Die GmbH & Co. KGaA - Eine Untersuchung der Steuerrechtlichen und (Gesellschafts)rechtlichen Besonderheiten
Unter Berücksichtigung der spezifischen Aspekte eines Börsenganges der GmbH & Co. KGaA
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Till Schmädicke
- Abgabedatum: September 2002
- Umfang: 91 Seiten
- Dateigröße: 820,4 KB
- Note: 1,3
- Institution / Hochschule: International School of Management (ISM) Dortmund Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-6807-1
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-6807-1 P - ISBN (CD) :978-3-8324-6807-1 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Schmädicke, Till September 2002: Die GmbH & Co. KGaA - Eine Untersuchung der Steuerrechtlichen und (Gesellschafts)rechtlichen Besonderheiten, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Börsengänge, Steuern, Gesellschaftsrecht, KGaA, GmbH
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Diplomarbeit von Till Schmädicke
Zusammenfassung:
Mit dem Beschluss des zweiten (Gesellschaftsrechts-) Senats des BGH vom 24.02.1997 ist die GmbH & Co. KGaA höchstrichterlich als zulässig anerkannt und ein seit mehr als 100 Jahren andauernder Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung im Sinne dieser Rechtsform entschieden worden. Die Eurokai-Entscheidung des OLG Hamburg vom 05.12.1968, die sogenannte Holzmüller-Entscheidung aus dem Jahre 1982, der Vorlagebeschluss des OLG Karlsruhe vom 29.07.1996 und ein in der Fachliteratur mit den Jahren doch überwiegend positiverer Meinungsstand in Bezug auf die Zulässigkeit dieser als Ausgestaltungsform der KGaA möglichen Gesellschaftsform, trugen zu dieser Entscheidung maßgeblich bei. Durch ihre hybride Organisationsstruktur zwischen Kapital- und Personengesellschaft und der damit verbundenen hybriden Besteuerung zwischen Körperschaft und Mitunternehmerschaft handelt es sich um eine, gerade für mittelständische und inhabergeführte Familienunternehmen, attraktive Rechtsform. Zum einen ist dabei besonders für die angesprochenen Unternehmen die für einen Generationenwechsel günstigere erbschaft- und schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage bei einer GmbH & Co. KG als Komplementärin zu nennen. Andererseits ist sowohl die mit dieser Gesellschaftsform einhergehende Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Komplementärgesellschaft als auch die damit verbundene vereinfachte Nachfolgeregelung – sie beschränkt sich auf die Suche eines neuen Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft, der nicht persönlich mit seinem Privatvermögen haftet – gerade auch für mittelständische Unternehmen, welche bisher u.a. die Rechtsform der GmbH bevorzugen, interessant.
Die dieser Rechtsform immanente Kapitalmarktfähigkeit und der damit verbundenen Möglichkeit der Eigenkapitalbeschaffung durch einen Börsengang, um so die in Deutschland im Vergleich geringe Eigenkapitalausstattung für das eigene Unternehmen zu verbessern, stellt besonders gegenüber den häufig gewählten Rechtsformen der GmbH und der GmbH & Co. KG mittelständischer Unternehmen im Zeitalter der Finanzierung notwendigen Wachstums und notwendiger Innovationen bei beschleunigtem Wettbewerb einen erheblichen Vorteil dar. Als Mischform zwischen AG und KG und dem durch die bereits in der KGaA nur mit beschränkten Befugnissen ausgestatteten Aufsichtsrat bietet sie auch nach dem Börsengang die Möglichkeit der Wahrung des Einflusses der Altgesellschafter.
Die bisher noch nicht sehr verbreitete Rechtsform der GmbH & Co. KGaA bietet besonders für Familienunternehmen des Mittelstands Vorteile, ist aber auch hinsichtlich gesellschafts- und steuerrechtlicher Ausgestaltung als Mischform mit erheblichem Aufwand und gesetzlichen Zusatzregelungen versehen. Die Akzeptanz der Börse gegenüber dieser Rechtsform zeigen die erfolgreichen Börsengänge der eff-eff Fritz Fuß GmbH & Co. KGaA und der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA, die beide im Amtlichen Handel notiert sind.
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | II | |
| Darstellungsverzeichnis | V | |
| Abkürzungsverzeichnis | VI | |
| 1. | Einleitung | 1 |
| 1.1 | Problemstellung | 1 |
| 1.2 | Zielsetzung | 2 |
| 1.3 | Gang der Untersuchung | 3 |
| 2. | Die KGaA als Grundform | 5 |
| 2.1 | Historie | 5 |
| 2.2 | Die KGaA als hybride Rechtsform mit dualer Rechtsstruktur | 5 |
| 2.3 | Gesellschaftsorgane und Organisationsstruktur der KGaA | 6 |
| 2.4 | Finanzverfassung | 8 |
| 2.5 | Haftungsfragen | 10 |
| 3. | Die Zulassung der Kapitalgesellschaft & Co. KGaA durch den BGH | 11 |
| 3.1 | Die historische Entwicklung | 11 |
| 3.2 | Die Entscheidung des BGH vom 24.02.1997 | 13 |
| 4. | Gesellschaftsrechtliche Aspekte der GmbH & Co. KGaA | 15 |
| 4.1 | Vorteile der kapitalistischen KGaA (GmbH & Co. KGaA) | 15 |
| 4.2 | Die unterschiedlichen Formen einer GmbH & Co. KGaA | 16 |
| 4.2.1 | Die GmbH als Komplementärgesellschaft | 16 |
| 4.2.2 | Die GmbH & Co. KG als Komplementärgesellschaft | 17 |
| 4.2.3 | Die GmbH & Co. KGaA in der Form der Einheitsgesellschaft | 19 |
| 4.3 | Die Organe der GmbH & Co. KGaA | 21 |
| 4.3.1 | Die Komplementärgesellschaft | 21 |
| 4.3.2 | Der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft | 22 |
| 4.3.3 | Die Gesellschafter der Komplementärgesellschaft | 23 |
| 4.3.4 | Der Aufsichtsrat | 24 |
| 4.3.5 | Die Hauptversammlung | 26 |
| 4.4 | Wege in die GmbH & Co. KGaA | 27 |
| 4.4.1 | Allgemeines zur Gründung | 27 |
| 4.4.2 | Möglichkeiten zur Umwandlung außerhalb des Umwandlungsgesetzes | 27 |
| 4.4.2.1 | Sachgründung bei einer GmbH als Ausgangsrechtsträgerin | 27 |
| 4.4.2.2 | Sachgründung bei einer GmbH & Co. KG als Ausgangsrechtsträgerin | 28 |
| 4.4.2.3 | Das Anwachsungsmodell | 29 |
| 4.4.3 | Möglichkeiten zur Umwandlung im Rahmen des Umwandlungsgesetzes | 30 |
| 4.4.3.1 | Das Formwechselmodell | 30 |
| 4.4.3.2 | Das Ausgliederungsmodell | 31 |
| 4.5 | Die Firma | 31 |
| 4.6 | Weitere Fragen und Folgeprobleme | 33 |
| 4.6.1 | Der Anlegerschutz | 33 |
| 4.6.2 | Der Konzerntatbestand und die GmbH & Co. KGaA | 35 |
| 4.6.3 | Probleme der handelsrechtlichen Rechnungslegung | 36 |
| 5. | Steuerrechtliche Aspekte der GmbH & Co. KGaA | 37 |
| 5.1 | Grundsätzliches | 37 |
| 5.2 | Besteuerung der GmbH & Co. KGaA als Kapitalgesellschaft | 38 |
| 5.2.1 | Körperschaftsteuer | 38 |
| 5.2.2 | Gewerbesteuer | 39 |
| 5.2.3 | Umsatzsteuer | 41 |
| 5.2.4 | Grunderwerbsteuer | 42 |
| 5.3 | Besteuerung der Komplementärgesellschaft (GmbH / GmbH & Co. KG) | 43 |
| 5.3.1 | Einkommensteuer / Körperschaftsteuer | 43 |
| 5.3.2 | Gewerbesteuer | 46 |
| 5.3.3 | Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer | 46 |
| 5.4 | Besteuerung der Kommanditaktionäre | 48 |
| 5.4.1 | Einkommensteuer (HEV) | 48 |
| 5.4.2 | Gewerbesteuer | 51 |
| 5.4.3 | Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer | 52 |
| 6. | Going Public - Der Börsengang der GmbH & Co. KGaA | 53 |
| 6.1 | Beweggründe für einen Börsengang | 53 |
| 6.2 | Rahmenbedingungen / Ablauf eines Börsenganges | 56 |
| 6.3 | Die unterschiedlichen Marktsegmente | 59 |
| 6.3.1 | Amtlicher Handel | 59 |
| 6.3.2 | Geregelter Markt | 60 |
| 6.3.3 | Freiverkehr | 61 |
| 6.3.4 | Neuer Markt | 63 |
| 6.3.5 | SMAX | 64 |
| 6.4 | Der Emissionsprospekt | 66 |
| 6.4.1 | Grundsätzliches | 66 |
| 6.4.2 | Der Emissionsprospekt einer GmbH & Co. KGaA | 67 |
| 7. | Schlußbemerkungen und Ausblick | 69 |
| Anhang I | Sachgründung mit einer GmbH als Ausgangsrechtsträgerin | 71 |
| Anhang II | Sachgründung mit einer GmbH & Co. KG als Ausgangsrechtsträgerin | 72 |
| Anhang III | Das Anwachsungsmodell | 73 |
| Anhang IV | Das „modifizierte“ Anwachsungsmodell | 74 |
| Literaturverzeichnis | 75 | |
| Rechtsprechungsverzeichnis | 80 | |
| Quellenverzeichnis | 81 |
Zunächst läßt sich dazu feststellen, daß es der Anwendung der Grundsätze der Publikumsgesellschaften zum Anlegerschutz bei der GmbH & Co. KGaA nicht bedarf. Dies resultiert daraus, daß der Anlegerschutz in der GmbH & Co. KGaA als kapitalmarktfähige Rechtsform mit Hilfe des Kapitalmarktrechts zu erreichen ist. Hierbei wird im Fall von börsennotierten Gesellschaften vor allem auf den Börsenzulassungsprospekt als Informationsquelle hingewiesen131. Die auch von Ihrig und Schlitt132 bemängelte Vertragsdisparität in der „atypischen“ (GmbH & Co.) KGaA besteht auch in der gesetzestypischen KGaA. Demnach müßte dann auch eine Einschränkung der Gestaltungsfreiheit für die gesetzestypische KGaA befürwortet werden, das verstieße aber gegen die gesetzliche Konzeption dieser Gesellschaftsform. Wichert133 weist hier darauf hin, daß die starke Stellung des Komplementärs in der KGaA und damit auch die Möglichkeit zu einer (Minderheiten)-Herrschaft ohne Kapitaleinsatz rechtsformimmanent ist. Auch das Argument der persönlichen Haftung als Korrelat der Satzungsgestaltungsfreiheit kann nicht überzeugen, da der Anlegerschutz auch bei der gesetzestypischen KGaA hauptsächlich durch Publizität und Transparenz und nicht durch die Steuerungsfunktion der unbeschränkten, persönlichen Haftung sichergestellt wird. Für die angeführte nicht vorhandene Einflußnahme der Kommanditaktionäre auf die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH wirkt die Treupflicht gegenüber der KGaA für einen etwaigen Machtmißbrauch der Komplementärin. Weiterhin erscheint es auch durchaus zumutbar, von einem sich freiwillig an einer GmbH & Co. KGaA beteiligenden Anleger zu verlangen, sich entsprechend zu informieren und eventuell fachkundigen Rat einzuholen. Eine mögliche Einschränkung der Satzungsautonomie aus Gläubigerschutzgründen kann auch nicht erfolgreich sein, da die KGaA den Kapitalaufbringungs- und Erhaltungsvorschriften der AG unterworfen ist und andererseits die GmbH ja auch mit ihrem Vermögen unbeschränkt haftet134. Abschließend ist festzustellen, daß sich eine Ein131 132 133 134 [...]
4.6 Weitere Fragen und Folgeprobleme 4.6.1 Der Anlegerschutz Zu dieser Problemstellung wird in der Fachliteratur vielfach die Bemerkung des BGH125 aufgegriffen, ob nicht zusätzlich zu den für die Publikumsgesellschaften entwickelten Grundsätzen die Satzungsautonomie bei der GmbH & Co. KGaA zugunsten der Kommanditaktionäre eingeschränkt werden muß und somit Satzungsgestaltungen zu Lasten der Kommanditaktionäre nur in engen Grenzen zuzulassen sind, welche dann einer Inhaltskontrolle unterlägen126. Diese Notwendigkeit der Satzungsbeschränkung wird einerseits damit begründet, daß Kommanditaktionäre ähnlich den Kommanditisten einer Publikums-KG auf Satzungsänderungen keinen Einfluß nehmen können und es von vornherein an einer erforderlichen Vertragsparität, die auch Legitimationsgrundlage für die Gestaltungsfreiheit sei, fehle127. Andererseits wird angeführt, daß eine vom Gesetz eröffnete Möglichkeit zur Machtverschiebung zugunsten der Komplementäre nur zulässig sei, weil ihr deren persönliche Haftung korrespondiere128. Durch den Wegfall der unbeschränkten Haftung einer natürlichen Person bei der GmbH & Co. KGaA wäre damit laut Arnold129 die Berechtigung zur individuellen Gestaltung eingeschränkt, was sich der Wertung des § 23 V AktG entnehmen ließe. Zuletzt wird auch vertreten, daß wegen des grundsätzlich nicht vorhandenen Einflusses der Kommanditaktionäre auf die eigentliche Geschäftsführung – durch die faktische Steuerbarkeit des Geschäftsführers der GmbH (§ 38 I GmbHG) liegen die Geschicke der GmbH & Co. KGaA somit in der Hand der Gesellschafter ihrer Komplementär-GmbH – eine Lücke im Anlegerschutz bestehe, die zu einer unzulässigen Minderheitenherrschaft über fremdes Kapital führen könne130. [...]
fung des § 279 II AktG n.F. bestätigt worden. Demnach muß eine KGaA, bei der eine GmbH alleinige, persönlich haftende Gesellschafterin ist, als GmbH & Co. KGaA firmieren. Eine Firmierung als „GmbH KGaA“ ist analog zur GmbH & Co. KG, bei der ein unmittelbares Aufeinandertreffen der beiden Rechtsformzusätze auch nicht möglich ist, als irreführend unzulässig121. Ein Auftreten als „KGaA mbH“ ist ebenfalls unzulässig, da hierbei suggeriert wird, es handle sich um eine vom Regeltypus abweichende Form der GmbH122. Bei einer GmbH & Co. KG als persönlich haftender Gesellschafterin einer KGaA firmiert die Gesellschaft auch als GmbH & Co. KGaA. Eine auf den ersten Blick mögliche Firmierung mit doppeltem Rechtsformzusatz als „GmbH & Co. KG & Co. KGaA“ ist nicht erforderlich, da hier analog zur doppelstöckigen GmbH & Co. KG verfahren wird, bei der eine GmbH & Co. KG Komplementärin einer KG ist und die auch nur unter dem „einfachen“ Rechtsformzusatz „GmbH & Co. KG“ firmiert123. Für den Schutz des Rechtsverkehrs ist dies auch ausreichend, da sowohl bei einer GmbH als auch bei einer GmbH & Co. KG als Komplementärin einer KGaA im Ergebnis die GmbH mit ihrem Vermögen haftet. In Bezug auf die Firmenunterscheidbarkeit ist auch für die GmbH & Co. KGaA der § 30 HGB zu beachten. Aus dieser Vorschrift folgt, daß sich die Firmen der Komplementärgesellschaft und der KGaA nicht nur hinsichtlich ihres Rechtsformzusatzes unterscheiden müssen. Für die GmbH & Co. KG sind Zusätze wie „Geschäftsführungs-“ oder „Beteiligungs-“ bei der Komplementärgesellschaft in praxi üblich. Daher kann für die GmbH & Co. KGaA grundsätzlich nichts anderes gelten124. [...]
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783832468071
Arbeit zitieren:
Schmädicke, Till September 2002: Die GmbH & Co. KGaA - Eine Untersuchung der Steuerrechtlichen und (Gesellschafts)rechtlichen Besonderheiten, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Börsengänge, Steuern, Gesellschaftsrecht, KGaA, GmbH



