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Abschluß von Kaufverträgen im Internet

Abschluß von Kaufverträgen im Internet
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Lars Hoffmann
  • Abgabedatum: September 1998
  • Umfang: 73 Seiten
  • Dateigröße: 1,9 MB
  • Note: 2,0
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Mainz Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-1225-8
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-1225-8 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-1225-8 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Hoffmann, Lars September 1998: Abschluß von Kaufverträgen im Internet, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Direktvertrieb, AGB, Kauf, Recht, Verbraucherschutz

Diplomarbeit von Lars Hoffmann

Einleitung:

EDV-Systeme gewinnen immer größere wirtschaftliche Bedeutung. Der Einsatz von Computern sowohl im geschäftlichen als auch im privaten Bereich nimmt ständig und teilweise sogar recht rasant zu. Auch der Online-Markt erlebt seit einiger Zeit ein atemberaubendes Wachstum. Kommunikationsnetze wie das Internet werden immer dichter, gefördert durch den immer einfacher werdenden Zugriff durch die Zugangsanbieter. Das Internet ist seit Monaten fast täglich in den Medien präsent. Die Beiträge sind entweder extrem positiv und zukunftsweisend gehalten oder aber sie sind mit äußerst deutlichen Warnfunktionen in Bezug auf die allgemeine Sicherheit, in nutzungsbezogener und krimineller Hinsicht, versehen.

Neue Medien, wie das Internet, schaffen im privaten wie im gewerblichen Bereich neue Möglichkeiten und Chancen. Doch ein in dieser Form noch nie dagewesenes Medium birgt natürlich auch die von der Presse und anderen Medien immer wieder angesprochenen Risiken und Gefahren, die neben rein rechtlichen auch rechtspolitische Fragen aufwerfen.

Neben strafrechtlichen Problematiken und Urheberrechtsverletzungen ist der wirtschaftsrechtliche Aspekt von außerordentlicher Bedeutung, denn man hat gemerkt, dass sich mit diesem Massenmedium auch Geld verdienen lässt. Die Probleme liegen hier unter anderem im wettbewerbsrechtlichen, steuerrechtlichen und auch namens- bzw. markenschutzrechtlichen Bereich. Im Internet tummeln sich mittlerweile Millionen von Privatkunden und Unternehmer, die das Netz u.a. als technisches Hilfsmittel zur Kommunikation, zur Gewinnung von Informationen, zum Kauf und als Vertriebsweg nutzen. Für Unternehmen scheint das Internet, in einer Zeit, in der die Schlagwörter Information, Kosten, Globalisierung und Zeit eine äußerst große Rolle spielen, geradezu wie geschaffen.

So wird ein erheblicher Faktor für die weitere Entwicklung und den zukünftigen Erfolg des Internets sein, wie tauglich sich der sogenannte Marktplatz von morgen für den Handel darstellt. Eine besondere Bedeutung kommt dabei Verträgen zu, die über das elektronische Medium selbst zustande kommen.

Grundlegend muss man hierbei die Fragen stellen, wie geltendes Recht auf diese Art des Handels Anwendung finden kann, wie sich die Rechtsnormen an die technischen Gegebenheiten anpassen können und wie eventuelle gesetzliche Änderungen aussehen sollten, um das Internet zu dem Wirtschaftswunder zu machen, für das es gehalten wird.

Gang der Untersuchung:

In dieser Arbeit sollen demnach die relevanten Rechtsfragen des elektronischen Handels in Bezug auf den Vertragsschluß dargestellt werden.

Im einzelnen wird sich die Arbeit, nachdem der wirtschaftliche Stellenwert des Internets dargestellt wurde, mit der rechtlichen Beurteilung des Vertragsschlusses im Internet unter Berücksichtigung der für den Kaufvertrag relevanten zivilrechtlichen Vorschriften befassen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Anwendbarkeit von verbraucherschutzrechtlichen und handelsrechtlichen Vorschriften sowie auf die neue Gesetzgebung aus dem Multimediabereich eingegangen.

Es wird ferner untersucht, ob der "Electronic Commerce" (elektronischer Handel) auf einer rechtlich gesicherten Basis die traditionellen Weisen des Vertragsschlusses ersetzen kann.

Auf die wirtschaftsrechtliche Problematik des auf Kaufverträge anwendbaren Rechts beim internationalen Vertragsschluß, die gerade bei der internationalen Ausrichtung des Internets eine wesentliche Rolle spielt, kann wegen des zu großen Umfangs nicht näher eingegangen werden.

Ebenfalls außer Acht gelassen werden muss die Beurteilung des elektronischen Geldverkehrs.

Inhaltsverzeichnis:

1. Einleitung 1
2. Wirtschaftliche Bedeutung 3
3. Die technische Durchführung von Kaufverträgen im Internet 5
3.1 Online-Shopping 8
3.2 Download und Informationskauf 7
3.3 E-Mail 9
4. Der Vertragsschluß 10
4.1 Formerfordernisse 11
4.2 Die Willenserklärung im Internet 14
4.2.1 Abgabe und Zugang von elektronischen Willenserklärungen 16
4.2.2 Widerruf 21
4.3 Invitatio ad offerendum oder verbindliches Angebot 22
4.4 Anwendung des AGBG auf den Vertragsschluß im Internet 26
4.4.1 Wirksame Einbeziehung der AGB 27
4.4.2 Verbot überraschender Klauseln 28
5. Fehlerhafter Vertragsschluß 29
5.1 Eingabefehler 31
5.2 Fehlerhafte Daten/Fehlerhaftes Datenmaterial 32
5.3 Systemfehler 34
5.4 Fehlerhafte Übertragung 35
5.4.1 Zurechnung der fehlerhaften Übertragung durch Internetprovider 36
5.4.2 Rechtliche Einordnung der Providerleistung 37
5.4.3 Nutzungsbestimmungen/AGB der Provider in der Praxis 39
5.5 Mißbrauch 42
6. Anwendung verbraucherschutzrechtlicher Bestimmungen 46
6.1 Verbraucherkreditgesetz 47
6.1.1 Schriftformerfordernis 48
6.1.2 Widerrufsrecht 49
6.2 Haustürwiderrufsgesetz 50
7. Résumée und Ausblick 52
LITERATURVERZEICHNIS 55
ANHANGSVERZEICHNIS 59
ANHANG 60

Automatisiert erstellter Textauszug:

Der Kunde muß weiterhin die Möglichkeit haben, in „zumutbarer Weise“ vom Inhalt der AGB Kenntnis zu erlangen. Die Nutzungsgebühren und Telefongebühren, die während der Kenntnisnahme anfallen, machen diese noch nicht unzumutbar, auch wenn diese Meinung in der Literatur und der Rechtsprechung teilweise vertreten wird.90 Zumutbar ist die Kenntnisnahme deswegen, da es gerade die eigene Entscheidung des Kunden ist, dieses Medium als Vertragsanbahnung zu nutzen.91 Der Text sollte allerdings einen zumutbaren Umfang in Bezug auf die "objektive, inhaltliche" Länge92 haben. Im übrigen müssen AGB sprachlich und äußerlich klar gestaltet und für den Kunden mühelos lesbar sein.93 Hier hat der Internet-User in der Praxis einen großen Vorteil. Er kann die Klauseln in aller Ruhe zu Hause studieren und diese sogar abspeichern und ausdrucken, um so auch noch die Onlinegebühren niedrig zu halten. Des weiteren ist der Nutzer nicht dem Druck des ihm ungeduldig gegenüberstehenden Verkäufers ausgesetzt, der auf den ersehnten Vertragszuschlag wartet.94 [...]

Sollen allgemeine Geschäftsbedingungen in elektronisch geschlossene Verträge einbezogen werden, ist in erster Linie die Frage nach der wirksamen Einbeziehung gem. § 2 AGBG von Belang. Insbesondere muß der Verwender ausdrücklich auf seine AGB hinweisen und dem Vertragspartner Gelegenheit geben, in zumutbarer Weise, von diesen Kenntnis zu nehmen (§ 2 I Nr. 2 AGBG). Am Bildschirm dargestellte allgemeine Geschäftsbedingungen müssen kurz, klar gegliedert und problemlos abrufbar sein.86 Es ist nicht ausreichend, diese erst auf Anforderung des Kunden oder mit der Ware zusammen anzubieten, also wenn der eigentliche Vertrag schon vorher geschlossen wurde. Umgekehrt kann aber auch nicht verlangt werden, unmittelbar neben Produktangeboten alle AGB darzustellen. Ausreichend wäre sicherlich, einen deutlich sichtbaren Hyperlink auf dem elektronischen Bestellformular bzw. neben der E-Mail-Adresse des Anbieters anzubringen, so daß der Kunde einfachen [...]

„Freibleibend“, „Solange Vorrat reicht“) ein anderes Ergebnis erzielen, was ihm allerdings Wettbewerbsnachteile einbringen wird. Es kann also davon ausgegangen werden, daß die über eine Bestellerhomepage präsentierten und angebotenen Waren im Internet, sollten keine klarstellenden Hinweise vermerkt sein, ein verbindliches Angebot darstellen. Eine Tatsache, die in der Literatur in Bezug auf das Internetangebot keine Berücksichtigung findet, ist die Beachtung des § 362 HGB, durch den sich die Frage nach der Angebotsart erübrigt. Hier gilt das Schweigen eines Kaufmanns auf ein Angebot zum Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages (§ 675 BGB) als Annahme. Die Voraussetzungen sind in § 362 I, S.1 HGB und § 362 I, S.2 genannt.84 Antwortet der Kaufmann nicht unverzüglich (Def. § 121 BGB I, S.1), kommt zwischen den Parteien ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Inhalt des Antrages zustande. Zu denken wäre hier an ein Internetangebot einer Bank oder eines Maklers, der bei Annahme des Angebotes zum Kauf von Aktien beauftragt wird. Beim Schweigen auf eine solche übliche Geschäftsbesorgung des Anbieters kommt ein Vertrag zustande. Ist dem Antragenden durch die Untätigkeit des Beauftragten ein Gewinn entgangen, muß dieser wegen schuldhafter Pflichtverletzung ersetzt werden. Der klassische Warenkaufmann allerdings fällt dagegen nicht unter § 362 HGB. Ein Angebot ad incertas personas, wie es teilweise von der Literatur bejaht wird, sollte beim downloaden85 von Dateien, wie Software oder Musik, genauso wenig vorliegen wie ein invitatio ad offerendum. Das Kriterium der erschöpfenden Ware ist beim Download nämlich nicht gegeben. Eine Datei kann unendliche Male kopiert werden, so daß sie sich nicht erschöpfen kann. Sie kann also nur angeboten oder nicht angeboten werden. [...]

Arbeit zitieren:
Hoffmann, Lars September 1998: Abschluß von Kaufverträgen im Internet, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Direktvertrieb, AGB, Kauf, Recht, Verbraucherschutz

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