EU-Versicherungsvermittlungs-Richtlinie: Mitteilungs-, Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers
Umsetzung in das deutsche Recht
- Art: Abschlussarbeit
- Autor: Ramesh Bhargava
- Abgabedatum: Juni 2005
- Umfang: 83 Seiten
- Dateigröße: 992,2 KB
- Note: 1,2
- Institution / Hochschule: Deutsche Versicherungsakademie (DVA) Köln Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-9024-9
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-9024-9 P - ISBN (CD) :978-3-8324-9024-9 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Bhargava, Ramesh Juni 2005: EU-Versicherungsvermittlungs-Richtlinie: Mitteilungs-, Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Vermittlung, Vertreter, EU-Richtlinie, Versicherung
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Abschlussarbeit von Ramesh Bhargava
Einleitung:
Am 9. Dezember 2002 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union eine Richtlinie über Versicherungsvermittlung (im Folgenden: Richtlinie) verabschiedet, die von den Mitgliedstaaten spätestens zum 15. Januar 2005 zu transformieren war.
Durch die Richtlinie besteht für alle Mitgliedstaaten die Verpflichtung, die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung einer Erlaubnispflicht zu unterziehen. Voraussetzung für die Erlaubniserteilung sind berufliche Anforderungen (angemessene Qualifikation, Berufshaftpflichtversicherung, geordnete Vermögensverhältnisse und guter Leumund des Vermittlers). Die Richtlinie sieht die Eintragung aller gewerblich tätigen Vermittler in einem zentralen Register vor und den Zugang zu einer außergerichtlichen Schlichtungs- und Beschwerdestelle. Weiterhin werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, Vorschriften zur Berufsausübung (Kundengeldsicherung und zu Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten) des Vermittlers zu schaffen.
Ziel der Richtlinie ist die Harmonisierung des Vermittlermarktes und die Verbesserung des Verbraucherschutzes. Der vorliegende Aufsatz befasst sich schwerpunktmäßig mit der Umsetzung der vom Richtliniengeber vorgeschriebenen Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers (Kapitel 3, Art. 12 und 13 der Richtlinie) in das deutsche Recht. Die Beleuchtung der vorgenannten Pflichten ist gerade deshalb interessant, weil es sich hierbei um elementare Bestandteile der Richtlinie handelt, die „bereits“ mit der Ersten Etappe in Deutschland eingeführt werden. Darüber hinaus ist das Besondere an diesen Berufsausübungsregelungen, dass sie die eigentliche – für den Kunden bereits im ersten Kontakt wahrnehmbare - Kerndienstleistung des Vermittlers sind, auf die der Kunde einen Rechtsanspruch hat. So erfährt er zukünftig, mit welchem Vermittlertypus er es zu tun und auf welcher Grundlage ein Versicherungsangebot entsteht. Mit der Dokumentierung erhält der Kunde (wie auch der Vermittler) eine „Urkunde“, die bei möglichen Rechtsstreitigkeiten als Beweismittel dienen kann.
Nicht behandelt werden hier die subjektiven Berufszugangsregelungen des Versicherungsvermittlers sowie die Informations- und Beratungspflichten des Versicherers. Der Aufsatz ist in fünf Teile untergliedert. Zunächst wird die Ausgangslage und der Werdegang der EU-Richtlinie aufgezeigt. Sodann wird der Reformbedarf des geltenden Vermittlerrechts beleuchtet. Daran schließt sich der Aufbau und Inhalt der Richtlinie an. Im eigentlichen Hauptteil geht es dann um die Umsetzung der Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten in nationales Recht. Nach einem kurzen Überblick über die Regelung der Sanktionen folgt zum Abschluss der Ausblick.
Schon lange fordert die Europäische Kommission ein einheitliches Regelungskonzept für alle Versicherungsvermittler. Zum Schutz des Verbrauchers soll nur noch derjenige Versicherungen vermitteln dürfen, der über eine qualifizierende Ausbildung verfügt. Durch einheitliche Regelungen in den Mitgliedstaaten soll zugleich auch auf dem Privatkundensektor der Binnenmarkt erreicht werden: Vermittler sollen sich in allen Ländern der Gemeinschaft niederlassen können oder dort Vermittlungsleistungen erbringen dürfen, so wie es schon die Römischen Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von 1957 vorsahen.
Anders als in allen übrigen Ländern der EU konnte und kann sich in Deutschland jeder und unabhängig von einer Qualifikation oder Ausbildung als Versicherungsvermittler bezeichnen und tätig werden. Er muss lediglich die Aufnahme seiner Tätigkeit nach § 14 der GewO anzeigen. Zwar gab es schon seit 1977 eine EU-Richtlinie für Versicherungsvermittler, die jedoch nur unvollkommen regelte, unter welchen Voraussetzungen die Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der EU aufgenommen werden konnte. Die Richtlinie regelte nicht, unter welchen Voraussetzungen eine inländische Versicherungsvermittlungstätigkeit aufgenommen und ausgeübt werden durfte. Ursprünglich sollte die Richtlinie so lange gültig bleiben, bis Bestimmungen, die die einzelstaatlichen Vorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit von Versicherungsagenten und -maklern koordinieren, in Kraft treten. Da der Erlass solcher Regelungen, die als wichtiges Element im Schutze der Versicherten und potenziellen VN betrachtet wurden, den einzelnen Staaten nicht vorgeschrieben wurde, und somit wenig geeignet war, tatsächlich den Binnenmarkt auf dem Gebiet der Versicherungsvermittlung herbeizuführen, legte die EG-Kommission eine Empfehlung über Versicherungsvermittler Mitte Dezember 1991 vor.
Die Europäische Kommission empfahl den Mitgliedstaaten, Gesetze und Maßnahmen zur Regelung der beruflichen Kompetenz, der Berufsaufnahme und Berufsausübung der Vermittler sowie deren Eintragungspflicht in ein Register binnen einer Frist von 36 Monaten zu erlassen.
Da diese von den Mitgliedstaaten im Ergebnis nicht hinreichend und gleichmäßig genug umgesetzt worden war, nahm man sich auf Ebene der EU-Kommission des Themas Berufsregelung für Versicherungsvermittler im Jahr 1997 wieder an und machte es zum Gegenstand einer Expertenarbeitsgruppe. Dies führte zu einem Entwurf einer Arbeitsunterlage für Versicherungsvermittler, der detailliert über den Stand der Umsetzung der Empfehlung in den Mitgliedstaaten in seinem 3. Kapitel sowie in seinem Anhang 2 berichtete. Das Papier zur Überprüfung bestimmter Fragen des Entwurfs aus dem Jahr 1998 bemängelte in Bezug auf die Umsetzung der Empfehlung den sehr unterschiedlichen Standard an der Umsetzung in einzelnen Mitgliedstaaten der EU.
Die weiteren Arbeiten der damaligen Generaldirektion XV haben Ende Juli 1999 zur Vorlage eines Grundlagenpapiers für den Entwurf einer Richtlinie über Versicherungsvermittler geführt. Im Januar 2000 wurde das Grundlagenpapier in einer ersten und unter dem 29.2.2000 in einer weiteren, zweiten geänderten Fassung vorgelegt. Schlussendlich hat der Entwurf der EU-Kommission seine endgültige Fassung in derjenigen des Gemeinsamen Standpunkts des Ministerrats vom 18.3.2002 gefunden, der dem EU-Parlament zu Annahme empfohlen worden war und nunmehr Richtlinie geworden ist. Diese wird nach Inkrafttreten die Richtlinie aus dem Jahre 1977 ersetzen.
Zu erwähnen ist, dass auf nationaler deutscher Ebene schon seit geraumer Zeit die Reformierung des VVG in Angriff genommen wird. Die VVG-Kommission hat sich, obgleich die Umsetzung der Richtlinie federführend in den Händen des BMWA liegt, mit den maßgeblichen zivilrechtlichen Fragestellungen rund um den Versicherungsvermittler beschäftigt und u.a. dessen gesetzliche Definition sowie Regelungen für Mitteilungs- und Beratungspflichten vorgeschlagen. Sie beruhen zum großen Teil auf den zwingenden Vorgaben der Richtlinie, über die aber nach dem Vorschlag der VVG-Kommission hinausgegangen werden soll.
Inhaltsverzeichnis:
| Verzeichnis der Abkürzungen | 4 | |
| 1. | Einleitung | 5 |
| 2. | Ausgangslage und Werdegang der Richtlinie | 6 |
| 3. | Reformbedarf des geltenden Vermittlerrechts | 8 |
| 4. | Inhalt und Aufbau der Richtlinie | 9 |
| 4.1 | Kapitel 1 | 10 |
| 4.1.1 | Anwendungsbereich | 10 |
| 4.1.2 | Begriffsbestimmungen | 10 |
| 4.1.2.1 | Versicherungsvermittlung | 10 |
| 4.1.2.2 | Versicherungsvermittler | 10 |
| 4.1.2.3 | Vertraglich gebundener Versicherungsvertreter | 10 |
| 4.2 | Kapitel 2 | 11 |
| 4.2.1 | Eintragung | 11 |
| 4.2.2 | Beruflicher Anforderungen | 11 |
| 4.3 | Kapitel 3 | 12 |
| 4.3.1 | Informationspflichten | 12 |
| 4.3.2 | Beratungspflichten | 14 |
| 4.3.3 | Einzelheiten der Auskunftserteilung | 14 |
| 5. | Umsetzung der Richtlinie | 15 |
| 5.1 | Begriff und Typen des Versicherungsvermittlers | 16 |
| 5.1.1 | Definition GewO | 16 |
| 5.1.2 | Definition VVG | 18 |
| 5.1.2.1 | § 42 a VVG-R, Absatz 1 | 18 |
| 5.1.2.2 | § 42 a VVG-R, Absatz 2 | 18 |
| 5.1.2.3 | § 42 a VVG-R, Absatz 3 | 19 |
| 5.2 | Umsetzung der Mitteilungspflichten | 21 |
| 5.2.1 | Vorschlag BMWA | 21 |
| 5.2.2 | Vorschlag Expertenkommission zur Reform des VVG | 23 |
| 5.3 | Umsetzung der Beratungspflichten des Versicherungsvermittlers | 23 |
| 5.3.1 | Beratungsgrundlage | 24 |
| 5.3.1.1 | § 42 b VVG-R, Absatz 1 | 24 |
| 5.3.1.2 | § 42 b VVG-R, Absatz 2 | 24 |
| 5.3.1.3 | § 42 b VVG-R, Absatz 3 | 26 |
| 5.3.2 | Beratungspflichten des Versicherungsvermittlers | 27 |
| 5.3.2.1 | § 42 c VVG-R, Absatz 1 | 27 |
| 5.3.2.2 | § 42 c VVG-R, Absatz 2 | 31 |
| 5.3.3 | Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers | 32 |
| 5.3.3.1 | § 42 d VVG-R, Absatz 1 | 32 |
| 5.3.3.2 | § 42 d VVG-R, Absatz 2 | 34 |
| 5.3.3.3 | § 42 d VVG-R, Absatz 3 | 34 |
| 5.4 | Sanktionen | 36 |
| 6. | Ausblick | 37 |
| Verzeichnis der Quellen | 40 | |
| Anlagen: Arbeitsergebnisse des Arbeitskreises | 43-81 |
vielmehr den Schluss zu, dass lediglich der Makler von § 63 Abs. 1 S. 1 VVG 2006 betroffen ist, der Ausschließlichkeits- bzw. Mehrfach- oder Konzernvertreter mangels entsprechender Auswahl aus einer hinreichenden Anzahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern dagegen nicht. Wollte man den Passus des „eine Empfehlung“ abzugeben, „welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Kunden zu erfüllen“ als Quintessenz eines Postulats bedarfsgerechter Beratung auffassen, so gilt dies grundsätzlich nur für den Makler. Demnach bleibt es für den Vertreter i.d.R. dabei, dass er die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden bei gegebenem Anlass erfragen und Gründe für seinen Rat angeben muss. Allerdings wird man hierin eine Annäherung an die Beratungspflichten des Maklers im Sinne einer bedarfsgerechten Beratung auf niedrigerem Niveau sehen können, weil der Vertreter nicht sehenden Auges einen Rat erteilen kann, der die vom Kunden abgefragten Wünsche und Bedürfnisse unberücksichtigt lässt41. Nach Absatz 2 Satz 2 kann der Versicherungsmakler im Einzelfall mit dem VN vereinbaren, dass er ihn aufgrund einer eingeschränkten Vertragsauswahl berät, d.h. nicht im vollen Umfang des Abs. 2 Satz 1. Dies hat jedoch zu erfolgen, bevor der VN seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung abgibt. Damit wird Maklern, die sich keinen hinreichenden Marktüberblick verschaffen können, ermöglicht, ohne Statusverlust als Makler tätig zu sein; dies ist insbesondere für Makler wichtig, wenn sie außerhalb des von ihnen hauptsächlich betreuten Versicherungsbereich beraten. Allerdings müssen sie dem Kunden dann einen entsprechenden Hinweis erteilen. 5.3.1.3. § 42 b, Abs. 3 VVG-R Absatz 3 ermöglicht einen Verzicht auf die Mitteilungen nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung des VN. Um dem Kunden den Verzicht bewusst vor Augen zu führen (Warnfunktion), muss die Verzichtserklärung zum Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung in einem eigenen Dokument, also nicht versteckt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gemacht und vom Kunden unterschrieben werden. [...]
Kunde von einem Makler als seinem Interessenwahrer erwarten. Welche Anforderungen sich im einzelnen für Art und Umfang der vom Versicherungsmakler vorzunehmenden Marktuntersuchung ergeben, bestimmt sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach den Marktverhältnissen in dem Versicherungsbereich, auf die sich die Empfehlung gegenüber dem Kunden bezieht. In einigen Fällen, kann auch die Durchführung regelmäßiger Marktuntersuchungen ausreichen, die nicht für jeden einzelnen Kunden wiederholt werden muss. Entscheidend ist, dass der Versicherungsmakler sich eine fachliche Grundlage in einem Umfang verschafft, der ihn in die Lage versetzt, eine sachgerechte, den individuellen Bedürfnissen des Kunden entsprechende Empfehlung für einen konkreten Versicherungsvertrag abzugeben. Die Durchführung einer ausgewogenen Marktuntersuchung ist eine zwingende Voraussetzung, auch wenn der Wortlaut diese nicht ausdrücklich erwähnt. Somit besteht der wesentliche Unterschied zwischen Vertreter und Makler bzgl. der Informations- und Beratungspflichten nach dem Willen der Kommission lediglich in der „objektive, ausgewogenen Marktuntersuchung“, die nach diesseitiger Auffassung nur vom Makler geleistet werden kann und muss. Die Formulierung des § 63 Abs. 1 S. 1 VVG-K könnte man auf erstes Besehen dahin verstehen, dass der Vermittler bzw. Makler nur eine Empfehlung für einen Versicherungsvertrag abgeben darf, die „geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen“. Jedoch spricht die Verknüpfung des Halbs. 1 („ist er verpflichtet“) mit dem Halbs. 2 („sodass...kann“) und der Aufbau dieser Regelung eher dafür, dass er nur verpflichtet werden soll, „seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zugrunde zu legen. Das hätte jedoch zur Folge, dass bedarfsgerechte Beratung des Kunden (§ 63 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 VVG-K) nicht (mehr) zu seinem Pflichtenspektrum zählen würde. Das kann jedoch vor dem Hintergrund des derzeitigen umfassenderen Pflichtenkanons des Maklers von der Kommission nicht gewollt gewesen sein, auch wenn ihr Vorschlag nahezu wörtlich mit dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie übereinstimmt40. Nach dem Willen der Kommission soll nur der Ausschließlichkeitsvertreter davon ausgenommen sein, „seinen Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zugrunde zu legen“, sodass er „nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin gehend abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des VN zu erfüllen“ . Die Begründung hierzu ist jedoch nicht schlüssig und lässt [...]
5.2.2. Vorschlag der Expertenkommission zur Reform des VVG35 Demgegenüber hält die Expertenkommission zur Reform des VVG die Aufteilung für nicht sachgerecht. Auch die nach Art. 12 Abs. 1 vor Abschluss des Versicherungsvertrags zu erteilenden Auskünfte seien für den Kunden von erheblichem Interesse. Dies gelte insbesondere für die Offenlegung des Status des Vermittlers, also ob er Vertreter oder Makler sei. Die Informationsmöglichkeit würde für den Kunden unnötig erschwert, wenn die relevanten Informationen teils im VVG und teils in einer gewerberechtlichen Verordnung geregelt wären. Zudem führe eine Aufteilung zu Doppelregelungen, da die Formvorschrift und Sonderregelungen nach Art. 13 der Richtlinie sich auf alle Auskünfte nach Art. 12 erstreckten und daher sowohl in das VVG als auch in die gewerberechtlichen Verordnung aufgenommen werden müssten. Mit dem neu einzuführenden § 61 Abs. 1 VVG-K wird Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie umgesetzt, nach dem jeder Vermittlertypus dem Kunden neben seinem Namen, ggf. seiner Firma und seiner Adresse insbesondere seine etwaigen Verflechtungen mit einem oder mehreren VU mitzuteilen hat, Art. 12, Abs. 1 a bis d der Richtlinie umgesetzt. Des Weiteren hat er den Kunden darüber zu informieren, ob er seinen Rat auf eine objektive, ausgewogene Marktuntersuchung stützt (§ 61 Abs. 2 VVG-K, entspricht Art 12 Abs. 1 e(i) der Richtlinie), was auch für den Vertreter gilt. Darüber hinaus hat der Vertreter offen zu legen, ob er ausschließlich für einen VU bzw. einen Versicherungskonzern tätig ist (§ 65 VVG-K, entspricht Art. 12 Abs. 1 e(ii und iii) der Richtlinie). 5.3. Umsetzung der Beratungspflichten des Versicherungsvermittlers36 Die vertragsspezifischen anlassbezogenen Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten werden im VVG normiert. Grundsätzlich muss ein Makler als Sachwalter des Kunden seinen Rat auf eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und VU stützen, die er im Wege einer objektiv ausgewogenen Marktuntersuchung zu ermitteln hat37. Alle Vermittler, die nicht auf dieser Grundlage beraten, haben dem Kunden die Namen der ihrem Rat zugrunde gelegten VU anzugeben. [...]
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http://www.diplom.de/ean/9783832490249
Arbeit zitieren:
Bhargava, Ramesh Juni 2005: EU-Versicherungsvermittlungs-Richtlinie: Mitteilungs-, Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Vermittlung, Vertreter, EU-Richtlinie, Versicherung



