Die Abgrenzung gewerblicher Tätigkeit gegenüber privater Vermögensverwaltung
- Art: Abschlussarbeit
- Autor: Maja Behrmann
- Abgabedatum: Mai 2001
- Umfang: 57 Seiten
- Dateigröße: 589,9 KB
- Note: 1,0
- Institution / Hochschule: Berufsakademie Weserbergland Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-5644-3
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-5644-3 P - ISBN (CD) :978-3-8324-5644-3 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung: Die Studie wurde mit dem Stiftungspreis der Uwe-Groß-Stiftung 2001 ausgezeichnet.
- Arbeit zitieren: Behrmann, Maja Mai 2001: Die Abgrenzung gewerblicher Tätigkeit gegenüber privater Vermögensverwaltung, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Banktypischer Wertpapierhandel, Einkommenssteuer, Gewerblicher Grundstückhandel
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Abschlussarbeit von Maja Behrmann
Einleitung:
Das deutsche Steuerrecht ist umfangreich und vielfältig, einer von vielen bisher immer noch nicht gesetzlich geregelten Sachverhalten ist die Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung von der gewerblichen Betätigung. Die vorliegende Arbeit zeigt die Ansichten von Bundesfinanzhof, der Finanzverwaltung und die Literaturmeinung auf.
Das zentrale Problem dieser Arbeit ist der gewerbliche Grundstückshandel, ein interessanter und recht unübersichtlicher Problembereich des deutschen Einkommensteuerrechts. Da die steuerlichen Auswirkungen der verschiedenen Einstufungsmöglichkeiten von steuerfrei bis in vollem Umfang steuerpflichtig reichen, ist eine genaue Einteilung des jeweiligen Sachverhaltes besonders wichtig. In dieser Einstufung hilft die vorliegende Arbeit durch Auflistung aller möglichen Fälle und Auswirkungen auf.
Neben dem Grundstückshandel wird auch das Problem des banktypischen Wertpapierhandels angesprochen.
Inhaltsverzeichnis:
| Abkürzungsverzeichnis | III | |
| 1. | Einleitung | 1 |
| 2. | Tatbestandsmerkmale von Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung | 3 |
| 2.1 | Problem des Einkünftedualismus | 3 |
| 2.2 | Begriff des Gewerbebetriebes | 5 |
| 2.2.1 | Selbständigkeit | 7 |
| 2.2.2 | Nachhaltigkeit | 7 |
| 2.2.3 | Gewinnerzielungsabsicht | 8 |
| 2.2.4 | Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr | 9 |
| 2.3 | Begriff der Vermögensverwaltung | 10 |
| 3. | Banktypischer Handel mit Wertpapieren | 12 |
| 3.1 | Abgrenzungsprobleme zwischen Vermögensverwaltung und Wertpapierhandel | 12 |
| 3.2 | Indizien für die Vermutung eines gewerblichen Wertpapierhandels | 13 |
| 3.2.1 | Umfang und Häufigkeit der Wertpapiergeschäfte | 13 |
| 3.2.2 | Sichtbares Hervortreten an die Öffentlichkeit | 15 |
| 3.2.3 | Finanzierung der Wertpapiergeschäfte | 17 |
| 3.2.4 | Beteiligung mit dem Hintergrund der Einflußnahme auf die Geschäftsleitung | 18 |
| 3.2.5 | Ausnutzung von Branchenkenntnissen | 18 |
| 3.3 | Verkehrsauffassung des BFH | 20 |
| 3.4 | Zwischenergebnis | 21 |
| 4. | Gewerblicher Grundstückshandel | 23 |
| 4.1 | Abgrenzungsprobleme zwischen Vermögensverwaltung und Grundstückshandel | 23 |
| 4.2 | Dauer des Zeitraumes zur Beurteilung der Gewerblichkeit | 24 |
| 4.2.1 | Kurzfristiger Zeitraum | 24 |
| 4.2.1.1 | Drei-Objekt-Grenze | 24 |
| 4.2.1.2 | Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze | 25 |
| 4.2.1.3 | Behandlung von im Ausland gelegenen Grundstücken | 26 |
| 4.2.1.4 | Behandlung von Ehegatten | 26 |
| 4.2.1.5 | Erwerb durch Erbfolge | 27 |
| 4.2.1.6 | Widerlegung beim Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze | 27 |
| 4.2.2 | Mittelfristiger Zeitraum | 28 |
| 4.2.3 | Langfristiger Zeitraum | 28 |
| 4.3 | Art der Tätigkeiten beim gewerblichen Grundstückshandel | 29 |
| 4.3.1 | Immobilienhandel | 29 |
| 4.3.2 | Produzierende Tätigkeit | 29 |
| 4.3.2.1 | Parzellierung und Baulanderschließung | 29 |
| 4.3.2.2 | Modernisierungsmaßnahmen | 31 |
| 4.3.2.3 | Grundstücksbebauung | 32 |
| 4.4 | Behandlung von Steuerpflichtigen mit Branchenkenntnissen | 33 |
| 4.5 | Beteiligung an grundstücksverwaltenden Personen- und Kapitalgesellschaften | 34 |
| 4.5.1 | Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft | 34 |
| 4.5.2 | Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden Kapitalgesellschaft | 35 |
| 4.6 | Konsequenzen bei Vorliegen eines gewerblichen Grundstückhandels | 36 |
| 4.6.1 | Beginn der Gewerblichkeit | 36 |
| 4.6.2 | Sachlicher Umfang des gewerblichen Grundstückshandels | 37 |
| 4.6.3 | Wahl der Gewinnermittlungsart | 38 |
| 4.6.4 | Besteuerung des Gewerbebetriebes | 39 |
| 4.6.5 | Ende des gewerblichen Grundstückshandels | 40 |
| 4.7 | Verhältnis zwischen §23 EStG und dem gewerblichen Grundstückshandel | 41 |
| 4.8 | Zwischenergebnis | 42 |
| 5. | Zusammenfassung und kritische Würdigung | 43 |
| Literaturverzeichnis | V |
4. GEWERBLICHER GRUNDSTÜCKSHANDEL 4.1. ABGRENZUNGSPROBLEME ZWISCHEN VERMÖGENSVERWALTUNG UND GRUNDSTÜCKSHANDEL Ein immer wieder umstrittener Bereich bei der Abgrenzung von Vermögensverwaltung und der gewerblichen Tätigkeit ist der gewerbliche Grundstückshandel, wie umfangreiche Rechtsprechung, Literatur und Verwaltungsanweisungen zeigen. Der reine Grundstückshandel als Gewerbebetrieb, d.h. der fortgesetzte An- und Verkauf von Immobilien, wobei die Immobilien in großer Anzahl zum Zweck des Weiterverkaufes mit Gewinn erworben werden, führt i.d.R. zu keinen Abgrenzungsproblemen.154 Zu diesen kommt es erst, wenn eine Privatperson, ein Gewerbetreibender oder ein Freiberufler Immobilien des Privatvermögens veräußert. Hier gilt wieder, daß ein Gewerbebetrieb anzunehmen ist, wenn nicht mehr die Fruchtziehung, sondern die substantielle Ausnutzung von Wertsteigerungen im Vordergrund steht.155 Veräußert ein Steuerpflichtiger eine Immobilie, so führt dies nicht zu Einkünften, die der Einkommensteuer unterliegen, wenn die Veräußerung außerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist des §23 EStG stattfindet. Veräußert der Steuerpflichtige innerhalb der Zehn-Jahre-Frist, so kann ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen oder aber ein gewerblicher Grundstückshandel. Schwierig ist hierbei, darüber zu entscheiden, ob es sich bei den Immobilienveräußerungen des Steuerpflichtigen noch um eine Vermögensverwaltung oder bereits um einen Gewerbebetrieb handelt. Je nach Art der Handlungen des Steuerpflichtigen, können diese als Indizien die Gewerblichkeit untermauern oder widerlegen. Die Tatbestandsmerkmale des Gewerbebetriebes sind bei der Abgrenzung zum gewerblichen Grundstückshandel schnell auf nur ein entscheidendes Kriterium eingegrenzt. Selbständigkeit liegt bei der Veräußerung von privaten Immobilien ohne Zweifel vor, eine Gewinnerzielungsabsicht ist auch gegeben. Eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist hier weit auszulegen. [...]
Wertpapiererwerb haben sich geändert. Die Grenze zwischen einer gewerblichen Tätigkeit oder einer Vermögensverwaltung im Bereich der Wertpapiere zu ziehen, ist nicht einfach. Solange der Steuerpflichtige keine Branchenkenntnisse hat und seine Wertpapiergeschäfte sich nicht über Strohmänner und mehrere Banken abspielen, wird ihm kaum Gewerblichkeit unterstellt werden. Ebenso nicht, wenn er nicht wie oben genannt an die Öffentlichkeit herantritt. Aus den BFH-Urteilen ist auch zu erkennen, daß eine Gewerblichkeit, wenn sie vom Steuerpflichtigen angestrebt wird, um seine erlittenen Verluste im Bereich der Wertpapiere steuerlich geltend zu machen, nur schwer zu erreichen ist. Man könnte fast meinen, der BFH sträubt sich dagegen, in solchen Fälle einen Gewerbebetrieb zu begründen. Sorgenfrei153 gibt zu bedenken, daß es die gesetzgeberische Grundentscheidung gibt, bestimmte Vermögenszuwächse und –verluste steuerlich nicht zu beachten. Diese Entscheidung sollte auch beachtet werden, wenn es um die Einstufung eines gewerblichen Wertpapierhandels geht. Dadurch, daß der BFH auf die Verkehrsauffassung abstellt, die schwer faßbar ist, ist eine Rechtsunsicherheit gegeben. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung aufgrund des geänderten Umfeldes bei Wertpapiergeschäften entwickelt. [...]
der Verkehrsauffassung eines Gewerbebetrieb entspricht. Weber deutet an, daß dies dazu verleitet, das eigene Rechtsgefühl durchzusetzen. Sorgenfrei bemängelt, „daß keine klare Linie dahingehend besteht, ob das Bild eines ‚Wertpapierhandels‘ oder das Bild einer privaten Vermögensverwaltung bzw. das, was für einen Privatmann die Regel darstellt, typisch, üblich o.ä. ist“. 148 3.4. ZWISCHENERGEBNIS Insgesamt kann gesagt werden, daß der An- und Verkauf von Wertpapieren bei einem Steuerpflichtigen nur dann zur Gewerblichkeit führt, wenn er sich „banktypisch“ verhält. Erkennen soll man „banktypisches“ Verhalten durch die oben aufgeführten Indizien. Wobei dies bei Vorliegen eines der oben genannten Indizien nicht zur Gewerblichkeit der Tätigkeit führt.149 Bei Vorliegen mehrerer oder gar aller Indizien kann dann eine „banktypische“ Verhaltensweise nur schwerlich widerlegt werden. Ritzrow formuliert: „Das für eine Vermögensverwaltung Unübliche liegt nicht in der einzelnen Maßnahme, sondern in dem planmäßig herbeigeführten Zusammentreffen all dieser Umstände, die für ein mit Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko verbundenes, auf Leistungsaustausch gerichtetes Handeln kennzeichnend sind.“150 Nur durch besondere Umstände (wie die oben genannten Indizien), die über die einfache Verwaltung von Vermögen hinausgehen, kann die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen sich von dem „normalen“ Privatmann abheben. Der VI. Senat des BFH spricht von „gewöhnlichen Formen, wie sie bei Privatleuten die Regel bilden“.151 Die Folgen bei Feststellung eines gewerblichen Wertpapierhandels sind die Umqualifizierung der Einkünfte von Kapitaleinkünften zu gewerblichen Einkünften und damit eine umfassendere Besteuerung durch die Reinvermögenstheorie sowie die Gewerbesteuerpflicht. Aber natürlich auch die von dem Steuerpflichtigen eventuell angestrebte Verlustverrechnung152 der gewerblichen Einkünfte kann die Folge sein. Problematisch ist, daß die Rechtsprechung zu diesem Thema teilweise recht alt ist und dort auf Merkmale abgestellt wird, die jetzt nicht mehr von Relevanz sind. Besonders in den letzten Jahren hat sich auf den Kapitalmärkten viel getan und die Modalitäten zum [...]
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783832456443
Arbeit zitieren:
Behrmann, Maja Mai 2001: Die Abgrenzung gewerblicher Tätigkeit gegenüber privater Vermögensverwaltung, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Banktypischer Wertpapierhandel, Einkommenssteuer, Gewerblicher Grundstückhandel



