Die Abbildung von Vermögensgegenständen im Jahresabschluss der Kapitalgesellschaften während des Insolvenzverfahrens
Eine ökonomische Analyse de lege ferenda
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Marion Kneisle-Hasenknopf
- Abgabedatum: Februar 1999
- Umfang: 102 Seiten
- Dateigröße: 536,1 KB
- Note: 3,0
- Institution / Hochschule: FernUniversität in Hagen Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-4667-3
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-4667-3 P - ISBN (CD) :978-3-8324-4667-3 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Kneisle-Hasenknopf, Marion Februar 1999: Die Abbildung von Vermögensgegenständen im Jahresabschluss der Kapitalgesellschaften während des Insolvenzverfahrens, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Jahresabschluss, Kapitalgesellschaft, Insovenzverfahren, GoB, Vermögensgegenstände
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Diplomarbeit von Marion Kneisle-Hasenknopf
Einleitung:
Am 1.1.1999 ist die neue Insolvenzordnung in Kraft getreten. Das neue Gesetz löst die Konkursordnung und die Vergleichsordnung in den alten und die Gesamtvollstreckungsordnung in den neuen Bundesländern ab.
Die Ziele der Insolvenzordnung sind dabei weitreichender als die der Konkursordnung. Nach § 3 Abs. 1 KO war vorrangiges Ziel der KO die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen, mit dem Ergebnis das noch vorhandene Vermögen zu zerschlagen. Neben der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung steht nach § 1 InsO nun auch die Sanierung des Schuldners auf Basis eines Insolvenzplanes im Vordergrund. Bereits nach der KO wurde der Ansatz von Vermögensgegenständen in der Konkurseröffnungsbilanz und im laufenden Verfahren, das sich durchaus über mehrere Abrechnungszeiträume erstrecken konnte, mit unterschiedlichen Ergebnissen diskutiert. Dies wird nach Einführung der InsO bestehen bleiben, insbesondere durch die Einführung der zusätzlichen Zielsetzung, nämlich der Sanierung des Schuldners zwecks Aufrechterhaltung seiner bisherigen unternehmerischen Tätigkeit.
Gang der Untersuchung:
In der vorliegenden Arbeit wird insbesondere aufgezeigt, daß das zur Zeit geltende Handelsrecht für die Bilanzierung insolventer Unternehmen (insbesondere im Zerschlagungsfalle) nicht ausreicht, die Ziele der neuen Insolvenzordnung zu verfolgen. Zur Lösung des Problems ist die Betrachtung der Abbildung von Vermögensgegenständen im Rahmen der Bilanzierung erforderlich. Dabei wird Abbildung verstanden als Ansatz, Gliederung und Bewertung von Vermögensgegenständen im Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft. Der Jahresabschluß setzt sich gemäß § 242 Abs. 2 HBG aus Bilanz und GuV-Rechnung zusammen. Ausschließlich bezogen auf Kapitalgesellschaften wird der Jahresabschluß nach § 264 Abs. 1 HGB um einen Anhang ergänzt. Auch im Insolvenzverfahren besteht der Jahresabschluß aus Bilanz, GuV-Rechnung und Anhang. Es wird diskutiert werden, ob das bisherige Handelsrecht den Erfordernissen der Insolvenzrechnungslegung Rechnung tragen kann oder de lege ferenda besondere Bilanzierungsgrundsätze für insolvente Unternehmen geschaffen werden müssen. Im Insolvenzfall beginnt nach h.M. mit der Insolvenzeröffnung ein neues Geschäftsjahr, so daß für die werbende Gesellschaft eine Schlussbilanz aufzustellen und für die insolvente Unternehmung eine Insolvenzeröffnungsbilanz zu erstellen ist. Unter Insolvenzeröffnungsbilanz wird hierbei die Eröffnungsbilanz des Insolvenzunternehmens zum Stichtag der Insolvenzeröffnung verstanden. Insolvenzbilanzen sind dagegen die Jahresabschlüsse, die während des Insolvenzverfahrens erstellt werden. Im Falle der Insolvenz bestehen für das Unternehmen im wesentlichen vier Möglichkeiten:
- Unternehmensliquidation.
- Fortführung des Unternehmens bis eine übertragende Sanierung zustande kommt.
- Fortführung des insolventen Unternehmens, auf Grundlage eines Insolvenzplanes.
- Kombination der o.g. Möglichkeiten z.B. durch Stillegung eines Teilbetriebes.
Im Rahmen der Diplomarbeit werden nur die Möglichkeiten der Zerschlagung und der Fortführung eines Insolvenzplanes weiter untersucht. Auf Basis des geltenden Bilanzierungsrechtes und der betriebswirtschaftlichen Grundlagen wird der Zweck der Insolvenzbilanz anhand ausgesuchter Vermögensgegenstände, insbesondere Patente/Lizenzen, Geschäfts- oder Firmenwert, Sachanlagevermögen, Beteiligungen und Forderungen herausgearbeitet. In Abgrenzung zu einer werbenden Gesellschaft erfolgt eine vergleichende Darstellung einer Bilanzierung von werbender Gesellschaft und insolventer Unternehmung mit Zerschlagungs- und Fortführungsprämisse unter Einbeziehung eines Beispiels.
Inhaltsverzeichnis:
| 1. | Einführung | 4 |
| 1.1 | Problemstellung und Zielsetzung der Untersuchung | 4 |
| 1.2 | Eingrenzung und Aufbau der Untersuchung | 5 |
| 2. | Rechtliche Grundlagen | 6 |
| 2.1 | Insolvenzrechtliche Grundlagen | 6 |
| 2.2 | Handelsrechtliche Grundlagen | 8 |
| 2.2.1 | Vermögensgegenstände | 9 |
| 2.2.1.1 | Der Begriff der Vermögensgegenstandes | 9 |
| 2.2.1.2 | Merkmale eines Vermögensgegenstandes | 10 |
| 3. | Betriebswirtschaftliche Grundlagen | 11 |
| 3.1 | Ziele des Jahresabschlusses der werbenden Gesellschaft | 11 |
| 3.2 | Ziele des Jahresabschlusses in der Insolvenz | 13 |
| 3.3 | Adressaten und deren Anforderungen an die Insolvenzbilanz | 15 |
| 3.3.1 | Bei Zerschlagung des Unternehmens | 15 |
| 3.3.2 | Bei Fortführung des Unternehmens | 19 |
| 4. | Ableitung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) aus den Zwecken der Insolvenzbilanz | 22 |
| 4.1 | Ermittlung der GoB | 22 |
| 4.2 | Vorsichtsprinzip | 23 |
| 4.3 | Realisationsprinzip | 24 |
| 4.4 | Imparitätsprinzip | 25 |
| 4.5 | Periodisierungsprinzip | 26 |
| 4.6 | Vollständigkeitsprinzip | 27 |
| 4.7 | Bilanzidentitätsprinzip | 28 |
| 4.8 | Einzelbewertungsprinzip | 30 |
| 4.9 | Unternehmensfortführung | 31 |
| 4.10 | Stetigkeitsprinzip | 32 |
| 4.11 | Klarheitsprinzip | 33 |
| 4.12 | Aktivierungsgrundsätze | 33 |
| 4.12.1 | Bilanzierungsverbote | 33 |
| 4.12.2 | Bilanzierungsgebote | 34 |
| 4.12.3 | Bilanzierungswahlrechte und Bilanzierungshilfen | 34 |
| 5. | Ansatz, Bewertung und Gliederung ausgesuchter Vermögensgegenstände | 36 |
| 5.1 | Ansatz | 37 |
| 5.1.1 | Immaterielle Vermögensgegenstände | 37 |
| 5.1.1.1 | Patente/Lizenzen | 38 |
| 5.1.1.1.1 | Werbende Gesellschaft | 38 |
| 5.1.1.1.2 | Fortzuführende insolvente Gesellschaft | 39 |
| 5.1.1.1.3 | Zu zerschlagende insolvente Gesellschaft | 39 |
| 5.1.1.2 | Geschäfts- oder Firmenwert | 40 |
| 5.1.1.2.1 | Werbende Gesellschaft | 41 |
| 5.1.1.2.2 | Fortzuführende insolvente Gesellschaft | 41 |
| 5.1.1.2.3 | Zu zerschlagende insolvente Gesellschaft | 42 |
| 5.2 | Bewertung | 44 |
| 5.2.1 | Immaterielle Vermögensgegenstände | 44 |
| 5.2.1.1 | Patente/Lizenzen | 44 |
| 5.2.1.1.1 | Werbende Gesellschaft | 45 |
| 5.2.1.1.2 | Fortzuführende insolvente Unternehmung | 45 |
| 5.2.1.1.3 | Zu zerschlagende insolvente Gesellschaft | 45 |
| 5.2.1.2 | Geschäfts- oder Firmenwert | 46 |
| 5.2.1.2.1 | Werbende Gesellschaft | 46 |
| 5.2.1.2.2 | Fortzuführende insolvente Gesellschaft | 47 |
| 5.2.1.2.3 | Zu zerschlagende insolvente Gesellschaft | 48 |
| 5.2.1.3 | Sachanlagen | 49 |
| 5.2.1.3.1 | Werbende Gesellschaft | 50 |
| 5.2.1.3.2 | Fortzuführende insolvente Gesellschaft | 51 |
| 5.2.1.3.3 | Zu zerschlagende insolvente Unternehmung | 52 |
| 5.2.1.4 | Finanzanlagen | 54 |
| 5.2.1.4.1 | Beteiligungen | 55 |
| 5.2.1.4.1.1 | Werbende Gesellschaft | 56 |
| 5.2.1.4.1.2 | Fortzuführende insolvente Gesellschaft | 58 |
| 5.2.1.4.1.3 | Zu zerschlagende insolvente Gesellschaft | 58 |
| 5.2.1.5 | Forderungen | 60 |
| 5.2.1.5.1 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | 60 |
| 5.2.1.5.1.1 | Werbende Gesellschaft | 61 |
| 5.2.1.5.1.2 | Fortzuführende insolvente Unternehmung | 62 |
| 5.2.1.5.1.3 | Zu zerschlagende insolvente Unternehmung | 63 |
| 5.3 | Gliederung | 64 |
| 5.3.1 | Besonderheiten der Insolvenzeröffnungsbilanz | 64 |
| 5.3.2 | Umgliederung des Anlagevermögens ins Umlaufvermögen | 66 |
| 6. | Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse | 67 |
| Verzeichnis der Anlagen | ||
| Anlage 1: Zusammenwirken der internen und externen Rechnungslegung nach geltendem Recht | I | |
| Anlage 2: Bilanzgliederungsschema der Insolvenz-Eröffnungsbilanz | II | |
| Anlage 3: Bilanzgliederungsschema (im Hinblick auf die ausgesuchten Vermögensgegenstände) für eine Unternehmung, die nach Insolvenzeröffnung sofort zerschlagen wird | IV | |
| Anlage 4: Anlagenspiegel für eine fortzuführende Unternehmung im Insolvenzverfahren | VI | |
| Anlage 5: Anlagenspiegel einer zu zerschlagenden Unternehmung im Insolvenzverfahren | VII | |
| Abkürzungsverzeichnis | VIII | |
| Literaturverzeichnis | XI |
Grundsatzes ist allerdings im Anhang zu begründen und die Auswirkungen sind darzustellen. Bei der Unternehmung mit Fortführungsprämisse ist es notwendig, das Prinzip der Bewertungsstetigkeit beizubehalten, damit es nicht durch unterschiedliche Bewertungsmethoden zu Verzerrungen in der Vergleichbarkeit der Bilanzen der werbe nden Gesellschaft mit den Insolvenzbilanzen kommt. Die Stetigkeit in der Gliederung kann aufgrund der Gegenüberstellung mit der zu zerschlagenden Unternehmung nicht komplett beibehalten werden. Bei einigen Posten kommt es gegebenfalls zu einer ausführlicheren D arstellung, 117 während ansonsten die Gliederung der werbenden Gesellschaft weitestgehend beibehalten wird. In Anlehnung an die fortzuführende Unternehmung ist das Gliederungsschema im Falle der Zerschlagung fast identisch, außer daß auch die originären immateriellen Vermögensgegenstände unter der Position immaterielle Vermögensgegenstände ausgewiesen werden können. [...]
31 4.9 Unternehmensfortführung Die Fortführungsprämisse going-concern für eine Unternehmung ist in § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB kodifiz iert. Diese Prämisse stellt die notwendige Voraussetzung für eine periodische Erfolgsrechnung dar. 110 Eine Fortführung des Unternehmens ist generell nur dann anzunehmen, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit weiter fortsetzt, und somit weiter werbend am Markt bleibt. 111 Die Anwendbarkeit dieser Prämisse endet, wenn das Unternehmen nicht mehr fortgeführt wird. Ein Grund für die Nichtfortführung stellt u.a. die Insolvenz dar. Für das zerschlagende Unternehmen ist somit der Grundsatz der Unternehmensfortführung nicht mehr gegeben. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und den Beschluß über die Einstellung des Geschäftsbetriebes ist eindeutig erkennbar, daß die rechtlichen Gegebenheiten für eine Fortführung nicht mehr vorliegen. Es ist nun möglich in der Handelsbilanz die Zerschlagungswerte anzusetzen. 112 Bei der Unternehmung mit Fortführungsprämisse trifft trotz Insolvenzgrund noch der Grundsatz der Unternehmensfortführung zu. Bis zur endgültigen Entscheidung über den Fortgang des Unternehmens sind die Fortführungswerte anzusetzen. 113 Nehmen die Gläubiger den Plan an, ist das Verfahren beendet und die Unternehmung ist wieder werbend am Markt tätig. Erst mit Ablehnung des Plans bzw. Entscheidung über die Zerschlagung des insolventen Unternehmens ist die Fortführungsprämisse nicht mehr gegeben. Aufgrund der fehlenden Unternehmenstätigkeit sind die Fortführungswerte nicht mehr von Bedeutung und die Zerschlagungswerte treten in den Vordergrund. [...]
bewertet werden sollen. Mit diesem Grundsatz wird dafür Sorge getragen, daß jeder Vermögensgegenstand für sich gesondert zu erfassen und zu bewerten ist. 107 Es soll verhindert we rden, daß ein Vermögensausgleich zwischen den verschiedenen Vermögensgegenstände stattfindet. Von diesem Prinzip darf in Ausnahmefällen in der Handelsbilanz abgewichen werden, und zwar dann, wenn eine Einzelbewertung aus praktischen Gründen nicht durchführbar ist oder gar zu einem erhöhten, nicht gerechtfertigten Arbeitsaufwand führen würde. 108 Für die Einzelbewertung ist es notwendig, daß sowohl die Vermögensgegenstände als auch die Schulden einzeln erfaßt werden. Es darf innerhalb dieser beiden Gruppen nicht saldiert werden (§ 246 Abs. 2 HGB). 109 Im Falle der Zerschlagung führt z.B. eine Saldierung von Forderungen und Verbindlichkeiten eines einzelnen Lieferanten zu einem klaren Bild für die Gläubiger, da Forderungen und auch Verbindlichkeiten in ihrer Gesamtheit mit den tatsächlich noch zu erhaltenen bzw. zu bedienenden Beträge ausgewiesen werden. Im Falle der Zerschlagung kommt es zu einer Durchbrechung des Prinzips der Einzelbewertung. Diese Verrechnungsmöglichkeit zwischen [...]
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Arbeit zitieren:
Kneisle-Hasenknopf, Marion Februar 1999: Die Abbildung von Vermögensgegenständen im Jahresabschluss der Kapitalgesellschaften während des Insolvenzverfahrens, Hamburg: Diplomica Verlag
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Jahresabschluss, Kapitalgesellschaft, Insovenzverfahren, GoB, Vermögensgegenstände



