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Die Abbildung von Vermögensgegenständen im Jahresabschluss der Kapitalgesellschaften während des Insolvenzverfahrens

Eine ökonomische Analyse de lege ferenda

Die Abbildung von Vermögensgegenständen im Jahresabschluss der Kapitalgesellschaften während des Insolvenzverfahrens
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Marion Kneisle-Hasenknopf
  • Abgabedatum: Februar 1999
  • Umfang: 102 Seiten
  • Dateigröße: 536,1 KB
  • Note: 3,0
  • Institution / Hochschule: FernUniversität in Hagen Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-4667-3
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-4667-3 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-4667-3 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Kneisle-Hasenknopf, Marion Februar 1999: Die Abbildung von Vermögensgegenständen im Jahresabschluss der Kapitalgesellschaften während des Insolvenzverfahrens, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Jahresabschluss, Kapitalgesellschaft, Insovenzverfahren, GoB, Vermögensgegenstände

Diplomarbeit von Marion Kneisle-Hasenknopf

Einleitung:

Am 1.1.1999 ist die neue Insolvenzordnung in Kraft getreten. Das neue Gesetz löst die Konkursordnung und die Vergleichsordnung in den alten und die Gesamtvollstreckungsordnung in den neuen Bundesländern ab.

Die Ziele der Insolvenzordnung sind dabei weitreichender als die der Konkursordnung. Nach § 3 Abs. 1 KO war vorrangiges Ziel der KO die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen, mit dem Ergebnis das noch vorhandene Vermögen zu zerschlagen. Neben der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung steht nach § 1 InsO nun auch die Sanierung des Schuldners auf Basis eines Insolvenzplanes im Vordergrund. Bereits nach der KO wurde der Ansatz von Vermögensgegenständen in der Konkurseröffnungsbilanz und im laufenden Verfahren, das sich durchaus über mehrere Abrechnungszeiträume erstrecken konnte, mit unterschiedlichen Ergebnissen diskutiert. Dies wird nach Einführung der InsO bestehen bleiben, insbesondere durch die Einführung der zusätzlichen Zielsetzung, nämlich der Sanierung des Schuldners zwecks Aufrechterhaltung seiner bisherigen unternehmerischen Tätigkeit.

Gang der Untersuchung:

In der vorliegenden Arbeit wird insbesondere aufgezeigt, daß das zur Zeit geltende Handelsrecht für die Bilanzierung insolventer Unternehmen (insbesondere im Zerschlagungsfalle) nicht ausreicht, die Ziele der neuen Insolvenzordnung zu verfolgen. Zur Lösung des Problems ist die Betrachtung der Abbildung von Vermögensgegenständen im Rahmen der Bilanzierung erforderlich. Dabei wird Abbildung verstanden als Ansatz, Gliederung und Bewertung von Vermögensgegenständen im Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft. Der Jahresabschluß setzt sich gemäß § 242 Abs. 2 HBG aus Bilanz und GuV-Rechnung zusammen. Ausschließlich bezogen auf Kapitalgesellschaften wird der Jahresabschluß nach § 264 Abs. 1 HGB um einen Anhang ergänzt. Auch im Insolvenzverfahren besteht der Jahresabschluß aus Bilanz, GuV-Rechnung und Anhang. Es wird diskutiert werden, ob das bisherige Handelsrecht den Erfordernissen der Insolvenzrechnungslegung Rechnung tragen kann oder de lege ferenda besondere Bilanzierungsgrundsätze für insolvente Unternehmen geschaffen werden müssen. Im Insolvenzfall beginnt nach h.M. mit der Insolvenzeröffnung ein neues Geschäftsjahr, so daß für die werbende Gesellschaft eine Schlussbilanz aufzustellen und für die insolvente Unternehmung eine Insolvenzeröffnungsbilanz zu erstellen ist. Unter Insolvenzeröffnungsbilanz wird hierbei die Eröffnungsbilanz des Insolvenzunternehmens zum Stichtag der Insolvenzeröffnung verstanden. Insolvenzbilanzen sind dagegen die Jahresabschlüsse, die während des Insolvenzverfahrens erstellt werden. Im Falle der Insolvenz bestehen für das Unternehmen im wesentlichen vier Möglichkeiten:

- Unternehmensliquidation.

- Fortführung des Unternehmens bis eine übertragende Sanierung zustande kommt.

- Fortführung des insolventen Unternehmens, auf Grundlage eines Insolvenzplanes.

- Kombination der o.g. Möglichkeiten z.B. durch Stillegung eines Teilbetriebes.

Im Rahmen der Diplomarbeit werden nur die Möglichkeiten der Zerschlagung und der Fortführung eines Insolvenzplanes weiter untersucht. Auf Basis des geltenden Bilanzierungsrechtes und der betriebswirtschaftlichen Grundlagen wird der Zweck der Insolvenzbilanz anhand ausgesuchter Vermögensgegenstände, insbesondere Patente/Lizenzen, Geschäfts- oder Firmenwert, Sachanlagevermögen, Beteiligungen und Forderungen herausgearbeitet. In Abgrenzung zu einer werbenden Gesellschaft erfolgt eine vergleichende Darstellung einer Bilanzierung von werbender Gesellschaft und insolventer Unternehmung mit Zerschlagungs- und Fortführungsprämisse unter Einbeziehung eines Beispiels.

Inhaltsverzeichnis:

1. Einführung 4
1.1 Problemstellung und Zielsetzung der Untersuchung 4
1.2 Eingrenzung und Aufbau der Untersuchung 5
2. Rechtliche Grundlagen 6
2.1 Insolvenzrechtliche Grundlagen 6
2.2 Handelsrechtliche Grundlagen 8
2.2.1 Vermögensgegenstände 9
2.2.1.1 Der Begriff der Vermögensgegenstandes 9
2.2.1.2 Merkmale eines Vermögensgegenstandes 10
3. Betriebswirtschaftliche Grundlagen 11
3.1 Ziele des Jahresabschlusses der werbenden Gesellschaft 11
3.2 Ziele des Jahresabschlusses in der Insolvenz 13
3.3 Adressaten und deren Anforderungen an die Insolvenzbilanz 15
3.3.1 Bei Zerschlagung des Unternehmens 15
3.3.2 Bei Fortführung des Unternehmens 19
4. Ableitung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) aus den Zwecken der Insolvenzbilanz 22
4.1 Ermittlung der GoB 22
4.2 Vorsichtsprinzip 23
4.3 Realisationsprinzip 24
4.4 Imparitätsprinzip 25
4.5 Periodisierungsprinzip 26
4.6 Vollständigkeitsprinzip 27
4.7 Bilanzidentitätsprinzip 28
4.8 Einzelbewertungsprinzip 30
4.9 Unternehmensfortführung 31
4.10 Stetigkeitsprinzip 32
4.11 Klarheitsprinzip 33
4.12 Aktivierungsgrundsätze 33
4.12.1 Bilanzierungsverbote 33
4.12.2 Bilanzierungsgebote 34
4.12.3 Bilanzierungswahlrechte und Bilanzierungshilfen 34
5. Ansatz, Bewertung und Gliederung ausgesuchter Vermögensgegenstände 36
5.1 Ansatz 37
5.1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände 37
5.1.1.1 Patente/Lizenzen 38
5.1.1.1.1 Werbende Gesellschaft 38
5.1.1.1.2 Fortzuführende insolvente Gesellschaft 39
5.1.1.1.3 Zu zerschlagende insolvente Gesellschaft 39
5.1.1.2 Geschäfts- oder Firmenwert 40
5.1.1.2.1 Werbende Gesellschaft 41
5.1.1.2.2 Fortzuführende insolvente Gesellschaft 41
5.1.1.2.3 Zu zerschlagende insolvente Gesellschaft 42
5.2 Bewertung 44
5.2.1 Immaterielle Vermögensgegenstände 44
5.2.1.1 Patente/Lizenzen 44
5.2.1.1.1 Werbende Gesellschaft 45
5.2.1.1.2 Fortzuführende insolvente Unternehmung 45
5.2.1.1.3 Zu zerschlagende insolvente Gesellschaft 45
5.2.1.2 Geschäfts- oder Firmenwert 46
5.2.1.2.1 Werbende Gesellschaft 46
5.2.1.2.2 Fortzuführende insolvente Gesellschaft 47
5.2.1.2.3 Zu zerschlagende insolvente Gesellschaft 48
5.2.1.3 Sachanlagen 49
5.2.1.3.1 Werbende Gesellschaft 50
5.2.1.3.2 Fortzuführende insolvente Gesellschaft 51
5.2.1.3.3 Zu zerschlagende insolvente Unternehmung 52
5.2.1.4 Finanzanlagen 54
5.2.1.4.1 Beteiligungen 55
5.2.1.4.1.1 Werbende Gesellschaft 56
5.2.1.4.1.2 Fortzuführende insolvente Gesellschaft 58
5.2.1.4.1.3 Zu zerschlagende insolvente Gesellschaft 58
5.2.1.5 Forderungen 60
5.2.1.5.1 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 60
5.2.1.5.1.1 Werbende Gesellschaft 61
5.2.1.5.1.2 Fortzuführende insolvente Unternehmung 62
5.2.1.5.1.3 Zu zerschlagende insolvente Unternehmung 63
5.3 Gliederung 64
5.3.1 Besonderheiten der Insolvenzeröffnungsbilanz 64
5.3.2 Umgliederung des Anlagevermögens ins Umlaufvermögen 66
6. Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse 67
Verzeichnis der Anlagen
Anlage 1: Zusammenwirken der internen und externen Rechnungslegung nach geltendem Recht I
Anlage 2: Bilanzgliederungsschema der Insolvenz-Eröffnungsbilanz II
Anlage 3: Bilanzgliederungsschema (im Hinblick auf die ausgesuchten Vermögensgegenstände) für eine Unternehmung, die nach Insolvenzeröffnung sofort zerschlagen wird IV
Anlage 4: Anlagenspiegel für eine fortzuführende Unternehmung im Insolvenzverfahren VI
Anlage 5: Anlagenspiegel einer zu zerschlagenden Unternehmung im Insolvenzverfahren VII
Abkürzungsverzeichnis VIII
Literaturverzeichnis XI

Automatisiert erstellter Textauszug:

Grundsatzes ist allerdings im Anhang zu begründen und die Auswirkungen sind darzustellen. Bei der Unternehmung mit Fortführungsprämisse ist es notwendig, das Prinzip der Bewertungsstetigkeit beizubehalten, damit es nicht durch unterschiedliche Bewertungsmethoden zu Verzerrungen in der Vergleichbarkeit der Bilanzen der werbe nden Gesellschaft mit den Insolvenzbilanzen kommt. Die Stetigkeit in der Gliederung kann aufgrund der Gegenüberstellung mit der zu zerschlagenden Unternehmung nicht komplett beibehalten werden. Bei einigen Posten kommt es gegebenfalls zu einer ausführlicheren D arstellung, 117 während ansonsten die Gliederung der werbenden Gesellschaft weitestgehend beibehalten wird. In Anlehnung an die fortzuführende Unternehmung ist das Gliederungsschema im Falle der Zerschlagung fast identisch, außer daß auch die originären immateriellen Vermögensgegenstände unter der Position immaterielle Vermögensgegenstände ausgewiesen werden können. [...]

31 4.9 Unternehmensfortführung Die Fortführungsprämisse going-concern für eine Unternehmung ist in § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB kodifiz iert. Diese Prämisse stellt die notwendige Voraussetzung für eine periodische Erfolgsrechnung dar. 110 Eine Fortführung des Unternehmens ist generell nur dann anzunehmen, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit weiter fortsetzt, und somit weiter werbend am Markt bleibt. 111 Die Anwendbarkeit dieser Prämisse endet, wenn das Unternehmen nicht mehr fortgeführt wird. Ein Grund für die Nichtfortführung stellt u.a. die Insolvenz dar. Für das zerschlagende Unternehmen ist somit der Grundsatz der Unternehmensfortführung nicht mehr gegeben. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und den Beschluß über die Einstellung des Geschäftsbetriebes ist eindeutig erkennbar, daß die rechtlichen Gegebenheiten für eine Fortführung nicht mehr vorliegen. Es ist nun möglich in der Handelsbilanz die Zerschlagungswerte anzusetzen. 112 Bei der Unternehmung mit Fortführungsprämisse trifft trotz Insolvenzgrund noch der Grundsatz der Unternehmensfortführung zu. Bis zur endgültigen Entscheidung über den Fortgang des Unternehmens sind die Fortführungswerte anzusetzen. 113 Nehmen die Gläubiger den Plan an, ist das Verfahren beendet und die Unternehmung ist wieder werbend am Markt tätig. Erst mit Ablehnung des Plans bzw. Entscheidung über die Zerschlagung des insolventen Unternehmens ist die Fortführungsprämisse nicht mehr gegeben. Aufgrund der fehlenden Unternehmenstätigkeit sind die Fortführungswerte nicht mehr von Bedeutung und die Zerschlagungswerte treten in den Vordergrund. [...]

bewertet werden sollen. Mit diesem Grundsatz wird dafür Sorge getragen, daß jeder Vermögensgegenstand für sich gesondert zu erfassen und zu bewerten ist. 107 Es soll verhindert we rden, daß ein Vermögensausgleich zwischen den verschiedenen Vermögensgegenstände stattfindet. Von diesem Prinzip darf in Ausnahmefällen in der Handelsbilanz abgewichen werden, und zwar dann, wenn eine Einzelbewertung aus praktischen Gründen nicht durchführbar ist oder gar zu einem erhöhten, nicht gerechtfertigten Arbeitsaufwand führen würde. 108 Für die Einzelbewertung ist es notwendig, daß sowohl die Vermögensgegenstände als auch die Schulden einzeln erfaßt werden. Es darf innerhalb dieser beiden Gruppen nicht saldiert werden (§ 246 Abs. 2 HGB). 109 Im Falle der Zerschlagung führt z.B. eine Saldierung von Forderungen und Verbindlichkeiten eines einzelnen Lieferanten zu einem klaren Bild für die Gläubiger, da Forderungen und auch Verbindlichkeiten in ihrer Gesamtheit mit den tatsächlich noch zu erhaltenen bzw. zu bedienenden Beträge ausgewiesen werden. Im Falle der Zerschlagung kommt es zu einer Durchbrechung des Prinzips der Einzelbewertung. Diese Verrechnungsmöglichkeit zwischen [...]

Arbeit zitieren:
Kneisle-Hasenknopf, Marion Februar 1999: Die Abbildung von Vermögensgegenständen im Jahresabschluss der Kapitalgesellschaften während des Insolvenzverfahrens, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Jahresabschluss, Kapitalgesellschaft, Insovenzverfahren, GoB, Vermögensgegenstände

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