Aktuelle Entwicklung der CFC-Legislation (Hinzurechnungsbesteuerung) in ausgewählten Staaten Europas
- Art: Bachelorarbeit
- Autor: Jennifer Klein
- Abgabedatum: Oktober 2008
- Umfang: 109 Seiten
- Dateigröße: 484,7 KB
- Note: 1,3
- Institution / Hochschule: Fachhochschule Wiesbaden Deutschland
- Bibliografie: ca. 51
- ISBN (eBook): 978-3-8366-2825-9
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Klein, Jennifer Oktober 2008: Aktuelle Entwicklung der CFC-Legislation (Hinzurechnungsbesteuerung) in ausgewählten Staaten Europas, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Hinzurechnungsbesteuerung, CFC-Legislation, Außensteuergesetz, Steuerrecht, Mutter-Tochter-Richtlinie
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Bachelorarbeit von Jennifer Klein
Einleitung:
Die Globalisierung hat in den letzten Jahrzehnten dazu geführt, dass sowohl der Waren- als auch der Kapitalverkehr über die Landesgrenzen hinweg signifikant zugenommen haben. Besonders die Öffnung von Grenzen bezüglich des Kapitalflusses ist dabei von großer Bedeutung. Sie erleichtert multinationalen Unternehmen ihre Geschäfte, auch außerhalb ihres Heimatlandes, nach ihren Vorstellungen zu gestalten. Dazu gehört auch, dass Staaten eben diesen multinationalen Unternehmen einen Anreiz bieten möchten, Investitionen in diesem Staat zu tätigen, zum Beispiel indem man bestimmten Personengruppen oder Geschäftszweigen eine bevorzugte oder niedrigere Besteuerung anbietet. In Deutschland nennt man Staaten, die solche Steueranreize bieten, Steueroasen oder Niedrigsteuerstaaten, international ist von „tax havens“ oder „low- tax- regimes“ die Rede. Als klassische Steueroasen gelten unter anderem die Schweiz, Luxemburg, Liechtenstein, die Bahamas und die Bermudas.
Viele Gesetzgeber sehen sich durch das Vorhandensein von Steueroasen gezwungen Maßnahmen zu ergreifen, um die Flucht in diese zu verhindern. Eine Maßnahme dabei ist die Einführung von Controlled Foreign Company- Regelungen (im Folgenden: CFC- Regeln, CFC- Gesetzgebung, anti- avoidance- rules oder Hinzurechnungsbesteuerung genannt).
Als „Controlled Foreign Companies“ (nachfolgend: CFCs) werden überwiegend Gesellschaften („companies“) bezeichnet, die ihren Sitz im Ausland („foreign“) haben und die von ihren im Inland ansässigen Gesellschaftern beherrscht („controlled“) werden. Die CFC- Legislation hingegen stellt einen Sammelbegriff der steuerlichen Normen dar, die unter bestimmten Voraussetzungen die juristische Selbständigkeit der Unternehmen negiert und einen Zugriff des Sitzstaates des Anteilseigners auf die Gewinne der Gesellschaft ermöglicht.
Vorreiter der CFC- Gesetzgebungen waren die USA, die ihre CFC- Rules mit den „subpart F“ Regeln im Jahr 1962 einführten. Erst ca. zehn Jahre später folgte Deutschland, dessen Außensteuergesetz sich stark an den amerikanischen Vorschriften orientiert. Nach Deutschland folgten Frankreich und Großbritannien. Vor allem in den letzten Jahren hat die Anzahl der CFC- Gesetzgebungen deutlich zugenommen. 2006 konnten weltweit 19 Staaten eine CFC- Gesetzgebung vorweisen.
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | I | |
| Abbildungsverzeichnis | V | |
| Abkürzungsverzeichnis | VI | |
| 1. | Einführung: Controlled Foreign Company- Legislation (Hinzurechnungsbesteuerung) | 1 |
| 1.1 | Problemstellung und Zielsetzung | 2 |
| 1.2 | Aufbau der Arbeit | 3 |
| 2. | Grundlagen der CFC- Legislation | 5 |
| 2.1 | Ausländische Gesellschaft (CFC) | 5 |
| 2.1.1 | Rechtsform und Steuerpflicht | 5 |
| 2.1.2 | Beherrschungsbeteiligung | 6 |
| 2.2 | Inländischer Gesellschafter | 7 |
| 2.2.1 | Rechtsform und Steuerpflicht | 7 |
| 2.2.2 | Hinzurechnungsbeteiligung | 8 |
| 2.3 | Tatbestand | 8 |
| 2.3.1 | Art der Einkünfte | 8 |
| 2.3.2 | Niedrigbesteuerung | 10 |
| 2.4 | Abschirmwirkung einer Kapitalgesellschaft | 11 |
| 2.5 | Rechtsfolgen | 12 |
| 2.5.1 | Einkünftehinzurechnung | 12 |
| 2.5.2 | Hinzurechnungsbetrag | 13 |
| 2.5.3 | Ausnahmen | 14 |
| 2.5.4 | Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelbelastungen | 14 |
| 2.5.5 | Bestimmungen über die Anwendung von DBA | 15 |
| 2.6 | Zielsetzungen von CFC- Gesetzgebungen | 16 |
| 3. | Vereinbarkeit der CFC- Regeln mit Europäischem Gemeinschaftsrecht | 17 |
| 3.1 | Vereinbarkeit mit Primärrecht (Grundfreiheiten) | 17 |
| 3.1.1 | Kapitalverkehrsfreiheit | 18 |
| 3.1.2 | Niederlassungsfreiheit | 18 |
| 3.1.3 | Mögliche Rechtfertigungsgründe bei einem Eingriff in die Grundfreiheiten | 19 |
| 3.2 | Vereinbarkeit mit Sekundärrecht: Mutter- Tochter- Richtlinie | 20 |
| 4. | CFC- Regeln (Hinzurechnungsbesteuerung)in Deutschland | 22 |
| 4.1 | Entwicklungen und Zielsetzung der CFC- Vorschriften | 22 |
| 4.2 | Ausländische Gesellschaft (CFC) | 23 |
| 4.2.1 | Rechtsform und Steuerpflicht | 23 |
| 4.2.2 | Beherrschungsbeteiligung | 24 |
| 4.3 | Inländischer Gesellschafter | 25 |
| 4.3.1 | Rechtsform und Steuerpflicht | 25 |
| 4.3.2 | Hinzurechnungsbeteiligung | 26 |
| 4.4 | Tatbestand | 26 |
| 4.4.1 | Niedrigbesteuerung | 26 |
| 4.4.2 | Erzielen von passiven Einkünften | 27 |
| 4.5 | Rechtsfolgen | 28 |
| 4.5.1 | Einkünftehinzurechnung | 28 |
| 4.5.2 | Ausnahmen | 28 |
| 4.5.3 | Bestimmungen über die Anwendung von DBA | 29 |
| 4.6 | Hinzurechnungsbetrag | 30 |
| 4.6.1 | Besteuerung des Hinzurechnungsbetrages und Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelbelastungen | 30 |
| 4.6.2 | Sonderregelung für nachgeschaltete Zwischengesellschaften | 32 |
| 4.7 | Vereinbarkeit der Hinzurechnungsbesteuerung mit EU- Recht | 33 |
| 5. | CFC- Legislation in Frankreich | 35 |
| 5.1 | Historische Entwicklung und Zielsetzung der CFC- Gesetzgebung | 35 |
| 5.2 | Ausländische Gesellschaft (CFC) | 35 |
| 5.2.1 | Rechtsform und Steuerpflicht | 35 |
| 5.2.2 | Beherrschungsbeteiligung | 36 |
| 5.3 | Inländischer Gesellschafter | 36 |
| 5.3.1 | Rechtsform und Steuerpflicht | 36 |
| 5.3.2 | Hinzurechnungsbeteiligung | 37 |
| 5.4 | Tatbestand | 37 |
| 5.4.1 | Niedrigbesteuerung | 37 |
| 5.4.2 | Erzielen von passiven Einkünften | 38 |
| 5.5 | Rechtsfolgen | 38 |
| 5.5.1 | Einkünftehinzurechnung | 38 |
| 5.5.2 | Ausnahmen | 39 |
| 5.5.3 | Bestimmungen über die Anwendung von DBA | 39 |
| 5.6. | Hinzurechnungsbetrag | 40 |
| 5.6.1 | Besteuerung des Hinzurechnungsbetrags | 41 |
| 5.6.2 | Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelbelastungen | 41 |
| 5.7 | Kompatibilität der CFC- Legislation mit EU- Recht | 42 |
| 6. | CFC- Legislation in Großbritannien | 44 |
| 6.1 | Historische Entwicklung und Zielsetzung der britischen CFC- Gesetzgebung | 44 |
| 6.2 | Ausländische Gesellschaft (CFC) | 46 |
| 6.2.1 | Rechtsform und Steuerpflicht | 46 |
| 6.2.2 | Beherrschungsbeteiligung | 46 |
| 6.3 | Inländischer Gesellschafter | 47 |
| 6.3.1 | Rechtsform und Steuerpflicht | 47 |
| 6.3.2 | Hinzurechnungsbeteiligung | 47 |
| 6.4 | Tatbestand | 48 |
| 6.4.1 | Niedrigbesteuerung | 48 |
| 6.4.2 | Erzielen von passiven Einkünften | 49 |
| 6.5 | Rechtsfolgen | 50 |
| 6.5.1 | Einkünftehinzurechnung | 50 |
| 6.5.2 | Ausnahmen | 50 |
| 6.5.3 | Bestimmungen über die Anwendung von DBA | 51 |
| 6.6 | Hinzurechnungsbetrag | 51 |
| 6.6.1 | Besteuerung des Hinzurechnungsbetrages und Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelbelastungen | 51 |
| 6.7 | Vereinbarkeit der CFC- Regeln mit EU- Recht | 52 |
| 7. | Schlussbetrachtung | 54 |
| Anhangverzeichnis | 56 | |
| Literaturverzeichnis | 96 | |
| Verzeichnis der Internetquellen | 98 | |
| Verzeichnis der gesetzlichen Regelungen | 100 |
Textprobe:
Kapitel 6, Inländischer Gesellschafter:
Rechtsform und Steuerpflicht:
Der inländische Gesellschafter muss eine im United Kingdom ansässige Gesellschaft sein, d.h. sie muss ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben. Für natürliche Personen gelten die CFC- Regelungen nicht.
Achtung: Selbst wenn in Gesetzestexten hinsichtlich der Frage der Hinzurechnungsbeteiligung verallgemeinert von Personen gesprochen wird, fallen dennoch nur Körperschaften unter die Hinzurechnungsbesteuerung.
Hinzurechnungsbeteiligung:
Die Hinzurechnungsbeteiligung ist beim Inländer (Achtung: Keine natürlichen Personen, sondern nur im United Kingdom ansässige Gesellschaften) dann erfüllt, wenn dieser während der Bilanzierungsperiode an der ausländischen Gesellschaft beteiligt ist. Eine relevante Beteiligung nach Sec. 749 Abs. 5 ICTA hält dabei:
Jede Person, die am Nennkapital oder an Stimmrechten beteiligt ist oder das Recht hat, eine solche Beteiligung zu erwerben.
Jede Person, die ein Gewinnbezugsrecht (auf Bar- oder Sachdividende) hat, oder das Recht hat, diese zu erwerben.
Jede Person, die ihr Bezugsrecht für Einkommen oder Vermögensgegenstände (sei es jetzt oder zukünftig) unmittelbar oder mittelbar sichern kann.
Jede Person, die entweder allein oder zusammen mit anderen Gesellschaften, die Kontrolle über die ausländische Gesellschaft hat.
Eine Hinzurechnungsbesteuerung findet allerdings nur dann statt, wenn der anteilige Hinzurechnungsbetrag bei der jeweiligen Person mehr als 10% (früher: 25%) des gesamten hinzuzurechnenden Betrags ausmacht.
Tatbestand:
Niedrigbesteuerung:
Um Steueroasen als solche zu definieren, bedient sich das Vereinigte Königreich eines Tests. Der sog. „lower level of taxation test“ im Rahmen der englischen CFC- Gesetzgebung sieht folgende Regelung vor:
A) Steuerbelastungsvergleich:
Hier wird die Steuer des Sitzstaates der ausländischen Gesellschaft mit der Steuer, mit der diese Gesellschaft in Großbritannien belastet würde, wenn sie dort ansässig wäre, verglichen. Beträgt die Steuer, die im Sitzstaat der ausländischen Gesellschaft erhoben wird, weniger als 75% der vergleichbaren Steuer in Großbritannien, dann gilt die CFC als niedrig besteuert. Der kritische Steuersatz liegt demnach bei 22,5% (3/4 des englischen Körperschaftsteuersatzes von 30%). Der Financial Act 2000 legt ebenso fest, dass eine Niedrigbesteuerung auch dann vorliegt, wenn die Steuer, die auf das ausländische Unternehmen angewendet wird, unter einem sog. „designer tax regime“ erhoben wird. Ein designer tax regime liegt dann vor, wenn die CFC einen signifikanten Einfluss darauf hat, wie viel Steuern sie zahlen muss. Welche Länder als designer tax regime deklariert werden, wird vom Board of Inland Revenue festgelegt. Derzeit gehören zu diesen Gebieten Guernsey, Jersey, Gibraltar und die Isle of Man.
B) Listensystem:
Die englischen Behörden haben zusätzlich eine white und eine grey list veröffentlicht, die laufend an die Entwicklungen der einzelnen Staaten angepasst wird. Die Liste ist Teil der sogenannten „excluded countries regulations“ und ist somit Bestandteil eines Gesetzes geworden. Die Liste besteht aus zwei Teilen. Zum einen beinhaltet sie die Staaten, die grundsätzlich nicht unter die Hinzurechnungsbesteuerung fallen, unabhängig von dem in diesem Staat herrschenden Steuerbelastungsniveau (u.a. Deutschland, Australien oder Frankreich). Zum anderen enthält die Liste jene Staaten (z.B. Luxemburg), die für bestimmte Gesellschaften oder Einkunftsarten Niedrigsteuerregime anbieten. Ist eine CFC in solch einem Staat ansässig, fällt sie nur dann nicht in die Hinzurechnungsbesteuerung, wenn sie nachweisen kann, dass sie nicht den Status einer dieser besonderen Gesellschaften, die vom Niedrigsteuerregime angeboten werden, genießt.
Erzielen von passiven Einkünften:
Grundsätzlich gibt es keine Anforderungen an die Art der Einkünfte. Und es gibt im englischen CFC- Recht keine Unterscheidung zwischen passiven und aktiven Einkünften. Die CFC- Gesetzgebung bezieht sich lediglich auf Gewinne („profits“) einer ausländischen Gesellschaft. Der Begriff „profits“ wird hier im gleichen Sinne verwendet, wie er auch für die Körperschaftsteuer in Sec. 6 ICTA 1988 definiert wurde, nämlich als Einkommen („income“). Nur im Rahmen des „exempt activities tests“ wird auf aktive Einkünfte abgestellt.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783836628259
Arbeit zitieren:
Klein, Jennifer Oktober 2008: Aktuelle Entwicklung der CFC-Legislation (Hinzurechnungsbesteuerung) in ausgewählten Staaten Europas, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Hinzurechnungsbesteuerung, CFC-Legislation, Außensteuergesetz, Steuerrecht, Mutter-Tochter-Richtlinie



