Aktuelle Entwicklung bei der Honorierung von Planungsleistungen
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Florian Stockhammer
- Abgabedatum: August 2008
- Umfang: 161 Seiten
- Dateigröße: 1,6 MB
- Note: 1,7
- Institution / Hochschule: HCU HafenCity Universität Hamburg Deutschland
- Bibliografie: ca. 95
- ISBN (eBook): 978-3-8366-2296-7
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Stockhammer, Florian August 2008: Aktuelle Entwicklung bei der Honorierung von Planungsleistungen, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Honorierung, HOAI, VOF, EnEV 2007, Planungsleistungen
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Diplomarbeit von Florian Stockhammer
Einleitung:
„Aktuelle Entwicklung bei der Honorierung von Planungsleistungen“ - unter diesem Titel widmet sich die vorliegende Diplomarbeit der aktuell gültigen HOAI und ihrer 6. Novellierung, sowie einem Planungsbeispiel aus der Praxis, dem Vergaberecht unter Betrachtung der VOF und den Wandlungen des Leistungsbild Wärmeschutz.
Das erste Kapitel fasst die wesentlichen Grundlagen der aktuell gültigen HOAI von 1995 zusammen und erläutert ihre Bedeutung für die Praxis, wobei der Schwerpunkt auf Planungsleistungen und Honorierung gelegt wurde. Die HOAI ist die Basis, anhand der ein Planer seine Leistungen ausführen und dementsprechend abrechnen kann. Das Leistungsbild Objektplanung für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten gemäß HOAI § 15 wird hierfür detailliert beschrieben. Die in den jeweiligen Leistungsphasen zu erbringenden Leistungen werden benannt und unter Rückgriff auf die aktuellen Kommentare zur HOAI in ihren technischen Grundsätzen, der Honorierung und entsprechend der europäischen Rechtslegung erklärt.
Das Planungsbeispiel in Kapitel 2 ist ein in der Realität durchgeführtes Bauvorhaben, das in enger Zusammenarbeit mit dem damaligen Planer, Herrn Dipl.-Ing. Architekt Rolf Rieckmann, rekonstruiert wurde. Die im ersten Kapitel erklärte Theorie zur HOAI wird im zweiten Kapitel praxisnah verdeutlicht, ohne dabei die einzelnen Detailpunkte erneut zu benennen.
Das dritte Kapitel beschreibt den Referentenentwurf zur 6. HOAI-Novelle. Die bereits in den Jahren 2000 bis 2003 auf politischer Ebene geführte Diskussion zur Abschaffung der HOAI und ihrer Ersetzung durch eine Preisempfehlung der HOAI hat insoweit nicht an Aktualität verloren, dass immer noch die Fassung der HOAI aktuell ist, über die schon vor sechs Jahren diskutiert wurde und deren Ablösung durch die Richtlinie Dienstleistungen im Binnenmarkt (DLR 2006/123/EG) möglich ist. Das Kapitel 3 gibt inhaltlich die aktuellen Gerichtsurteile für Dienstleistungen auf EU-Ebene wieder. Der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) vorgelegte Referentenentwurf zur 6. HOAI-Novelle wird inhaltlich wiedergegeben und die Reaktionen der Planerkammern und -verbände geschildert. Die Aktualität des Referentenentwurfs verdeutlichen die wöchentlich bzw. täglich neuen Veröffentlichungen des BMWi und der Planerkammern und -verbände, die der Verfasser versucht hat, in diese Arbeit mit einzubeziehen.
Das vierte Kapitel fasst die wesentlichen Regelungen für Vergaben oberhalb der Schwellenwerte für freiberufliche Leistungen zusammen auf Grundlage der zu berücksichtigenden Verdingungsordnung VOF. Planerleistungen müssen nach HOAI abgerechnet werden, insoweit sie in der HOAI aufgeführt sind. Hauptblickfeld sind in Kapitel 4 die für den Planer relevanten Punkte der Vergabe.
Das fünfte Kapitel gibt die Änderungen des Leistungsbilds Wärmeschutz wieder und richtet den Fokus dabei auf die EnEV 2007 und die Einführung der Energieausweise. Erläutert werden die für Planer relevanten Arbeitsschritte zur Durchführung der nach EnEV geforderten Nachweise sowie Möglichkeiten zur Honorierung der Leistungen. Hier liegen erst seit jüngster Vergangenheit erste Empfehlungen vor.
In der deutschen Rechtsprechung sind aus vertragsrechtlicher Sicht die Leistungen des Architekten und des Ingenieurs gleich zu stellen, dies gilt insbesondere für die Grundlagen der Honorierung der Leistungsphasen 1 bis 9. Die Rechtssprechungen können sowohl als auch zur Anwendung herangezogen werden, daher sind Architektenvertrag und Ingenieurvertrag gleich zu stellen. In dieser Arbeit wird der Einfachheit halber von Planern gesprochen, wenn Architekten und Ingenieure bzw. Architekten oder Ingenieure gemeint sind.
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | II | |
| Abbildungsverzeichnis | VI | |
| Tabellenverzeichnis | VII | |
| Abkürzungsverzeichnis | VIII | |
| Vorwort | X | |
| 1. | Grundlagen der HOAI | 1 |
| 1.1 | Kurze Historie HOAI | 1 |
| 1.2 | Anwendung der HOAI | 2 |
| 1.2.1 | Sachlicher Anwendungsbereich | 2 |
| 1.2.2 | Räumlicher Anwendungsbereich | 3 |
| 1.2.3 | Schriftformerfordernis | 3 |
| 1.2.4 | Abweichung vom Mindestsatz | 4 |
| 1.2.5 | Abweichung vom Höchstsatz | 4 |
| 1.2.6 | Rechtliche Folgen von Preisrechtsverstößen | 5 |
| 1.2.7 | Kopplungsverbot | 5 |
| 1.3 | Definition der Planungsleistungen der HOAI für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten | 6 |
| 1.3.1 | Grundlagenermittlung - Leistungsphase 1 | 7 |
| 1.3.2 | Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) - Leistungsphase 2 | 9 |
| 1.3.3 | Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) - Leistungsphase 3 | 13 |
| 1.3.4 | Genehmigungsplanung - Leistungsphase 4 | 15 |
| 1.3.5 | Ausführungsplanung - Leistungsphase 5 | 18 |
| 1.3.6 | Vorbereiten der Vergabe - Leistungsphase 6 | 19 |
| 1.3.7 | Mitwirkung bei der Vergabe - Leistungsphase 7 | 21 |
| 1.3.8 | Objektüberwachung (Bauüberwachung)-Leistungsphase 8 | 23 |
| 1.3.9 | Objektbetreuung und Dokumentation-Leistungsphase 9 | 27 |
| 2. | Planungsbeispiel | 30 |
| 2.1 | Kostenermittlung | 31 |
| 2.2 | Architektenvertrag | 32 |
| 2.3 | Baugenehmigung | 35 |
| 3. | Aktuelle Änderungen der HOAI | 36 |
| 3.1 | Abschaffung HOAI und Ersetzung durch Preisempfehlung | 36 |
| 3.2 | Referentenentwurf zur 6. HOAI - Novelle | 39 |
| 3.2.1 | Europarechtlicher Rahmen der 6. HOAI - Novelle | 42 |
| 3.2.2 | Anweisung der Inlandsgeltung | 44 |
| 3.2.3. | Erhöhung der Honorare | 45 |
| 3.2.4 | Aufteilung der Leistungsphasen 1 bis 9 in verbindlichen und unverbindlichen Teil | 45 |
| 3.2.5 | Einführung des Baukostenvereinbarungsmodells | 46 |
| 3.2.6 | Absenkung der Tafelendwerte | 47 |
| 3.2.7 | Umbenennung der Leistungsbilder Teil X bis XIII in Beratungsleistungen | 48 |
| 3.2.8 | Weitere Änderungen im Referentenentwurf zur HOAI 1995 | 49 |
| 4. | Vergaberecht für freiberufliche Leistungen nach VOF | 51 |
| 4.1 | Einführung Vergaberecht | 51 |
| 4.2 | Das europäische Legislativpaket von 2004 | 52 |
| 4.3 | Entwicklung der VOF | 53 |
| 4.4 | Änderung der Schwellenwerte zum 01.01.2008 | 54 |
| 4.5 | Bürokratieabbau im Vergaberecht | 54 |
| 4.6 | Erläuterung zur Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) | 55 |
| 4.6.1 | Anwendungsbereich der VOF | 55 |
| 4.6.2 | Schwellenwert | 57 |
| 4.6.3 | Grundsätze der Vergabe nach VOF | 58 |
| 4.6.4 | Vergabeverfahren | 59 |
| 4.6.5 | Mitwirkung von Sachverständigen | 61 |
| 4.6.6 | Fachliche Eignung | 64 |
| 4.7 | Planungswettbewerbe nach VOF § 25 | 66 |
| 4.7.1 | Wettbewerbsarten | 68 |
| 4.8 | Bewertungstabellen für VOF-Verfahren | 71 |
| 4.9 | Auswertung der VOF-Verfahren von 2002 bis 2007 | 77 |
| 5. | Leistungsbild Wärmeschutz | 82 |
| 5.1 | Chronologie der Entwicklung des Themas Energie bis zur EnEV | 82 |
| 5.2 | Wichtige Gesetze zum Thema Energie | 85 |
| 5.3 | Wichtige EU-Richtlinien zum Thema Energie | 86 |
| 5.4 | Rechtscharakter der EnEV | 87 |
| 5.5 | Energieausweis | 88 |
| 5.5.1 | Rechtliche Bedeutung Energieausweis | 91 |
| 5.5.2 | Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen | 92 |
| 5.6 | Energieplanung nach EnEV 2007 | 93 |
| 5.6.1 | Planung von Neubauten als Wohngebäude | 93 |
| 5.6.2 | Planung von Neubauten als Nichtwohngebäude | 94 |
| 5.6.3 | Planung von baulichen Änderungen bei bestehenden Gebäuden | 95 |
| 5.6.4 | Anforderungen an die Anlagentechnik | 95 |
| 5.7 | Honorierung der Planungsleistungen bei EnEV und Energieberatung | 97 |
| 5.8 | Leistungsbild und Honorierung nach der EnEV 2007 vom AHO | 99 |
| 5.9 | Leistungen nach der EnEV für zu errichtende Wohngebäude und Nichtwohngebäude | 99 |
| 6. | Schlusswort | 101 |
| Anhang A - HOAI | 103 | |
| Anhang B - Planungsbeispiel | 107 | |
| Anhang C - VOF | 120 | |
| Anhang D - EnEV | 125 | |
| Literaturverzeichnis | 143 |
Textprobe:
Kapitel 3.1, Abschaffung HOAI und Ersetzung durch Preisempfehlung: In dem Zeitraum 2000 bis 2003 wurde eine Diskussion geführt, die HOAI durch eine Preisempfehlung zu ersetzen. Der Vorschlag kam aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Der damalige Bundesminister Wolfgang Clement hatte sich geäußert, dass nach seinem Staatsverständnis eine Gebührenordnung für Architekten und Ingenieure nicht in den Aufgabenbereich des Staates falle. Grundgedanke der Abschaffung war ein daraus entstehender Bürokratieabbau.
Der damalige Bundeswirtschaftsminister Werner Müller gab nach europaweiter Ausschreibung einem Forschungsteam der TU Berlin im Jahr 2001 ein Gutachten in Auftrag, die HOAI inhaltlich an sich und auf ihre zukünftige Europa Konformität zu prüfen.
Dieses Gutachten „Statusbericht 2000 plus Architekten/Ingenieure“ wurde im November 2002 fertig gestellt und beendete die Diskussion um die Abschaffung der HOAI. Es kam nämlich zu dem Schluss, dass die HOAI viele schützenswerte Inhalte hat und ihre Berechtigung auf dem zusammenwachsenden europäischen Binnenmarkt in Zukunft einnehmen wird, aber einer gründlichen Überarbeitung bedarf.
Der Vorschlag zum Bürokratieabbau wurde rückwirkend als so genannter „blinder Aktionismus“ abgetan. Mit der HOAI arbeitende Planer sehen eher im Baunebenrecht Möglichkeiten zum Bürokratieabbau.
Den Befürwortern von frei vereinbarten Honoraren muss an dieser Stelle die Auswirkungen, die ein Wegfall der HOAI zur Folge hätte, genannt werden:
Ein Entfall der HOAI hätte drastische Folgen für die deutschen Planungsbüros, es würde ein Wegfall von etwa 30 bis 40 % zu erwarten sein. Die freien Berufe, denen die Planer zuzuordnen sind, sind Verantwortungsträger in unserer Gesellschaft und deshalb ist ihr Schutz im öffentlichen Interesse. Sie arbeiten größtenteils für die angesprochenen Planungsbüros, wobei auch die Freiberufler stark von der Schließung der Planungsbüros betroffen wären.
Der angestrebte Bürokratieabbau der Bundesrepublik ist als kurzfristig gedacht einzuordnen. Mit der HOAI würde zwar eine Verordnung wegfallen, allerdings sind die Folgen von frei aushandelbaren Gebühren und Honoraren schwer absehbar. Es ist davon auszugehen, dass der Staat vermehrt durch Rechtsstreitigkeiten belastet wird, als er es jetzt durch Rechtsverfahren auf Grundlage der HOAI ist.
Der angemahnte Wegfall des Verbraucherschutzes ist darin zu begründen, dass Planungsleistungen Vertrauensgüter sind. Diese Vertrauensgüter müssen in ihrer Beschaffenheit und Qualität geschützt werden. Die Folge von schlecht geplanten Häusern wäre für die Verbraucher sehr schwerwiegend. Mit Abschaffung der HOAI, würden die in einen Preiswettbewerb treten, wobei für die Verbraucher nicht absehbar ist, ob die vorhandene Transparenz bei der Ausführung der Planung gewahrt werden kann. Die einzuhaltenden Mindestpreise sichern eine Qualität am Bauwerk, die sich über die gesamte Bundesrepublik erstreckt. Die Kosten für die Planung werden zwischen 1 und 2 % der Gesamtkosten für den Lebenszyklus eines Bauwerks beziffert. Daher sollte das Verhältnis der Planungskosten zu den Gesamtkosten betrachtet werden, bevor dort Einsparungen angesetzt werden.
Es stellt sich die Frage, ob die Gründe für die Einführung der HOAI auf Grundlage des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (MRVG) führten. Den Planern ein auskömmliches Honorar sicherzustellen, ob dieses öffentliche Interesse heute nicht mehr besteht.
Bedenken sind hinsichtlich der Qualität am Bau anzumelden. Folgendes Szenario sollte bedacht werden: Kann ein Planer, als Vertreter des Bauherren, der bei der Ausführung nicht mehr ausreichend vergütet wird, dann seine Unabhängigkeit gegenüber den beauftragten Firmen bewahren. Ein nicht aus dem Baugewerbe stammender Bauherr hat ohne HOAI Probleme einzuschätzen, ob das angebotene Leistungspaket des Planers in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Honorar steht. Die geistigen Planungsleistungen sind in den Leistungsbildern der HOAI detailliert beschrieben, dadurch hat der Auftraggeber einen Maßstab bei nachträglich neu zu planenden Leistungen gegenüber dem Planer, wie diese zu vergüten sind. Ohne HOAI ist die Nachhaltigkeit des Bauens nicht mehr in dem Maße einzuhalten, wie es zurzeit der Fall ist. Eine auf den ersten Blick günstiger durchgeführte Planung, wird nicht die derzeitigen Qualitätsstandards einhalten können. Häuser beeinflussen nachhaltig das Bild, dass wir von unserer Umwelt haben. So würden günstig geplante Häuser nicht die Lebensdauer und oftmals optische Qualität der heute erbauten Häuser erbringen können. Es wäre ein spürbares Sinken der allgemeinen Baukultur zu erwarten.
In Bezug auf die EU Konformität (siehe 3.2.1.) ist anzumerken, dass in den meisten EU-Ländern eine Honorarordnung für Architekten und Ingenieure entweder auf gesetzlicher Basis oder als verpflichtend durch die Berufsordnung besteht. Österreich kann hier als Beispiel angesehen werden. Dort gab es eine Honorarordnung. Seit der Abschaffung wird ein Qualitätsrückgang der Gebäude beklagt. Nach den zum damaligen Zeitpunkt geltenden europäischen Richtlinien und Gesetzen ist die HOAI laut „Statusbericht 2000 plus Architekten / Ingenieure“ EU konform und soll dahin wirken, dass der Mut zum Erwerb grenzüberschreitender Planungsleistungen gefördert wird. Mit einer neu strukturierten und überarbeiteten HOAI könnte Deutschland eine Vorreiterrolle in der EU einnehmen, an der sich andere Staaten orientieren und an dessen Ende die Vereinheitlichung der Honorarregelungen innerhalb der EU stehen kann.
Die Architekten- und Ingenieurkammern würden eine alle fünf Jahre stattfindende Überprüfung der HOAI begrüßen, um auf die sich ändernden Wirtschaftsbedingungen und Gesetzesänderungen entsprechend reagieren zu können. Diese Kammern sprechen sich aus genannten Gründen eindeutig gegen eine Abschaffung der HOAI aus.
Kapitel 3.2, Referentenentwurf zur 6. HOAI - Novelle: Die HOAI fällt unter das Preisrecht und damit ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) für die HOAI federführend. Das BMWi hat einen Referentenentwurf vom 08.02.2008 zur 6.HOAI-Novelle vorgelegt. Zuständig für die 6.HOAI-Novelle und Verfasserin des Referentenentwurfs ist Frau Dr. Anke Pleuger Regierungsdirektorin im BMWi. Die aktuell gültige HOAI ist im vorliegenden Referentenentwurf von 103 Paragraphen auf 52 Paragraphen gekürzt worden und dabei in einen verbindlichen und unverbindlichen Teil aufgeteilt.
Der vorgelegte Entwurf ist wie folgt gegliedert: A, Verbindlicher Teil der HOAI; Teil I, Allgemeine Vorschriften §§ 1 bis 15; Teil II, Flächenplanung §§ 16 bis 30; Teil III, Objektplanung §§ 31 bis 44; Teil IV, Fachplanung §§ 45 bis 51; Teil V, Überleitungs- und Schlussvorschriften § 52; B, Unverbindlicher Teil der HOAI = Anlage zur HOAI Der Referentenentwurf hat bei den Planern, die mit der reformierten HOAI arbeiten werden, eine ablehnende Haltung hervorgerufen. So verdeutlichen die Überschriften der meisten Veröffentlichungen seitens der Architekten- und Ingenieurkammern und Verbände, die bspw. sind „Referentenentwurf ist „nicht verhandelbar“, „Das ist eine Ohrfeige für den Berufsstand“, „Noch schlimmer als befürchtet“ oder „HOAI-Novelle vernichtet Arbeitsplätze und selbstständige Existenzen“, um an einigen drastischen Beispielen zu zeigen, wie kontrovers die Standpunkte zwischen denjenigen, die mit der HOAI arbeiten und dem BMWi sind. Bundesminister Tiefensee hat als Reaktion auf die kritischen Standpunkte der Architekten- und Ingenieurkammern in einem offenen Brief geantwortet, dass der Referentenentwurf einer Überarbeitung bedarf und er sich wünscht, dass Kammern und Verbände sich dabei mit einbringen.
Herr Tiefensee misst den Punkten einer leicht ablesbaren Honorarerhöhung, eines praktikablen Baukostenberechnungsmodells und den europarechtlichen Aspekten besondere Bedeutung zu. Wichtig zu nennen die Grundgedanken auf die es bei der Novellierung dem BMWi ankommt, die sind die HOAI soll transparenter, flexibler und einfacher gestaltet werden. Besonders geschützt und gefördert werden, soll kostengünstiges und qualitativ hoch zu bewertendes Bauen. Das wurde im Koalitionsvertrag vom 11.11.2005 zwischen den Regierungsparteien vereinbart. Auf diesen Koalitionsvertrag beruft sich der Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. (AHO), wenn er zu dem Ergebnis kommt „Der Entwurf ist unpraktikabel, klar mittelstandsfeindlich und produziert überflüssigen bürokratischen Aufwand.“ Was entgegengesetzt zu den verfolgten Zielen des BMWi zu verstehen ist, denn der möchte mit der 6.Novellierung der HOAI den Bürokratieabbau voranbringen und den Wettbewerb fördern.
Der eingeschränkte Anwendungsbereich soll flexible Möglichkeiten bei der Vertragsgestaltung gewähren, was den Büros mehr Honorarflexibilität zukommen lässt und sie international konkurrenzfähiger macht, sowie eine gewollte europäische Auslandsorientierung bei mittelständischen Büros bewirken soll. Das BMWi schreibt in seiner Begründung zum Erlass des Referentenentwurfs, der Verordnungsentwurf hält die Verordnungsermächtigung ein, so dass eine Änderung des MRVG nicht nötig sei. Das BMWi beruft sich bei seiner Aussage, dass es hinter den Vorgaben des Erlasses zurückbleiben darf, auf den „Statusbericht 2000plus“, demzufolge nur Zweckerwägungen gefolgt werden müsse. Mit der Begründung, dass die Reduzierung des Anwendungsbereichs nicht im Widerspruch zum Grundgedanken des damaligen Gesetzerlasses steht. Der Grundgedanke zum Zeitpunkt des Einführungserlasses basierte darauf, den gestiegenen Mieten entgegen zu wirken, was durch eine Obergrenze für die Gehälter der Planer, um eine daraus folgende Senkung der Baukosten erreichen zu können, realisiert werden sollte. Heutzutage wohnt der Honorarordnung ein Mindestpreischarakter inne. Darunter ist ein gegenteiliger Grundgedanke zum damaligen Einführungserlass zu verstehen. Hauptstreitpunkt bei der Interpretation des Ermächtigungserlasses sind die im Referentenentwurf nur noch preisrechtlich gebundenen Leistungsphasen 1 bis 5.
Die Gegner des Referentenentwurf sind an dieser Stelle der Meinung, der Ermächtigungserlass sei nur zum Teil angewandt und sind Befürworter davon weiterhin die kompletten Leistungsphasen 1 bis 9 preisrechtlich zu binden. Vertreter der Kammern und Verbände vertreten die Ansicht, wenn sich das BMWi auf die Ermächtigungsgrundlage bezieht, müsse es den vorgegebenen Rahmen nach Grundgesetz Artikel 80 Absatz 1 ganz ausschöpfen und stellt die Verfassungskonformität des Referentenentwurfs in Frage, was zur Folge haben könnte, dass das Bundesverfassungsgericht die novellierte HOAI für ungültig erklärt, weil die Gesetzesgrundlage das MRVG nicht eingehalten wurde. Als ungeklärt wird angesehen, ob die HOAI einen Anhang haben darf und wie dieser dann zu bewerten sei. Am 10.04.2008 fand eine öffentliche Anhörung des BMWi bezüglich des Referentenentwurfs zur 6. Novelle der HOAI statt, bei der Vertreter der Kammern und Verbände ihre Bedenken anmelden konnten. Als Reaktion auf die Anhörung gab das BMWi nach ausführlicher Beratung bekannt, der Referentenentwurf werde überarbeitet. Der Parlamentarische Staatssekretär im BMWi Hartmut Schauerte sagte drüber hinaus zu, der überarbeitete Entwurf werde mit den Repräsentanten des Berufsstands vor Kabinettsbefassung besprochen. Diese Entwicklung ist auf die geschlossenen ablehnenden Haltungen der mit der HOAI-Arbeitenden und den auf politischer Ebene gewichtigen ablehnenden Aussagen verschiedener Wirtschaftsminister der Länder zurück zu führen. Die aktuell geltende HOAI ist seit 13 Jahren in Kraft, ein im Vergleich zu den früher deutlich kürzeren Abständen zwischen den Novellierungen (acht, drei, drei, fünf Jahre) ungewöhnlich langer Zeitraum.
Als Faktoren, die dem langen Zeitraum bedingen, nennt das Deutsche Ingenieurblatt in seiner Ausgabe 06/2008 zum einen den „Statusbericht 2000plus“. Seine Beauftragung und Fertigstellung, sowie die Bundestagswahl 2005, in der die HOAI als Wahlkampfthema nicht populär genug war, verzögerten eine mögliche Novellierung um etwa fünf Jahre. Die Diskussion über die Abschaffung der HOAI unter Bundesminister Clement kostete weitere zwei Jahre. Auf der Anhörung schlug der Berufsstand der mit der HOAI-Arbeitenden vor, die Tabellenwerte der HOAI mit sofortiger Wirkung um 20 % anzuheben und auf Inländer zu beschränken, um die HOAI europafest zu machen und dem Berufsstand erträgliche Einnahmen zu sichern. Denn von dem fertig erarbeiteten Entwurf bis zur Umsetzung, weiß man aus Erfahrung, vergeht etwa 1 Jahr und die größte Angst des Berufsstands ist, dass die HOAI durch die Dienstleistungsrichtlinie (siehe Punkt: 3.2.1) abgeschafft werden könnte, deshalb ist schnelles Handeln gefragt.
Diese Arbeit wird sich im folgenden detailliert mit dem Referentenentwurf befassen, weil er die Grundlage für den neu erarbeiteten Entwurf sein wird.
Teilweise sind die Entwicklungen, die stattgefunden haben und weiterhin stattfinden für Außenstehende und Involvierte schwer nachzuvollziehen. So kann die Überarbeitung des Referentenentwurfs mit der Zusage des BMWi die mit der HOAI-Arbeitenden stärker mit einbeziehen zu wollen, als Eingeständnis betrachtet werden, was Kammern und Verbände dem BMWi unterstellen, nämlich bei der Erarbeitung des Entwurfs bei aller juristischer Gründlichkeit, die Baufachleute zu sehr außen vor gelassen zu haben. Das BMWi hat es aber bei der Beurteilung von baufachlichen Punkten oftmals genauso schwer, wie bei den juristischen im europarechtlichen Kontext. Als Beispiel kann die Beschränkung der Planungsphasen auf die Phasen1 bis 5 im verbindlich verpreisten Teil des Referentenentwurfs herangezogen werden. Die Kammern und Verbände schreiben dazu zum Teil in ihren Veröffentlichungen, es fehle einer Beschränkung jede Grundlage und würde gegen jegliche Vernunft verstoßen. So wird im Gegensatz dazu in der Fachliteratur von den eigentlichen Planungsphasen, den Planungsphasen1 bis 5, geschrieben. Was das BMWi in seiner Entscheidung über die Planungsphasen bestärkt.
An dieser Stelle muss angemerkt werden, dass bereits im Jahr 2006 der AHO dem BMWi einen Vorschlag für eine 6.HOAI Novelle vorgelegt hat, den jedoch das BMWi nicht zur Bearbeitung des Referentenentwurfs einbezogen hat.
Kapitel 3.2.1, Europarechtlicher Rahmen der 6. HOAI – Novelle: Es muss festgestellt werden, dass bei sehr grundlegenden Themen und bei der Auslegung und Interpretation von Paragraphen und Gesetzen die Meinungen des BMWi und des Berufsstands auseinander gehen. Einigkeit besteht jedoch darin, dass möglichst bald vor dem Hintergrund der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (DLR) eine novellierte HOAI erschaffen werden muss. Diese Richtlinie wird am 28.12.2009 in Kraft treten. Bis dahin haben die EU-Mitgliedsstaaten noch Zeit ihre Verordnungen und Richtlinien, in soweit abzuändern oder abzuschaffen, dass sie nicht gegen die DLR verstoßen, denn juristisch betrachtet ist Europarecht höher als nationales Recht zu gewichten. Entscheidend für die HOAI ist der Artikel 16 der DLR, welcher aussagt, dass jeder Dienstleister aus einem EU-Land in einem EU-Land seiner Wahl seine Tätigkeit ausführen dürfe ohne dabei eingeschränkt zu werden. Wenn die HOAI zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der DLR dieser nicht entspricht, sind laut BMWi zwei Möglichkeiten zu erwarten. Zum einem könnte gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren verhängt werden, wodurch Deutschland unter Druck geraten könnte und die HOAI abschaffen müsste. Oder aber die HOAI würde wegfallen ohne Verfahren, weil die DLR als nationales Recht direkt nach Deutschland wirkt. Die Juristen der Planerkammern und -verbände können sich jedoch vorstellen, dass die HOAI wie sie ist mit dem Zusatz der Inländerbeschränkung fortbestehen könnte ohne von der DLR berührt zu werden. Eine Bestätigung hierfür ist ein vom AHO bei der Kanzlei Freshfield und Partner beauftragtes Gutachten, das zu dem Ergebnis kommt, die HOAI kann fortbestehen wie sie ist mit dem Zusatz der Inländerbeschränkung, Leistungsbilder und Honorartafeln haben keinen Einfluss auf die EU-Konformität der HOAI.
Das BMWi bezieht sich für seine Betrachtung über die Legitimation der HOAI auf das von ihm in Auftrag gegebene Forschungsgutachten der TU-Berlin „Statusbericht 2000plus Architekten / Ingenieure“, welches die HOAI als Kernaussage auf Verbraucherschutzinteressen zurückführt und zieht bei der Betrachtung von europäischen Richtlinien, Gesetzen und Rechtsprechungen den Verbraucherschutz als Legitimationsgrund für die HOAI heran. Hierin besteht soweit Einigkeit mit den Kammern und Verbänden. Die Auslegung des Artikel16 Absatz3 DLR, erfolgt unterschiedlich. Dort steht sinngemäß, dass Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit aus Gründen der öffentlichen Ordnung, öffentlichen Sicherheit, öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt zu rechtfertigen sind. Es gilt zu prüfen, ob eine Beschränkung von Mindest- und Höchstsätzen zu rechtfertigen ist. Den Juristen des BMWi zu Folge falle der Verbraucherschutz nicht darunter. Dem widersprechen die Juristen der Planer und sehen den Verbraucherschutz in Artikel16 Absatz3 DLR enthalten. Es muss angemerkt werden, dass die rechtlichen Vorgaben vom europäischen Gerichtshof schwer konkret umzusetzen sind, da noch wenige beziehungsweise keine Vergleichsurteile gesprochen wurden. Das am 05.12.2006 gesprochene Cipolla-Urteil vom europäischen Gerichtshof über die italienische Rechtsanwaltsgebührenordnung, in dem es heißt Mindestgebühren beschränken grundsätzlich den freien Dienstleistungsverkehr, können aber in besonderen Fällen u. a. durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt sein, ist nicht ausreichend um eine Argumentation darauf zu stützen. Am 27.12.2006 wurde die europäische Dienstleistungsrichtlinie im Amtsblatt veröffentlicht, das Cipolla-Urteil wurde also vor Veröffentlichung der DLR gesprochen, aus genannten Gründen ist als zweifelhaft zu werten, dass der Verbraucherschutz dazu zählt.
Kapitel 3.2.2, Anweisung der Inlandsgeltung: Die Beschränkung der HOAI auf in Deutschland ansässige Unternehmen wird im Referentenentwurf - HOAI §1 festgelegt und ist notwendig, um eine europarechtliche Zulässigkeit der Honorarordnung aufrecht zu halten, weitere Änderungen sind nicht in Bezug auf EU-Konformität zu begründen. Die Unzulässigkeit einer Ausweitung des Anwendungsbereiches der HOAI auf außerhalb Deutschlands ansässige Unternehmen ist, wie bereits erwähnt in Artikel16 der Dienstleistungsrichtlinie zu begründen. Die HOAI setzt der Beschränkung auf Inländer Grenzen: Sobald bspw. ein Planer mit Sitz im Ausland für seine Tätigkeit auf unbestimmte Zeit ein Büro in Deutschland betreibt, wird dieser aus Sicht der HOAI zum Inländer, fällt unter den Anwendungsbereich der HOAI und kann sich nicht mehr auf Artikel 16 der DLR berufen. Eine von Verbänden und Kammern befürchtete Benachteiligung von deutschen Planern ist jedoch nach Verständnis des BMWi nicht zu erwarten, da bei dem verbindlichen Bereich der HOAI keine grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Planern zu erwarten seien. Das in der Diskussion gefallene Wort der „Inländerdiskriminierung“ ist so zu verstehen, dass ein in Deutschland ansässiges Planungsbüro bei Unterschreiten der Mindestsätze gezwungen ist aus dem Wettbewerb um ein Bauvorhaben auszusteigen, da nur ein im Ausland ansässiges Planungsbüro diese unterschreiten dürfte. Dieses Szenario ist in nahen Bereichen zu deutschen Grenzen vorstellbar, besonders wenn deutsche Planer für ausländische Unternehmen im grenznahen Bereich arbeiten.
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Stockhammer, Florian August 2008: Aktuelle Entwicklung bei der Honorierung von Planungsleistungen, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Honorierung, HOAI, VOF, EnEV 2007, Planungsleistungen



