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Die Abfindung weichender Erben

Beispielhafte Darstellung und kritische Analyse

Die Abfindung weichender Erben
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Johann Christian Palm
  • Abgabedatum: November 2007
  • Umfang: 116 Seiten
  • Dateigröße: 658,2 KB
  • Note: 2,0
  • Institution / Hochschule: Universität des Saarlandes Deutschland
  • Bibliografie: ca. 140
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-1078-0
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Palm, Johann Christian November 2007: Die Abfindung weichender Erben, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Schenkungssteuer, Erbschaftssteuer, Unternehmensnachfolge, Erben, Unternehmensbewertung

Diplomarbeit von Johann Christian Palm

Einleitung:

Eine mittel- und langfristige Unternehmensplanung umfasst regelmäßig die Bereiche Forschung und Entwicklung, Produktion und Absatz sowie Investition und Finanzierung. Ein vergleichbarer Planungshorizont sollte ebenso für den Erbfall bzw. die Erbfolge bestehen, wird jedoch in der Praxis in den meisten Fällen vernachlässigt. Im Extremfall kann dies zu einem existenzbedrohenden Liquiditätsabfluss bzw. Kapitalentzug im Unternehmen führen, da die Abfindung weichender Erben sowie Pflichtteilsansprüche und Erbschaftsteuer üblicherweise nicht durch das Privatvermögen ausgeglichen werden können.

Der plötzliche Tod eines Unternehmers, sei es durch Unfall, Krankheit oder auf andere Weise, kann die Angehörigen und das Unternehmen überraschend treffen. Ist für einen solchen Fall keine Vorsorge getroffen, tritt die gesetzliche Erbfolge mit zumeist unerwünschten Auswirkungen ein. Daher wird in dieser Arbeit zunächst betrachtet, welche Konsequenzen sich auf erbrechtlicher, steuer- und gesellschaftsrechtlicher sowie bewertungsrechtlicher Ebene für den Fall der gesetzlichen Erbfolge ergeben können. Daran anknüpfend wird dann ausführlich, anhand ausgewählter Verfahren der Unternehmensbewertung, der Frage nach dem Wert des vorhandenen Vermögens auf den Grund gegangen, da dies einen zentralen Baustein der Bestandsaufnahme im Rahmen der Planung der Erbfolge darstellt.

Basierend auf den dadurch gewonnenen Erkenntnissen erfolgt weiterführend eine Darstellung möglicher Instrumente und Gestaltungsalternativen, die einem Unternehmer für den Todesfall und zu Lebzeiten im Rahmen der gewillkürten und der vorweggenommenen Erbfolge zur Verfügung stehen, um Erbstreitigkeiten und ungewollte Nachfolger zu vermeiden. Dabei werden zivil- und steuerrechtliche sowie gesellschaftsrechtliche Aspekte behandelt und insbesondere ausgewählte Möglichkeiten vorgestellt, die eine liquiditäts- bzw. kapitalschonende Abfindung der weichenden Erben ermöglichen können.

Angesichts der umfassenden Thematik können lediglich einzelne Schwerpunkte gesetzt und einer kritischen Betrachtung unterzogen werden. Hauptaugenmerk liegt dabei auf zivil- und steuerrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere im Rahmen der Abfindung weichender Erben, sowie auf der Unternehmensbewertung zum Zwecke der Gestaltung des Erbfalls bzw. der Erbfolge.

Inhaltsverzeichnis:

Inhaltsverzeichnis I
Anlagenverzeichnis IV
Abkürzungsverzeichnis V
Symbolverzeichnis X
1. Einleitung 1
2. Mögliche Auswirkungen der gesetzlichen Erbfolge 2
2.1 Grundlagen 2
2.2 Die Erbengemeinschaft 4
2.3 Die Haftung der Erben 7
2.4 Steuerrechtliche Aspekte 8
2.4.1 Die Erbschaft- und Schenkungsteuer 8
2.4.2 Einkommensteuerliche Behandlung des Erblassers 12
2.4.3 Behandlung des Alleinerben bei Übergang eines Einzelunternehmens 12
2.4.4 Behandlung der Erbengemeinschaft bei Übergang eines Einzelunternehmens 13
2.4.5 Behandlung bei Übergang eines Personengesellschaftsanteils 13
2.4.6 Behandlung bei Übergang eines Kapitalgesellschaftsanteils 14
2.5 Bewertungsrechtliche Aspekte 15
2.5.1 Überblick 15
2.5.2 Bewertung von Grundbesitz 15
2.5.3 Bewertung des Betriebsvermögens 16
2.5.4 Bewertung des übrigen Vermögens 17
3. Ausgewählte Methoden der Unternehmensbewertung 18
3.1 Grundlagen 18
3.2 Ertragswertmethode 19
3.3 Discounted Cashflow-Methoden 22
3.3.1 Vorbemerkungen 22
3.3.2 Weighted-Average-Cost-of-Capital-Verfahren 23
3.3.3 Total-Cashflow-Verfahren 25
3.3.4 Adjusted-Present-Value-Verfahren 26
3.4 Substanzwertmethode 27
3.5 Liquidationswertmethode 29
3.6 Mischverfahren 30
3.6.1 Überblick 30
3.6.2 Mittelwertverfahren 30
3.6.3 Übergewinnverfahren 30
3.6.4 Stuttgarter Verfahren 31
3.7 Vergleichswertmethoden 36
3.7.1 Vorbemerkungen 36
3.7.2 Comparative-Company-Approach 37
3.7.2.1 Vorgehensweise 37
3.7.2.2 Similar Public Company Method 37
3.7.2.3 Recent Acquisitions Method 38
3.7.3 Multiplikatormethode 39
3.8 Zivilrechtliche Aspekte der Unternehmensbewertung 40
4. Ausgewählte Gestaltungsmöglichkeiten für den Todesfall 41
4.1 Testament 41
4.1.1 Zivilrechtliche Aspekte 41
4.1.2 Ausgewählte Inhalte eines Testaments 42
4.1.2.1 Erbeinsetzung 42
4.1.2.2 Enterbung 43
4.1.2.3 Vermächtnis 43
4.1.2.4 Auflage 44
4.1.2.5 Testamentsvollstreckung 45
4.1.2.6 Teilungsanordnungen 46
4.1.2.7 Pflichtteilsentzug und -beschränkungen 47
4.2 Erbvertrag 47
4.2.1 Zivilrechtliche Aspekte 47
4.2.2 Ausgewählte Inhalte eines Erbvertrages 49
4.3 Gesellschaftsvertrag 50
4.3.1 Fortsetzungsklausel 50
4.3.2 Eintrittsklausel 51
4.3.3 Nachfolgeklausel 53
4.3.3.1 Vorbemerkungen 53
4.3.3.2 Einfache Nachfolgeklausel 54
4.3.3.3 Qualifizierte Nachfolgeklausel 54
4.4 Einzelnachfolgemodelle für Unternehmen bei Mehrheit von Erben 55
4.4.1 Alleinerben-Vermächtnis-Modell 55
4.4.2 Erbengemeinschaft-Vermächtnis-Modell 56
4.4.3 Ausgewählte Möglichkeiten der Abfindung weichender Erben 56
4.4.3.1 Vorbemerkungen 56
4.4.3.2 Typisch stille Beteiligung 58
4.4.3.3 Typische Unterbeteiligung 61
5. Ausgewählte Gestaltungsmöglichkeiten zu Lebzeiten 65
5.1 Vorbemerkungen 65
5.2 Begriff der Schenkung 66
5.3 Schenkung unter Auflage 68
5.4 Gemischte Schenkung 70
5.5 Abfindung weichender Erben bei vorweggenommener Erbfolge 70
5.5.1 Vorbemerkungen und Grundsätzliches 70
5.5.2 Steuerrechtliche Behandlung einer Betriebsübertragung mit Abfindungen 73
5.5.2.1 Vorbemerkungen 73
5.5.2.2 Einkommensteuerrechtliche Aspekte von Abfindungen 73
5.5.2.3 Behandlung bei Übertragung eines Einzelunternehmens 74
5.5.2.4 Behandlung bei Personengesellschaftsanteilen 75
5.5.2.5 Schenkungsteuerrechtliche Aspekte von Abfindungen 77
5.5.2.6 Steuerlicher Wert der Abfindungsleistung 77
5.5.2.7 Schuldübernahme als Abfindungsleistung 78
5.5.2.8 Erb- und Pflichtteilsverzicht gegen Abfindungsleistung 79
6. Fazit 80
Anhang i
Literaturverzeichnis vi

Textprobe:

Kapitel 4.4.3.3, Typische Unterbeteiligung:

Als typische Unterbeteiligung wird eine stille Beteiligung an einem Gesellschaftsanteil bezeichnet. Demnach handelt es sich um eine typische Unterbeteiligung, sofern ein Gesellschafter (Hauptbeteiligter) einem Dritten, der dann Unterbeteiligter ist, eine Beteiligung an seinem Gesellschaftsanteil durch Gesellschaftsvertrag einräumt. Im Unterschied zur stillen Gesellschaft ist der Vertragspartner des Unterbeteiligten anstatt des Inhabers eines Handelsgeschäfts ein Gesellschafter.

Noch deutlicher wird der Unterschied im Falle einer Einpersonen-GmbH, bei welcher folglich nur ein Geschäftsanteil vorliegt. Die GmbH kann dann eine stille Gesellschaft begründen und der Gesellschafter eine Unterbeteiligungsgesellschaft.

Geregelt wird die typische Unterbeteiligung durch die §§ 705 ff. BGB und die analog anzuwendenden §§ 230 ff. HGB. Damit stellt die typische Unterbeteiligungsgesellschaft, wie bereits die stille Gesellschaft, eine Spezialform der GbR dar. Ebenso ist diese auch eine Innengesellschaft, die üblicherweise nach außen nicht in Erscheinung tritt. Eine Eintragung in das Handelsregister ist weder für die Unterbeteiligungsgesellschaft noch für den Unterbeteiligten selbst vorzunehmen. Der der typischen Unterbeteiligung zugrunde liegende Gesellschaftsvertrag muss im Übrigen nicht von der Hauptgesellschaft genehmigt werden.

Das Vorliegen einer typischen Unterbeteiligung erfordert mindestens die Existenz einer sogenannten Hauptbeteiligung, eines Gesellschaftsvertrages zwischen Haupt- und Unterbeteiligtem, die Beteiligung des Unterbeteiligten an der Hauptbeteiligung mit einer Einlage und eine Gewinnbeteiligung des Unterbeteiligten. Dabei kann die Hauptbeteiligung jedwede mitgliedschaftliche Beteiligung sein. Somit also ein Geschäftsanteil an einer GmbH, eine Aktie, eine Mitgliedschaft in einer Personenhandelsgesellschaft oder in einer GbR.

Grundsätzlich kann die Unterbeteiligungsgesellschaft formlos gegründet werden. Bestimmte Formvorschriften ergeben sich nur für den Fall, dass einer der Vertragspartner eine vertragliche Verpflichtung übernimmt, für welche eine entsprechende Form geboten ist, wie z. B. eine notarielle Beurkundung bei Schenkung einer Unterbeteiligung nach § 518 Abs. 1 BGB. Im Hinblick auf den Inhalt des Gesellschaftsvertrages sind die Vertragspartner kaum eingeschränkt, wodurch sie sich in der vorteilhaften Lage befinden, diesen optimal auf ihre Bedürfnisse anpassen zu können. Derart genaue vertragliche Regelungen sind im Rahmen der typischen Unterbeteiligung noch bedeutender als dies bei der typisch stillen Gesellschaft der Fall ist. Das liegt einerseits an den individuell völlig unterschiedlichen Gegebenheiten bei typischen Unterbeteiligungen und andererseits daran, dass die ersatzweisen, gesetzlichen Regelungen (§§ 705 ff. BGB und §§ 230 ff. HGB) einen zu großen Spielraum für unterschiedliche Auffassungen lassen. Trotz der weitestgehenden Vertragsfreiheit müssen einige notwendige Inhalte vertraglich festgelegt werden. Dabei handelt es sich um die Bezeichnung der Hauptbeteiligung und deren Inhaber, die Person des Unterbeteiligten und die Festlegung dessen Anteils an der Hauptbeteiligung sowie die vom Unterbeteiligten ggf. zu leistende Einlage und die Bestimmung der Höhe dessen Gewinnanteils. Ferner muss beachtet werden, dass es bei der Gestaltung des Vertrages der typischen Unterbeteiligung nicht zu Kollisionen mit dem Gesellschaftsvertrag der Hauptbeteiligung kommt, um widersprüchliche Verpflichtungen des Hauptgesellschafters als Mitglied beider Gesellschaften zu vermeiden.

Wie bei der typisch stillen Beteiligung ist auch bei der typischen Unterbeteiligung keine Leistung der Einlage notwendig. Zwischen den Vertragspartnern muss nur ein schuldrechtliches bilanzfähiges Einlageverhältnis begründet werden. Die schenkweise Einräumung der Unterbeteiligung ist ein Beispiel, bei welchem der Unterbeteiligte keine eigene Leistung erbringt und trotzdem das verlangte Einlageverhältnis begründet wird.

Da diese allerdings wieder dem Bereich der vorweggenommenen Erbfolge zuzuordnen ist, sind bezüglich der Einlage des Unterbeteiligten im Rahmen der gewillkürten Erbfolge andere Möglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ähnlich der stillen Gesellschaft erscheint dabei die Leistung der Einlage durch einen Dritten oder durch Ein- bzw. Umbuchung der Kapitalkonten des Erblassers im Zuge einer letztwilligen Verfügung als interessant.

Besondere Sorgfalt sollte im Gesellschaftsvertrag der Gewinn- und Verlustbeteiligung des Unterbeteiligten zukommen, da die gesetzlichen Regelungen in diesem Bereich einige Unklarheiten aufwerfen. Seine Beteiligung am Gewinn des Hauptbeteiligten ist dabei zwingend, die Beteiligung am Verlust dagegen nicht. Hinsichtlich der unklaren Gesetzeslage muss eine Unterscheidung zwischen der Ergebnisermittlung und der Ergebnisverteilung erfolgen. Dabei ist für die Gewinn- und Verlustbeteiligung vom Ergebnis der Hauptbeteiligung auszugehen.

Falls der Gesellschaftsvertrag der typischen Unterbeteiligung nichts anderes vorsieht, ist das Ergebnis der Hauptbeteiligung auf Basis der Handelsbilanz der Hauptgesellschaft zu ermitteln.

Arbeit zitieren:
Palm, Johann Christian November 2007: Die Abfindung weichender Erben, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Schenkungssteuer, Erbschaftssteuer, Unternehmensnachfolge, Erben, Unternehmensbewertung

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