarifvertragslaufzeit ist es den Arbeitnehmern nicht gestattet zu streiken, um neue Forderungen durchzusetzen.
Hiervon ausgenommen sind Warnstreiks. Das BAG urteilte am 17.12.1976, daß die Teilnahme eines Arbeitnehmers als Gewerkschaftsmitglied an einer organisierten Demonstration, trotz Verbot des Arbeitgebers, kein Kündigungsgrund ist. Obwohl der Arbeitgeber im Vorfeld die von der Gewerkschaft geforderte Lohnerhöhung bereit war zu zahlen, ist es dem Arbeiter gestattet, zur Unterstützung seiner Gewerkschaft die Arbeit niederzulegen. Mit der Möglichkeit von Warnstreiks "wurde den Gewerkschaften ein neues Kampfinstrument offeriert das von dem Augenblick an in intensivster Form genutzt worden ist".
Inhaltsverzeichnis:
| Abkürzungsverzeichnis | 3 | |
| Abbildungsverzeichnis | 4 | |
| Tabellenverzeichnis | 4 | |
| A. | Tarifverträge | 5 |
| I. | Die Tarifvertragsparteien | 6 |
| 1. | Der Deutsche Gewerkschaftsbund | 6 |
| 2. | Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber | 8 |
| II. | Der Aufbau und die verschiedenen Arten von Tarifverträgen | 8 |
| 1. | Der Flächen- bzw. Verbandstarifvertrag | 9 |
| 2. | Der Lohn-, Gehalts- bzw. Vergütungstarifvertrag | 10 |
| 3. | Der Manteltarifvertrag | 10 |
| 4. | Der Firmen- bzw. Haustarifvertrag | 10 |
| III. | Die Tarifvertragsbindung | 13 |
| 1. | Die Bindung von Beschäftigten an Tarifverträge | 13 |
| 2. | Die Bindung von Unternehmen an Tarifverträge | 14 |
| B. | Die Allgemeinverbindlichkeit | 15 |
| I. | Die Allgemeinverbindlichkeit auf Grund des Tarifvertragsgesetzes | 15 |
| 1. | Die Voraussetzungen der Allgemeinverbindlichkeitserklärung | 15 |
| a.) | Der Antrag einer Tarifvertragspartei | 15 |
| b.) | Die Bildung eines Tarifausschusses | 16 |
| c.) | Die 50 Prozent Klausel | 17 |
| d.) | Das öffentliche Interesse | 17 |
| II. | Die Allgemeinverbindlichkeit auf Grund einer Rechtsverordnung | 18 |
| 1. | Voraussetzungen für den Erlaß einer Rechtsverordnung | 18 |
| 2. | Die Rechtsnatur einer Rechtsverordnung | 19 |
| 3. | Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz: Grundlage für die Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages in der Baubranche | 19 |
| C. | Die Beurteilung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung | 23 |
| I. | Die Kartellwirkung | 23 |
| II. | Die Bedeutung der Allgemeinverbindlichkeit | 24 |
| III. | Die Kritik an der Allgemeinverbindlichkeit | 26 |
| Literaturverzeichnis | 27 |
Scheinbar richtet das Ministerium sein Augenmerk mehr auf die Beschäftigten, um diese zu schützen. Die Arbeitslosen, die unter Umständen bereit wären unter Tariflohn zu arbeiten, um überhaupt eine Anstellung zu bekommen, werden offensichtlich auf Grund ihrer schlechten Lobby von keiner der Parteien berücksichtigt. In der Bauindustrie ist der bundesweit gültige Rahmentarifvertrag seit Gründung der Sozialkassen (Urlaubskasse, Zusatzversorgungskasse, Lohnausgleichskasse) im Jahre 1958 immer für allgemeinverbindlich erklärt worden. 34 Grund hierfür ist, daß die gewünschte soziale Sicherung nur dann greifen kann, wenn der Tarifvertrag im gesamten Geltungsbereich Anwendung findet. Dabei ist es wichtig zu wissen, daß gerade in der Bauwirtschaft die Arbeitnehmer sehr häufig ihren Arbeitsplatz wechseln. Andere Tarifverträge der Bauindustrie werden aber nicht immer für allgemeinverbindlich erklärt. Um weitere soziale Sicherheit wollte man sich mit der Einführung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) bemühen. [...]
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG schreibt vor, daß ein Tarifvertrag nur für allgemeinverbindlich erklärt werden darf, wenn die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 Prozent der Arbeitnehmer, für deren Geltungsbereich der Tarifvertrag gilt, beschäftigen. Dabei ist es nicht von Interesse, ob die in den tarifgebundenen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer wiederum organisiert sind. Ausschlaggebend ist nur die Anzahl der Beschäftigten. Den Nachweis über diese Regelung erbringt in der Regel eine der beiden Tarifvertragsparteien. „Ob die erforderliche Zahl erreicht ist, hat der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung vor der Entsche idung über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung festzustellen. Als Unterlage dafür wird in erster Linie ein Nachweis des oder der tarifbeteiligten Verbände über die Zahl ihrer Mitglieder und der von denselben im Geltungsbereich des Tarifvertrags beschäftigten Arbeitnehmer in Betracht kommen. Kann das zahlenmäßige Verhältnis der in tarifgebundenen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer zu den in anderen Betrieben Beschäftigten nicht genau festgestellt werden, so genügt eine sorgfältige Schätzung.“ 29 Es ist also offensichtlich, daß der für allgemeinverbindlich zu erklärende Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich eine erhebliche Bedeutung hat. „Die 50%-Klausel verhindert insbesondere, daß die tarifgebundenen Arbeitgeber mittels der AVE die Außenseiterarbeitgeber majorisieren.“ 30 [...]
b.) Die Bildung eines Tarifausschusses Nach der Antragstellung ist ein Tarifausschuß zu bilden27 , der sowohl mit drei Vertretern der Arbeitgeberseite als auch mit drei Vertretern der Arbeitnehmer besetzt wird. Sie werden von ihren Spitzenverbänden vorgeschlagen. Ein nicht stimmberechtigter Beauftragter des BMA oder der zuständigen obersten Landesbehörde leitet die Sitzung des Ausschusses, der nur vollzählig beschlußfähig ist. Im öffentlichen Teil der Sitzung besteht nach Begründung der Anträge durch die Antragsteller die Gelegenheit für die möglichen Betroffenen, Einwände gegen die Anträge zu erheben. Dagegen ist von der anschließenden Beratung des Tarifausschusses die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Das Einvernehmen für eine AVE muß mit einer absoluten Mehrheit erfolgen. Bei Stimmengleichheit liegt das geforderte Einvernehmen nicht vor. Somit kann ausgeschlossen werden, daß eine AVE gegen den Willen einer Tarifvertragspartei ausgesprochen wird. Jedoch entscheidet nicht der Tarifausschuß, sondern der Bundesminister über die AVE. Dieser kann aber wiederum nicht ohne das Einvernehmen des Tarifausschusses einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklären. In der Praxis hat der Bundesarbeitsminister bis heute bei Erreichen des Einvernehmens im Tarifausschuß immer die AVE ausgesprochen. Dazu ist er jedoch nicht verpflichtet, da die Entscheidungskompetenz bei ihm ganz alleine liegt. Erklärt der Bundesarbeitsminister einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich, so gibt er dies im Bundesanzeiger mit dem Zeitpunkt des Beginns bekannt. Weiterhin kann er die AVE jederzeit wieder aufheben sobald dies im öffentlichen Interesse geboten scheint. 28 In der Regel endet sie aber mit der Laufzeit des Tarifvertrages oder bei dessen Außerkrafttreten durch Künd igung. [...]
In den Warenkorb
48,00 €
Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783832424077
Arbeit zitieren:
Steckenborn, Björn März 2000: Die Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Tarifverträge, Arbreitnehmerendsendegesetz, Gewerkschaften, Allgemeinverbindlichkeitserklärung



