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Änderungen in der steuerlichen Behandlung von Privatstiftungen durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 und Reparaturgesetz 1996

Änderungen in der steuerlichen Behandlung von Privatstiftungen durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 und Reparaturgesetz 1996
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Peter Till
  • Abgabedatum: Dezember 1999
  • Umfang: 99 Seiten
  • Dateigröße: 613,5 KB
  • Note: 2,0
  • Institution / Hochschule: Wirtschaftsuniversität Wien Österreich
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-6450-9
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-6450-9 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-6450-9 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Till, Peter Dezember 1999: Änderungen in der steuerlichen Behandlung von Privatstiftungen durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 und Reparaturgesetz 1996, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Privatstiftungen, Strukturanpassungsgesetz 1996, Reparaturgesetz 1996, Stifter, Begünstigter

Diplomarbeit von Peter Till

Zusammenfassung:

Die Arbeit befasst sich in der Einleitung mit der Definition der wichtigsten Begriffe in der Stiftungsthematik (Stifter, Begünstigter, Errichtung einer Stiftung, Stiftungserklärung, -urkunde, sowie den Organen und deren Aufgaben).

Weiters werden die Prüfung, die Beendigung und der Widerruf einer Privatstiftung beleuchtet.

In der weiteren Folge werden die Problemstellung von Private Placements sowie von ausländischen Investmentfonds diskutiert. Der Autor hat in diesem Zusammenhang seine mehrjährige Erfahrung aus der Praxis (Portfoliomanagement) verarbeitet.

Änderungen in den Bereichen der steuerneutralen Kapitalrückstellungen sowie der Zuwendungen an (Letzt-)Begünstigte werden ebenso beschrieben wie die Übernahme von Belastungen in Privatstiftungen.

Die betrieblich veranlaßte Privatstiftung bzw die steuerlichen Änderungen bei Kapitalerträgen werden detailliert ausgeführt und stellen eine gute Übersicht der Änderungen aufgrund des StruktAnpG 1996 dar.

Im letzten Kapitel werden die ertragssteuerlichen Aspekte von Liegenschaften in Privatstiftungen beschrieben (z.B. Zuwendungen an und aus Privat- bzw Betriebsvermögen oder die laufende Ertragsbesteuerung der Privatstiftung) Inhaltsverzeichnis:

Inhaltsverzeichnis 2
1. Grundsätzliches zur Privatstiftung 5
1.1 Geschichte der Privatstiftung 5
1.2 PSG 1993 6
1.3 Name der Privatstiftung 6
1.4 Stifter 7
1.5 Stiftungsvermögen 8
1.6 Begünstigter 9
1.7 Gründungsprüfung bzw. Errichtung & Entstehung einer Privatstiftung 10
1.8 Stiftungserklärung 11
1.9 Stiftungsurkunde bzw. -zusatzurkunde 11
1.10 Organe der Privatstiftung bzw. deren Aufgaben 12
1.10.1 obligatorische Organe der Privatstiftung 12
1.10.2 fakultative Organe der Privatstiftung 13
1.11 Rechnungslegung bzw. Prüfung der Privatstiftung 14
1.11.1 Rechnungslegung 14
1.11.2 Prüfung 15
1.12 Beendigung einer Privatstiftung 16
1.13 Widerruf einer Privatstiftung 17
2. Gesetztechnische Veränderungen 18
3. Die „Gläserne Stiftung“ 19
3.1 Steuerrechtliche Anerkennung einer Privatstiftung 19
3.2 Eigennützige Privatstiftungen 20
3.3 Zuwendungsfruchtgenuß an Anteilen an inl. Kapitalgesellschaften 21
4. Private Placements 22
5. Ausländische Investmentfonds 24
5.1 Besteuerung von Kapitalerträgen aus inländischen Investmentfonds 24
5.2 Besteuerung von Kapitalerträgen aus ausländischen Investmentfonds 25
5.3 „Ausländische Kapitalerträge“ nach dem Erlaß zum StruktAnpG 1996 26
5.4 Detaillierte Betrachtung der einzelnen Arten von Kapitalerträgen 27
5.4.1 Forderungswertpapiere im Rahmen von Investmentfonds 27
5.4.2 Beteiligungserträge insb. Dividenden iRv Inv.fonds 28
5.4.3 Substanzgewinne 28
5.5 Irrelevanz des Ortes der kuponauszahlenden Stelle bei ausländischen Kapitalanlagefonds 29
6. Steuerneutrale Kapitalrückzahlung 31
6.1 Interner „share deal“ - Verschmelzung 31
7. Zuwendung an (Letzt-)Begünstigte 34
7.1 Zuwendungsbesteuerung bei inländischen Stiftungen 35
7.2 Einmalzahlung einer ausländischen Stiftung 37
8. Übernahme von Belastungen 37
8.1 Schuldübernahme durch Privatstiftungen als fiktive Zuwendung 37
8.2 Fünfjährige Steuerhängigkeit für Beteiligungen 40
8.3 Steuerpflicht der Übernahme von Belastungen 41
8.4 Verhältnis zum Zufluß-Abfluß-Prinzip 42
8.5 Zuwendung unter Fruchtgenußvorbehalt, Übernahme einer Auflage 43
9. Betrieblich veranlaßte Stiftung 46
9.1 Betrieblich veranlaßte Stiftung vor und nach dem StruktAnpG 46
9.2 Betrieblich veranlaßte Privatstiftungen 47
9.3 Arbeitnehmerförderungs-Privatstiftung 47
9.3.1 Beschränkte Steuerpflicht 49
10. Steuerliche Änderungen bei Kapitalerträgen aufgrund des StruktAnpG 1996 50
10.1 Einschränkungen bei der Endbesteuerung 50
10.2 Einschränkungen für Steuerfreiheit von Zinserträgen bei Stiftungen 52
10.3 Optionserklärungen 53
11. Ertragsteuerliche Aspekte von Liegenschaften in Privatstiftungen 54
11.1 Die Zuwendung von Liegenschaften an Privatstiftungen 54
11.2 Zuwendung aus dem Privatvermögen 55
11.3 Zuwendung aus dem Betriebsvermögen 55
11.4 Die Zuwendung belasteten Vermögens 56
11.5 Die Mitübertragung von Verbindlichkeiten 56
11.6 Die Belastung mit dinglichen Nutzungsrechten 57
11.7 Die laufende Ertragsbesteuerung der Privatstiftung 58
11.8 Die unentgeltliche Rückübertragung einer Liegenschaft 58
11.9 Widerruf der Stiftung 60
11.10 Mögliche Alternativen 61
11.10.1 Verkauf der Liegenschaft 61
11.10.2 Einbringung in eine Gesellschaft 61
11.10.3 Privatnutzung von Stiftungsvermögen durch Begünstigte 62
Abkürzungen 64
Literaturverzeichnis 65

Automatisiert erstellter Textauszug:

• Die Stiftungsurkunde sieht vor, daß das Vermögen bei Auflösung der Privatstiftung an den Begünstigten zufällt und bei Fehlen von Begünstigten nur für gemeinnützig mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden darf61. Zuwendungen von Privatstiftungen an Begünstigte oder Letztbegünstigte sind mit jenem Betrag anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut oder für sonstiges Vermögen im Zeitpunkt der Zuwendung hätte aufgewendet werden müssen, nämlich den fiktive Anschaffungskosten. Die Zuwendung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen ist hinsichtlich der steuerfreien Rücklagen und steuerfreien Beträge gem §§ 10, 12 und 116 Abs.2 so zu behandeln, als ob eine Gesamtrechtsnachfolge vorläge. Die Rechtsform der Privatstiftung wird zunehmend zur Auslagerung betrieblicher Aktivitäten aus dem Hauptunternehmen eingesetzt. Diesem Trend soll steuerlich dadurch Rechnung getragen werden, daß zunächst eine grundsätzliche Aussage zum Betriebsausgabencharakter von Dotationen an solche Stiftungen getroffen wird, die ausschließlich betrieblichen Zwecken dienen, wie z.B. bei Stiftungen, deren Zweck die betriebliche Forschung in einem Konzern ist. Ob und wieweit die Zuwendungen dann als laufende Betriebsausgaben oder als aktivierungspflichlige Aufwendungen zu werten sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Als betriebliche Privatstiftungen sind aber auch solche anzusehen. deren ausschließlicher Zweck die soziale Zusatzversorgung von betriebs- oder konzernzugehörigen Arbeitnehmern und deren Familien in Form von Pensionen, Renten oder Zuschüssen wegen Hiftsbedürftigkeit, Sterbegeldern und ähnlichen ist. Damit der Rechtsform der Privatstiftung ein Rechtsanspruch auf Zuwen61 [...]

Für Zuwendungen an und von Privatstiftungen gilt folgendes: Bei Zuwendungen an Privatstiftungen handelt es sich dann um Betriebsausgaben, wenn der Zweck der Privatstiftung ausschließlich ein betrieblicher des stiftenden Unternehmens oder mehrerer finanziell damit verbundener Unternehmen ist. Zuwendungen eines stiftenden Arbeitgebers an Privatstiftungen, deren Zweck die Unterstützung von betriebszugehörigen Arbeitnehmern ist sind nur in den im folgenden genannten Ausmaß und nur unter folgenden Voraussetzungen als Betriebsausgabe abzugsfähig; • ausschließlicher Zweck der Privatstiftung ist die Unterstützung von betriebszugegehörigen Arbeitnehmern im Falle des Alters, der Invalidität und der Hllfsbedürftigkeit in angemessenem Ausmaß. • Der Kreis der Begünstigten der Privatstiftung beschränkt sich auf Arbeitnehmer oder frühere Arbeitnehmer der Betriebe eines Arbeitgebers oder mehrerer finanziell verbundenen Unternehmen (Trägerunternehmen). Als Arbeitnehmer gelten auch der (Ehe-)Partner des (früheren) Arbeitnehmers und Kinder und Personen, deren Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art für ihre Tätigkeit im Betrieb unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit fallen. • Der Kreis der Begünstigten ist in der Stiftungsurkunde oder Zusatzurkunde genau bezeichnet. • Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Privatstiftung ist durch die Stiftungsurkunde und tatsächlich dauernd für Zwecke der Unterstützung der Arbeitnehmer gesichert. • Die dem Kreis der Begünstigten angehörenden Personen sind nicht zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen verpflichtet. [...]

Der Betriebsverkauf rentiert sich aber nur, wenn der Betrieb keine allzu hohen stillen Reserven aufweist, die wiederum als Veräußerungsgewinn zu versteuern wären. In diesem Fall waren durch Zurückbehalten der betreffenden Wirtschaftsgüter der Veräußerungserlös und damit auch der Veräußerungsgewinn zu verringern. Der Betriebsverkauf kann auch als „interner asset deal“ gestaltet werden, d.h. Verkauf an eine Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaft59. Beim Verkauf an die Stiftung ist auf das Verbot einer gewerbsmäßigen Betätigung in § 1 Abs 2 PSG zu achten. Die Stiftung müßte dann den erworbenen Betrieb sofort wieder in eine Tochtergesellschaft auslagern. Der Betriebsverkauf könnte - vor dem Hintergrund der vorangehenden Schrittkombination - als ungewöhnlich angesehen werden. Eine wirtschaftliche Begründung kann jedoch darin bestehen, daß durch den Verkauf ein Teil des Kaufpreises für den vorangehenden Anteilserwerb aufgebracht wird oder - im Falle der Zurückbehaltung einzelner Wirtschaftsgüter - eine Betriebsaufspaltung (z.B. Trennung der Betriebsliegenschaften von der operativen Tätigkeit) geplant ist. Die Strategie des Betriebsverkaufs steht freilich unter dem Vorbehalt der Beibehaltung der grundsätzlichen Abschreibbarkeit eines derivativen Firmenwertes bei Kapitalgesellschaften60. Es ist allerdings auf die Gefahr hinzuweisen, daß der Veräußerungsvorgang auch in Höhe des Firmenwertes zu steuerpflichtigen Einkünften führt, wenn die vorangehenden Schritte als Mißbrauch angesehen werden. [...]

Arbeit zitieren:
Till, Peter Dezember 1999: Änderungen in der steuerlichen Behandlung von Privatstiftungen durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 und Reparaturgesetz 1996, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Privatstiftungen, Strukturanpassungsgesetz 1996, Reparaturgesetz 1996, Stifter, Begünstigter

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