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Abgrenzung des Music on Demand Dienstes vom Webradio anhand des Beispiels "StayTuned"

Abgrenzung des Music on Demand Dienstes vom Webradio anhand des Beispiels "StayTuned"
Über dieses Buch

Diplomarbeit von Rilana Wenske

Einleitung:

In den letzten Jahren hat es ein Medium geschafft, sich stetig und mit unglaublich hoher Geschwindigkeit auszubreiten und sich somit zu einem beliebten Massenmedium zu entwickeln: das Internet.

Waren es 1997 noch 6,5 % der deutschen Bundesbürger, die das Internet nutzten, so stieg diese Zahl innerhalb von 10 Jahren auf 62,7 % im Jahre 2007.

Besonders die Musikverwertung im Internet erfährt derzeit einen Aufschwung. So nutzten 14 % der befragten Personen 2007 mindestens einmal wöchentlich das Internet zum Anhören bzw. Herunterladen von Musikdateien, 11% nutzten dagegen das Webradio.

Der Musikkonsum im Internet wirkt sich auch auf den Absatz der physischen Tonträger aus. Besonders im CD-Single Bereich nimmt der Absatz rapide ab.

Der Musikvertrieb im Internet scheint somit den Vertrieb körperlicher Tonträger nach und nach zu substituieren.

Um auf diese Veränderung zu reagieren, wurde 2003 ein neue selbstständige Verwertungshandlung in das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) aufgenommen, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werkes gem. § 19a UrhG.

Damit sollte die bis dahin herrschende Rechtsunsicherheit bezüglich der Einordnung sog. Music on Demand Dienste (MoD) beseitigt werden und sichergestellt werden, dass den Leistungsschutzberechtigten hier ein Ausschließlichkeitsrecht zusteht. Dieses wurde für die ausübenden Künstler in § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG verankert, für die Tonträgerhersteller in § 85 Abs. 1 UrhG.

Jedoch tauchen bei der wachsenden Musiklandschaft im Internet immer wieder neue Formen der Musikverwertung auf, die oftmals nicht eindeutig unter ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal der urheberrechtlichen Schutzvorschriften zu subsumieren sind und somit immer wieder Anstoß für Diskussionen in der Literatur geben.

Besonderes Augenmerk dieser Arbeit wird deshalb auf die zwei für Musikwerke relevanten Verwertungsformen des Urheberrechtsgesetzes gelegt, deren Abgrenzung im Einzelfall immer wieder Schwierigkeiten bereitet. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung eines Werkes gem. § 19a UrhG, welches unter A. anhand des MoD-Dienstes dargestellt wird, sowie das Senderecht gem. § 20 UrhG, welches unter B. anhand des Webradios dargestellt wird.

Diese beiden Dienste werden zunächst unter A. V. sowie B. V. unter die jeweiligen Verwertungsrechte subsumiert, um anschließend die rechtlichen sowie wirtschaftlichen Konsequenzen der Einordnung für Urheber und Leistungsschutzberechtigte aufzuzeigen.

Besondere Bedeutung hat die Unterscheidung zwischen Senderecht und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung für die Leistungsschutzberechtigten, denen im Falle einer Einordnung zum Senderecht lediglich eine gesetzliche Vergütung anstelle eines ausschließlichen Verwertungsrechts zusteht. Somit können sie eine Verwendung ihrer bereits erschienenen Tonträger nicht untersagen.

Dadurch ergeben sich auch Unterschiede in der Lizenzierung der Dienste. Je nach Einordnung des Dienstes hat der Dienste-Anbieter die Lizenzen bei den Leistungsschutzberechtigten selbst zu erwerben oder bei der zuständigen Verwertungsgesellschaft, in diesem Fall der GVL.

Deshalb wird anschließend unter A. VI. sowie B. VII. dargestellt, wie und wo der MoD-Dienst und das Webradio in der Praxis durch den Anbieter lizenziert werden müssen. Dazu werden vorab unter A. VI. 2. und A. VI. 3. die unterschiedlichen Rechtsbeziehungen zwischen den verschiedenen Urhebern eines Werkes, im Einzelnen Komponist, Textautor und Musikverlag, und den unterschiedlichen Leistungsschutzberechtigten, im Einzelnen ausübender Künstler und Tonträgerhersteller, dargestellt. Denn oftmals haben diese untereinander Verträge geschlossen, in denen bspw. die ausübenden Künstler den Tonträgerherstellern ihre Leistungsschutzrechte übertragen. Somit hat sich der Anbieter eines MoD-Dienstes nur die Lizenz bei dem Tonträgerhersteller einzuholen und erhält auch gleichzeitig die Rechte der ausübenden Künstler.

Unter Punkt C. wird im Folgenden auf die Grenzfälle zwischen dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG und dem Senderecht gem. § 20 UrhG eingegangen. Bei den dort dargestellten Diensten ist eine eindeutige Einordnung oftmals sehr strittig und von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

Anschließend wird unter D. auf den Internet-Musikanbieter StayTuned eingegangen. Dieser betreibt eine Website im Internet, auf der drei unterschiedliche Dienste angeboten werden: verschiedene Radiochannels, eigene Playlists und sog. Leih-Downloads.

Gegen StayTuned waren bereits drei Rechtsstreitigkeiten anhängig. Darin ging es jeweils darum, dass StayTuned nicht die erforderlichen Lizenzen für die Musiktitel, die in seinem Internet-Dienst anboten wurden, erworben hatte. Dies hatte vor allem den Grund, dass StayTuned sich selbst als Webradio wissen wollte, die Gerichte jedoch durchweg eine Einordnung als MoD-Dienst vornahmen.

Die angebotenen Dienste von StayTuned werden deshalb unter D. II. urheberrechtlich qualifiziert und es wird unter D. III. auf die notwendige Lizenzierung dieser verschiedenen Dienste eingegangen.

Zum Schluss folgt eine Zusammenfassung der innerhalb dieser Arbeit behandelten Fragen und es wird auf die zukünftige Entwicklung von On-Demand-Diensten im Internet eingegangen.

Inhaltsverzeichnis:

Abkürzungsverzeichnis 4
Abbildungsverzeichnis 6
Einleitung 7
A. Music on Demand 9
I. Download-Verfahren 10
II. Streaming-Verfahren 13
III. Einordnung des MoD-Dienstes 15
IV. Historie des § 19a UrhG 15
V. Voraussetzungen des § 19a UrhG 17
1. Werk 17
a) Sprachwerke 20
b) Werke der Musik 20
2. Drahtgebunden oder drahtlos 21
3. Öffentlichkeit 23
4. Zugänglich machen 24
5. Von Orten ihrer Wahl 29
6. Zu Zeiten ihrer Wahl 29
VI. Lizenzierung 30
1. Rechte der Urheber 31
2. Rechtsbeziehungen der Urheber untereinander 34
a) Komponist und Textdichter 34
b) Komponisten und Textdichter zum Musikverlag 35
3. Rechte der Leistungsschutzberechtigten 36
a) Ausübende Künstler 36
b) Tonträgerhersteller 37
4. Rechtsbeziehungen zwischen den Leistungsschutzberechtigten 38
5. Rechtswahrnehmung durch die GEMA 40
6. Rechtswahrnehmung durch die GVL 41
7. Rechtswahrnehmung durch die Tonträgerhersteller 43
8. Creative Commons 44
B. Webradio 46
I. Rundfunkrecht 47
II. Einordnung des Webradios 48
III. Historie des § 20 UrhG 49
IV. Einordnung des Webradios unter § 20 UrhG 51
V. Voraussetzungen des § 20 UrhG 51
1. Werk 51
2. Funk 51
3. Öffentlichkeit 52
4. Zugänglich machen 53
VI. Einordnung des Webradio unter § 19a UrhG 54
VII. Lizenzierung 56
1. Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten 56
2. Rechtswahrnehmung durch die GEMA 56
3. Rechtswahrnehmung durch die GVL 57
C. Musikangebote im rechtlichen Grenzbereich zwischen § 19a UrhG und § 20 UrhG 59
I. Near-Music-on-Demand 59
II. Mehrkanaldienste 61
III. ‘Push’-Dienste 62
IV. Webradio mit interaktiven Mehrwertanwendungen 63
D. StayTuned - Die Musikflatrate 65
I. Vertragsabschluss 66
II. Rechtliche Einordnung der unterschiedlichen Dienste 68
1. Radiochannels 68
2. Eigene Playlists 69
3. Leih-Downloads 70
III. Rechtserwerb durch StayTuned 72
1. Radiochannels 72
2. Eigene Playlists 73
3. Leih-Downloads 75
Fazit 74
I. Zusammenfassung 76
II. Zukünftige Entwicklung der On-Demand-Dienste 77
Anhang 78
Literaturverzeichnis 83

Textprobe:

Kapitel II, Streaming-Verfahren:

Auch beim Streaming-Verfahren muss die gewünschte Musikdatei zunächst digitalisiert, komprimiert und auf den Server des Anbieters hochgeladen werden.

Der Nutzer kann dann per Mausklick die gewünschte Datei anwählen.

Der Server errichtet daraufhin eine Verbindung zum Nutzer und erzeugt einen kontinuierlichen Datenstrom. Dabei werden die Musikdateien in einzelne Datenpakete aufgeteilt und zum Computer des Nutzers übertragen und dort kurzzeitig im sog. ‘Buffer’ zwischengespeichert. Sobald der Buffer gefüllt ist, wird die Wiedergabe auf dem Computer des Nutzers automatisch mit Hilfe eines Musikprogramms gestartet.

Das Streaming-Verfahren hat viele Vorteile für den Nutzer.Aufgrund des Buffers kommt es zu keinen kurzzeitigen Unterbrechungen der Wiedergabe, da diese von diesem ausgeglichen werden können. Außerdem wird dem Nutzer die Wartezeit wie beim Download erspart, da die Wiedergabe sofort nach Füllung des Buffers geschieht, was lediglich nur wenige Sekunden in Anspruch nimmt.

Des Weiteren wird bei diesem Verfahren die Speicherkapazität des Computers nicht belastet, da keine dauerhafte Speicherung stattfindet. Es handelt sich lediglich um eine flüchtige Speicherung gem. § 44a UrhG.

Grundsätzlich stellen auch diese vorübergehenden Vervielfältigungen eine Vervielfältigung gem. § 16 Abs. 1 UrhG dar. Urheber haben demnach gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UrhG und ausübende Künstler und Tonträgerhersteller gem. § 77 Abs. 2 S. 2 UrhG und § 85 Abs. 1 S. 1 UrhG ein Ausschließlichkeitsrecht.

§ 44a UrhG ist jedoch eine Schrankenregelung des Vervielfältigungsrechts nach § 16 Abs. 1 UrhG. Demnach sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen unter folgenden Voraussetzungen zulässig, d.h. es bedarf nicht der Zustimmung der Urheber und Leistungsschutzberechtigten.

Zunächst dürfen sie nur flüchtig oder begleitend sein gem. § 44a UrhG.

Eine flüchtige Vervielfältigung liegt vor, wenn sie besonders kurzlebig ist, wie bspw. bei im Arbeitsspeicher des Computers entstehenden Kopien, die nach beenden der Arbeitssitzung oder im Laufe der weiteren Anwendung automatisch wieder gelöscht werden.

Begleitend ist eine Vervielfältigung hingegen, wenn sie nur beiläufig während eines technischen Vorgangs entsteht.

Des Weiteren muss die vorübergehende Vervielfältigung gem. § 44a UrhG einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen. Hierbei wird nicht darauf abgestellt, dass die Vervielfältigung tatsächlich ein notwendiger Bestandteil des Verfahrens ist. Es ist ausreichend, wenn sie gelegentlich während des Verfahrens anfällt.

Als Zweck der Vervielfältigung setzt § 44a UrhG voraus, dass sie die Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler gem. § 44a Nr. 1 UrhG oder eine rechtmäßige Nutzung gem. § 44a Nr. 2 UrhG ermöglicht.

Außerdem darf der vorübergehenden Vervielfältigung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommen.

Diese Tatbestandsmerkmale sind bei dem vorliegenden Streaming-Verfahren erfüllt. Die vorübergehende Vervielfältigung im Buffer ist nur flüchtig und stellt einen integralen und wesentlichen Teil des Streaming-Verfahrens dar. Ihr Zweck ist hier, bei Erlaubnis der Urheber und Leistungsschutzberechtigten, eine rechtsmäßige Nutzung und die vorübergehende Vervielfältigung hat keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung.

Arbeit zitieren:
Wenske, Rilana Juni 2008: Abgrenzung des Music on Demand Dienstes vom Webradio anhand des Beispiels "StayTuned", Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Urheberrecht, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, Recht der öffentlichen Wiedergabe, Music on Demand, Webradio

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