Akteneinsichtsrecht des Zeugenbeistands im Steuerstrafverfahren
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Stefan Lang
- Abgabedatum: Juni 2003
- Umfang: 125 Seiten
- Dateigröße: 932,0 KB
- Note: 1,7
- Institution / Hochschule: Fachhochschule Bielefeld - University of Applied Sciences Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-7071-5
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-7071-5 P - ISBN (CD) :978-3-8324-7071-5 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Lang, Stefan Juni 2003: Akteneinsichtsrecht des Zeugenbeistands im Steuerstrafverfahren, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Steuerstrafrecht, Zeugenbeistandsgespräch, Vernehmung, Auskunftsverweigerungsrecht, Zeuge
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Diplomarbeit von Stefan Lang
Zusammenfassung:
Diese Arbeit stellt dar, in welchem Verfahrensstadium und an welcher Person das Akteneinsichtsrecht geknüpft sein soll. Diese Ausarbeitung zeigt das Strafverfahren bzw. das Steuerstrafverfahren mit den Verfahrensbeteiligten des Beschuldigten, Verteidigers, Zeugen und Zeugenbeistand. Das Akteneinsichtsrecht gehört im Strafverfahren zu den wichtigsten und grundlegenden Verfahrensrechten der Verteidigung, deren Effizienz genaue Kenntnis der dem Beschuldigten zur Last gelegten Umstände voraussetzt. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakten kann der Verteidiger deshalb nicht erfolgreich verteidigen. Das Recht auf Verteidigung liefe praktisch leer, wenn der Strafprozess als Geheimverfahren geführt würde. Der Verteidiger hat die Möglichkeit, im Gespräch mit dem Mandanten zu erfahren, worum es der Sache nach geht. Für eine erfolgsversprechende Verteidigungsstrategie erscheint es jedoch viel wichtiger, die Position des Staates bzw. der Ermittlungs- oder aktenführenden Behörden in Erfahrung zu bringen. Die dann gewährte Akteneinsicht gewährleistet demzufolge zunächst eine bestimmte „Offenheit“ des Verfahrens.
Transponiert man diese Absichten und Vorgehensweisen des Verteidigers eines Beschuldigten auf die Verfahrensbeteiligten, in Gestalt des Zeugen und seines konsultierten Zeugenbeistands, werden einige Parallelen dieser Zielrichtungen sichtbar. Wie aus der folgenden Untersuchung hervorgehen wird, ist der Zeuge im Steuerstrafverfahren, in Hinsicht auf den weiteren Verfahrensverlauf, eine angreifbare Person. Die Verfahrensstellung des Zeugen kann schnell in die Verfahrensstellung eines Beschuldigten oder eines zusätzlichen Beschuldigten wechseln.
Um dieser Gefahr möglichst frühzeitig entgegen wirken zu können, wäre es für den Zeugenbeistand von enormer Bedeutung, eine Akteneinsicht in Bezug auf das geführte Verfahren zu erhalten. Diese Erkenntnisse könnte er dann in einem Zeugenbeistandsgesprächs mit seinen Mandanten explizit erörtern um dann eine Einlassungs- bzw. Aussagelinie festlegen zu können. Dieses Interesse bildet den Kernbereich der Ausarbeitung. Gleichwohl werden Inhalt und Grenzen des Akteneinsichtsrechts aufgezeigt, um den herum verschiedene, bis heute ungeklärte, Einzelprobleme angesiedelt sind.
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | III | |
| Abkürzungen und Hinweis | VII | |
| 1. | Einleitung | 1 |
| 2. | Das Akteneinsichtsrecht | 3 |
| 2.1 | Grundlagen. | 3 |
| 2.1.1 | Zum Begriff des Akteneinsichtsrechts | 3 |
| 2.1.2 | Definition | 3 |
| 2.2 | Verfassungsrechtliche Verankerung | 4 |
| 2.2.1 | Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Absatz 1 GG | 4 |
| 2.2.2 | Grundsatz der Gewährung eines fairen Verfahrens | 6 |
| 2.2.3 | Prinzip der Waffengleichheit | 6 |
| 2.2.4 | Ergebnis | 8 |
| 2.3 | Gegenstand der Akteneinsicht | 9 |
| 2.3.1 | Akteninhalt | 9 |
| 2.3.1.1 | Definition der Akte | 9 |
| 2.3.1.2 | Papiergestützte Akten | 9 |
| 2.3.1.3 | Festplatten als „Akten“ (Dateien) und sonstige technische Aufzeichnungen | 10 |
| 2.3.2 | Grundsatz der Aktenvollständigkeit | 11 |
| 2.4 | Zeitpunkt der Akteneinsicht | 11 |
| 2.4.1 | Akteneinsicht im Vorverfahren | 12 |
| 2.4.2 | Akteneinsicht im Hauptverfahren | 13 |
| 2.4.3 | Akteneinsicht nach rechtskräftigem Abschluss des Steuerstrafverfahrens | 15 |
| 2.4.4 | Akteneinsicht im Rahmen der Untersuchungshaft | 15 |
| 2.5 | Träger des Akteneinsichtsrechts | 17 |
| 2.5.1 | Der Verteidiger | 17 |
| 2.5.2 | Der Beschuldigte | 19 |
| 2.5.3 | Nichtverfahrensbeteiligte Dritte | 20 |
| 2.6 | Verweigerung der Akteneinsicht | 23 |
| 2.6.1 | Verweigerung gemäß § 147 Absatz 2 StPO | 23 |
| 2.6.1.1 | Abschlussvermerk gemäß § 169 a StPO | 23 |
| 2.6.1.2 | Gefährdung des Untersuchungszwecks | 23 |
| 2.6.2 | Ausnahmen nach § 147 Absatz 3 StPO | 24 |
| 2.7 | Rechtsschutz gegen verweigerte Akteneinsicht | 25 |
| 2.7.1 | Staatsanwaltliche Entscheidung als Prozesshandlung | 25 |
| 2.7.2 | Konsequenzen der herrschenden Meinung | 27 |
| 2.7.2.1 | Unzulässige Differenzierung zwischen Vor- und Hauptverfahren | 27 |
| 2.7.2.2 | Widerspruch zu verfassungsrechtlichen Grundsätzen | 28 |
| 2.7.2.3 | Dienstaufsichtsbeschwerde als umfassender Rechtsbehelf | 31 |
| 2.7.2.4 | Rechtsschutz in entsprechender Anwendung von § 406 e Absatz 4 Satz 2 StPO | 32 |
| 2.7.2.5 | Verhältnis zu sonstigen Rechtsbehelfen in der Strafprozessordnung | 32 |
| 2.8 | Rechtsschutz gegen verweigerte Akteneinsicht in der Untersuchungshaft | 33 |
| 2.9 | Rechtsschutz Dritter gegen verweigerte Akteneinsicht | 34 |
| 3. | Der Zeugenbeistand | 35 |
| 3.1 | Rechtsentwicklung und Legitimation des Zeugenbeistands im Geltungsbereich der Strafprozessordnung | 35 |
| 3.1.1 | Entstehungsgründe für das Recht des Zeugen auf Rechtsbeistand | 35 |
| 3.1.2 | Das verfassungsrechtliche Postulat der Zeugenbeistandschaft | 39 |
| 3.1.2.1 | Zur Stellung und Funktion des Zeugenbeistands im Strafprozess aus verfassungsrechtlicher Sicht | 39 |
| 3.1.2.2 | Die verfassungsrechtliche Legitimation der Zeugenbeistandschaft | 39 |
| 3.2 | Begriffsbestimmung, Wesen und Erscheinungsformen der Zeugenbeistandschaft | 43 |
| 3.2.1 | Begriffsbestimmung | 43 |
| 3.2.1.1 | Der formelle Beistandsbegriff | 43 |
| 3.2.1.2 | Der materielle Beistandsbegriff | 45 |
| 3.2.2 | Das Wesen der Zeugenbeistandschaft | 46 |
| 3.2.3 | Erscheinungsformen der Zeugenbeistandschaft | 46 |
| 3.2.3.1 | Der Rechtsanwalt als Beistand eines Zeugen | 47 |
| 3.2.3.2 | Der nichtanwaltliche Beistand eines Zeugen | 47 |
| 3.3 | Der Zeugenbeistand im Verfahren – Rechtsstellung und Funktion | 49 |
| 3.3.1 | Die Rechtsstellung und Funktion des Zeugenbeistands im Strafverfahren unter besonderer Berücksichtigung derivativer und originärer Rechte | 50 |
| 3.3.1.1 | Die Teilhaberrechte des Zeugenbeistands und ihre Ausübung im Hauptverfahren | 51 |
| 3.3.1.2 | Originär- und Initiativrechte des Zeugenbeistands und ihre Ausübung im Hauptverfahren | 52 |
| 3.3.1.3 | Die Rechte des Zeugenbeistands und ihre Ausübung im Ermittlungsverfahren | 54 |
| 3.3.1.4 | Das Akteneinsichtsrecht | 55 |
| 3.3.2 | Die Besonderheiten der Zeugenbeistandschaft in Wirtschaftsstrafsachen | 60 |
| 4. | Das Steuerstrafverfahren | 65 |
| 4.1 | Steuerstraftaten | 70 |
| 4.2 | Anlässe für ein Steuerstrafverfahren | 73 |
| 4.2.1 | Anzeigen | 74 |
| 4.2.2 | Betriebs- und Steuerfahndungsprüfungen | 74 |
| 4.2.3 | Kontrollmitteilungen | 75 |
| 4.2.4 | Sonstige dienstliche Erkenntnisse | 75 |
| 4.2.5 | Auslandssachverhalte | 75 |
| 4.2.6 | Selbstanzeige | 76 |
| 4.3 | Einleitung eines Steuerstrafverfahrens | 76 |
| 4.3.1 | Tatverdacht | 76 |
| 4.3.2 | Rechtsstellung des Beschuldigten | 79 |
| 4.3.3 | Rechtsstellung des Zeugen | 81 |
| 4.4 | Beteiligte im Steuerstrafverfahren | 84 |
| 4.4.1 | Der Beschuldigte | 85 |
| 4.4.2 | Der Verteidiger | 85 |
| 4.4.3 | Der Zeuge | 89 |
| 4.4.4 | Der Zeugenbeistand | 89 |
| 4.5 | Der Zeuge im Steuerstrafverfahren | 90 |
| 4.5.1 | Rechtsstellung des Zeugenbeistands im Steuerstrafverfahren | 91 |
| 4.5.2 | Das Akteneinsichtsrecht des Zeugenbeistands | 93 |
| 4.5.3 | Das Zeugenbeistandsgespräch | 96 |
| 4.5.4 | Die Zeugenvernehmung | 99 |
| 4.6 | Abschluss eines Steuerstrafverfahrens | 103 |
| 5. | Schlussbetrachtung | 104 |
| 6. | Literaturverzeichnis | 110 |
| 7. | Eidesstattliche Erklärung | 125 |
Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt.160 Das Recht auf Akteneinsicht des Verletzten ist an den Nachweis eines berechtigten Interesses geknüpft und gilt somit nicht als unwiderleglich vermutet. Das berechtigte Interesse des Verletzten wird dahingehend eingeschränkt, als dass der Einsichtnahme „überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen“.161 Dagegen kann die Einsicht in die Akten verneint werden, „soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint oder durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde“.162 Unter diesen Umständen fragt es sich, ob dem Zeugenbeistand ein (partielles) Akteneinsichtsrecht gewährt werden kann, wenn er darlegt, dass das Interesse seines Mandanten am Akteninhalt dem des von der Gewährung der Akteneinsichtnahme Betroffenen überwiegt. Eine dahingehende Überlegung wurde seitens des BVerfG gar nicht erst unternommen; gleichwohl lehnt das BVerfG ein Akteneinsichtsrecht des Zeugenbeistands lapidar ab.163 Trotz der eindeutigen Stellung des BVerfG zu dieser Frage wird die Problematik des Akteneinsichtsrecht des Zeugenbeistands im Schrifttum auf der Ebene des Ermittlungsverfahrens, erörtert. Im Ermittlungsverfahren werden wichtige Grundlagen für das spätere Verfahren gelegt. [...]
Bei Zeugenvernehmungen in der Hauptverhandlung ergeben sich überwiegend zeugenbeistandsbegründende Konstellationen; dass diese aber nicht auf das Hauptverfahren beschränkt sind, ergibt sich schon daraus, dass der Zeuge bereits im Ermittlungsverfahren als Aussageperson in Betracht kommt. Bei der Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter157 oder vor dem ermittelnden Staatsanwalt158 ist der Zeuge denselben Gefahren ausgesetzt wie in der Vernehmung vor dem erkennenden Gericht. Dieser Situation wird seitens des Gesetzgebers dadurch Rechnung getragen, als dass die in §§ 48 ff. StPO beinhalteten Zeugenrechte bei der Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft entsprechend anwendbar sind. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses entsprechend auch für die Zeugenpflichten. Dagegen ist in der Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft § 63 StPO nicht entsprechend anwendbar, da es nur dem Richter vorbehalten ist, eine eidliche Vernehmung durchzuführen.159 Im Ermittlungsverfahren ist die Aufgabenwahrnehmung des Zeugenbeistands weitestgehend an die Vernehmung des Zeugen gebunden. Das für das Hauptverfahren konstituierte Akzessorietätsdogma gilt grundsätzlich auch hier für das [...]
tet ist, Originär- und Initiativrechte auszuüben, ohne dass durch sie „die Möglichkeit justizförmiger Sachaufklärung... mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird“.150 Sollte bei der Ausübung der Originär- und Initiativrechte durch den Zeugenbeistand die Gefahr bestehen, dass die Wahrheitsermittlung erschwert wird, wird den öffentlichen Belangen ein Vorrang vor den persönlichen Belangen des Zeugenbeistands und Zeugen eingeräumt. Dieser eingeräumte Vorrang ist dahingehend diskussionswürdig, dass das Akzessorietätsdogma des BVerfG der Frage nachgeht, ob und in welchem Umfang der Zeugenbeistand Träger von Originärrechten sein kann.151 Gegenstand der Diskussion sind hierbei insbesondere das Rede-, Frage- und Beratungsrecht, das Akteneinsichtsrecht sowie das Anwesenheitsrecht des Zeugenbeistands außerhalb der Vernehmung seines Mandanten. Das absolute Akzessorietätsdogma des BVerfG wird jedoch von der h. A. im Schrifttum festgehalten. In Anbetracht dieser unreflektierten Sichtweise verwundert es nicht, dass der Zeugenbeistand nicht mehr sein soll als „nur ein Diener seines Herrn (!), des Zeugen“152 und zum reinen „Instrument“153 des Zeugen degradiert wird. Diese Sichtweise fand gewiss bei der Koppelung der Rechte des Zeugenbeistands an die des Zeugen durch das BVerfG keine Berücksichtigung. Hätte das BVerfG diese Sichtweise in ihre Entscheidungen einfließen lassen, wäre die Forderung des BVerfG entbehrlich, demzufolge „der Zeuge ungeachtet seiner prozessualen Funktion als Beweismittel nicht zum bloßen Objekt eines Verfahrens gemacht werden darf“.154 Wenn der Zeugenbeistand „nicht bloßes Sprachrohr oder schlichter Dolmetscher des Zeugen sein soll“155, muß diese Argumentation, ungeachtet der prozessualen Befugnisse des Zeugen, auch für den Zeugenbeistand gelten. Den Initiativrechten des Zeugenbeistands kommt prozessual ein eigenständiger Charakter zu, obwohl es das BVerfG nicht ausdrücklich ausspricht, aber von [...]
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http://www.diplom.de/ean/9783832470715
Arbeit zitieren:
Lang, Stefan Juni 2003: Akteneinsichtsrecht des Zeugenbeistands im Steuerstrafverfahren, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Steuerstrafrecht, Zeugenbeistandsgespräch, Vernehmung, Auskunftsverweigerungsrecht, Zeuge



