"window dressing"
Die mögliche Beeinflussung eines IAS / IFRS-Einzelabschlusses durch den gezielten Einsatz des bilanzpolitischen Instrumentariums
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Thilo Grabo
- Abgabedatum: Januar 2005
- Umfang: 103 Seiten
- Dateigröße: 546,8 KB
- Note: 2,0
- Institution / Hochschule: Universität Duisburg-Essen, Standort Essen Deutschland
- Bibliografie: ca. 74
- ISBN (eBook): 978-3-8366-1879-3
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Grabo, Thilo Januar 2005: "window dressing", Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: International Financial Reporting Standards (IFRS), International Accounting Standards (IAS), window dressing, Bilanzpolitik, Wahlrechte und Ermessensspielräume
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Diplomarbeit von Thilo Grabo
Einleitung:
Die Zielsetzung des 1973 in London gegründeten International Accounting Standards Board (IASB) ist die Internationalisierung und Harmonisierung der Rechnungslegung durch die Entwicklung und Veröffentlichung von Rechnungslegungsstandards sowie die Förderung deren weltweiten Akzeptanz und Einhaltung.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 sind die IAS/IFRS für den Konzernabschluss von börsennotierten Unternehmen innerhalb der EU verpflichtend ab dem 01.01.2005 anzuwenden. Den Mitgliedstaaten wurde ein Wahlrecht bezüglich der Anwendung für nicht-kapitalmarktorientierte Unternehmen und deren Einzelabschluss eingeräumt. Im Gegensatz zum Konzernabschluss von börsennotierten Unternehmen ist die Verordnung nicht unmittelbares Recht für den Einzelabschluss. Die Ausdehnung auf den Einzelabschluss bedarf der Übernahme in nationales Recht durch Transformationsgesetze. Ein solches Transformationsgesetz wurde unter dem Titel Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) am 29.10.2004 vom deutschen Bundestag verabschiedet. Gemäß dem neuen §325 (2a) HGB ist anstelle des handelsrechtlichen Jahresabschlusses die Offenlegung eines Einzelabschlusses, der nach den Grundsätzen der IAS/IFRS aufgestellt wurde, zulässig.
Die EU hat bereits alle IAS, die vor dem 14.09.2002 vom IASB erlassen wurden sowie IFRS1 (veröffentl.2003) und eine verkürzte Version des IAS39 (überarb. 2003) anerkannt. Darüber hinaus hat die EU-Kommission am 29.12.2004 die im Rahmen des IASB-Improvement Projects neu überarbeiteten Standards, die neu verabschiedeten IFRS3 bis IFRS5 (alle veröffentl. 2004), die Änderungen zu IAS36 (geänd. 2004) und IAS38 (geänd. 2004) sowie IAS32 (überarb. 2003) legitimiert; es ist davon auszugehen, dass auch der IFRS2 und der neue IFRS6 künftig von der EU-Kommission anerkannt werden.
Es wird erwartet, dass die IAS/IFRS erhebliche Auswirkungen auf nicht-kapitalmarktorientierte Unternehmen haben werden, da Banken und Ratingagenturen mittelfristig aus Gründen der Vergleichbarkeit nur ein Rechnungslegungssystem akzeptieren werden.
Gang der Untersuchung:
Das Comparability and Improvements Project (1987–1993), das Improvements Project (2002–2003) sowie Amendments zu diversen Einzelstandards wurden vom IASB u.a. mit der Zielsetzung durchgeführt, eine Vielzahl von bestehenden Wahlrechten innerhalb des IAS/IFRS-Regelwerkes zu eliminieren. In dieser Arbeit wird daher näher untersucht, ob das IASB seine Zielsetzung erreicht hat und inwieweit weiterhin eine Identifikation von echten Wahlrechten, faktischen Wahlrechten oder erheblichen Ermessensspielräumen als bilanzpolitische Aktionsparameter möglich ist. Darüber hinaus wird geprüft, inwieweit der Einsatz von sachverhaltsabbildenden und -gestaltenden Aktionsparametern zu einer möglichen Beeinflussung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (nachfolgend: GuV) des IAS/IFRS-Einzelabschlusses führt.
Eine Einführung in die Materie liefert Gliederungspunkt 1. Neben der Darlegung des Einflusses des IAS/IFRS-Regelwerkes auf die deutsche Rechnungslegung erfolgt eine Definition des bilanzpolitischen Instrumentariums. Es werden ebenfalls die Ziele und die Zielbeziehungen, die durch die Bilanzpolitik verfolgt werden, dargestellt.
Anschließend erläutert der 2. Gliederungspunkt sowohl die im Rahmenkonzept kodifizierten Zielsetzung eines Einzelabschlusses als auch den Aufbau des IASB-Regelwerkes. Die Darstellung des Aufbaus macht ersichtlich, dass eine alleinige Betrachtung der Standards im Rahmen der Bilanzpolitik nicht ausreicht und dass das zum Regelwerk zugehörige Rahmenkonzept eine fundamentale Bedeutung für den Einsatz von bilanzpolitischen Aktionsparametern hat. Daher erfolgt an dieser Stelle die Erläuterung der wesentlichen Grundsätze des Rahmenkonzepts.
Die Gliederungspunkte 3 bis 5 erläutern die bedeutendsten bilanzpolitischen Aktionsparameter und stellen die maßgeblichen Auswirkungen ihres Einsatzes auf die Bilanz und die GuV dar. Im Rahmen der bilanzpolitischen Analyse werden im weiteren Verlauf der Arbeit die vereinfachenden Prämissen gesetzt, dass stets ein Jahresüberschuss erwirtschaftet wird und dass jede Erhöhung des Jahresüberschusses zu einer Erhöhung des Gewinnvortrags und damit zu einer Erhöhung des Eigenkapitals führt. Für den Fall der Reduzierung des Jahresüberschusses liegen die Verhältnisse umgekehrt. Darüber hinaus wird angenommen, dass entstandene Verbindlichkeiten im gleichen Geschäftsjahr ausgeglichen werden.
Eine Definition der sachverhaltsgestaltenden Aktionsparameter erfolgt im 3. Gliederungspunkt. An dieser Stelle erfolgt ebenfalls die ausführliche Behandlung einzelner sachverhaltsgestaltender Parameter, wie bspw. die Aufwands- und Ertragsverlagerung, das Leasing, das Sale-and-leaseback-Verfahren, das Factoring, die Forfaitierung und die Pensionsgeschäfte sowie deren bilanzielle Auswirkungen.
Gliederungspunkt 4 definiert die bedeutendsten sachverhaltsabbildenden Aktionsparameter der materiellen Art. Innerhalb des Punktes werden die Parameter in Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte sowie in Ermessensspielräume unterteilt. Die Darstellung der Wahlrechte orientiert sich an den in der Bilanz enthaltenen Positionen. Analog zu Gliederungspunkt 3 werden auch hier die bilanzpolitischen Auswirkungen erläutert.
Im vorletzten Gliederungspunkt 5 werden sachverhaltsabbildende Aktionsparameter der formellen Art dargelegt. Hierbei handelt es sich um bestimmte Wahlrechte und Ermessensspielräume, die den bilanziellen Ausweis einzelner Bilanzpositionen zum Gegenstand haben.
Eine Zusammenfassung sowie eine Beurteilung der bilanzpolitischen Instrumente erfolgt unter Gliederungspunkt 6.
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | II | |
| Abkürzungsverzeichnis | IV | |
| Abbildungsverzeichnis | IX | |
| 1. | Einführung | 1 |
| 1.1 | Einfluss der IAS/ IFRS auf die deutsche Rechnungslegung | 1 |
| 1.2 | Gang der Untersuchung | 2 |
| 1.3 | Bilanzpolitisches Instrumentarium | 4 |
| 1.3.1 | Definition | 4 |
| 1.3.2 | Ziele und Zielbeziehungen | 5 |
| 2. | Bedeutung des Rahmenkonzepts für den Einsatz des bilanzpolitischen Instrumentariums | 8 |
| 2.1 | Zielsetzung des Einzelabschlusses | 8 |
| 2.2 | Aufbau des IASB-Regelwerkes | 8 |
| 2.3 | Basisannahmen des Rahmenkonzepts | 9 |
| 2.4 | Qualitative Anforderungen an den Abschluss | 10 |
| 3. | Sachverhaltsgestaltende Aktionsparameter | 14 |
| 3.1 | Allgemeine Definition | 14 |
| 3.2 | Sachverhaltsgestaltungen der ersten Art | 14 |
| 3.2.1 | Definition | 14 |
| 3.2.2 | Aufwandsverlagerung | 16 |
| 3.2.3 | Ertragsverlagerung | 17 |
| 3.3 | Sachverhaltsgestaltungen der zweiten Art | 20 |
| 3.3.1 | Definition | 20 |
| 3.3.2 | Leasing | 21 |
| 3.3.3 | Sale-and-leaseback-Verfahren | 23 |
| 3.3.4 | Factoring und Forfaitierung | 25 |
| 3.3.5 | Pensionsgeschäfte | 28 |
| 4. | Sachverhaltsabbildende Aktionsparameter der materiellen Art | 31 |
| 4.1 | Allgemeine Definition | 31 |
| 4.2 | Wahlrechte | 31 |
| 4.2.1 | Definition | 31 |
| 4.2.2 | Bilanzierungswahlrechte | 33 |
| 4.2.2.1 | Allgemeine Ansatzvoraussetzungen | 33 |
| 4.2.2.2 | Fremdkapitalkosten | 35 |
| 4.2.2.3 | Immaterielle Vermögenswerte | 36 |
| 4.2.2.4 | Sachanlagevermögen | 40 |
| 4.2.2.5 | Rückstellungen | 45 |
| 4.2.3 | Bewertungswahlrechte | 47 |
| 4.2.3.1 | Wertkonzeptionen | 47 |
| 4.2.3.2 | Immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagevermögen | 50 |
| 4.2.3.3 | Finanzinstrumente | 53 |
| 4.2.3.3.1 | Nicht betrieblich genutzte Immobilien | 53 |
| 4.2.3.3.2 | Wertpapiere | 56 |
| 4.2.3.3.3 | Beteiligungen | 58 |
| 4.2.3.4 | Rückstellungen | 59 |
| 4.3 | Ermessensspielräume | 61 |
| 4.3.1 | Definition | 61 |
| 4.3.2 | Verfahrensspielräume | 62 |
| 4.3.3 | Individualspielräume | 65 |
| 5. | Sachverhaltsabbildende Aktionsparameter der formellen Art | 70 |
| 5.1 | Definition | 70 |
| 5.2 | Ausweiswahlrechte und Ermessensspielräume | 71 |
| 5.2.1 | Bilanz | 71 |
| 5.2.2 | Gewinn- und Verlustrechnung | 74 |
| 5.2.3 | Anhang | 75 |
| 5.2.4 | Ergänzungsrechnungen | 77 |
| 6. | Zusammenfassung und kritische Würdigung | 78 |
| Appendix | 91 | |
| Literaturverzeichnis | 95 | |
| Rechtsquellenverzeichnis | 102 | |
| Internetquellenverzeichnis | 104 |
Textprobe:
Kapitel 3.3.1, Leasing: Die Behandlung von Leasingverhältnissen erfolgt in IAS17. Bei einem Leasingverhältnis handelt es sich um Verträge, bei denen ein Leasinggeber (lessor) gegen Zahlung eines Entgeltes die Nutzungsrechte an einem Vermögenswert für einen vereinbarten Zeitraum auf einen Leasingnehmer (lessee) überträgt. Die Beantwortung der Frage, welcher Akteur den geleasten Vermögenswert zu bilanzieren hat, hängt davon ab, wem der geleaste Vermögenswert wirtschaftlich zugerechnet werden kann (substance over form). Daher unterscheidet der IAS17 zwischen dem Finanzierungs- (finance) und dem Operatingleasing (operate lease).
Bei einem Finanzierungsleasing erfolgt die wirtschaftliche Zurechnung des geleasten Vermögenswertes beim Leasingnehmer. Finanzierungsleasing liegt vor, wenn (a) eine feste Grundmietzeit ohne vorzeitige Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde, (b) das Investitionsrisiko beim Leasingnehmer liegt, (c) die Vertragslaufzeit einen überwiegenden Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer umfasst, (d) eine vorteilhafte Kaufoption bei Vertragsende vorgesehen ist, (e) bei Beginn des Vertrags der Barwert der Mindestleasingraten mindestens dem beizulegenden Zeitwert (fair value) des geleasten Vermögenswertes entspricht oder (f) der geleaste Vermögenswert nur durch den Leasingnehmer genutzt werden kann (Spezialleasing). Weitere Indizien für ein Finanzierungsleasing sind, dass (g) aus vorzeitiger Kündigung resultierende Verluste vom Leasingnehmer getragen werden oder dass (h) aus der Restamortisation entstehende Gewinne oder Verluste dem Leasingnehmer zustehen.
Ist keine der o.g. Bedingungen erfüllt, handelt es sich um ein Operatingleasing. Der geleaste Vermögenswert ist wirtschaftlich dem Leasinggeber zuzurechnen. Hierbei handelt es sich regelmäßig um kurzfristige und mietähnliche Vertragsverhältnisse.
Aufgrund unbestimmter Rechtsbegriffe bestehen bei der Abgrenzung zwischen Finanzierung- und Operatingleasing Ermessensspielräume, die als faktische Wahlrechte gewertet werden können. Es bleibt offen, in welcher Form der überwiegende Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer zu quantifizieren ist oder welcher Zinssatz als praktikabel zur Bestimmung des Barwertes der Mindestleasingraten anzusehen ist. Die Beantwortung der Frage, ab wann eine Kaufpreisoption als vorteilhaft anzusehen ist, liegt ebenfalls im Ermessen des Entscheidungsträgers, da die Vorteilhaftigkeit abhängig vom künftigen Marktwert ist. Dieser kann jedoch regelmäßig nur zuverlässig geschätzt werden.
Eine Klassifizierung als Finanzierungs- oder Operatingleasing ist, aufgrund der unterschiedlichen bilanziellen Behandlung beim Leasingnehmer, aus bilanzpolitischer Sicht bedeutend.
Bei erstmaliger Erfassung eines Finanzierungsleasingverhältnisses wird der geleaste Vermögenswert beim Leasingnehmer regelmäßig zum beizulegenden Zeitwert zuzüglich direkt zurechenbarer Kosten aktiviert und in gleicher Höhe eine Verbindlichkeit passiviert. Der aktivierte Vermögenswert ist nach den Grundsätzen des Sachanlagevermögens oder der immateriellen Vermögenswerte abzuschreiben. Die Leasingrate ist in einen Zinsanteil (finance charge), der erfolgswirksam behandelt wird, und einen Tilgungsanteil (reduction of the outstanding liablility), der die Verbindlichkeit mindert, aufzuteilen. Der Jahresüberschuss wird also durch den Zinsanteil und die Abschreibung geschmälert. Aus bilanzpolitischer Sicht ist festzustellen, dass das Finanzierungsleasing die gleichen bilanziellen Auswirkungen wie ein Finanzierungskauf aufweist. Der Gesamteffekt beider Maßnahmen führt zu einer Bilanzverlängerung.
Beim Operatingleasing wird das gesamte Volumen der Leasingraten regelmäßig linear (straight line) über die Laufzeit verteilt, wobei die einzelnen Leasingraten direkt als Aufwand in der GuV zu verbuchen sind. Im Gegensatz zum Finanzierungsleasing mindert beim Operatingleasing die gesamte Leasingrate den Jahresüberschuss; aufgrund der fehlenden Aktivierung eines Vermögenswertes kommt es zu keiner Verbuchung einer Abschreibung. Der durch den jährlich verbuchten Leasingaufwand verursachte Mittelabfluss führt zur Bilanzverkürzung und zur Senkung der Eigenkapitalquote.
Kapitel 3.3.2, Sale-and-leaseback-Verfahren: Unter dem Sale-and-leaseback-Verfahren versteht man das Leasen eines Vermögenswertes, der zuvor an den Leasinggeber veräußert wurde. Die IAS/IFRS beinhalten besondere Vorschriften für das Sale-and-leaseback-Verfahren, da regelmäßig eine Interdependenz zwischen der Leasingrate und dem Veräußerungspreis besteht. Es werden Sale-and-leaseback-Verfahren mit anschließendem Finanzierungs- oder Operatingleasing unterschieden. Die nachfolgende Behandlung des Sale-and-leaseback-Verfahrens erfolgt aus der Sichtweise des Veräußerers bzw. des Leasingnehmers.
Bei einem Sale-and-leaseback-Verfahren mit anschließendem Finanzierungsleasing ist ein Gewinnausweis nach IAS/IFRS nur beschränkt möglich. Ein etwaiger Veräußerungsgewinn darf nicht unmittelbar erfolgswirksam verbucht werden, sondern ist als passiver Rechnungsabgrenzungsposten (deferred income) anzusetzen und über die Laufzeit des Leasingverhältnisses erfolgswirksam aufzulösen.
Dagegen ist beim Sale-and-leaseback-Verfahren mit anschließendem Operatingleasing ein Veräußerungsgewinn unmittelbar erfolgswirksam zu verbuchen, wenn der Veräußerungsgewinn dem beizulegenden Zeitwert entspricht und die Leasingraten marktüblich sind.
Die bilanzpolitische Motivation für die Durchführung des Verfahrens ist regelmäßig das Generieren von kurzfristigen Veräußerungsgewinnen durch die Aufdeckung von stillen Reserven in ertragsschwachen Geschäftsjahren, die Schaffung einer höheren Liquiditätslage oder die Verbesserung der Eigenkapitalposition.
Bilanzpolitisch führt das Sale-and-leaseback-Verfahren mit anschließendem Finanzierungsleasing zu einer Bilanzverlängerung. Die Ursache hierfür liegt einerseits in der Erhöhung der liquiden Mittel auf der Aktivseite sowie der Passivierung eines Rechnungsabgrenzungspostens in Höhe des Veräußerungsgewinns, andererseits in der Aktivierung des geleasten Vermögenswertes zum beizulegenden Zeitwert sowie der zugehörigen Verbindlichkeitspassivierung. Aufgrund der sukzessiven Auflösung des passiven Abgrenzungspostens über die Laufzeit des Leasingverhältnisses ist der Ausweis von kurzfristigen Veräußerungsgewinnen nur teilweise möglich. Die Maßnahme führt zu einer Senkung der Eigenkapitalquote. Die Eigenkapitalquotensenkung wird jedoch in den Folgeperioden teilweise rückgängig gemacht, da der passive Rechnungsabgrenzungsposten sukzessive erfolgswirksam aufgelöst wird.
Dagegen führt aus bilanzpolitischer Sicht ein Sale-and-leaseback-Verfahren mit anschließendem Operatingleasing zu einem sofortigen Ausweis des gesamten Veräußerungsgewinns, der unmittelbar zur Erhöhung des Jahresüberschusses führt. Die Maßnahme führt regelmäßig zur Erhöhung der Eigenkapitalquote und zu einer Bilanzverlängerung.
Kapitel 3.3.1, Factoring und Forfaitierung: Beim Factoring tritt der Entscheidungsträger (Factoringnehmer) seine Forderungen aus Lieferung und Leistungen bündelweise an eine Factoringgesellschaft (Factor) ab, die die Forderungen bei Fälligkeit einzieht. Vor Ablauf der Fälligkeit der Forderung entrichtet der Factor den Forderungsbetrag abzüglich einer Dienstleistungsgebühr sowie einer Prämie für die Übernahme des Delkredererisikos an den Factoringnehmer. Der Begriff des Factoring kann in echtes und unechtes Factoring unterteilt werden.
Beim echten Factoring übernimmt der Factor vollständig das Delkredererisiko. Gemäß IAS 37.20a ist bei Übertragung aller wesentlichen Risiken und Chancen (substantially all risks and rewards) auf den Factor der Forderungsbestand auszubuchen (derecognise). Ein verbleibendes Risiko aus der Forderungsübertragung ist ggf. separat als Rückstellung zu erfassen (component approach).
Das unechte Factoring ist dadurch gekennzeichnet, dass das Delkredererisiko nur teilweise oder überhaupt nicht vom Factor übernommen wird. Verbleibt das Delkredererisiko vollständig beim Factoringnehmer, ist der Forderungsbestand in der Bilanz des Factoringnehmers fortzuführen. Wird das Delkredererisiko nur teilweise auf den Factor übertragen, d.h. wesentliche Risiken verbleiben beim Factoringnehmer, kommt es darauf an, ob der Factoringnehmer die Kontrolle über den Forderungsbestand behalten hat oder nicht (control approach).
Es ist anzunehmen, dass der Factoringnehmer keine Kontrolle hat, wenn dessen Kunde angewiesen wurde direkt an den Factor zu zahlen, da dieser sowohl über die Forderungseinzugsrechte als auch über die Weiterveräußerungsrechte verfügt. In dieser Konstellation hat der Factoringnehmer den veräußerten Forderungsbestand auszubuchen und ein eventuell aus der Übertragung bestehendes Risiko separat auf seine Rückstellungsfähigkeit zu prüfen.
Wird der Forderungseinzug weiterhin durch den Factoringnehmer durchgeführt oder kann der Factor den erworbenen Forderungsbestand nicht ohne Einwilligung des Factoringnehmers weiterveräußern, ist davon auszugehen, dass der Factoringnehmer die Kontrolle behält. In dieser Konstellation darf der Factoringnehmer nur den Teil des Forderungsbestandes ausbuchen, in den er nicht mehr involviert ist (continuing involvement approach). Der Teil des Bestandes, für den der Factoringnehmer weiterhin das Delkredererisiko trägt, ist weiterhin in der Bilanz zu erfassen. Es ist jedoch zu beachten, dass neben der bilanziellen Fortführung des involvierten Teils eine damit verbundene Verbindlichkeit (associated liability) passiviert werden muss.
Die Forfaitierung hat erhebliche Ähnlichkeit mit dem echten Factoring. Bei einer solchen Abtretungsart erwirbt ein Kreditinstitut erstklassige Einzelforderungen eines Exporteurs mit voller Übernahme des Delkredererisikos. Die Einzelforderungen müssen zusätzlich abgesichert sein, bspw. durch Staatsgarantien oder Ausfuhrkreditversicherungen. Eine veräußerte Einzelforderung ist vom Exporteur auszubuchen. Da die Forderungsübertragung für den Exporteur risikolos ist, ist eine separate Rückstellungspassivierung ausgeschlossen.
Das echte Factoring, das unechte Factoring, bei dem die Kontrolle vollständig auf den Factor übertragen wird, sowie die Forfaitierung führen beim Factoringnehmer bilanzpolitisch zu einem Aktiv-Tausch. Es ist jedoch zu beachten, dass die zu leistende Dienstleistungsgebühr und die Delkredereprämie erfolgswirksam in der GuV verbucht werden müssen. Der Gesamteffekt führt also insgesamt zu einer Bilanzverkürzung, da der erfolgsneutrale liquide Zufluss durch den erfolgswirksamen liquiden Abfluss von Gebühr und Prämie geschmälert wird.
Im Gegensatz dazu führt das unechte Factoring, bei dem der Factoringnehmer teilweise oder vollständig die Kontrolle behält, zu einer Bilanzverlängerung des Factoringnehmers, da in Höhe des nicht ausgebuchten Forderungsbestandes (der involvierte Teil) eine Verbindlichkeit zu passivieren ist. Die Bilanzverlängerung erfolgt jedoch nicht in Höhe des nicht ausgebuchten Forderungsbestandes, da auch hier die erfolgswirksame Verbuchung der Dienstleistungsgebühr und Prämie eine bilanzverkürzende Wirkung entfaltet.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783836618793
Arbeit zitieren:
Grabo, Thilo Januar 2005: "window dressing", Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
International Financial Reporting Standards (IFRS), International Accounting Standards (IAS), window dressing, Bilanzpolitik, Wahlrechte und Ermessensspielräume



